Das BMF hat für die Zuwendungsbestätigung verbindliche Muster veröffentlicht, deren Verwendung nach § 50 Abs. 1 EStDV Voraussetzung für den Spendenabzug ist.[1] Die Muster werden auf der Internetseite des BMF unter: "Formularcenter – Steuerformulare – Gemeinnützigkeit" als ausfüllbare Formulare zur Verfügung gestellt. Sie können auch selbst hergestellt werden.

 
Hinweis

Nachweis bei Auslandsspenden

Bei nicht im Inland ansässigen Spendenempfängern wird der Spendenabzug nicht von der Verwendung der verbindlichen Muster abhängig gemacht, da die darin geforderten Angaben nur von inländischen Empfängern erbracht werden können.[2] Bei Auslandsempfängern[3] ist der Spendennachweis durch Vorlage "geeigneter Belege" zu erbringen.[4]

Mitgliedsbeiträge an Vereine, an politische Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen sind besonders auszuweisen. Auch Aufwandsspenden sind besonders zu kennzeichnen. Für Sachspenden gibt es eigene Muster.

 
Hinweis

Steuerfreistellung als Voraussetzung

Es dürfen nur solche Vereine Spendenbescheinigungen ausstellen, die in regelmäßigen Zeitabständen die Voraussetzungen für ihre Steuerbegünstigung durch das Finanzamt überprüfen lassen. Dieser Zeitraum wurde[5] in dem Sinne definiert, dass der Freistellungsbescheid bzw. das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid nicht länger als 5 Jahre zurückliegen darf. Wurde noch über keine Freistellung entschieden, aber das Einhalten der satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung bestätigt, darf diese Bestätigung nicht länger als 3 Jahre zurückliegen.

Die Erteilung einer Zuwendungsbestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.[6]

[1] BMF, Schreiben v. 7.11.2013, IV C 4 – S 2223/08/0018: 005, BStBl 2013 I S. 1333; BMF, Schreiben v. 26.3.2014, IV C 4 – S 2223/07/0018 :005, BStBl 2014 I S. 791 mit umfassenden Erläuterungen.
[2] Art. 3 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2012, BGBl 2012 I S. 2637.
[3] H 10b Abs. 1 EStH "Zuwendungsempfänger im EU/EWR-Ausland".

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