Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14. BMF, Schr. v. 30.7.2008 – IV A 3 - S 0223/07/10002 – DOK 2008/0411043, BStBl. I 2008, 831 (Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: 1. Einleitung Der Untersuchungsgrundsatz in § 88 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmt, dass die Finanzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. Nach § 88 Abs. 1 Satz 2 AO bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen. Die Finanzbehörde ist an das Vorbringen und an ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Zweck des § 1

a) Nationale Umsetzung des Fremdvergleichsgrundsatzes Rz. 17 [Autor/Stand] Verrechnungspreise und Einkünfteverlagerung. Die Gewinnabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen und die damit korrelierende Problematik der Bestimmung internationaler Verrechnungspreise stehen im Fokus der internationalen Finanzbehörden.[2] Die internationale Gewinnabgrenzung hat sich ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / Zusammenfassung

Begriff Ein Rechtsbehelf ist jede rechtlich anerkannte und gesetzlich geregelte Möglichkeit, gegen eine behördliche Entscheidung oder einen nachteiligen Rechtszustand vorzugehen. Ziel ist eine Aufhebung oder Änderung. Es handelt sich um ein grundlegendes Menschenrecht nach Art. 8 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Eine Person hat "Anspruch auf einen wirksam...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine Teilnahme des Klägers an Videokonferenz bei Anordnung des persönlichen Erscheinens

Leitsatz Hat das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet, kann es im Rahmen des ihm nach § 91a Abs. 1 FGO eingeräumten Ermessens den Antrag des Klägers, ihm die Teilnahme am Erörterungstermin per Videokonferenz zu gestatten, ablehnen. Sachverhalt Mit Verfügung vom 21.8.2023 hatte der Vorsitzende des Senats im Klageverfahren das persönliche Erscheinen des Klä...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten

Leitsatz Erstattungszinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, sind als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen, wenn die zugrunde liegende Steuererstattung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes tarifbegünstigt ist (Abweichung vom BFH-Urteil vom 12.11.2013 – VIII R 36/10, BFHE 243,...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 4.6.2 Feststellungsbescheid und Feststellungsverjährung

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung wirkt wie ein Grundlagenbescheid [1] für die Einkommensteuerfestsetzung des folgenden VZ und für den auf den nachfolgenden Feststellungszeitpunkt zu erlassenden Feststellungsbescheid.[2] Dies folgt aus dem Verweis in § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG auf die Regelungen des § 171 Abs. 10 AO (Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist des Folgebesc...mehr

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Riester-Rente / 3.5.4 Rechtsbehelfsmöglichkeiten

Jeder Riester-Anleger erhält von seinem Anbieter nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres eine Bescheinigung nach § 92 EStG, die ihn über den Stand seines Vertrags informiert. In dieser sind u. a. die im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge, die gutgeschriebenen und ggf. die zurückgeforderten Zulagen sowie die Ermittlungsergebnisse der ZfA enthalten....mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zur Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei nationalem Recht

Leitsatz 1. Es verstößt gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine obligatorische oder eine fakultative Steuerbegünstigung nach der Energiesteuerrichtlinie verweigert wird. 2. Bei einer nicht auf Unionsrecht beruhenden nationalen Energiesteuerbegünstigung steht dagegen das Unionsrecht einer Verweigerung der S...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer und Bruchteilsgemeinschaft

Leitsatz Eine Bruchteilsgemeinschaft erbringt keine Leistungen gegen Entgelt als Unternehmer (Festhalten an den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 22.11.2018 – V R 65/17, BFHE 263, 90 und vom 07.05.2020 – V R 1/18, BFHE 270, 146). Über § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG i.d.F. von Art. 43 Abs. 6 i.V.m. Art. 16 Nr. 2 JStG 2022 war im Streitfall nicht zu entscheiden. Normenkette § 1 Abs. 1 ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2 Begünstigter Unternehmer – Verpflichtung zum flächendeckenden Leistungsangebot

Rz. 58 Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des BZSt gegenüber dem BZSt verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen anzubieten. Der Postdienstleister muss also nicht die Gesamtheit der Universaldi...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Zustellungsbevollmächtigte

Rz. 1 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Zustellungsbevollmächtigte sind Personen, die besonders ermächtigt wurden, eine > Zustellung entgegenzunehmen. Davon zu unterscheiden sind Empfangsbevollmächtigte, deren Benennung eine FinBeh verlangen kann, wenn Beteiligte weder im > Inland, in der > Europäische Union noch im > Europäischer Wirtschaftsraum einen > Wohnsitz oder gewöhnlichen ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / C. Ermessen im Prozessrecht

Rz. 30 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Nicht nur den Behörden, sondern auch den Gerichten werden in vielen Fällen vom Gesetzgeber Ermessensentscheidungen überlassen. So kann zB der Senat eines FG einen Rechtsstreit in bestimmten Fällen auf einen Einzelrichter übertragen (vgl § 6 FGO); gegen ehrenamtliche > Richter, die unentschuldigt einer Sitzung fernbleiben, kann ein Ordnungsge...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Allgemeines

Rz. 1 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Eine Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in einer besonderen Form, die den Nachweis ermöglichen soll, dass der Empfänger das Dokument tatsächlich erhalten hat (vgl § 2 Abs 1 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG). Ein > Verwaltungsakt (§ 118 AO) ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 5. Ermessensfehler

Rz. 26 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Ermessensfehler können darin bestehen, dass die FinBeh kein Ermessen ausübt, obwohl das Gesetz dieses vorschreibt (Ermessensnichtgebrauch), sowie darin, dass ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Werden die gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung – des Ermessensspielraums – nicht beachtet, ist der > Verwaltungsakt , der auf der Ermessensents...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.1 Anwendungsbereich

Rz. 7 Die Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit setzt die Verurteilung wegen bestimmter, abschließend aufgezählter Steuerstraftaten voraus. Sie kommt in Betracht bei der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO [1]; Bannbruch nach §§ 372 Abs. 2, 373 AO [2]; Steuerhehlerei nach § 374 AO [3]; Begünstigung [4] dieser Steuerstraftaten.[5] Rz. 8 Bei sonstigen Steuerstr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1.1 Strafe und allgemeine Nebenfolgen

Rz. 1 Der gesetzliche Straftatbestand regelt für die Steuerstraftat[1] nur die "Haupt"-Strafe, die Strafandrohung für Geld- und/oder Freiheitsstrafe.[2] Die rechtswidrige und schuldhafte Verwirklichung des Steuerstraftatbestands kann darüber hinaus aber auch strafrechtliche Nebenfolgen haben. Insoweit gelten die allgemeinen Strafrechtsbestimmungen.[3] Die Anordnung von Nebenf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2 Anwendungsbereich des § 375 Abs. 2 AO

Rz. 21 Voraussetzung der Einziehung nach § 375 Abs. 2 AO ist die Begehung oder der Versuch[1] einer Steuerhinterziehung [2], eines Bannbruchs [3] oder einer Steuerhehlerei.[4] Bei der Steuerzeichenfälschung nach § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO i. V. m. § 148 StGB [5] ist in § 150 StGB die Einziehung gesondert geregelt und zwingend vorgesehen.[6] Wegen des Gegenstands der Einziehung (s. Rz....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1.2 Nebenfolgen nach § 375 AO

Rz. 2 § 375 AO regelt zwei voneinander unabhängige, bei bestimmten Steuerstraftaten (s Rz. 7) zulässige Nebenfolgen: Abs. 1 – Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit, Abs. 2 – Einziehung von Gegenständen (Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten). Beide Nebenfolgen sind hinsichtlich ihrer Anwendung und ihres Inhalts getrennt zu betrachten. In beiden Fällen "kann" nach dem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.5 Objektives bzw. selbstständiges Verfahren

Rz. 32 Kann wegen einer Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann die Einziehung gem. § 76a Abs. 1 StGB in einem selbstständigen Verfahren angeordnet werden. Die selbstständige Anordnung kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Einziehung vorliegen, aber wegen der Straftat (s. Rz. 21) aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, z. B. bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3 Strafbemessung und Urteil

Rz. 12 Die Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit ist eine Nebenstrafe (s. Rz. 2), deren Festsetzung im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze[1], sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch hinsichtlich der Dauer (s. Rz. 2), im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt.[2] Rz. 13 Die Aberkennung ist im Urteil gesondert auszusprechen[3] und zu begründen.[4] Im Str...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1 Allgemeines

Rz. 17 § 375 AO bezieht sich nur auf die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten.[1] Nicht erfasst sind Vorteile, die durch die Straftat erlangt wurden (bei der Steuerstraftat also die ersparten Steuern). Insoweit kommt nur die Einziehung gem. § 369 Abs. 2 AO i. V. m. §§ 73, 73c StGB in Betracht.[2] 3.1.1 Zweck der Einziehung Rz. 17a Werden Gegenstände zur Vorb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.3 Opportunität des Einziehungsverfahrens

Rz. 29 Einen besonderen Grund für das Absehen von der Durchführung des Einziehungsverfahrens regelt § 421 Abs. 1 StPO . Hiernach kann das Strafgericht (s. Rz. 30) mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn das Erlangte nur geringen Wert hat[1] und diese neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fall...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.1 Einziehungsantrag

Rz. 26a Die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern gem. § 74 StGB ist im Strafbefehl zu beantragen bzw. ist der Einziehungsantrag, den die Staatsanwaltschaft beabsichtigt in der Hauptverhandlung zu stellen, in der Anklageschrift anzukündigen (s. Rz. 30f.). Da der Einziehungsantrag gem. § 407 Abs. 2 Nr. 1 StPO auch im Strafbefehlsan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 3 § 45 Abs. 2 StGB i. V. m. § 375 Abs. 1 AO gibt dem Gericht die Befugnis, als Nebenstrafe [1] dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die Amtsfähigkeit (s. Rz. 5) und die Wählbarkeit (s. Rz. 6) abzuerkennen. Dies gilt nicht bei der Verurteilung von Jugendlichen.[2] Das aktive Wahlrecht kann hiernach (s. aber Rz. 1a) mangels ausdrücklicher Regelung nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.2 Einziehungsentscheidung

Rz. 27 Die Anordnung der Einziehung erfolgt durch das Strafgericht und ist Teil des Urteils.[1] Die Einziehungsanordnung (als Teil des Urteilstenors) muss die betreffenden Einziehungsgegenstände so genau benennen, dass ein Vollstreckungsorgan Gegenstand und Umfang der Einziehung erkennen kann.[2] Sie liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, dem sie als zusätzliche Maßn...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 3a... / 7 Verfahren bei einheitlich und gesonderter Feststellung nach § 3a Abs. 4 EStG

Rz. 81 Die Bestimmungen des § 3a Abs. 4 EStG enthalten verfahrensrechtliche Spezialregelungen gegenüber den Vorschriften der AO. Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a oder b AO gesondert (und einheitlich) festzustellen, hat das zuständige Feststellungs-FA (§ 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO i. ...mehr

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Richtsatzsammlung adé? (AO-... / 1. Kritik an der Richtsatzsammlung des BMF als Schätzungsmethode

Jahrzehntelang war die Richtsatzsammlung des BMF eine Art Bibel. Kritik an ihr wurde von Seiten von Betriebsprüfern und Steuerfahndern im schlimmsten Fall als Häresie gewertet. Mit ein wenig Glück wurde man nur mit Gelächter und Kopfschütteln und dem Rat, sich beim BMF zu beschweren, bedacht. Gehört wurde man jedenfalls nicht. Und auch die Frage, ob man denn geprüft habe, ob ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Monatsbezug der Abrechnung über Säumniszuschläge in Kindergeldfällen

Leitsatz 1. Säumniszuschläge für fällige Kindergeldrückforderungen sind in einem Abrechnungsbescheid nach Art, Zeitraum und Betrag getrennt aufzuführen; die Abrundung auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag erfolgt monatsbezogen. 2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass Familienkassen in den sogenannten Weiterleitungsfällen die Erfüllungswirkung der Weiterleitung...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an Reisende

Leitsatz 1. Die Hinzurechnung von Aufwendungen eines ­Anbieters von Ferienimmobilien für die vorübergehende Überlassung der Ferienobjekte nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes setzt voraus, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Eigentümer des Objekts seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis ist. 2. Ob das Vertragsverhältn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.4 Entscheidungen nach § 128 Abs. 3 FGO

Rz. 33 Gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO ist die Beschwerde nur noch statthaft, wenn sie das FG in seinem Beschluss ausdrücklich und eindeutig zugelassen hat.[1] Rz. 34 Das FG hat die Beschwerde zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund i. S. v. § 115 Abs. 2 FGO gegeben ist. Hat das FG die Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO, § 115 Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.3 Maßnahmen nach § 128 Abs. 2 FGO

Rz. 27 Abs. 2 schließt eine Vielzahl von Maßnahmen von der (gesonderten) Anfechtung ausdrücklich aus. Eine Überprüfbarkeit besteht damit nur im Rahmen der Anfechtung der betreffenden Endentscheidung. Rz. 28 Unanfechtbar sind prozessleitende Verfügungen. Zur Beschleunigung des Verfahrens soll das FG das Verfahren abschließen und entscheiden können. Etwaige Fehler sollen erst i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.5 Entscheidungen nach § 128 Abs. 4 FGO

Rz. 36 Nach Abs. 4 ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht (mehr) gegeben. Kostenentscheidungen sind damit nicht anfechtbar, auch wenn sie sachlich unrichtig sind.[1] Deshalb ist auch eine nicht-förmliche sachliche Überprüfung der Streitwertfestsetzung des FG durch den BFH ausgeschlossen.[2] Dies gilt nach Abs. 4 S. 2 lediglich nicht für die Beschwerde gegen di...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Die FGO enthält lediglich unvollständige Regelungen über das Beschwerdeverfahren; eigene Regelungen enthalten: § 10 Abs. 3 FGO – Dreierbesetzung des BFH-Senats; § 113 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 FGO – Begründungspflicht für Beschlüsse; § 128 FGO – Statthaftigkeit der Beschwerde; § 129 FGO – Form und Frist, Empfangsstelle; § 130 FGO – Abhilfeentscheidung oder Vorlage an den BFH; § 131...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.4 BFH-Verfahren (Abs. 2)

Rz. 6 Im Verfahren vor dem BFH gilt das Vorstehende entsprechend, Abs. 2. Gegen den Beschluss des BFH ist kein Rechtsmittel gegeben. Der Beschluss des BFH braucht daher nicht begründet zu werden.[1] In Betracht kommt lediglich eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO oder – selbstverständlich – die Verfassungsbeschwerde. Da dem BFH grundsätzlich keine Befugnis zur Sachaufklärung zu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 133 Antrag auf Entscheidung des Gerichts

1 Gegenstand der Regelung Rz. 1 Abs. 1 bestimmt, dass gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten, also gegen Entscheidungen solcher Personen, die im Auftrag des zuständigen (beauftragenden oder ersuchenden) Gerichts tätig geworden sind, nicht unmittelbar die Beschwerde gegeben ist, sondern (nur) der befristete Antrag[1] auf Entscheid...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 130 Abhilfe oder Vorlage beim BFH

1 Grundlagen Rz. 1 Urteile – und Gerichtsbescheide, gegen die nicht mündliche Verhandlung beantragt wurde[1] – können vom FG nicht mehr abgeändert werden, auch wenn es selbst bemerkt, dass ihm ein Fehler unterlaufen ist. Dies ist dem BFH im Rechtsmittelverfahren vorbehalten. Anders ist es bei mit der Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden bzw. des Ber...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Einlegung

Rz. 2 Die Vorschriften über Form, Frist, Abhilfemöglichkeit und aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Abs. 1 S. 3) gelten entsprechend. Der Antrag ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten bei dem beauftragten oder ersuchten Richter oder Urkundsbeamten, der entschieden hat, zu stellen, d. h. er richtet s...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.3 Entscheidung

Rz. 4 Das FG – beauftragendes oder ersuchendes FG bzw. das FG, dem der Urkundsbeamte angehört – entscheidet über die Erinnerung bei fakultativer mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Dem Antragsgegner ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.[1] Auch hier gilt das Verbot der Verböserung.[2] Wird der Erinnerung ganz oder z. T. st...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 14 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde sind in der FGO nur lückenhaft geregelt. § 128 FGO bestimmt im Wesentlichen, gegen welche Entscheidungen des FG den Beteiligten und sonst Betroffenen die Beschwerde zusteht. Geregelt ist damit die Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Für die Zulässigkeit der Beschwerde sind darüber hinaus die allgemeinen Prozessvoraussetzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.3 Rechtsmittel und Änderung

Rz. 10 Gegen den Beschluss steht dem unterlegenen Beteiligten, d. h. sowohl bei Anordnung als auch bei Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung, die Beschwerde zu.[1] Der Ausschluss der Beschwerde in dem Fall, dass sie vom FG nicht ausdrücklich zugelassen ist[2], gilt nur für Beschlüsse nach § 69 FGO, nicht im hier maßgeblichen Verfahren der einstweiligen Aussetzung nach § 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.7 Erinnerung

Rz. 10 Mit der Erinnerung werden Einwendungen gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle[1], insbesondere in Kostensachen[2], geltend gemacht.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.5 Kosten

Rz. 7 Für das Erinnerungsverfahren entstehen keine Gerichtskosten. Auslagen des Gerichts trägt nach Abschluss des gesamten Verfahrens der Unterlegene.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 5 Hat die Beschwerde – in allen nicht von § 131 Abs. 1 S. 1 FGO erfassten Fällen – keine aufschiebende Wirkung, kann das FG, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, von Amts wegen die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses einstweilen aussetzen (Abs. 1 S. 2). Die Aussetzung kann von der Beschwerdeerhebung und längstens bis zur ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Grundsätze

Rz. 2 Die Beschwerde ist grundsätzlich beim FG einzulegen[1], da dieses zunächst selbst prüfen muss, ob das Vorbringen zulässig und begründet ist und es deshalb der Beschwerde abzuhelfen hat. Die Beschwerde kann fristwahrend nach § 129 Abs. 2 FGO auch beim BFH eingelegt werden. Das ist regelmäßig unzweckmäßig und führt zu Verzögerungen, da der BFH die Beschwerde zunächst dem...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Beschwerdeberechtigte

Rz. 15 Beschwerdeberechtigt sind die Beteiligten des § 57 FGO, der im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist.[1] Das sind der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene[2] und die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist.[3] Rz. 16 Darüber hinaus sind auch die sonst von der Entscheidung Betroffenen i. S. v. Abs. 1 beschwerdeberechtigt. Betroffen ist, in wessen Rechte ein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Form

Rz. 2 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle[1] einzulegen. Die Schriftform setzt das Einreichen eines in deutscher Sprache verfassten Schriftsatzes voraus, der eigenhändig unterschrieben sein muss.[2] Die Unterschrift muss nicht lesbar sein. Dem Formzweck ist genügt, wenn der Schriftzug so gestaltet ist, dass er die Iden...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Wie im Einspruchs- und Klageverfahren kann die Finanzbehörde auch noch im Revisionsverfahren den angefochtenen Verwaltungsakt – ggf. auch zuungunsten des Klägers – ändern, wenn dies aufgrund einer Korrekturvorschrift zugelassen ist.[1] Dies gilt unabhängig davon, wer Revision eingelegt hat.[2] § 68 FGO gilt auch im Revisionsverfahren. Nach der Neufassung durch das 2. FG...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.2 Ausdrücklicher Ausschluss der Beschwerde

Rz. 24 Nach Abs. 1 a. E. ist die Beschwerde in den gesetzlich bestimmten Fällen ausgeschlossen. Nicht anfechtbar ist z. B.: die Entscheidung, dass eine Klageänderung nicht vorliegt oder zuzulassen ist[1]; die Entscheidung über die Nichtzulassung der Beschwerde gem. § 128 Abs. 3 FGO [2]; der Beschluss über die Zurückweisung eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten nach § ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 4 Gegenstand der Wiederaufnahme ist das rechtskräftig beendete Verfahren, d. h. nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbare Entscheidungen der FG und des BFH. Über den Wortlaut des § 578 ZPO (… durch rechtskräftiges Endurteil …) hinaus kann das Verfahren auch durch Gerichtsbescheid oder durch Beschluss beendet worden sein, z. B. durch Beschlüsse nach §§ 115 Abs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.3 Form der Entscheidung

Rz. 17 Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, d. h. regelmäßig ohne mündliche Verhandlung.[1] Außerhalb der mündlichen Verhandlung sind drei Richter, im Übrigen fünf Richter beteiligt.[2] Der Beschluss ist zu begründen[3] und, auch wenn er nach mündlicher Verhandlung verkündet wurde, zuzustellen.[4] Anders als im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren[5] kann der BFH im Verfah...mehr