Frankreich hat mit Wirkung zum 1.1.2017 die Vertragsscheidung eingeführt.[14] Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung können die Ehegatten nicht zwischen der Vertragsscheidung und der gerichtlichen Scheidung wählen, sondern müssen einen Scheidungsvertrag schließen. Auch wenn das Paar minderjährige Kinder hat, ist die Vertragsscheidung statthaft. Nur wenn ein Ehegatte unter Betreuung steht, muss zwingend das Gericht entscheiden. In dem Scheidungsvertrag müssen sich die Ehegatten über alle Scheidungsfolgen einigen. Dabei müssen sie sich – anders als in Spanien – zwingend anwaltlich unterstützen lassen, und zwar jeweils durch einen eigenen Anwalt. Die Urkunde wird von beiden Anwälten gegengezeichnet, per Einschreiben an die Ehegatten geschickt und darf von diesen erst nach einer Bedenkzeit von 14 Tagen unterschrieben werden. Dann wird sie an einen Notar zur Registrierung weitergeleitet, der die Vereinbarung in formaler Hinsicht (Mindestangaben, Einhaltung der 14-Tages-Frist) überprüft, aber keine inhaltliche Kontrolle vornimmt. Für eine Kostenpauschale von 50,40 EUR registriert er die Vereinbarung, wodurch sie vollstreckbar wird.

[14] Gesetz Nr. 2016-1547 v. 28.11.2016. Siehe dazu Ferrand/Francoz-Terminal, Beträchtliche Neuigkeiten im französischen Familienrecht 2016-2017, FamRZ 2017, 1456; Katzenmeier, in: Rieck (Hrsg.), Ausländisches Familienrecht, Werkstand: Juli 2018, Frankreich Rn 13; Mayer, StAZ 2018, 106, 109 f.; Nicolas-Vullierme/Heiderhoff, Die neue Privatscheidung in Frankreich und ihre Wirkungen in Deutschland: Vorbild oder Ärgernis?, StAZ 2018, 361, 362 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge