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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.4 Richtigkeit (Abs. 2)

Lukas Graf
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Rz. 20

Die Forderung nach Richtigkeit der Buchführung bezieht sich auf Dokumente, Belege, Geschäftsvorfälle, Buchungen und Konten. Richtig bedeutet, dass der Gegenstand der Geschäftsvorfälle zutreffend abgebildet und die Buchung der Technik nach richtig vorgenommen wird.[1] Es ist nicht zulässig, fiktive Buchungen vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Der Kaufmann lässt sich zum Jahresende eine Rechnung über eine nicht empfangene Leistung ausstellen. In der Rechnung ist der Vorgang so dargestellt, als sei die Leistung bereits empfangen worden. Der Kaufmann bucht sofort Aufwand – dies ist eine fiktive Buchung, da kein Geschäftsvorfall vorliegt. Im Folgejahr empfängt er die Leistung; eine Buchung nimmt er nicht mehr vor. Der Vorgang ist in beiden Gj nicht richtig dargestellt.

 

Rz. 21

Die Sicherstellung der Richtigkeit wird durch die Automatisierung der Buchführung eine neue Qualität erhalten. Die Softwarehersteller programmieren derzeit sog. Buchungsautomaten. Darunter ist eine Buchhaltungssoftware zu verstehen, die über Lernprogramme hinaus durch den Einsatz künstlicher Intelligenz Buchführungsaufgaben autonom und aus Fehlern lernend erledigen kann. Künstliche Intelligenz arbeitet dabei mit Mustererkennung und Wahrscheinlichkeiten für bestimmte Muster. Soweit ein Geschäftsvorfall mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit einem bekannten Muster zugeordnet werden kann, wird dieser automatisch gebucht. Fehlt es an einer hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit, macht die Software den Anwender darauf aufmerksam und fordert ein, dass der Anwender den Geschäftsvorfall selbst bucht.

Die Software lernt anhand von Lerndaten, typischen Mustern und deren Wahrscheinlichkeit, wie zu buchen ist. Dies führt dazu, dass Muster, die nur mit einer geringen Wahrscheinlichkeit vorkommen, von Mustern verdrängt...

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