Fachbeiträge & Kommentare zu Formvorschrift

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§ 55 Wettbewerbsrecht / 1. Verfahren

Rz. 133 Die Form des Antrags auf Anrufung der Einigungsstelle ergibt sich aus den Durchführungsverordnungen der Länder.[157] Anträge sind regelmäßig schriftlich mit Begründung in mindestens dreifacher Ausfertigung unter Bezeichnung der Beweismittel und Beifügung etwa vorhandener Urkunden und sonstiger Beweisstücke einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären (vgl. § 5 Ein...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / a) Indirekte Rechtswahl (Gesetzesumgehung)

Rz. 124 Die Parteien haben prinzipiell auch die Möglichkeit, die Anknüpfungspunkte (Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, Ort des Vertragsschlusses, Lageort einer Sache, Gründungssitz einer Gesellschaft, usf.) durch ihr Verhalten zu bestimmen. Sofern die betreffende Kollisionsnorm auf die jeweils aktuelle Situation abstellt (sog. Wandelbarkeit der Anknüpfung), kann s...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / I. Rechtliche Grundlagen

Rz. 65 Gem. § 688 ZPO ist für Ansprüche, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in EUR gehen, das Mahnverfahren zulässig, soweit nicht eine der Ausnahmen des § 688 Abs. 2 und 3 ZPO eingreift. Das Mahnverfahren empfiehlt sich für die gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, die voraussichtlich nicht bestritten werden. Der Vorteil des Mahnverfahrens ist, dass es...mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / 3. Vertragsparteien

Rz. 6 Die strengen Formvorschriften des Grundstücksrechts machen es erforderlich sicherzustellen, dass die notwendigen Erklärungen von dem im Grundbuch eingetragenen Berechtigten/Eigentümer abgegeben werden und – wenn es sich um eine juristische Person handelt – die Vertretungsberechtigung der handelnden Person(en) in öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen ist (§ 31 GBO)....mehr

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§ 30 Menschenrechtsbeschwer... / 3. Form

Rz. 13 Gem. Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 VerfO sind Individualbeschwerden schriftlich und zwingend unter Verwendung des offiziellen Beschwerdeformulars der Kanzlei[100] einzureichen, sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt. Das Beschwerdeformular ist auszufüllen, auszudrucken und in einfacher Ausführung zusammen mit Kopien aller relevanter Anlagen (siehe hierzu die ...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / 4. Stiftungserrichtung zu Lebzeiten oder durch letztwillige Verfügung?

Rz. 49 Regelmäßig stellt sich die Frage, ob eine Stiftung zu Lebzeiten oder von Todes wegen errichtet werden soll.[72] Eine Stiftung kann nach dem Tod des Stifters errichtet werden (vgl. insb. § 81 Abs. 3 und 4 BGB).[73] Das Stiftungsgeschäft besteht dann in einer Verfügung von Todes wegen, wobei die Vermögenszuwendung an die Stiftung durch Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Au...mehr

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§ 10 Privates Baurecht / f) Fälligkeit

Rz. 15 Eine umfangreiche Schlussrechnung kann nicht innerhalb weniger Tage gewissenhaft geprüft werden. Daher ist die sofortige Fälligkeit des Werklohns mit der Verzinsungspflicht nach § 641 Abs. 4 BGB keine angemessene Folge. Es bietet sich eine Regelung in Anlehnung an die VOB/B an: Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B wird der Anspruch auf Schlusszahlung spätestens nach 30 Tagen ...mehr

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§ 27 Kaufrecht / aa) Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen, § 475b BGB

Rz. 112 Eine Ware mit digitalen Elementen ist nach § 475b Abs. 2 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang und in Bezug auf eine Aktualisierungspflicht auch während des Aktualisierungszeitraums nach § 475b Abs. 3 Nr. 2 und § 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB den subjektiven Anforderungen nach § 475b Abs. 3 BGB, den objektiven Anforderungen nach § 475b Abs. 4 BGB und den Mont...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Handelsregisteranmeldung

Rz. 105 Gem. § 39 Abs. 1 GmbHG sind Änderungen in Person und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer zum Handelsregister anzumelden.[346] Die (Nicht-)Eintragung hat "nur" Bedeutung für die Publizitätsregeln des § 15 HGB und die sonstigen Rechtsscheingrundsätze. Über den Wortlaut des § 39 Abs. 1 GmbHG hinaus ist nicht nur die Beendigung der Vertretungsbefugnis, sondern jede Ä...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG

Rz. 72 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 32.5: Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG (Fallkonstellation: Familiengesellschaft mit einem Fremdgeschäftsführer und Beteiligung einer Minderjährigen als Kommanditistin) Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG ohne Beteiligungsidentität Zwischenmehr

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GmbH: Beiziehung von Berate... / 3.3 Vertretung

Als dritte Stufe schließlich kommt eine vollständige Vertretung des Gesellschafters durch den Dritten in Betracht. Dann liegt keine Beiziehung mehr, sondern eine sog. Vertretung vor. Dort redet dann in der Gesellschafterversammlung nicht mehr der Gesellschafter, sondern sein Vertreter für ihn. Eine Vertretung des Gesellschafters ist im GmbH-Recht in § 47 Abs. 3 GmbHG ausdrüc...mehr

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GmbH: Beiziehung von Berate... / Einführung

Der Gesellschafter einer GmbH ist in der Praxis häufig auf externe Beratung angewiesen. Hierfür kann es unterschiedliche Gründe geben: Ein Gesellschafter kann z. B. infolge von Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht in der Lage sein, der Gesellschafterversammlung zu folgen. Oder es geht für den Gesellschafter um essenzielle Entscheidungen, wie seinen Ausschluss aus der Gesells...mehr

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Familiengesellschaft / 4.2 Familienkapitalgesellschaften

Einfacher, aber auch durchgehend strenger sind die Formvorschriften bei der Gründung einer Familien-Kapitalgesellschaft. Wie bei Gründung jeder Kapitalgesellschaft ist auch für die Gründung einer Familien-GmbH oder einer Familien-AG stets eine notarielle Beurkundung erforderlich.[1] Ein Gesellschaftsvertrag bzw. eine Satzung ohne Mitwirkung eines Notars weist einen Formfehle...mehr

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Familiengesellschaft / 2.1.2 Zivilrechtliche Wirksamkeit

Zunächst ist darauf zu achten, dass der Gesellschaftsvertrag oder ein anderer Vertrag zivilrechtlich wirksam sein muss. Hierzu gilt es insbesondere zu beachten, dass die zutreffenden Personen den Vertrag abschließen, eine ggf. erforderliche wirksame Vertretung vorliegt, bestehende Formvorschriften eingehalten werden. Zwar hat das Steuerrecht im Allgemeinen keine Probleme damit, ...mehr

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§ 28 Glossar – Zentrale Vorschriften

Rz. 1 § 52 GKG Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit (1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. (2) Bietet der Sach- und Streitstand...mehr

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§ 21 Kostenfestsetzung im V... / VII. Unzulässiger Widerspruch gegen fehlerhaften Änderungsbescheid

Rz. 66 Änderungsbescheid fehlerhaft Ausgangslage Ein Widerspruchsverfahren ist anhängig. Die Behörde erlässt einen Änderungsbescheid mit einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung. Der Änderungsbescheid ist gem. § 86 SGG Bestandteil des Widerspruchsverfahrens. Der Leistungsempfänger legt einen unzulässigen Widerspruch ein. Fraglich ist, welche Kosten durch den weiteren unzulässigen...mehr

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§ 21 Kostenfestsetzung im V... / III. Formell rechtswidriger Verwaltungsakt – Heilung

Rz. 47 Heilung Eine Kostenerstattungspflicht besteht auch für alle Fälle des § 41 SGB X, wenn der Widerspruch im Ergebnis nur deshalb erfolglos geblieben ist, weil eine Heilung eingetreten ist. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nicht nichtig macht, ist nach § 41 Abs. 1 SGB X unbeachtlich, wennmehr

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Rechtsschutz und elektronis... / 2. Formvorschrift des § 52a FGO nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Nach § 52a Abs. 3 S. 1 FGO stehen zur rechtswirksamen Übermittlung elektronischer Dokumente zwei Wege zur Verfügung. Das Dokument muss entweder mit einer qualifizierten Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Dabei geht die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht n...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / II. Formvorschriften des § 52a FGO

1. Nutzung von beSt bzw. beA bei Einreichung von elektronischen Dokumenten mit einfacher Signatur Am 8.4.2025 hat der VII. Senat des BFH entschieden, dass ein elektronisches Dokument, das aus einem beSt versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht ist, wenn d...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Auflösung durch Gesellschafterbeschluss (Nr. 2)

Rz. 6 Notwendig ist eine Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann aber eine höhere oder eine geringere Mehrheit vorsehen, z.B. einfache Mehrheit. Letzteres aber nur dann, wenn der Auflösungsbeschluss nicht zugleich eine Gesellschaftsvertragsänderung beinhaltet, da sonst Verstoß gegen § 53 Abs. 2 vorläge. Zulässig ist auch eine gesel...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / IV. Fazit

Trotz der Betonung der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG durch das BVerfG im Zusammenhang mit der Einführungsphase des beSt Anfang 2023 hat sich die Situation im Zusammenhang mit der Übersendung elektronischer Schriftsätze per beSt (oder beA) nicht geändert. Ein Steuerberater (wie auch ein Rechtsanwalt) hat die Formvorschriften des § 52a Abs. 3 FGO b...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / aa) Kenntnis des Bevollmächtigten von § 52a Abs. 3 FGO

Ohne Verschulden verhindert ist jedoch ein Beteiligter, wenn sein Fristversäumnis nicht ursächlich dafür gewesen ist, dass die (Klage-)Frist versäumt worden ist. Dies wird aufgrund des allgemeinen Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) angenommen, wenn die Frist bei pflichtgemäßem Verhalten des Gerichts hätte gewahrt werden kö...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / 1. Alternativfall

Beispiel: Der Kläger reicht innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 S. 1 FGO von zwei Wochen, nachdem die Klage entgegen den Formvorschriften des § 53a Abs. 3 FGO übersandt worden ist, eine Klage formgerecht ein und beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / 4. Strenges Prozessrecht

Allerdings setzt diese Ansicht voraus, dass es auch im Prozessrecht ausreichen darf, ein elektronisches Dokument ohne qualifizierte Signatur durch einen Vertreter einreichen zu lassen. Dies erscheint angesichts der früheren Änderungen (auch) der FGO im Zusammenhang mit elektronischen Schriftsätzen vom Gesetzgeber nicht gewollt zu sein. Er verlangt mehr als noch zur Zeit des ...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / c) Nachgeholte Rechtshandlung

Es reicht nicht aus, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Die versäumte Rechtshandlung ist auch nachzuholen (vgl. nur Stapperfend in Gräber, 9. Aufl. 2019, § 56 FGO Rz. 122, m.w.N.). Folglich ist innerhalb der Frist eine den Formvorschriften des § 52a Abs. 3 FGO entsprechende elektronische Klageschrift einzureichen.mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / [Ohne Titel]

RiBFH Dr. Gregor Nöcker[*] Der Beitrag nimmt den BVerfG-Beschluss v. 23.6.2025 – 1 BvR 1718/24 zum Anlass, um zu prüfen, inwieweit das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG dadurch verletzt sein könnte, wenn die Formvorschriften des § 52a FGO selbst bei Nutzung des beSt wie auch des beA aufgrund der höchstrichterlicher Rspr. verlangen, dass die das elektronis...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / bb) Gericht weist nur auf § 52d FGO hin

Etwas anderes könnte sich ergeben, weil das Gericht im Rahmen der Eingangsmitteilung nur auf die Nutzungspflicht des § 52d FGO hinweist. Ein solcher Hinweis könnte konkludent zum Ausdruck bringen, dass der Senat die Klage für formgerecht eingelegt erachtet. Denn der Hinweis auf § 52d FGO und nicht auch auf § 52a FGO könnte auch so verstanden werden, dass allein auf die Forme...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / I. Einleitung

Mit Kammerbeschluss vom 23.6.2025 (BVerfG v. 23.6.2025 – 1 BvR 1718/24, AO-StB 2025, 279 [Lindwurm]) hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, die die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG im Zusammenhang mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) zum Inhalt hatte. Anders als von der Mehrzahl der Fi...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Formzwang

Rz. 26 Der Abtretungsvertrag – auch die Abtretung des Anspruchs auf Übertragung des Geschäftsanteils – muss vollständig, bestimmt und notariell beurkundet sein (vgl. auch Sicherungs- und Treuhandabtretung – hierzu etwa Noack § 15 Rz. 25, 26, 29; Lutter/Hommelhoff § 15 Rz. 30). Das gilt nach § 15 Abs. 4 auch für Verpflichtung, durch die die Abtretung eines Geschäftsanteils "b...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsschutz und elektronis... / 1. Nutzung von beSt bzw. beA bei Einreichung von elektronischen Dokumenten mit einfacher Signatur

Am 8.4.2025 hat der VII. Senat des BFH entschieden, dass ein elektronisches Dokument, das aus einem beSt versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht ist, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortliche) Person mit dem tatsächlichen Versender üb...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsschutz und elektronis... / 3. Kritik

Dem Wortlaut des § 52a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 FGO sind diese verschärften Anforderungen nicht zu entnehmen. Dort ist lediglich davon die Rede, dass das von der verantworteten Person einfach signierte elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg (vgl. dazu § 52a Abs. 4 FGO) übermittelt wird. Folglich könnte es ausreichen, wenn eine autorisierte Übermittlung, etwa du...mehr

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Fahrradleasing / 3.1 Vereinbarung zur Entgeltumwandlung

Über die Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings sollten der Arbeitgeber und der Beschäftigte zusätzlich zum Arbeitsvertrag eine individuelle Vereinbarung abschließen. Auch wenn keine Formvorschrift besteht, ist aus Nachweis- und Beweisgründen der Abschluss in Schriftform (§ 126 BGB), jedoch mindestens in Textform (§ 126b BGB) dringend zu empfehlen. Die Vereinbarung ...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Mutterschutz / 3 Mitteilungs- und Nachweisobliegenheiten

Eine schwangere Frau soll dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihr die Schwangerschaft bekannt ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Darüber hinaus sollen dem Arbeitgeber nach der Gesetzesbegründung alle für die Belange des Mutterschutzes relevanten Informationen mitgeteilt werden (vgl. BT-Drs. 18/8963, S. 86). Hinweis Die ...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6 Dokumentation und Information (§ 31 Nr. 5)

Rz. 7 Bei dieser Verordnungsermächtigung geht es um die näheren Ausgestaltungen zur Durchführung der Dokumentation und Information nach § 14 MuSchG. Die Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen sind von zentraler Bedeutung, weil die Gefährdung als solche und die Reaktion des Arbeitgebers zur Abwehr der Gefahr zu dokumentieren sind. Auf der Rechtsgru...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch bei Klageanbringung beim Finanzamt

Leitsatz Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnete Möglichkeit, die Klage fristwahrend bei der Finanzbehörde anzubringen, befreit sogenannte professionelle Einreicher nicht von der Pflicht, die in § 52d i.V.m. § 52a FGO geregelten Formvorgaben zu wahren. Normenkette § 47, § 52a, § 52d FGO Sachverhalt Die Beteiligten streiten darüber, ob die Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) auch im Fall der Anbringung der Klage bei einer Finanzb...§ 47 Abs. 2 Satz 1 FGOmehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Sexuelle Belästigung im Arb... / 2.1.2 Einlegung der Beschwerde

Um einen möglichst effektiven Schutz für die betroffenen Arbeitnehmer zu gewährleisten, ist die Beschwerde an keine Formvorschrift gebunden.[1] Daher kann die Beschwerde schriftlich, mündlich oder per Mail erhoben werden. Hinweis Anonyme Beschwerde Da die Beschwerde möglichst einfach erfolgen soll, reicht nach überwiegender Ansicht auch eine anonyme Beschwerde aus.[2] Hinweis E...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2 Die zivilrechtlichen Vorgaben im Einzelnen

Rz. 403 Zur Verdeutlichung dient folgendes Beispiel: Praxis-Beispiel Erblasser W vereinbart direkt mit seiner Bank, die ein Sparbuch bis zu seinem Tode verwahrt, einen Vertrag zu Gunsten Dritter, wonach die Bank nach seinem Tode verpflichtet ist, das Sparbuch (Betrag: 200 TEUR) auf seine Freundin (F) als neue Gläubigerin umzuschreiben. Lösung: Zivilrechtliche Ebene: Wenn die Ban...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 4.1 Aufbau von Kollisionsnormen

Rz. 13 Zum Verständnis der Anwendung der kollisionsrechtlichen Vorschriften ist deren Aufbau zu beleuchten. Eine Kollisionsnorm setzt sich aus Tatbestand und Rechtsfolge zusammen. Diese Rechtsfolge bezeichnet das anwendbare Recht. Auf der Tatbestandsseite enthält die Kollisionsnorm einen Anknüpfungsgegenstand, der ein abstrakt umschriebenes Rechtsgebiet (z. B. Art. 21 EU-Erb...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.2 Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen

Rz. 2 Welche ausländischen Testamentsformen in Frankreich anzuerkennen sind, richtet sich nach dem von Frankreich ratifizierten Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 05.10.1961. Im französischen Recht sind nur Einzeltestamente zulässig. Der Grundsatz der freien Widerrufbarkeit von Testamenten wird weitgehend angewandt und ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.1.10 Zeitpunkt der Veräußerung

Tz. 35 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Der Zeitpunkt der Veräußerung bestimmt gemeinhin den zeitlichen Moment der Entstehung der Eink aus einem VG und damit die Zuordnung der Eink zu einem bestimmten VZ/EZ oder Feststellungszeitraum sowie den Stichtag der Bewertung der Ermittlungsgrundlagen für den VG. Diese Aspekte spielen bei § 22 Abs 1 UmwStG keine Rolle, da die stliche Beurte...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3.4 Besonderheiten beim Ehegattentestament

Rz. 134 Hierzu allgemein Slabon, Wechselbezüglichkeit von Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament, ErbBstg 2024, 114 sowie Brüggemann, Die Jastrow‘sche Klausel in der Praxis, ErbBstg 2024, 120. Zu dieser Fallgruppe gehören auch der Ausgleich und die Anrechnung von vorausgegangenen Zuwendungen, die von §§ 2050 ff. BGB bei gesetzlicher Erbfolge, aber auch bei Schenkungen ge...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 5.3 Form

Rz. 74 Das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 05.10.1961 (BGBl II 1965, 1145; BGBl II 1966, 11) gilt derzeit in 16 Mitgliedstaaten der EU, auch in Deutschland. Gemäß Art. 75 Abs. 1 UA 2 EU-ErbVO ist es in den Mitgliedstaaten der EU auch weiterhin vorrangig anwendbar. In den Mitgliedstaaten, die das Abkommen nicht ratif...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Pflicht zur Angabe steuerlich erheblicher Tatsachen

Rz. 288 [Autor/Stand] Tatbestandsmäßig i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO handelt nur, wer gegenüber den FinB (s. Rz. 251 ff.) – anders als bei Abs. 1 Nr. 1 nicht gegenüber anderen Behörden – zur Mitteilung steuerlich erheblicher Tatsachen rechtlich verpflichtet ist und diese Pflicht verletzt. Im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO handelt es sich also um ein Sonderdelikt (s. Rz. 8...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3f USA / 1.1.3 Erbstatut

Rz. 3 Ein einheitlicher Grundsatz der Bundesstaaten ist der Grundsatz der Nachlassspaltung (scission oder split succession), wobei der bewegliche Nachlass (succession to movables) dem Recht des letzten Domizils (domicile) des Erblassers unterliegt, während unbeweglicher Nachlass (succession to immovables) nach dem Belegenheitsrecht (lex rei sitae) vererbt wird. Das domicile ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3f USA / 1.2.4. Testamentarische Erbfolge

Rz. 15 Das US-amerikanische Recht kennt keinen Erbvertrag. Gemeinschaftliche Testamente werden in allen Bundesstaaten mit Ausnahme Louisianas, das französisch-rechtlichen Grundsätzen folgt, anerkannt. Diese sind dabei grds. frei widerruflich und besitzen damit keine Bindungswirkung, es sei denn, es wird auf den Widerruf des Testaments verzichtet. Zuwendungen unter Lebenden a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.1.2.3 Miteinbringung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens

Tz. 35 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Der Formwechsel einer (mitunternehmerischen) Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen stellt insgesamt eine Sacheinlage gem § 25 S 1 iVm § 20 Abs 1 UmwStG dar, wenn die MU, die über Sonder-BV verfügen, das Sonder-BV im Wege der Einzelrechtsnachfolge (s § 1 Abs 3 Nr 4 UmwStG) zusätzlich zur formwechselnden Umw mit stlicher Wirksamkeit der Umw übertr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2 Der erbrechtliche Bezug (§ 2301 BGB)

Rz. 312 Eine Schenkung auf den Todesfall ist mit dem Risiko verbunden, dass häufig der Notar "vergessen" wurde oder dass allgemein nur eine mündliche Absprache erfolgte. Dies hat seinen zivilrechtlichen Grund darin, dass in § 2301 BGB zwischen einer vollzogenen (Abs. 2) und einer nicht vollzogenen Schenkung (Abs. 1) unterschieden wird. Rz. 313 Für einen Vollzug der Schenkung ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.2.3 Stiftungsgeschäft durch Verfügung von Todes wegen

Rz. 59 Eine Stiftung kann auch durch Verfügung v.T.w. errichtet werden (§ 81 Abs. 3 Alt. 2 BGB). Das Stiftungsgeschäft liegt dann in einem Testament oder einem Erbvertrag (BGH vom 09.02.1978, BGHZ 70, 313, 322; s. auch Graf Strachwitz/Mercker, 214 f.). Auf das Stiftungsgeschäft v.T.w. finden die erbrechtlichen Vorschriften Anwendung. Stifter kann daher nur eine natürliche Pe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3.1 Einführung und Übersicht (letztwillige Verfügungen)

Rz. 104 Das BGB, das bekanntlich dem Grundsatz der Privatautonomie folgt, behandelt auch im Erbrecht persönliche Willensäußerungen (hier: letztwillige Verfügungen) als gegenüber dem gesetzlichen Erbrecht vorrangig (s. §§ 1939, 1941, 1953, 2088 und 2104 BGB). Danach geht eine wirksame letztwillige Verfügung dem gesetzlichen Erbrecht stets vor. Der testierende Erblasser ist je...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 1230 [Autor/Stand] Schein- oder missbräuchliche Geschäfte sind nicht als solche strafbar, sondern nur dann, wenn über sie falsche oder unvollständige Angaben gemacht bzw. wenn sie pflichtwidrig verschwiegen werden und dadurch ein Hinterziehungserfolg eintritt.[2] Gemacht werden müssen die tatsächlichen Angaben, die für die rechtliche Beurteilung des Falles zumindest pote...mehr