Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Untergeordnete Bedeutung von Tochterunternehmen (Abs. 2)

Rz. 42 Neben den in § 296 Abs. 1 HGB genannten drei Einbeziehungswahlrechten bei der Abgrenzung des KonsKreises hat ein MU gem. § 296 Abs. 2 HGB außerdem die Möglichkeit, auf die Einbeziehung eines TU zu verzichten, wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von un...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Ausschüttungssperre (Abs. 6)

Rz. 338 § 253 Abs. 6 HGB sieht eine Ausschüttungssperre bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen vor. Danach ist i. H. d. Betrags, um den die auf Basis des zehnjährigen Durchschnittszinssatzes ermittelte Rückstellung den nach dem siebenjährigen Durchschnittszinssatz berechneten Wertansatz unterschreitet, eine Ausschüttungssperre zu beachten. Dieser Unterschied...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Richtigkeit (Abs. 2)

Rz. 20 Die Forderung nach Richtigkeit der Buchführung bezieht sich auf Dokumente, Belege, Geschäftsvorfälle, Buchungen und Konten. Richtig bedeutet, dass der Gegenstand der Geschäftsvorfälle zutreffend abgebildet und die Buchung der Technik nach richtig vorgenommen wird.[1] Es ist nicht zulässig, fiktive Buchungen vorzunehmen. Praxis-Beispiel Der Kaufmann lässt sich zum Jahre...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Regelungszweck und Inhalt

Rz. 1 Die Regelung zielt darauf ab, diejenigen Personen zu schützen, die im Inland mit den Niederlassungen ausländischer KapG in Beziehungen treten.[1] Dies soll erreicht werden, indem die ausländische Hauptniederlassung der inländischen Zweigniederlassung verpflichtet wird, ihre nach dem für sie maßgeblichen Recht aufgestellten, geprüften und offengelegten "Unterlagen der R...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Form

Rz. 46 § 328 Abs. 2 HGB regelt die nicht auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhenden Veröffentlichungen und Vervielfältigungen von Jahresabschlüssen, Einzelabschlüssen nach § 325 Abs. 2a HGB und Konzernabschlüssen, die nicht den Vorschriften der Offenlegung des § 328 Abs. 1 HGB unterliegen und auch tatsächlich von der dort vorgeschriebenen Form abweichen. Abs. 2...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Historische Einordnung

Rz. 1 Im April 1998 wurden mit dem Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG) und dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) zwei Gesetze verabschiedet, die für die Fortentwicklung der Rechnungslegung in Deutschland entscheidende Bedeutung erlangen sollten. Sie bildeten den Abschluss einer länger andauernden Diskussion um das Für und Wider pr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Aus den §§ 284, 285 HGB folgen Anforderungen, die an den Anhang des Jahresabschlusses einer KapG gestellt werden (§ 284 Rz 1). Der Anhang bildet mit der Bilanz und der GuV eine Einheit (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB) und ist an die das Unternehmensregister führende Stelle nach den Vorgaben des § 325 HGB zu übermitteln. Die Pflichtangaben erläutern die Angaben in der Bilanz u...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Inhalt und Verhältnis zu den Einzelvorschriften

Rz. 50 Die in § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB explizierte Generalnorm für die Rechnungslegung von KapG und KapCoGes verlangt vom Jahresabschluss unter Beachtung der GoB die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unt. Für den Lagebericht sind die Einschränkungen "unter Beachtung der GoB" und "Bild der Vermöge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.2.4 Abschreibungsmethoden

Rz. 173 Als weiteres wesentliches Kriterium wird die planmäßige Abschreibung von AV durch die gewählte Abschreibungsmethode bestimmt. Da § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB lediglich fordert, die AHK auf die Gj der voraussichtlichen Nutzung des VG zu verteilen, bleibt es dem Kfm. weitgehend freigestellt, welche Abschreibungsmethode er zugrunde legt. Entscheidend ist, dass die jährlichen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 11 Die Regelung gilt unmittelbar für KapG und infolge von § 264a HGB auch für KapCoGes. Hierbei ist zu beachten, dass die Einbeziehung Letzterer auf die Rechtsprechung des EuGH zurückzuführen ist.[1] Im Schrifttum wird diskutiert, inwieweit die Vorschrift gegen das Grundrecht des Datenschutzes verstößt.[2] Dies gilt speziell für den Fall, dass eine Ges. nur einen oder we...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Ausweis

Rz. 75 Mit § 272 Abs. 1a HGB wird für alle eigenen Anteile – unabhängig davon, ob sie dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen sollen oder nicht – vorgeschrieben, dass diese auf der Passivseite der Bilanz in der Vorspalte offen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen sind. Diese Bilanzierung knüpft an den Befund an, dass der Erwerb eigener Anteile zwar nicht rechtlich, a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 3.9.2025.[1] Rz. 10 Aufgrund der Zielsetzung der Stärkung der Transparenz und Vergleichbarkeit der Unternehmensberichterstattung in puncto Nachhaltigkeit hat die EU die CSRD erlassen, die die bisherigen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erheblich erweitert und präzisiert....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Inhalt

Rz. 1 § 286 HGB beinhaltet ergänzende Vorschriften, nach denen die Berichterstattung im Anhang in Ausnahmefällen eingeschränkt wird. Dabei wird unterschieden nach Fällen, in denen die an sich gesetzlich notwendigen Angaben unterbleiben müssen (Abs. 1) und in denen die Angaben unterbleiben können (Abs. 2–5). Mit der Umsetzung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsre...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unt wird seit der Umsetzung der Corporate-Social-Responsibility-Richtline (CSR-RL) durch das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) im Jahr 2017 in § 289b HGB geregelt. Seither sind große KapG i. S. d. § 267 HGB von öffentlichem Interesse und mit mehr als 500 Beschäftigten verpflichtet ihren Lagebericht um eine n...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1 Inhaltliche Bedeutung

Rz. 11 Das Gesetz selbst sieht keine Definition des Begriffs "maßgeblicher Einfluss" vor. Das DRSC definiert diesen in DRS 26.7 als die "Tatsächliche Mitwirkung an den für die Geschäfts- und Finanzpolitik des assoziierten Unts relevanten Entscheidungen, ohne dass diese Entscheidungen aufgrund eines beherrschenden Einflusses oder gemeinsamer Führung (mit-)bestimmt werden könn...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Beschreibung des Geschäftsmodells (Abs. 1)

Rz. 2 § 289c Abs. 1 HGB fordert eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells, was zuvor schon Gegenstand der Lageberichterstattung war, denn letztlich fordert eine Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs einschl. Geschäftsergebnis und Lage der Ges. gem. § 289 Abs. 1 HGB bereits eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells. Dies wurde durch § 289c Abs. 1 HGB auf die nic...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 5 § 267a HGB definiert KleinstKapG als Untergruppe der kleinen KapG. Eine Inanspruchnahme der Erleichterungen bedarf jedoch zusätzlich zu der Einhaltung der quantitativen Schwellenwerte der Beachtung von § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB. Demnach haben KleinstKapG keine Bewertung von Bilanzansätzen zum beizulegenden Zeitwert vornehmen. Relevant ist dabei nur die gem. § 253 Abs. 1 ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden (Abs. 3 Satz 2–5)

Rz. 93 Grds. sind gesetzliche Wahlrechte bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses wie im Vj auszuüben, um eine Vergleichbarkeit der Konzernabschlüsse im Zeitablauf zu haben. Hinsichtlich der notwendigen Stetigkeit der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und der Form der Darstellung verweist § 298 Abs. 1 HGB auf die entsprechenden Vorschriften für den Einzelabschluss (§...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Umweltschutzverpflichtungen

Rz. 112 Umweltschutzverpflichtungen sind Verbindlichkeitsrückstellungen. Die dortigen Grundsätze gelten analog (Rz 23 ff.). Soweit es sich um Umweltschutzverpflichtungen (z. B. Sanierungsverpflichtungen) auf privatrechtlicher Grundlage (z. B. Nachbarrecht, Deliktrecht[1], Umwelthaftungsgesetz [2]) handelt, ergeben sich keine Besonderheiten. Handelt es sich um öffentlich-recht...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.2 Spezialvorschriften und Ausnahmen vom Stetigkeitsprinzip

Rz. 150 Grds. keine Ausnahmefälle i. S. d. § 252 Abs. 2 HGB stellen die Spezialvorschriften dar (Rz 155 ff.; s. zur Norm-Rangfolge auch Rz 18).[1] Im Kontext der Bewertungsmethoden stehen bspw. folgende Spezialvorschriften der Stetigkeit entgegen bzw. verhindern eine Anwendung des der Spezialvorschrift nachgelagerten Grundsatzes: Außerplanmäßige Abschreibungen bei VG des AV b...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.4 Bilanzeid (Abs. 1 Satz 5)

Rz. 64 Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines MU, das als Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WpHG) Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) begibt und keine KapG i. S. d. § 327a HGB ist (also wenn das MU ausschl. Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Einschränkung der Anwendung (Abs. 3)

Rz. 20 Mit Abs. 3 wird der Anwendungskreis für die Erleichterungen für bestimmte Unt eingeschränkt. Konkret fallen folgende Unt ab dem nach dem 31.12.2015 beginnenden Gj nicht mehr unter die KleinstKapG:[1] Investmentgesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Unternehmensbeteiligungsgesellschaften i. S. d. § 1a Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteil...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2.2 Sonstige Verstöße

Rz. 77 Hierunter sind solche Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder Arbeitnehmer gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zu erfassen, die sich nicht unmittelbar auf die Rechnungslegung beziehen. Es sind bereits solche Tatsachen berichtspflichtig, die einen substanziellen Hinweis auf schwerwiegende Verstöße enthalten, ohne dass der Abschlussprüfer eine abschließende...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.4 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern

Rz. 132 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind nach § 264c Abs. 1 Satz 1 HGB (KapCoGes) und § 42 Abs. 3 GmbHG (GmbH) mit entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Alternativ können diese Verbindlichkeiten bei Erfassung innerhalb eines Verbindlichkeitenpostens durch einen Davon-Vermerk kenntlich gemacht werden.[1] Eine Unterscheidung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 Gem. § 297 Abs. 1 HGB bildet der Konzernanhang mit der Konzernbilanz, der Konzern-GuV, der Konzern-KFR und dem Konzern-EK-Spiegel den Konzernabschluss. Er ist insofern ein gleichwertiger Bestandteil im Konzernabschluss. Ergänzt werden kann der Konzernabschluss um eine Konzern-Segmentberichterstattung. Die wesentlichen Inhalte des Konzernanhangs sind in den §§ 313 und 3...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Bedeutung und Inhalt

Rz. 1 Ein inländisches MU, das gleichzeitig TU eines anderen MU mit Sitz außerhalb eines EU-/EWR-Staates (Drittstaat) ist und mind. ein TU hat, ist grds. ebenfalls zur Aufstellung (und Prüfung) eines eigenen deutschen Teil-Konzernabschlusses samt Teil-Konzernlageberichts verpflichtet. Das Gesetz normiert jedoch neben dem Ausnahmetatbestand in § 291 HGB auch in diesem Fall e...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Sanktionen

Rz. 8 Im Zuge des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG)[1] wurde der § 331a HGB eingeführt, welcher u. a. auch die Strafbarkeit eines unrichtigen Konzernbilanzeids sowie unrichtigen Konzernlageberichtseid regelt und auch künftig maßgeblich ist. Durch das CSRD-UmsG werden zum einen lediglich die Normverweise angepasst. Die Rechtsfolgen bei Abgabe eines unrich...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Zusammenfassung der Anhänge für den Einzelabschluss und Konzernabschluss (Abs. 2)

Rz. 88 Der Konzernanhang darf mit dem Anhang des MU gem. § 298 Abs. 2 Satz 1 HGB zusammengefasst werden. In diesem Fall sind der Konzernabschluss und der Jahresabschluss des MU gemeinsam offenzulegen (§ 298 Abs. 2 Satz 2 HGB). Die Zusammenfassung ist gestattet, um Wiederholungen zu vermeiden und die Übersichtlichkeit der Angaben zu erhöhen.[1] Werden Anhang des MU und Konzer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 267 HGB bestimmt in den Abs. 1–3 Kriterien zur Größeneinordnung von KapG und ihnen gleichgestellten Ges. in die Kategorien "Klein", "Mittelgroß" und "Groß". Rz. 2 Die Zuordnung einer Ges. in eine der drei Größenklassen erfolgt anhand der drei quantitativen Kriterien Bilanzsumme (nach Abzug eines ausgewiesenen Fehlbetrags gem. § 268 Abs. 3 HGB), Umsatzerlöse und Zahl d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Größenklassen

Rz. 10 Für die Eingruppierung als kleine, mittelgroße oder große KapG ist entscheidend, dass mindestens zwei der in Tab. 1 genannten drei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB). Rumpfgeschäftsjahre zählen in diesem Fall als volle Gj. Bei Neugründung oder Umwandlung ist abweichend von der grds. Regel...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Wirkung der Beschwerde (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 12 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsgelds zum Gegenstand hat.[1] Während des laufenden Beschwerdeverfahrens kann die Vollstreckung eines festgesetzten Ordnungsgelds nicht begonnen und nicht fortgesetzt werden. Auch die Verjährung gem. Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB ruht in dieser Zeit.[2] Die Beschwerde hindert nicht die ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.7.2.1 Nicht wertpapiergebundene Altersversorgungsverpflichtungen

Rz. 76 Zu den wesentlichen Bewertungsannahmen gehört die Verwendung von biometrischen Wahrscheinlichkeiten. Eine Eigenschaft von Pensionsverpflichtungen ist es, dass die Leistungspflicht durch biologische Ereignisse wie Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst wird. Die Eintrittswahrscheinlichkeiten dieser die Leistungspflicht auslösenden Ereignisse sind nach den Regeln der Ver...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB regelt die Buchführungspflicht; mit Buchführung meint das Gesetz die kaufmännische Buchführung. Keine kaufmännische Buchführung ist bspw. die über § 241a HGB zugelassene Einnahmenüberschussrechnung. Rz. 2 Buchführungspflichtig ist nur der Kaufmann; Kfm. ist, wer nach den §§ 1 ff. HGB Kfm. ist oder als Kfm. gilt (Rz 16). Rz. 3 Mit der Buchführungsp...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 9 Die zeitliche Anknüpfung ist im Gesetz nicht eindeutig definiert.[1] Auch wenn die Zweigniederlassung im Inland zur Buchführung oder zu einer anderen Form der Gewinnermittlung oder zur Vornahme von Aufzeichnungen verpflichtet ist,[2] kommt es für Zwecke des § 325a HGB nicht darauf an, für welchen Zeitraum sie ihre Rechnungslegung erstellt. Entscheidend ist vielmehr, ob...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Mögliche Zweifelsfragen

Rz. 16 Trotz der Fülle an Vorgaben in § 257 HGB verbleiben Zweifelsfälle. Unklar ist etwa, wie lange Prüfungsberichte des AP und Vorstands- bzw. Aufsichtsratsprotokolle aufbewahrungspflichtig sind. Stellt man auf ihre Bedeutung für das Verständnis der Geschäftsvorfälle und/oder des Jahresabschlusses ab, so ist eine Aufbewahrung von zehn Jahren nahe liegend.[1] Auch die Aufbe...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerliche Verwicklungen b... / b) Veräußerungsgewinn

Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die AK übersteigt (§ 17 Abs. 2 S. 1 EStG). Der Veräußerungsgewinn entsteht im Zeitpunkt der Veräußerung. Das ist regelmäßig der Zeitpunkt, in dem das rechtliche oder das wirtschaftliche Eigentum an dem veräußerten Anteil auf den Erwerber übergeht.[23] Zum Veräußerungspreis zählt a...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Deliktsnatur

Rz. 2 Es handelt sich bei § 333 HGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Ein konkreter Erfolg ist daher nicht erforderlich. Für die Strafbarkeit genügt das bloße Handeln des Täters.[1] Rz. 3 § 333 HGB ist in allen Tatbestandsalternativen ein echtes Sonderdelikt, da nur die im Gesetz ausdrücklich genannten Personen als Täter in Betracht kommen.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3 Höhe des Ordnungsgelds (Abs. 1 Satz 4, Abs. 1a–1c)

Rz. 25 Das Ordnungsgeld beträgt mind. 2.500 EUR bis zu 25.000 EUR. Für kapitalmarktorientierte KapG gelten für Gj, die nach dem 31.12.2014 beginnen, erhöhte Obergrenzen: Für den Zeitraum vom 10.07.2015 bis 25.11.2015 beträgt die durch das Kleinanlegerschutzgesetz eingeführte Obergrenze 250.000 EUR. Ab dem 26.11.2015 gelten die wesentlich höheren Obergrenzen, die mit dem Gese...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 335b HGB wurde durch das KapCoRiLiG[1] eingeführt. Nach § 335b HGB gelten die Strafvorschriften der §§ 331–333a HGB, die Bußgeldvorschriften des § 334 HGB und die Ordnungsgeldvorschriften des § 335 HGB, die nach dem Wortlaut dieser Vorschriften nur für KapG gelten, auch für oHG und KG i. S. d. § 264a HGB. Dies bedeutet, dass Personenhandelsgesellschaften, Stiftungen ...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Schutzklauseln

Rz. 98 Schutzklauseln analog § 286 HGB für den Jahresabschluss sind für den Konzernabschluss nicht vorgesehen. Zumindest in Bezug auf § 286 Abs. 1 HGB wird allerdings eine Ausstrahlungswirkung auf den Lagebericht angenommen, da ansonsten die Pflicht zur Unterlassung von Angaben, die das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, nicht greifen würd...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
GmbH 2 Go (Teil 28): Der Gm... / 1. Vererblichkeit des GmbH-Geschäftsanteils

Grundsätzlich ist der GmbH-Geschäftsanteil vererblich (§ 1922 BGB, § 15 Abs. 1 GmbHG). Der GmbH-Geschäftsanteil geht mit dem Tod des Gesellschafters i.R.d. Gesamtrechtsnachfolge mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über.[1] Eine abweichende Regelung in der Satzung ist – anders als bei Personengesellschaften – unwirksam.[2] Anders als nach früherer Rechtslage gelten di...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1.2 Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Verpflichtungen

Rz. 28 Unter Außenverpflichtungen sind sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu verstehen. Privatrechtliche Verpflichtungen entstehen regelmäßig aufgrund vertraglicher Grundlagen (z. B. Kaufvertrag, Gesellschaftsvertrag). Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen entstehen auch aus vertraglichen Regelungen (z. B. i. R. e. öffentlich-rechtlichen ...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.2 Kündigungsfolgen

Rz. 97 Der jeweilige Adressat der Kündigungserklärung hat die Kündigung dem Aufsichtsrat, der nächsten Hauptversammlung bzw. bei der GmbH den Gesellschaftern mitzuteilen. Ist der Aufsichtsrat Adressat der Kündigungserklärung, hat dieser die gesetzlichen Vertreter zu unterrichten. Der Empfänger der Kündigungserklärung ist ferner zur Vorlage des Berichts des AP verpflichtet. Di...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Grundsätzliche Feststellungen (Abs. 1)

Rz. 47 Die sog. Vorwegberichterstattung verlangt, dass der Abschlussprüfer zur Beurteilung der Lage durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen hat. Dabei ist insbes. auf die Beurteilung des Fortbestands und der zukünftigen Entwicklung des Unt unter Berücksichtigung des Lageberichts einzugehen.[1] Außerdem ist i. R. d. sog. Redepflicht über bei der Durchführung der ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Permanente Inventur

Rz. 19 Bei der permanenten Inventur handelt es sich um ein Bestandsfortschreibungsverfahren, bei dem sämtliche Bestandsbewegungen unmittelbar erfasst und die jeweiligen Bestände nach Art, Menge und Wert fortgeschrieben werden. Bei ordnungsmäßiger Bestandsbuchführung ist es jederzeit möglich, aus den geführten Aufzeichnungen die aktuellen Bestände zu ermitteln. Soweit die Buc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Stetigkeit

Rz. 39 Gegebenenfalls kommt es bei der Erstellung des Konzernabschlusses zur Neubildung oder Auflösung von sich insgesamt ergebenden latenten Steuerentlastungen, die i. R. d. konzerneinheitlichen Bilanzierung entstehen. Diese Anpassungsmaßnahme ist dann zu bedenken, wenn die einzubeziehenden TU das Wahlrecht zum Ansatz einer sich insgesamt ergebenden latenten Steuerentlastu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Die Bildung latenter Steuern folgt im Jahresabschluss und Konzernabschluss nach HGB dem in der internationalen Rechnungslegung üblichen bilanzorientierten Temporary-Konzept. Anlass für die Steuerlatenzierung geben danach Unterschiede zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und ihren Steuerwerten. Wie ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Format (ESEF-VO/Abs. 2)

Rz. 51 § 328 Abs. 2 HGB dehnt die bestehende Regelung zu nicht auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhenden Veröffentlichungen und Vervielfältigungen von Jahresabschlüssen, Einzelabschlüssen nach § 325 Abs. 2a HGB und Konzernabschlüssen, die nicht den Vorschriften der Offenlegung des § 328 Abs. 1 HGB unterliegen und auch tatsächlich von der dort vorgeschriebenen ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.11.1 Verschulden

Rz. 48 Abweichend vom Verschulden als Voraussetzung der Festsetzung des Ordnungsgelds (Rz 18 ff.) – maßgeblicher Zeitpunkt ist hier die Jahresfrist zur Offenlegung nach § 325 HGB (Rz 18) – ist für das Verschulden im Wiedereinsetzungsverfahren auf den Ablauf der Sechswochenfrist abzustellen. Nur wenn den Beteiligten zu diesem Zeitpunkt kein Verschulden an der unterbliebenen O...mehr