Fachbeiträge & Kommentare zu Formvorschrift

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§ 4 Formvorschriften bei no... / I. Allgemeines

Rz. 17 Seit dem Beschluss des BVerfG vom 19.1.1999[30] zur Frage der Testiermöglichkeit Schreib-, Hör-, Seh- und Sprechunfähiger sind die Beurkundungsvorschriften in besonderen Fällen aus ihrem Schattendasein getreten. Sie sind in den §§ 22–26 BeurkG geregelt. Rz. 18 Das aktuelle Beurkundungsrecht folgt bei Verfügungen von Todes wegen folgenden Grundsätzen:mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / F. Persönliche Anwesenheit des Erblassers

Rz. 16 Da jede Form der Vertretung bei der Testamentserrichtung ausgeschlossen ist, sieht § 2232 BGB vor, dass der Erblasser bei persönlicher Anwesenheit dem Notar seinen letzten Willen zu Protokoll erklärt oder ihm eine offene oder verschlossene Schrift übergibt mit der Erklärung, die Schrift enthalte seinen letzten Willen. Die notarielle Niederschrift muss die Erklärung de...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / III. Sprachunkundige

Rz. 22 Erklärt der Erblasser dem Notar, dass er der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sei, so hat der Notar dies zunächst in seiner Niederschrift festzustellen. Dasselbe gilt, wenn der Notar von der Sprachunkundigkeit des Erblassers überzeugt ist, ohne dass der Erblasser selbst dies erklärt hätte. Bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen muss der Notar, falls er n...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / V. Allgemeine Zeugenzuziehung

Rz. 27 Unabhängig davon, ob beim Erblasser besondere Umstände vorliegen, kann der Erblasser zur Testamentsbeurkundung die Zuziehung von einem Zeugen oder zwei Zeugen oder einem zweiten Notar verlangen (§ 29 BeurkG). Nach ausländischem formellen Testamentsrecht ist nicht selten die Zuziehung von Zeugen ohnehin vorgeschrieben. Deshalb ist es ratsam, bei ausländischen Erblasser...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 39 Regelungen zum Zentralen Testamentsregister finden sich inmehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / 3. Meldevorgang

Rz. 43 Meldung: Gemeldet wird ausschließlich auf elektronischem Weg (§ 9 Abs. 1 ZTRV). Nur im Falle technischer Störungen sowie für von Konsularbeamten aufgenommene Urkunden und für gerichtliche Vergleiche ist eine Meldung ausnahmsweise in Papierform vorgesehen (§ 9 Abs. 3 ZTRV). Kommuniziert wird mit dem Register in besonders gesicherten Netzen, von den Justizbehörden und N...mehr

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§ 5 Formvorschriften bei pr... / III. Zeit- und Ortsangabe

Rz. 13 Insofern begnügt sich das Gesetz mit einer Sollvorschrift in § 2247 Abs. 2 BGB. Die Angabe von Zeit und Ort ist aus Beweisgründen aber dringend zu empfehlen.[29] Außerdem können Zweifel über die Wirksamkeit entstehen, wenn die Zeitangabe fehlt, weil bei Vorhandensein mehrerer Testamente fraglich sein kann, welches das letzte ist und bei einander widersprechenden Inhal...mehr

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§ 5 Formvorschriften bei pr... / a) Bejahung eines gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 20 Angenommen wurde ein gemeinschaftliches Testament in folgenden Fällen:mehr

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§ 5 Formvorschriften bei pr... / 4. Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament

Rz. 22 Ein nur von einem Ehegatten geschriebenes und unterschriebenes gemeinschaftliches Testament kann in ein Einzeltestament zugunsten des anderen Ehegatten umgedeutet werden.[56] Allerdings erfordert dies die Feststellung, dass nach dem Willen des Testierenden seine Verfügung auch unabhängig vom Beitritt des anderen Ehegatten gelten sollte.[57] Auch wechselbezüglich gewoll...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / A. Allgemeines

Rz. 1 Während das BGB regelt, welcher Form ein Rechtsgeschäft bedarf, um wirksam zu sein, regelt das Beurkundungsgesetz das Verfahren, wenn materiell-rechtlich die notarielle Beurkundung angeordnet ist. Dies gilt namentlich für die Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen. Verfahrensrechtlich gelten hierfür zunächst die allgemeinen Regeln über die Beurkundung von Willense...mehr

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§ 5 Formvorschriften bei pr... / VII. Formungültigkeit einer teilweise unlesbaren letztwilligen Verfügung

Rz. 25 Das Kammergericht führt in seinem Beschluss vom 20.3.1998[66] aus, dass die Feststellung, wie der vom Erblasser niedergeschriebene Text seinem Wortlaut nach laute, nicht nach den Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen oder gar letztwilligen Verfügungen erfolge (§§ 133, 2084 BGB). Sie sei ausschließlich anhand der Urkunde selbst ohne Berücksichtigung außerhal...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / II. Schreibunfähige

Rz. 20 § 25 S. 1 BeurkG ordnet an: "Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so muss bei dem Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, wenn nicht bereits nach § 22 ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen worden ist." Es obliegt den Angaben des Beteiligten oder jed...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / Literaturtipps

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§ 4 Formvorschriften bei no... / 2. Meldepflichtige Personen und Behörden (Melder)

Rz. 42 Für alle erbfolgerelevanten Urkunden, die notariell beurkundet sind, ist der beurkundende Notar meldepflichtig (§ 34a BeurkG), dies gilt auch für solche notariell beurkundeten Verfügungen von Todes wegen, die in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben werden. Die verwahrende Stelle meldet solche Urkunden nicht. Unverzüglich nach Abschluss des Be...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / H. Genehmigung der Niederschrift durch den Erblasser

Rz. 28 Eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen kann durch mündliche Erklärung des letzten Willens gegenüber dem Notar errichtet werden (§ 2232 S. 1 BGB). Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 8 BeurkG), die den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden muss (§ 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG). Vermag ein Beteil...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / 4. Registrierungskosten

Rz. 44 Die Bundesnotarkammer erhebt auf Grundlage der Testamentsregister-Gebührensatzung (ZTR-GebS) vom 24.11.2011[44] für Eintragungen in das Zentrale Testamentsregister Gebühren in Höhe von 12,50 EUR je Registrierung (§ 1 Abs. 2 S. 1 ZTR-GebS). Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventuelle Berichtigungen, Ergänzunge...mehr

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§ 5 Formvorschriften bei pr... / 1. Formale und inhaltliche Kriterien

Rz. 15 Nach § 2267 BGB kann unter Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB) in der Weise handschriftlich errichtet werden, dass ein Ehegatte den Text eigenhändig niederschreibt, unterschreibt und der andere mit unterschreibt. Damit ist für den Mitunterschreibenden eine Ausnahme von dem Erfordernis der Eigenhändigkeit des Testamentstextes gemacht. Aus Beweisgründ...mehr

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§ 5 Formvorschriften bei pr... / IV. Minderjährige und leseunfähige Erblasser

Rz. 14 Grundsätzlich ist minderjährigen Personen die Errichtung eines eigenhändigen Testaments verwehrt (§ 2247 Abs. 4 BGB). Gleiches gilt für leseunfähige Personen. Beide Personengruppen müssen – Testierfähigkeit vorausgesetzt – auf die Möglichkeit der Errichtung eines öffentlichen Testaments ausweichen (§ 2233 Abs. 1 und 2 BGB). Entscheidend für die Wirksamkeitsprüfung ist...mehr

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§ 5 Formvorschriften bei pr... / b) Verneinung eines gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 21 Die Annahme eines gemeinschaftlichen Testaments wurde in folgenden Fällen verneint:mehr

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§ 5 Formvorschriften bei pr... / Literaturtipps

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§ 5 Formvorschriften bei pr... / VI. Verwahrung des eigenhändigen Testaments und Ablieferungspflicht

Rz. 23 Auch das eigenhändige Testament kann gem. § 2248 BGB in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts verbracht und beim Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer registriert werden. Die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments kann auch aufgrund einer Vorsorgevollmacht verlangt werden.[60] Der/Die Erblasser kann/können das Testament wieder aus d...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / B. Ausschließung des Notars als Urkundsperson

Rz. 2 Als Notar darf an der Beurkundung nicht mitwirken, wer als solcher ausgeschlossen ist. Absolut wirkende Ausschließungsgründe, die die Beurkundung unwirksam machen, sind in § 6 BeurkG (abschließend) aufgezählt. Danach ist der Notar ausgeschlossen bei der Beurkundung von Willenserklärungen, diemehr

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§ 5 Formvorschriften bei pr... / I. Beweisregeln für die Echtheit eines privatschriftlichen Testaments

Rz. 26 Für das eigenhändige Testament gilt der allgemeine Grundsatz: Die Beweislast für die Echtheit und Eigenhändigkeit trägt derjenige, der Rechte aus der Urkunde herleiten will.[67] Der Beweis der Eigenhändigkeit ist ggf. neben dem der Echtheit der Unterschrift zu erbringen, weil die §§ 440 Abs. 2 und 416 ZPO auf das eigenhändige Testament keine Anwendung finden.[68] Die Ec...mehr

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§ 5 Formvorschriften bei pr... / III. Schuldrechtliche Anerkennung eines formunwirksamen Testaments

Rz. 31 Die Nichtigkeit eines nicht formgerechten privatschriftlichen Testaments (§ 125 BGB) hat häufig zur Folge, dass dem wirklichen Willen des Erblassers aus diesem Grund nicht entsprochen wird.[78] Die kraft Gesetzes berufenen Erben können die im Testament bedachten Erben schuldrechtlich so stellen, als wäre das Testament doch wirksam.mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / I. Verschließung und Verwahrung von Testament und Erbvertrag

Rz. 31 Nach dem Abschluss der Beurkundung des Testaments und nach der Anfertigung beglaubigter Abschriften soll der Notar die Niederschrift in einen Umschlag nehmen und diesen mit seinem Prägesiegel verschließen (§ 34 Abs. 1 S. 1 BeurkG). Das Testament soll sodann unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden (§ 34 Abs. 1 BeurkG). Die näheren Einzelheite...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / 1. Zu registrierende Urkunden

Rz. 40 Das Zentrale Testamentsregister erfasst nur solche erbfolgerelevanten Urkunden, die öffentlich beurkundet oder in amtliche Verwahrung genommen worden sind (§ 78d Abs. 3 BNotO).[43] Registerpflichtig sind alle erbfolgerelevanten notariellen Urkunden, die allein von den Notaren zu melden sind. Ferner müssen Amtsgerichte alle eigenhändigen Testamente und Nottestamente me...mehr

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§ 24 Erbvertrag / 3. Formvorschriften

Rz. 41 Zwingend vorgeschrieben ist notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragschließenden (§ 2276 Abs. 1 BGB). Eine Trennung des Vertrags in Angebot und Annahme ist damit ausgeschlossen. Auf den Beurkundungsvorgang finden die Vorschriften über die Errichtung eines öffentlichen Testaments entsprechende Anwendung (§ 2276 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB). Die Erklä...mehr

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§ 5 Formvorschriften bei pr... / 2. Theorien zur Gemeinschaftlichkeit

Rz. 17 Charakteristisch für das gemeinschaftliche Testament sind zwei jeweils einseitige Verfügungen von Todes wegen der Ehegatten bzw. Lebenspartner. Das Gesetz sagt nichts dazu, welche Merkmale erfüllt sein müssen, damit von einem gemeinschaftlichen Testament gesprochen werden kann. Es istmehr

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§ 5 Formvorschriften bei pr... / II. Erfordernis eines Schriftsachverständigengutachtens

Rz. 27 Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments ist nur in Zweifelsfällen geboten.[74] Zur Überzeugungsbildung des Nachlassgerichts von der Echtheit und Eigenhändigkeit einer letztwilligen Verfügung bedarf es im Zweifelsfall der Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens. Verbleibende ungeklärte Zweifel des Gutachters kan...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / IV. Hör-, sprach und sehbehinderte Erblasser

Rz. 24 § 22 Abs. 1 S. 1 BeurkG ordnet an: "Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, daß alle Beteiligten darauf verzichten." Wie bei Schreibunfähigen hat der Gesetzgeber die Zeugenzuziehung ge...mehr

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§ 5 Formvorschriften bei pr... / I. Testamentsniederschrift

Rz. 1 Zwingend ist für das eigenhändige Testament die eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (§ 2247 Abs. 1 BGB). Ein Verstoß dagegen führt zur Formnichtigkeit gem. § 125 BGB.[1] Diese strenge Form dient der Sicherung vor Fälschung und dem Anliegen, dass sich der Erblasser auch inhaltlich so intensiv wie möglich mit der von ihm abgegebenen Erklärung befasst u...mehr

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§ 5 Formvorschriften bei pr... / II. Unterschrift

Rz. 7 Die eigenhändige Unterschrift soll die Identifizierung des Erblassers sicherstellen. Sie soll auch klarstellen, dass das Schriftstück kein unverbindlicher Entwurf und der darin zum Ausdruck gebrachte Wille ernsthaft ist. Da § 2247 Abs. 3 BGB das Unterschreiben mit Vor- und Familiennamen nur als Sollvorschrift einordnet, kann auch mit anderen eindeutigen Kennzeichnungen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die gesetzliche Formvorschrift des § 1031 dient wie alle Formerfordernisse insb der Rechtssicherheit. Im Einzelnen ist insb im Falle der Beteiligung eines Verbrauchers eine besonders deutliche Warnfunktion vorgesehen (Abs 5). Darüber hinaus bietet die gesamte Norm auch eine gewisse Beweisfunktion. Soweit iRv Abs 5 bei Verbraucherbeteiligung eine notarielle Beurkundung vo...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / C. Mitwirkungsverbote für den Notar

Rz. 3 Für die Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen verweist § 27 BeurkG auf die allgemeinen Vorschriften, die Mitwirkungsverbote enthalten. So ist gem. § 7 BeurkG die Beurkundung von Willenserklärungen insoweit unwirksam, als sie dem Notar, seinem jetzigen oder früheren Ehegatten oder Lebenspartner oder einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwä...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / E. Testier- und Geschäftsfähigkeit

Rz. 10 Materiell-rechtlich kann ein Einzeltestament (§ 2229 BGB) oder ein gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 ff. BGB) nur errichten, wer testierfähig ist. Einen Erbvertrag kann – auch auf Seiten des Erblassers – nur schließen, wer (darüber hinaus) geschäftsfähig ist. Insoweit ordnet § 28 BeurkG an, dass der Notar seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigke...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Maschinell lesbar (Abs 3 aufgehoben, s § 702 II).

Rn 35 § 702 II hat den bisherigen § 690 III in eine allgemeine Formvorschrift übernommen und bestimmt, dass grds alle Anträge und Erklärungen in nur maschinell lesbarer Form übermittelt werden können, s § 702 Rn 4.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Formverstoß.

Rn 30 Eine Schiedsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit lediglich der Schriftform nach § 1031 I–III, sofern nicht Verbraucher hieran beteiligt sind. Ein strengeres Formerfordernis für den Hauptvertrag bezieht sich nicht auf die Schiedsvereinbarung (BGH SchiedsVZ 14, 303 Rz 18). Im unternehmerischen Verkehr ist die Vereinbarung einer Schiedsklausel auch durch AGB formwirks...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Unterschrift.

Rn 6 Da es sich bei der Klageschrift um einen bestimmenden Schriftsatz iSd § 129 handelt, ist sie eigenhändig zu unterschreiben (§ 130 Nr 6), weil nur so dem Schriftformerfordernis Rechnung getragen werden kann. Die Unterschrift muss wenigstens individuelle Züge aufweisen (BGH GrundE 08, 539). Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Bestandsschutz für Schiedsvereinbarungen (Abs 1).

Rn 2 Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1.1.98 geschlossen wurden, beurteilt sich nach dem bis dahin geltenden Schiedsverfahrensrecht. Dies ist va in Bezug auf die frühere Formvorschrift des § 1027 II ZPO aF von Bedeutung, nach der Vollkaufleute eine wirksame Schiedsvereinbarung auch formlos schließen konnten. Abs 1 garantiert den nach altem Recht wirksam...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Übermittlung in nur maschinell lesbarer Form (Abs 2).

Rn 4 Die Überführung der nur für den Mahnantrag geltenden Regelung aus § 690 III aF in eine allgemeine Formvorschrift bewirkt durch neue Formulierungen in § 702 II, dass nun beide Parteien (nicht nur ASt des MB) des Mahnverfahrens grundsätzlich alle Anträge und Erklärungen (nicht nur den Mahnantrag) in nur maschinell lesbarer Form übermitteln können, wenn (unverändert zu § 6...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 2. Entstehung des Wohnungsrechts

Rz. 183 Aufgrund der Zuwendung des Vermächtnisses auf Bestellung eines Wohnungsrechts hat der Begünstigte Anspruch auf Erklärung der dinglichen Einigung nach § 873 BGB, Eintragung des Wohnungsrechts im Grundbuch nach Bewilligung von Seiten der Erben (§ 19 GBO), wobei deren Voreintragung als Eigentümer des Gebäudegrundstücks erforderlich ist (§ 39 GBO), und Einräumung des unm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zulässigkeit.

Rn 6 Zulässig sind statutarische Schiedsklauseln in den Satzungen aller personalistisch strukturierten Gesellschaften oder Verbänden. Das gilt va für BGB-Gesellschaft, OHG, GmbH und GmbH & Co. KG mit einer überschaubaren Anzahl von Gesellschaftern, die damit personalistisch strukturiert sind (BGHZ 180, 221 für die GmbH-Schiedsfähigkeit II). Unzulässig sind sie bei der börsen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Verfahrensrechtlicher opi. – Deutsche Gerichte.

Rn 42a In den Verfahren nach § 1061 gelten uneingeschränkt die Rechte aus Art 103 I GG. Das wird durch § 1063 I S 2 klargestellt; der Antragsgegner ist zu hören und nach § 1063 II ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (BGH 12.3.20 – I ZB 64/19 juris Rz 36). Auf die Ausführungen zu § 1059 Rn 67) wird verwiesen. Rn 43 Im Verkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern unter...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Grundlagen und Entstehungsgeschichte.

Rn 1 § 702 I bezweckt weitere Verfahrensvereinfachung, über die umgebenden Vorschriften zum Mahnverfahren hinaus. Häufigste Auswirkung der Möglichkeit, Erklärungen vor dem UdG abgeben zu können, ist die Befreiung vom Anwaltszwang (§ 78 III). Rn 2 Indem das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten ab 1.1.18 bundesweit die elektronische Kommunika...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Form und Frist.

Rn 51 Es gilt die Formvorschrift des § 569 II, III. Auch wenn eine Entscheidung des Rechtspflegers des LG angegriffen wird, besteht kein Anwaltszwang, § 13 RPflG, § 78 III (BGH NJW 06, 2260 [BGH 26.01.2006 - III ZB 63/05]). Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen ab Zustellung des Kfb bei dem Gericht, dem der Rechtspfleger angehört, der die angegriffene Entscheidung erlassen h...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Abgrenzung zum Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift.

Rn 10 Anders als die Formvorschrift des § 126 BGB verlangt § 416 keine eigenhändige Unterzeichnung (MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 5; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 9; St/J/Berger § 416 Rz 5). Der Aussteller kann also die Schreibhilfe eines Dritten in Anspruch nehmen, der mit dem Namen des Ausstellers unterzeichnet. Das gilt jedoch nur, wenn es bei einer bloßen Hilfestellung ...mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / 1. Formelle Voraussetzungen

Rz. 191 Die speziellen Formvorschriften den § 3a RVG gelten nur für Vergütungsvereinbarungen, die bestehende gesetzliche Vergütungen ersetzen sollen. Sie gelten nicht für die Vereinbarung der Vergütung von Tätigkeiten, für die keine gesetzlichen Gebühren geregelt werden. Die Kosten einer Beratung, eines anwaltlichen Gutachtens oder einer Mediation können daher stets ohne Bea...mehr

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§ 24 Erbvertrag / 2. Verbindung des Erbvertrags mit anderen Rechtsgeschäften unter Lebenden

Rz. 17 Wird der Erbvertrag in einer Urkunde mit einem anderen Rechtsgeschäft verbunden, so verlieren die einzelnen Rechtsgeschäfte dadurch nicht ihre Selbstständigkeit. Ein Ehe- und Erbvertrag ist eine Verbindung eines Ehevertrags, der die güterrechtlichen Verhältnisse regelt (§§ 1408, 2276 Abs. 2 BGB), mit einem Erbvertrag unter Ehegatten. Beide Vertragstypen bleiben selbst...mehr

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§ 22 Einzeltestament / V. Form des Einzeltestaments

Rz. 9 Ein Einzeltestament kann als sog. ordentliches Testament (§ 2231 BGB) errichtet werden, indem der Erblasser seinen letzten Willen privatschriftlich niederlegt oder zur Niederschrift eines Notars erklärt. Bei einem privatschriftlichen Testament verfasst der Erblasser sein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung selbst (§ 2247 BGB). Zu...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / IV. Abfindungsbeschränkungen und Abfindungsklausel

Rz. 112 Dem ausscheidenden Gesellschafter bzw. dessen Erben stehen gem. § 728 BGB, § 135 HGB (ggf. i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) als Kompensation für den Verlust der Gesellschafterstellung Abfindungsansprüche zu (siehe dazu bereits Rdn 45). Der Anspruch richtet sich gegen die Gesellschaft.[173] Anders als vor dem MoPeG ist nicht mehr der hypothetische Auseinandersetzungsanspruch ...mehr