Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5 Antragsgründe

Rz. 61 § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB besagt, dass das Gericht einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen hat, wenn dies aus einem in der Person des gewählten AP liegenden Grund geboten erscheint, insb. wenn ein Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2–5 HGB oder nach § 319b HGB besteht (§ 318 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. HS HGB). Durch das AReG wurden die Antragsgründe um die Ausschlussgründe Vers...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Angaben zu den bedeutsamen nichtfinanziellen Leistungsindikatoren (Abs. 3)

Rz. 78 Mit der Umsetzung der CSR-Richtlinie wurde der bisher in § 315 Abs. 1 Satz 4 HGB stehende Satz als eigener Abs. 3 gefasst. Allerdings ergeben sich daraus keine weiteren inhaltlichen Änderungen. Auch hat der Gesetzgeber diese klarere Positionierung nicht dazu genutzt, um die für große kapitalmarktorientierte Unt (§ 315b Rz 5) bestehende Gefahr der Dopplung von Angaben ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Grundsatz

Rz. 1 § 289d HGB trat am Tag nach der Verkündung des CSR-RL-Umsetzungsgesetzes in Kraft und betraf erstmalig Gj, die nach dem 31.12.2016 begannen. Im Zuge des Gesetzgebungsprozesses zum CSR-RL-Umsetzungsgesetz[1] war zum Zwecke der Vergleichbarkeit erwogen worden, ein bestimmtes Rahmenwerk für die Berichterstattung vorzuschreiben.[2] Dem stehen zunächst Erwägungen der Prakt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 79 Die handelsrechtliche Bestimmung der Herstellungskostenermittlung erfolgt ähnlich der geltenden steuerrechtlichen Bewertungskonzeption und der Bewertungskonzeption nach IFRS. Dies fördert die Vergleichbarkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses.[1] Dem Versuch der Finanzverwaltung, durch eine geänderte Auslegung des Maßgeblichkeitsprinizps die handelsbilanziellen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 ESEF-Prüfung für Inlandsemittenten (Abs. 3a)

Rz. 124 Der durch das ESEF-UmsG[1] vom 12.8.2020 neu geschaffene Abs. 3a[2] sieht eine Erweiterung der Abschlussprüfung von Inlandsemittenten vor. Danach hat der Abschlussprüfer bzw. Konzernabschlussprüfer i. R. d. Prüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Jahres- bzw. Konzernabschlusses und die für Zwecke der Off...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.10 Personalien der Organvertreter (Nr. 10)

Rz. 73 Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder gem. § 44 GmbHG bzw. § 94 AktG sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats sind mit ihrem Namen und mind. einem ausgeschriebenen Vornamen und mit der Bezeichnung des zum Zeitpunkt der Erstellung des Anhangs tatsächlich ausgeübten Berufs anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied während des Gj aus dem Organ ausgesc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.3 Entkonsolidierung

Rz. 214 Scheidet ein TU aus dem KonsKreis aus, ist eine Entkonsolidierung bzw. Endkonsolidierung [1] durchzuführen. Das Ausscheiden kann durch kompletten oder anteiligen Verkauf geschehen, wobei es stets zu einer Entkonsolidierung, bezogen auf die verkauften Anteile, kommt. Allerdings wird bei einem Teilverkauf oft lediglich von einer ÜbergangsKons gesprochen. Ist der verkauf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9 Rechtsverordnung (Abs. 6)

Rz. 151 § 317 Abs. 6 HGB stellt eine Ermächtigung für das BMJV (zwischenzeitlich umbenannt in BMWi) dar, eine Rechtsverordnung zu erlassen, um zusätzlich zu den gem. Abs. 5 zwingend anzuwendenden ISA weitere Abschlussprüfungsanforderungen vorzuschreiben (sog. add-ons). Die vor dem AReG enthaltene Möglichkeit, die Nichtanwendung von Teilen der ISA vorzugeben, wenn dies durch ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2.2 Unfertige Erzeugnisse und Fertigerzeugnisse sowie Leistungen

Rz. 301 Bei unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie Leistungen ist die Ermittlung eines etwaigen Abschreibungsbedarfs absatzmarktorientiert vorzunehmen. Abweichend hiervon hält die h. M. für Überbestände an unfertigen Erzeugnissen oder bei solchen unfertigen Erzeugnissen, die auch fremd bezogen werden können, (zusätzlich) eine beschaffungsmarktorientierte Bewertung für mö...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Vergütungsbericht durch börsennotierte Aktiengesellschaften (Abs. 2 a. F.)

Rz. 14 Abs. 2 a. F. ist auf Jahresabschlüsse und Lageberichte letztmalig für das vor dem 1.1.2021 beginnende Gj anzuwenden. Soweit für das vor dem 1.1.2021 beginnende Gj oder für ein diesem vorausgehenden Gj ein Vergütungsbericht nach dem neuen § 162 AktG erstellt wird (§ 315a Rz 41 ff.), ist Abs. 2 a. F. bereits nicht mehr anzuwenden. Durch das VorstOG wurden börsennotierte ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.3 Inventurgrundsätze

Rz. 9 § 240 HGB enthält selbst keine Inventurgrundsätze; die Vorschrift verweist auch nicht ausdrücklich auf die GoB. In der Literatur haben sich jedoch Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur (GoI) herausgebildet.[1] Rz. 10 Diese Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur (GoI) fordern: die Vollständigkeit der Inventur, die Richtigkeit der Inventur, die Einzelerfassung der Bestände, die Na...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5 Dokumentation

Rz. 48 Die Regierungsbegründung zum BilMoG sah die Dokumentation einer Sicherungsbeziehung als tatbestandliche Voraussetzung einer Bewertungseinheit vor. In der Begründung des Rechtsausschusses heißt es nur noch lapidar: "Die Dokumentation wird nicht zum Tatbestandsmerkmal erhoben. Deshalb enthält § 285 Nr. 23 HGB umfangreiche Angabepflichten".[1] Diese Aussage kann leicht m...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Risikomanagement-Bericht durch kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (Abs. 4)

Rz. 106 Im Lagebericht sind in Umsetzung von Art. 46a Abs. 1 Buchst. c der Bilanzrichtlinie i. d. F. d. Abänderungsrichtlinie von sog. kapitalmarktorientierten KapG im Lagebericht in einem Risikomanagement-Bericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben.[1] Rz. 107 Abs. 4 gilt ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.5 Konsolidierung von assoziierten Unternehmen

Rz. 19 Nach den Regelungen des § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB sind die §§ 304 HGB und 306 HGB für die Kons. von assoziierten Unt entsprechend anzuwenden (Rz 7). Damit sind die neben den in § 312 Abs. 1 bis 4 HGB geregelten Maßnahmen zusätzlich durchzuführenden Konsolidierungserfordernisse auf Zwischenergebnisse und latente Steuern beschränkt. Damit wurden vom Gesetzgeber Vorgaben u...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Regelungsinhalt und Anwendungsbereich

Rz. 155 § 252 Abs. 2 HGB gestattet Abweichungen von den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen des Abs. 1 in begründeten Ausnahmefällen, wobei die Vorschrift als grds. Abweichungsverbot in unbegründeten Fällen und nicht als Wahlrecht zu verstehen ist.[1] Entsprechend ist § 252 Abs. 2 HGB als Ausnahmeregelung zu verstehen, der nur in seltenen und stets begründeten Fällen zum Trage...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Begriffsabgrenzung

Rz. 5 Das Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB bezieht sich auf Vermögensgegenstände (VG), Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten (RAP), Aufwendungen und Erträge. Die Begriffe VG und Schulden werden im Gesetz nicht definiert, sondern sind aus den GoB abzuleiten. Der Begriff des Vermögensgegenstands umfasst körperliche Gegenstände (Sachen i. S. d. § 90 BGB) und imm...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Persönlicher Anwendungsbereich des § 324 HGB

Rz. 18 § 324 Abs. 1 HGB wurde mit dem FISG durch den Verweis auf § 316a HGB n. F. erweitert. Nunmehr sind ausweislich der FISG-BegrRegE alle KapG und Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB betroffen, die PIEs sind und keinen Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss. Der geänderte Abs. 1 soll sicherstellen, dass a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1 Weitere Untergliederung

Rz. 21 Bei einer Untergliederung handelt es sich um die Aufgliederung eines Postens in seine wesentlichen Komponenten oder um Ausgliederungen aus Sammelposten. Untergliederungen beziehen sich auf einen bereits existierenden Posten aus dem gesetzlichen Gliederungsschema.[1] Aufgliederungen können als "Davon"-Vermerk oder in einer Vorspalte erfolgen. Eine Untergliederung ist zu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.4 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

Rz. 224 § 268 Abs. 3 HGB schreibt vor, dass, soweit das EK durch Verlust aufgebraucht ist und sich ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten ergibt, dieser Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen ist. Der Posten, der allein eine sich rechnerisch ergebende Korrekturgröße zum E...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Inventurverfahren

Rz. 18 § 240 HGB schreibt kein bestimmtes Inventurverfahren vor. Das Gesetz geht jedoch vom Normalfall einer körperlichen Bestandsaufnahme aus. Darunter versteht man die Inaugenscheinnahme der Bestände, also deren Zählen, Messen und Wiegen. Bei der körperlichen Bestandsaufnahme erfasst der Kfm. sämtliche vorhandenen VG und Schulden in Inventurlisten und verzeichnet dort Meng...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9 Ausschüttungssperre (Abs. 8)

Rz. 50 Abs. 8 wurde aufgrund des Vorsichtsprinzips und i. S. d. Gläubigerschutzes im Zuge des BilMoG ergänzt, um eine Ausschüttung i. H. d. noch nicht realisierten Erträge aus der Aktivierung bestimmter Vermögensposten oder aus der Bewertung bestimmter Aktiva zum beizulegenden Zeitwert jeweils abzgl. der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern zu vermeiden. Im Einzelnen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.1 Aktiver Unterschiedsbetrag

Rz. 106 Ein aktiver Unterschiedsbetrag drückt aus, dass der Buchwert der Beteiligung höher ist als der Wert des anteiligen neu bewerteten EK. Unter der Annahme, dass die Auflösung der stillen Reserven i. R. d. Neubewertung des TU komplett erfolgt ist, handelt es sich um einen GoF. Dieser weist den Betrag aus, der nicht durch die Neubewertung oder durch eine Nachaktivierung a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Besonderheiten bei der Neugründung (Satz 2)

Rz. 19 Nach § 241a Satz 2 HGB muss eine kaufmännische Buchführung nach §§ 238–241 HGB bereits dann eingerichtet werden, wenn die Umsatz- und Jahresüberschussgrenzen schon am ersten Abschlussstichtag überschritten werden. Rz. 20 Die Vorschrift stellt ausdrücklich auf den Jahresüberschuss – nicht auf den Einnahmenüberschuss – ab. Der Gesetzgeber lässt jedoch einen überschlägige...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 10 Personengesellschaft mit mind. einer natürlichen Person als Vollhafter sind durch § 290 HGB nicht zur Konzernrechnungslegung verpflichtet. § 264a HGB setzt Personenhandelsgesellschaften den KapG auch für die handelsrechtlichen Regelungen der Konzernbilanzierung gleich. § 11 PublG regelt die hinsichtlich der ausschl. Geltung des Control-Konzepts gleichlautende Verpflic...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Aktivierungswahlrecht (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 38 Abs. 2 Satz 1 eröffnet dem Bilanzierenden ein Wahlrecht, selbst geschaffene immaterielle VG des AV zu aktivieren. Das Aktivierungswahlrecht ist vom Wortlaut der Vorschrift her weit gefasst, d. h., es könnte demnach für jeden selbst geschaffenen VG des AV einzeln ausgeübt werden. Zu beachten ist jedoch das in § 246 Abs. 3 HGB bestehende Stetigkeitsgebot für Ansatzmethod...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.4 Kompensationsbereich

Rz. 140 Eine Drohverlustrückstellung ist zu bilden, wenn ein Verlust droht. Rückstellungspflichtig ist nur der sog. Verpflichtungsüberschuss, der eine Saldogröße darstellt (Rz 131). Da das Gesetz die Ermittlung einer Saldogröße erfordert, liegt bei deren Bilanzierung auch kein Verstoß gegen das Saldierungsverbot (§ 246 Abs. 2 Satz 1 HGB) vor. Die Abgrenzung der Ansprüche und...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.1 Herstellungskostenuntergrenze und -obergrenze

Rz. 103 § 255 Abs. 2–3 HGB listet die Bestandteile der HK abschließend auf. Aus der Unterteilung in aktivierungspflichtige, wahlweise aktivierbare und aktivierungsverbotene Ausgaben resultieren eine handelsrechtliche HK-Untergrenze sowie eine HK-Obergrenze. Aktivierungspflichtig und somit als HK-Untergrenze anzusehen sind gem. § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB die Materialkosten, die F...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Kapitalkonsolidierung

Rz. 25 Im Zusammenhang mit der Kapitalkonsolidierung (KapKons) werden die Aktiva und Passiva des durch die konzerneinheitliche Bilanzierung (§ 300 Rz 13 ff.) und Bewertung (§ 308 Rz 1 ff.) modifizierten Jahresabschlusses des GemeinschaftsUnt entsprechend des direkt gehaltenen oder nach § 290 Abs. 5 HGB zuzurechnenden Kapitalanteils des MU quotal in den Konzernabschluss übern...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.1 Darstellungsschema des Eigenkapitalspiegels

Rz. 51 Der Konzerneigenkapitalspiegel stellt die Veränderungen der Posten des Konzerneigenkapitals in Matrixform dar. Aufgrund vieler Unterschiede in der Eigenkapitaldarstellung enthält DRS 22 als Anlagen separate Schemata für einen Konzerneigenkapitalspiegel für Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft und einer Personenhandelsgesellschaft. Der Konzernei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Mittelbare Haftung bei mehrstöckigen Gesellschaften

Rz. 14 § 264a Abs. 1 Nr. 2 HGB erweitert die Haftung über eine direkte Beteiligung einer natürlichen Person auch auf Beteiligungsstrukturen, die durch die indirekte Beteiligung einer oder mehrerer Ges. gekennzeichnet sind. Diese Zwischengesellschaften müssen in der Rechtsform der Personengesellschaft (also i. d. R. einer OHG oder KG, aber auch der EWIV, der GbR[1] oder der P...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 289c HGB trat am Tag nach der Verkündung des CSR-RL-Umsetzungsgesetzes[1] am 18.4.2017 in Kraft und betraf erstmalig Gj, die nach dem 31.12.2016 begannen. Die Regelung des § 289c HGB enthält die inhaltlichen Vorgaben für die Berichterstattung der nichtfinanziellen Angaben. Grundsätzlich können nach derzeitiger Rechtslage zwecks Orientierung Rahmenwerke genutzt werden...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Gruppenbewertungsverfahren (Abs. 4)

Rz. 67 Nach § 240 Abs. 4 HGB kann der Kfm. verschiedene VG oder Schulden zu einer Gruppe zusammenfassen und als Gruppe bewerten (Gruppenbewertungsverfahren). Die Gruppenbewertung ist ein Vereinfachungsverfahren für Inventur und Bewertung.[1] Rz. 68 Für die Anwendung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Zugelassen sind VG des Vorratsvermögens, sonstige bewegliche VG un...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.7 Zusammengefasster Bestätigungsvermerk

Rz. 197 § 325 Abs. 3a HGB ermöglicht die Zusammenfassung des Bestätigungsvermerks zum Konzernabschluss mit dem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder dem Bestätigungsvermerk zum IFRS-Einzelabschluss. Voraussetzung hierfür ist, dass der Konzernabschluss und der Jahresabschluss bzw. IFRS-Einzelabschluss zusammen im BAnZ offengelegt werden. Bezüglich der dann ebenfalls er...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Grundsatz des Willkürverbots

Rz. 164 Der Grundsatz des Willkürverbots, der sich auf die Bewertung bezieht, ist nicht explizit kodifiziert. Er ergibt sich aus dem Gesamtkonstrukt der GoB im Allgemeinen und aus den Bewertungsgrundsätzen – etwa des § 252 Abs. 1 Nr. 4, 6 HGB – im Speziellen. Der fehlenden expliziten Normierung und der entsprechend fehlenden Ausgestaltung qua Gesetz geschuldet, gibt es aller...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 § 270 HGB regelt die Abbildung von Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 HGB) und Gewinnrücklage sowie deren Veränderungen. Von der Regelung der Norm sind Rücklagenbewegungen betroffen, die innerhalb der Ergebnisverwendungsrechnung (Überleitung Jahresüberschuss zu Bilanzgewinn) auszuweisen sind. Davon nicht erfasst sind dagegen solche Rücklagendotierungen, die durch Transaktio...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Ausweis von Umrechnungserfolgen in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung

Rz. 34 Auswirkungen der Fremdwährungsumrechnung bei VG oder Schulden sind in der Bilanz unmittelbar durch Anpassung des jeweiligen Buchwerts zu berücksichtigen. Rz. 35 In der GuV sind Erträge und Aufwendungen aus der Fremdwährungsumrechnung nach § 277 Abs. 5 Satz 2 HGB gesondert unter den Posten "sonstige betriebliche Erträge" bzw. "sonstige betriebliche Aufwendungen" auszuwe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3.4 Andere Gewinnrücklagen

Rz. 188 Der Posten "Andere Gewinnrücklagen" nach § 272 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 HGB beinhaltet als Auffangtatbestand alle Gewinnrücklagen, die nicht in den Posten nach § 266 Abs. 3 A. III. 1. bis 3. HGB zu erfassen sind. Hierunter fällt bei der AG die Einstellung aufgrund satzungsmäßiger Dotierungspflicht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AktG bei Feststellung des Jahresabschlusses durch ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2 Ausnahme bei untergeordneter Bedeutung von Bewertungsanpassungen (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 51 § 308 Abs. 2 Satz 3 HGB sieht dem Grundsatz der Wesentlichkeit entsprechend einen Verzicht auf eine Neubewertung und damit eine Vereinheitlichung der Bewertung vor, wenn die Übernahme abweichender Wertansätze für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 297 Rz 84 ff.) des Konzerns nur von un...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Da sich die Vorschrift des § 271 HGB im 2. Abschnitt des Dritten Buches des HGB eingliedert, ist der Anwenderkreis zunächst auf KapG und haftungsbeschränkte Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB beschränkt. Allerdings enthält auch das Publizitätsgesetz (PublG) in § 5 Abs. 1 HGB einen Verweis auf den Begriff der Beteiligung und des verbundenen Unt nach § 271 HGB. I...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.1 Verstoß gegen die Offenlegungspflicht

Rz. 179 § 335 HGB sieht vor, dass gegen die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe wegen der Nichtbefolgung von § 325 HGB ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten ist. Das Ordnungsgeld beträgt mind. 2.500 EUR, höchstens 25 TEUR.[1] Durch das Gesetz zur Änderung des HGB [2] wurden diese Mindestwerte für KleinstKapG i. S. v. § 267a HGB auf 500 EUR und für kleine KapG i. S. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.3 Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme

Rz. 43 Eine Rückstellung ist dann zu bilden, wenn der Bilanzierende ernsthaft mit der Inanspruchnahme rechnen muss.[1] Diese Voraussetzung findet sich zwar nicht im Gesetzestext von § 249 HGB, ist aber in Literatur und Praxis unstrittig. Die Unsicherheit bzgl. der Rückstellungsbildung kann bezogen werden auf die Wahrscheinlichkeit über das Be- oder Entstehen einer Verbindlich...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1.2 Entstehung von Verpflichtungen

Rz. 53 Pensionsverpflichtungen entstehen i. d. R. durch vertragliche Vereinbarungen. Diese sog. Direktzusagen können entstanden sein durch: Einzelzusage (Pensionszusage), Gesamtzusage (Pensions- oder Versorgungsordnung), Betriebsvereinbarung (§ 87 BetrVG), Tarifvertrag, Besoldungsordnung (unmittelbare Versorgungszusage durch den Arbeitgeber), Gesetz (z. B. Beamtenversorgungsgesetz...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Zugrunde zu legender (Konzern-)Abschluss des assoziierten Unternehmens (Abs. 6)

Rz. 75 Gem. § 312 Abs. 6 Satz 1 HGB ist der letzte Jahresabschluss des assoziierten Unt als Grundlage für die Anwendung der Equity-Methode heranzuziehen. Stellt das assoziierte Unt verpflichtend oder freiwillig einen Konzernabschluss auf, so ist dieser gem. § 312 Abs. 6 Satz 2 HGB zu verwenden. Unter dem letzten (Konzern-)Abschluss nach § 312 HGB ist der letzte verfügbare (Ko...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 § 296 HGB gewährt Wahlrechte für die Einbeziehung von TU in Bezug auf das in § 294 HGB kodifizierte Vollständigkeitsgebot für den Konsolidierungskreis. Dort ist die Pflicht zur Einbeziehung aller TU in den Konsolidierungskreis i. e. S. postuliert (§ 294 Rz 8 ff.). Generell ist es bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte gem. § 296 HGB erlaubt, Anteile an TU wahlweise nich...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.7.2 Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten (Abs. 2 Nr. 7b)

Rz. 124 Unter dem Posten § 275 Abs. 2 Nr. 7b HGB sind Abschreibungen auf das UV gem. § 253 Abs. 4 HGB auszuweisen, die den üblichen Umfang der Abschreibungen auf Gegenstände des UV wesentlich übersteigen (§ 253 Rz 278 ff.), d. h., lediglich die Mehrabschreibungen sind hier zu erfassen. Abschreibungen für Wertpapiere des UV sind auch im Falle einer gegebenen Unüblichkeit nicht...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Als Abschlussprüfer zugelassener Personenkreis (Abs. 1 Sätze 1 und 2)

Rz. 13 Gem. Abs. 1 sind als Abschlussprüfer generell nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüffungsgesellschaften sowie für die Prüfung mittelgroßer GmbH (§ 267 Abs. 2 HGB) und mittelgroßer KapCoGes (§ 264a HGB) auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften zugelassen. Mit der Reform des GmbH-Rechts durch das MoMiG[1] ist die Möglichkeit einer vereinfachten Gründu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 30 Die Regelungen bauen auf den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben auf. Diese sehen vor, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs verpflichtet sind, einen Jahresabschluss aufzustellen.[1] Mit diesem muss sich der Aufsichtsrat bzw. die Gesellschafterversammlung auseinandersetzen (§ 42 Abs. 2 GmbHG, § 111 Abs. 2 AktG). Neben diesen "internen" Informationsempfä...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Weitere Angabepflichten neben dem Anhang

Rz. 26 Der Gesetzgeber fordert zunehmend eine weitere Unternehmenspublizität, die außerhalb von Jahresabschluss und Lagebericht positioniert ist. Exemplarisch sind als in den letzten Jahren hinzugekommene Berichte etwa zu nennen: Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit: Nach § 21 EntgTranspG haben Arbeitgeber mit i. d. R. mehr als 500 Beschäftigten, die zur Erstellun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.3.5 Sonderposten innerhalb Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Rz. 86 Durch das Gesellschaftsrecht kann es im Zusammenhang mit dem EK weitere Forderungsposten in der Bilanz geben. Dazu zählen eingeforderte, noch ausstehende Kapitaleinlagen, Forderungen gegenüber Gesellschaftern einer GmbH oder einer Ges. i. S. d. § 264a HGB wie auch eingeforderte Nachschüsse.[1] Es wird empfohlen, diese Posten gesondert auszuweisen. Gem. § 272 Abs. 1 Sat...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 308a HGB ergänzt den im Einzel- und Konzernabschluss zu beachtenden Regelungsgehalt des § 256a HGB zur Währungsumrechnung einzelner auf fremder Währung lautender Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten um Vorschriften zur Umrechnung ganzer auf fremder Währung lautender Abschlüsse. Die anzuwendenden Umrechnungsregeln werden im Schrifttum unter dem Begriff modifizie...mehr