Fachbeiträge & Kommentare zu Formvorschrift

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Elektronische Form, § 126 III.

Rn 17 Wegen der erforderlichen eigenhändigen Unterschrift kann die Schriftform grds nicht auf elektronischem Weg erfüllt werden. Diese Beschränkung überwindet § 126 III, wonach die Schriftform durch die elektronische Form, § 126a, ersetzt werden kann. Als Regel ist danach die elektronische Form der Schriftform gleichwertig. Umstritten ist, ob damit die Schriftform durch die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Beweislast.

Rn 32 Wer sich auf Rechte aus einem formbedürftigen Vertrag beruft, muss die Einhaltung der Formvorschrift beweisen (Baumgärtel/Laumen § 125 Rz 1). Die Person, die sich auf die formlose Abänderung eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts beruft, muss die Wirksamkeit beweisen. Wurde der Vertrag eine längere Zeit vorbehaltlos in der modifizierten Gestalt durchgeführt, besteht ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Mussinhalt der Satzung.

Rn 1 Die Verletzung der zwingenden Vorschrift des § 57 I macht die Eintragung unzulässig und führt zur Amtslöschung (§ 395 FamFG). Das Registergericht prüft die Voraussetzungen der §§ 57, 58 und sonstige Nichtigkeitsgründe der Satzung (Verletzung zwingender Rechtsvorschriften). Unerheblich ist, ob das Gericht die Satzung für unzweckmäßig, unklar oder für redaktionell überarb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 § 550 steht im gesetzlichen Untertitel ›Mietverhältnisse über Wohnraum‹ und erwähnt den Wohnraum ausdrücklich. Die Regelung gilt über § 578 I nur mit der ›Maßgabe, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt‹ (BEG IV, BGBl I 2024 Nr 323; zur Kritik vgl Lammel ZMR 24, 97) auch für Mietverhältnisse ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Schriftliche Mitteilung des Befristungsgrundes.

Rn 13 Gem § 575 I 1 Hs 2 – eine international zwingende Formvorschrift iSv Art 11 Abs 5 Rom-I-VO (LG Berlin ZMR 23, 276) – muss der Vermieter dem Mieter den Grund der Befristung schriftlich mitteilen. Einen genauen Zeitpunkt hierfür nennt das Gesetz nicht. Erforderlich ist, dass die Mitteilung dem Mieter spätestens bei Vertragsschluss zugegangen ist. Nach überwiegender Auffa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktionen des § 343 I.

Rn 1 Eine Vertragsstrafe wird typischerweise im Vertrauen darauf versprochen, es werde schon alles gut gehen. Dieser Gefahr wird (anders als bei der insoweit ähnlichen Bürgschaft) nicht durch eine Formvorschrift begegnet; das Versprechen wird nur vereinzelt von einer Formbedürftigkeit der zu sichernden Verbindlichkeit (zB nach § 311b I) erfasst. Vielmehr hilft § 343 hier una...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Form.

Rn 55 Der Schuldbeitritt kann grds formfrei erklärt werden, § 766 findet keine analoge Anwendung (BGHZ 121, 1, 3 ff; 138, 321, 327; aA MüKoBGB/Habersack Vor § 765 Rz 15). Der Schuldbeitritt unterliegt aber der Formvorschrift des Hauptvertrags, sofern diese (wie zB § 311b I) allg mit Rücksicht auf den Leistungsgegenstand aufgestellt ist (BGH aaO u NJW 91, 3095, 3098 [BGH 31.0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nicht unter § 766 fallende Rechtsgeschäfte.

Rn 8 Nach § 350 HGB gilt die Formvorschrift in § 766 – nebst deren für sie entwickelten Auslegungskriterien (s Rn 11), BGH NJW 67, 823 [BGH 25.01.1967 - VIII ZR 173/64]; 93, 724, 725 [BGH 03.12.1992 - IX ZR 29/92]; Köln WM 92, 138 [OLG Köln 07.12.1990 - 20 U 24/90] – nicht für die Bürgschaft eines Kaufmanns (wenn sie für ihn Handelsgeschäft ist, SachsAnh 2 U 49/05 v 22.12.05...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Inhalt.

Rn 51 Der selbstständige Garantievertrag ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Garant verpflichtet, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen oder die Gefahr eines künftigen Schadens zu übernehmen (BGH NJW 96, 2569, 2570; ZIP 01, 1469). Die Regelungen des Bürgschaftsrechts gelten nicht (BGH NJW 67, 1020, 1021; Erman/Zetzsche § 765 Rz 26);...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Bauträgervertrag.

Rn 31 § 651u liefert für nach dem 31.12.17 entstandene Schuldverhältnisse nun eine eigenständige Definition des Bauträgervertrages, die inhaltlich im Wesentlichen bereits bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Grundsätze konkretisiert. Deshalb gilt weiterhin, dass der Bauträger sich durch Abschluss eines Bauträgervertrages verpflichtet, dem Erwerber ein nach dessen Vorstellungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Disponibilität.

Rn 5 Die Zugangsregelung ist dispositiv. Bei formbedürftigen Willenserklärungen ist zwar nicht die Formvorschrift, wohl aber der Zugang der Erklärung in der gehörigen Form disponibel (BGHZ 130, 75; Armbrüster NJW 96, 439). In AGB dürfen nach § 309 Nr 13 keine besonderen Zugangserfordernisse und gem § 308 Nr 6 keine Zugangsfiktionen vereinbart werden. Das Widerrufsrecht nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Erwägungsgründe EuGüVO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – (1–13) (nicht abgedruckt) (14) Diese Verordnung sollte gemäß Artikel 81 AEUV auf eheliche Güterstände mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung finden. (15) Damit für verheiratete Paare Rechtssicherheit in Bezug auf ihr Vermögen und ein gewisses Maß an Vorhersehbarkeit in Bezug auf das anzuwendende Recht gegeben ist, sollten alle Regelungen, wel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Grundstücksgeschäfte (Abs 5).

Rn 12 Für die Form von Schuldverträgen, die Grundstücke betreffen, tritt, wie nach Art 11 IV EGBGB zu der Alternative Ortsstatut oder Geschäftsstatut kumulativ eine Anknüpfung an den Belegenheitsort hinzu (bzgl Ortsform BGH NJW 20, 1674 [BGH 19.02.2020 - XII ZB 358/19] Rz 35; Einsele LMK 20, 430295 aE). Dabei sind nur diejenigen Normen des Belegenheitsortes berufen, die die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Formbedürftigkeit.

Rn 5 Formlos möglich sind Vereinbarungen über den Familienunterhalt (§ 1360), über die scheidungsbedingte Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Vermögens, solange nicht im Einzelfall gesetzliche Formvorschriften zu beachten sind, zB § 311b (Ddorf FamRZ 01, 765), die Erteilung der nach §§ 1365, 1369, 1423–1425 erforderlichen Zustimmung zu Verfügungen des anderen sowie solche ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB F

Fachkenntnisse § 1987 BGB 4 Factoring § 134 BGB 55; § 398 BGB 24 Eigentumsvorbehalt § 449 BGB 23 Facultas alternativa § 257 BGB 5 Fahren automatisiertes § 1 ProdHaftG 16 Fahrfunktionen Automatisierung § 823 BGB 159 Fahrlässigkeit § 275 BGB 26; § 276 BGB 9, 13; § 287 BGB 1 erforderliche Sorgfalt § 276 BGB 9 grobe ~ § 15 AGG 11 gruppentypische Maßstäbe § 276 BGB 13 höhere Fähigkeiten § 27...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme).

Rn 12 Beim Schuldbeitritt tritt der Mitübernehmer zusätzlich neben den bisherigen Schuldner. Dies ist gesetzlich für eine Reihe von Fällen vorgesehen (§§ 546 II, 604 IV, 2382; §§ 25, 28, 127 HGB; Art 28 WG). Darüber hinaus ist aber auch ein rechtsgeschäftlicher Schuldbeitritt gem § 311 I möglich. Er kommt zustande durch Vertrag des Übernehmenden mit dem Gläubiger oder dem Sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vorvertrag.

Rn 27 Der Vorvertrag ist die vertragliche Verpflichtung zum Abschluss eines (Haupt-)Vertrags. Insofern begründet er einen gewillkürten Kontrahierungszwang. Es gibt ihn nur hinsichtlich verpflichtender Verträge, denn die vertragliche Verpflichtung zur Vornahme einer Verfügung ist selbst schuldrechtlicher Hauptvertrag (BGH NJW-RR 92, 977 [BGH 30.04.1992 - VII ZR 159/91]; Karls...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Geltung von AGB aus besonderem Grund.

Rn 33 Die bloße Tatsache, dass ein Vertrag ohne Bezugnahme auf AGB in engem zeitlichen Zusammenhang zu einem anderen Vertrag geschlossen wird, der auf Grundlage dieser Bedingungen zustande gekommen ist, genügt nicht für die Einbeziehung der AGB auch in den zeitlich nachfolgenden Vertrag (BGHZ 117, 197). Rn 34 Eine Klausel, wonach die betr AGB auch zukünftigen Verträgen zwisch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Inhalt.

Rn 5 Die Urkunde muss das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft mit allen kennzeichnenden Elementen umfassen (BGH NJW 13, 1083 [BGH 30.01.2013 - XII ZR 38/12] Tz 22; § 125 Rn 17f). Ausgenommen sind nur nebensächliche Umstände (BGH NJW 15, 2034 [BGH 22.04.2015 - XII ZR 55/14]). Der Mindestinhalt der Urkunde kann ausdrücklich gesetzlich bestimmt sein, §§ 492, 502, oder sich au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sonstige Scheidungen (Abs 2).

Rn 4 Abs 2 erfasst Scheidungen, die nicht unter die ROM III-VO fallen. Diese Vorschrift schließt die Lücke, die durch eine EuGH-Entscheidung (C-372/16 Sahyouni, FamRZ 18, 169 m Anm C Mayer = NJW 18, 44 m Aufs Antomo, NJW 18, 435 = IPRax 18, 261 m Aufs Coester-Waltjen, IPRax 18, 238 = ECLI:EU:C:2017:988) entstanden ist. Danach erfasst die VO nur Entscheidungen, die entweder v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sonderfälle (Abs 2).

Rn 13 II 1 u 2 enthalten vom Darlehensgeber zu beweisende Privilegierungstatbestände für Überziehungskredite. Soweit in II nichts anders bestimmt, gelten für diese die §§ 491 ff u die Regelungen des I. Zusätzlich ist Art 247 § 2 I, II 1, § 10 EGBGB zu beachten, der Besonderheiten für die vorvertragliche Information u die Mitteilung des Vertragsinhalts vorsieht. Die Angabe de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Drittstaaten und EU/EWR-Mitgliedstaaten als Drittstaaten.

Rn 32 ›Recht des angerufenen Gerichts‹ nach Art 9 II ist nur das Recht dessen, nicht eines anderen Mitgliedstaates und III unterscheidet nicht zwischen Eingriffsnormen von EU-Mitgliedstaaten und denen anderer Staaten (s.a. Freitag IPRax 09, 112; Kuckein 62f). Also kann Drittstaat ein EU/EWR-Mitgliedstaat sein. Dann ist mE zu unterscheiden: (1.) Handelt es sich um eine Norm z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vaterschaft.

Rn 16a Für die Anknüpfung der ex-lege-Vaterschaft des Ehemannes der Mutter gelten die oben dargestellten Grundsätze (Rn 5 ff). Die Vaterschaft hinsichtlich des von einer nicht verheirateten Mutter geborenen Kindes sowie des Kindes einer verheirateten Mutter, bzgl dessen die Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter festgestellt ist, kann sich aus gerichtlicher Feststellung oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Form.

Rn 1 Da sowohl eine Abrechnung als auch ein Vergleich den Verpflichtungswillen des Anerkennenden mit Sicherheit erkennen lassen, können sie formfrei erfolgen (BGH NJW 93, 584f [BGH 08.12.1992 - XI ZR 96/92]). Formfreiheit liegt nach § 350 HGB zudem bei einer Verpflichtungserklärung eines Vollkaufmanns vor. Strengere Formvorschriften sind zu beachten (§§ 311b, 518).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Formstatut.

Rn 17 Bei Eheschließung im Inland richtet sich die Form nach IV. Die Abgabe der auf die Eingehung der Ehe gerichteten Erklärungen ist entscheidend (Oldbg FamRZ 21, 217). Als Grundsatz normiert S 1 die Verweisung auf das deutsche Sachrecht, dh die persönlich und gleichzeitig vor dem Standesbeamten abgegebene Erklärung, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§§ 1310, 1311 BGB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Form.

Rn 10 Der Schuldübernahmevertrag bedarf nur dann einer besonderen Form, wenn spezielle Formvorschriften für die Begründung der übernommenen Verpflichtung gelten, die dem Schutz des Schuldners dienen (s.a. Rn 13).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten (Abs 4).

Rn 5 Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten seinen gewöhnl Aufenthalt in einem MS, so sind die zusätzlichen Formvorschriften dieses Staates anzuwenden (IV). Die mitgliedstaatlichen Formerfordernisse werden durchgesetzt (Heiderhoff IPRax 18, 1, 7). Bei gewöhnl Aufenthalt beider Ehegatten in einem Drittstaat bleibt es bei I (Döbereiner, in Dutta/Weber 63, 74).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsvergleichung.

Rn 68 Für Europa ist zu unterscheiden: In den romanischen Rechtsordnungen basieren die Regelungen zur Bürgschaft auf der fideiussio des römischen Rechts. Daher sind die Grundsätze im Wesentlichen die Gleichen, so insb: (1.) die Haftung mit dem ganzen Vermögen (zB Niederlande: Burgerlijk Wetboek 7:854), (2.) die Möglichkeit der Sicherung jeder schuldrechtlichen Verbindlichkei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 3 EuPartVO – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruckmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. §§ 125–129: Form.

Rn 7 Besondere, die §§ 126 ff verdrängende Formvorschriften, finden sich in §§ 2231 ff. Für die Folgen des Formverstoßes gilt § 125 1.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vornahmeort.

Rn 12 Vornahmeort ist der Ort, an dem die Parteien, die für den Abschluss des Rechtsgeschäfts erforderlichen Willenserklärungen abgeben (AG Berlin-Schöneberg StAZ 02, 81 [OLG Schleswig 04.10.2001 - 2 W 163/01]; MüKo/Spellenberg Rz 125), was bei Nutzung einer Videokonferenz oder des Internets der Aufenthaltsort der Eheschließenden ist (Köln StAZ 22, 214; VG Düsseldorf NZFam 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit (Abs 1).

Rn 1 Art 24 betrifft die Zulässigkeit u die materielle Wirksamkeit sonstiger Verfügungen vTw (vgl Art 3 lit d), außer Erbverträgen (I). Zwischen dem auf die materielle Wirksamkeit (näher zur Reichweite Art 26) u dem auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbaren Recht (dazu Art 27) ist zu unterscheiden. Die Zulässigkeit u die materielle Wirksamkeit unterliegen dem hypoth...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erklärungsmängel (Abs 1).

Rn 3 Ein Aufhebungsgrund liegt vor, wenn kein Annahmeantrag vorgelegen hat oder die Annahme ohne die – notwendige – Einwilligung des Kindes oder eines Elternteils bzw deren wirksame Ersetzung erfolgt ist. Auch wenn in den vorherigen Vorschriften weitere Zustimmungen oder Einwilligungen gefordert werden, ist die Aufhebbarkeit auf das Fehlen der in I genannten Erklärungen besc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätzliches.

Rn 11 Die Urkunde muss grds das gesamte Rechtsgeschäft enthalten. Das Formerfordernis erstreckt sich auch auf alle Nebenabreden (München ZMR 21, 37; Naumbg WuM 00, 671). Die Einzelangaben müssen nicht exakt bestimmt sein; es genügt Bestimmbarkeit (BGH DWW 13, 334): Auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände kann zurückgegriffen werden, wenn diese zum Zeitpunkt des Vertragsa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Die Inhaltsfreiheit.

Rn 15 Außer der Abschlussfreiheit wird von § 311 I für Schuldverträge in den Grenzen von §§ 134, 138 und des AGG auch die Inhaltsfreiheit gewährt. Rn 16 Dazu gehört zunächst die Typenfreiheit: Die in den §§ 433 ff vorgesehenen Vertragstypen bedeuten keine abschließende Regelung. Vielmehr können diese Typen miteinander kombiniert werden (gemischter Vertrag). Zudem können die P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ohne Vertretungsmacht.

Rn 4 Ein Handeln ohne Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Vertreter entweder gar keine Vertretungsmacht besaß oder seine Vertretungsmacht überschritten hat (Neuner § 51 Rz 1). Unerheblich ist, ob eine Vollmacht überhaupt nie bestand oder nachträglich erloschen ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Vertretungsmacht s § 164 Rn 48. Zur Anwendung der §§ 177 ff i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Beispiele.

Rn 21 Teilverweisungen (Stichwort: dépeçage) gibt es zB bei Rechtswahlklauseln, Währungsklauseln, Zinsregelungen, Verjährungsfragen, Regelungen über Haftungsfolgen, insb auch zum Erfüllungsort (dazu BGH IPRax 81, 93; zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses s BAG NZA 98, 813 [BAG 20.11.1997 - 2 AZR 631/96]). Rechtsfolgen von Vertragsstörungen können der teilweisen Rechtswahl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Buch- und Briefhypothek.

Rn 1 § 1154 unterwirft die Abtretung der Forderung bei der Hypothek Formvorschriften. Während die Abtretung der Forderung bei der Buchhypothek wie die Übertragung eines Rechts an einem Grundstück erfolgt, wird die Publizität der Rechtsübertragung bei der Briefhypothek durch das Erfordernis der Briefübergabe sichergestellt. Die Abtretung der Forderung (und damit der Hypothek)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unabdingbarkeit (S 1).

Rn 2 Die Vorschrift erklärt die in Bezug genommenen Normen für halbzwingend; nur eine abweichende Vereinbarung zulasten des Verbrauchers ist unzulässig. Ob eine solche vorliegt, ist jeweils anhand der einzelnen Klausel u rechtlicher Betrachtungsweise zu prüfen (keine Gesamtschau der vertraglichen Bedingungen; MüKo/Weber Rz 3; Soergel/Seifert Rz 6 f; aA J. Nobbe, Das Günstigk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Günstigkeitsprinzip.

Rn 9 Zieht der Formverstoß nach den alternativ berufenen Rechtsordnungen unterschiedliche Folgen nach sich, so ist die mildeste Sanktion anzuwenden (RGZ 133, 161). Fehlt es im Recht des Vornahmestaates an Formvorschriften (›Formenleere‹), weil diesem Recht das betr Rechtsgeschäft unbekannt ist (zur GmbH-Anteilsübertragung in der Schweiz Weller, Der Konzern 08, 256), so ist a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Rechtliche Behandlung.

Rn 20 Das Handeln des Boten ist nur tatsächlicher, nicht rechtsgeschäftlicher Natur. Anders als bei der Stellvertretung (§ 165) braucht der Bote daher nicht (beschränkt) geschäftsfähig sein, es genügt vielmehr die natürliche Einsichtsfähigkeit zur Übermittlung (MüKo/Schubert Rz 70). Andererseits genügt die Wahrung von Formvorschriften durch den Boten nicht. In den Fällen, in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übersicht: Normzweck, Abgrenzung zur notariellen Form.

Rn 1 Außerhalb des kaufmännischen Verkehrs (s § 350 HGB; Rn 8) dient das Schriftformerfordernis dem Schutz des Bürgen (BGHZ 132, 119, 122; 140, 167, 171). Er soll zur Vorsicht angehalten und vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen geschützt werden (Warnfunktion, vgl BGHZ aaO; 147, 262, 268). Ferner dient die Schriftform der Klarstellung (Mot II 660). Die Verletzung der ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Entgeltfortzahlung: Pflicht... / 1.1 Anzeigepflicht

Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG – der unverändert gilt – die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht dient der Dispositionsfähigkeit des Arbeitgebers und besteht daher unabhängig von einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung.[1] Sie besteht daher auch innerhalb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines der Staaten wählen, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. (2) Die Rechtswahl muss ausdrücklic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Änderung und Widerruf der Rechtswahl (Abs 4).

Rn 10 Änderung oder Widerruf der Rechtswahl sind grds möglich. Für sie sind die Art 22 I–III ebenfalls heranzuziehen (Dutta IPRax 15, 32, 37; Fornasier FamRZ 20, 1956, 1957; Grüneberg/Thorn Rz 8). Sie müssen den Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung vTw entsprechen (IV). Teilw will man Änderung u Widerruf einer alten Rechtswahl insgesamt dem neu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Bankverträge.

Rn 23 Zahlreiche Bankgeschäfte (§ 1 I KWG) und solche, die von Banken betrieben werden, sind als Dienst- (zB bargeldloser Zahlungsverkehr, Factoring) oder Werkverträge (zB Bankgarantie, Akkreditivgeschäft) zu qualifizieren, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben. Spezielle bankvertragliche Geschäftsbesorgungsverträge sind in §§ 675c ff geregelt (Zahlungsdienste). S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Privatrecht.

Rn 13 Grds beruft IPR Privatrecht. Die internationalprivatrechtliche Gerechtigkeit blickt nicht in erster Linie auf Staats- sondern auf Parteiinteressen. Dennoch sollen Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht von vornherein von der Anwendung ausgeschlossen sein (Grüneberg/Thorn Rz 4). Berufen sein können sie aber nur, wenn sie aus Sicht der lex fori Privatrecht funktional...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nichtigkeit.

Rn 20 Wirksam ist eine Verfügung von Todes wegen, wenn der testierfähige Erblasser sie höchstpersönlich und formgerecht errichtet hat und sie sich weder inhaltlich von Anfang an als nichtig erweist noch nachträglich nichtig wird. In gleicher Weise nichtig ist ein Testament, wenn es ›vollkommen unbestimmte, widersinnige, rechtlich und tatsächlich unmögliche Bestimmungen und B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Form.

Rn 8 I 1 verweist auf die Verfügungen vTw, also auch auf das Testamentsrecht (Rn 2; RGZ 53, 294, 296; 83, 223, 227; NK/Müßig Rz 65; MüKo/Musielak Rz 13; aA hM: KG NJW 71, 1808; FA-Erb/Zimmer Rz 4). Daher genügen für die Form des Schenkungsversprechens die Erfordernisse des eigenhändigen Testaments (§ 2247), während die aA die Form des § 2276 fordert (München 16.2.11 – 3 U 43...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Testierbeschränkungen (Abs 3).

Rn 5 Eine eigene Regelung betrifft Testierbeschränkungen bzgl der Form (ebenso Art 5 HTÜ). Vorschriften, welche für Verfügungen von Todes Beschränkungen in Bezug auf das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des Erblassers oder der Personen, deren Rechtsnachfolge vTw durch einen Erbvertrag betroffen ist, enthalten, werden als Formvorschriften a...mehr