Rz. 10
Für die Eingruppierung als kleine, mittelgroße oder große KapG ist entscheidend, dass mindestens zwei der in Tab. 1 genannten drei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB). Rumpfgeschäftsjahre zählen in diesem Fall als volle Gj. Bei Neugründung oder Umwandlung ist abweichend von der grds. Regelung ein einmaliges Über-/Unterschreiten der Grenzwerte entscheidend (§ 267 Abs. 4 Satz 2 HGB); bei Formwechsel greift die Regelung nur, sofern der formwechselnde Rechtsträger keine KapG oder KapCoGes ist (§ 267 Abs. 4 Satz 3 HGB). Diese Regelung greift zudem nicht für kapitalmarktorientierte Unt (Rz 34).
Tab. 1 zeigt die Grenzwerte für die einzelnen Kriterien im Überblick.
| |
Größenklassen |
| |
Klein |
Mittelgroß |
Groß |
| Bilanzsumme in EUR |
≤ 7.500.000 (6.000.000) |
> 7.500.000 (6.000.000), jedoch ≤ 25.000.000 (20.000.000) |
> 25.000.000 (20.000.000) |
| Umsatzerlöse in EUR |
≤ 15.000.000 (12.000.000) |
> 15.000.000 (12.000.000), jedoch ≤ 50.000.000 (40.000.000) |
> 50.000.000 (40.000.000) |
| Arbeitnehmerzahl |
≤ 50 |
> 50, jedoch ≤ 250 |
> 250 |
Tab. 1: Größenklassen von KapG und KapCoGes (in Klammern: Werte, die für spätestens bis zum 31.12.2023 endende Gj maßgebend waren)
Rz. 11
Die Schwellenwerte nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.4.2024 sind spätestens für Jahresabschlüsse anzuwenden, deren Gj nach dem 31.12.2023 beginnt. Für die Beurteilung, ob mindestens zwei der genannten Größenkriterien an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden, sind die erhöhten Schwellenwerte rückwirkend für die Abschlüsse, deren Gj nach dem 31.12.2022 beginnt, zu verwenden (Rz 12). Analog ist zu verfahren, wenn von dem Wahlrecht Gebrauch gem...