Rz. 1

Die Vorschrift bestimmt, dass der Geschäftsgang beim Bundessozialgericht durch eine Geschäftsordnung geregelt wird. Dies entspricht den Regelungen in § 44 Abs. 2 ArbGG, § 140 GVG, § 173 VwGO und § 155 FGO sowie der Praxis beim Bundesverfassungsgericht und allen obersten Bundesgerichten (vgl. dazu Mellwitz, NJW 1962 S. 778). Durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften v. 30.7.2009 (BGBl. I S. 2449) ist mit Wirkung zum 5.8.2009 der Bestätigungsvorbehalt des Bundesrates (Satz 2 a. F.) aufgehoben worden. Dies geschah auf Anregung der Konferenz der Präsidenten der obersten Bundesgerichte (BT-Drs. 16/11385 S. 2, auch zum historischen Hintergrund). Damit hat der Gesetzgeber eine Geschäftsordnungsautonomie der obersten Bundesgerichte hergestellt.

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