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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 5.2 Ausweis

Dr. Holger Seidler
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Rz. 75

Mit § 272 Abs. 1a HGB wird für alle eigenen Anteile – unabhängig davon, ob sie dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen sollen oder nicht – vorgeschrieben, dass diese auf der Passivseite der Bilanz in der Vorspalte offen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen sind. Diese Bilanzierung knüpft an den Befund an, dass der Erwerb eigener Anteile zwar nicht rechtlich, aber sehr wohl wirtschaftlich einer Kapitalherabsetzung gleichkommt, auch wenn die eigenen Anteile ohne formale Einziehung bestehen bleiben.[1]

 

Rz. 76

Nach § 272 Abs. 1a Satz 1 HGB ist der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen in der Vorspalte offen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital"abzusetzen.[2] Aus der Vorschrift folgt ein Aktivierungsverbot für eigene Anteile.

 
Praxis-Beispiel

Es ist zu empfehlen, den Vorspaltenposten als "Nennbetrag/rechnerischer Wert eigener Anteile" und den Hauptspaltenposten als "Ausgegebenes Kapital" zu bezeichnen.

 

Rz. 77

Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den AK der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen (§ 272 Abs. 1a Satz 2 HGB), wobei die Verrechnung gem. DRS 22.36 sachlich und zeitlich stetig vorgenommen werden soll. Dies ist in sachlicher Hinsicht natürlich nur möglich, wenn die frei verfügbaren Rücklagenbestandteile der vormals gewählten Verrechnungsreihenfolge bei den Folgetransaktionen noch zur Verfügung stehen (DRS 22.B32). Stetigkeit in zeitlicher Hinsicht dürfte wohl die zeitgerechte Erfassung i. S. d. § 239 Abs. 2 HGB meinen.[3] Zu den frei verfügbaren Rücklagen zählen die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, die anderen Gewinnrücklagen und die satzungsmäßigen Rücklagen, sofern der satzungsmäßige Zweck gerade in d...

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