Rz. 1

Die Vorschrift, die allein noch aus § 27 Abs. 3 besteht, regelt die Vertretung eines Vorsitzenden durch einen Berufsrichter in den (seltenen) Fällen, in denen dies nicht durch einen Berufsrichter desselben Gerichts möglich ist. § 27 Abs. 3 entspricht § 70 Abs. 1 GVG, der gemäß § 202 nicht entsprechend anzuwenden ist, da § 27 Abs. 3 als Spezialnorm aufrechterhalten wurde. Gesetzestechnisch wäre es ebenso möglich gewesen, auch Abs. 3 aufzuheben mit der Folge, dass dann – mangels einer Spezialnorm – § 70 Abs. 1 GVG gemäß § 202 Anwendung gefunden hätte. Inhaltliche Unterschiede bestehen jedoch zwischen beiden Regelungen nicht. § 27 Abs. 1 und 2, die die Vertretung des aufsichtsführenden Richters regelten, sind durch das Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte v. 26.5.1972 (BGBl. I S. 841) mit Wirkung zum 1.10.1972 aufgehoben worden. Gemäß § 6 gilt insoweit der Zweite Teil des GVG (§ 21h GVG).

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