Rz. 7

Während bei der Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung ein bestimmtes Verfahren nicht eingehalten werden muss, ist das Vorlageverfahren bei der Divergenzvorlage genau vorgeschrieben. Der erkennende Senat hat zuerst zu der Rechtsfrage, in der abgewichen werden soll, einen sog. Anfragebeschluss zu fassen. Dieser hat unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu geschehen, denn das Gesetz schreibt die für Urteile bestimmte Besetzung vor. Damit steht nunmehr fest, dass auch dann, wenn die Entscheidung des erkennenden Senats durch Beschluss ergeht, die Anfrage in der Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern zu erfolgen hat. Diese Anfrage ist an den Senat zu richten, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll. Dieser Senat trifft dann eine Entscheidung, ob er an seiner Rechtsauffassung festhält. Auch dies erfolgt durch Beschluss unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter. Soweit der Senat in seiner Antwort mitteilt, dass er nicht mehr an seiner Auffassung festhält, bedarf es keiner Vorlage. Hält der Senat jedoch an seiner Rechtsauffassung fest, so fasst der erkennende Senat den Vorlagebeschluss (auch wiederum mit ehrenamtlichen Richtern). Die Anfrage erübrigt sich auch nicht dann, wenn der Senat, von dessen Auffassung abgewichen werden soll, nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht mehr mit der Rechtsfrage befasst ist, jedoch neben dem Senat, der abweichen will, nunmehr ein anderer Senat zuständig ist (Abs. 3 Satz 2). Weil dann eine Anfrage an diesen Senat wenig Sinn ergibt, ist sie an den Senat zu richten, der nunmehr zuständig wäre. Das Anfrageverfahren ist eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung.

 

Rz. 8

Der Große Senat ist ausschließlich an § 41 gebunden und hat darüber hinaus die Grundsätze des sozialgerichtlichen Verfahrens zu beachten. Er prüft zuerst die Zulässigkeit der Vorlage, also das Bestehen einer Divergenz bzw. Grundsätzlichkeit der Rechtsfrage. Eine Entscheidung trifft er nur über die Rechtsfrage, nicht in der Sache. Er entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung oder ohne mündliche Verhandlung. Dies liegt allein in seinem Ermessen, wobei jedoch beachtlich ist, ob ein Beteiligter seine Auffassung mündlich darlegen will. Seine Entscheidung ergeht in der Form eines Beschlusses, an dem die ehrenamtlichen Richter in jedem Falle mitwirken. Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den Beschluss des Großen Senates ist unzulässig. Ob es sich dabei um einen Beschluss oder eine Entscheidungsform sui generis handelt, kann dahinstehen. Eine Verfassungsbeschwerde ist erst gegen die Entscheidung des (anfragenden) Senates zulässig.

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