Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2 Begriffsbestimmungen

2.1 Gewillkürte und von Gesetzes wegen eintretende Klageänderung Rz. 8 Zu unterscheiden ist die von Gesetzes wegen eintretende Klageänderung von der gewillkürten Klageänderung. Entscheidendes Unterscheidungskriterium ist, ob die Klageänderung durch einen Willensakt eines Beteiligten herbeigeführt wird, oder aber durch bestimmte Umstände kraft Gesetzes eintritt. Die Unterschei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3 Zulässigkeit einer Klageänderung (Abs. 1)

3.1 Ungeschriebene Voraussetzungen Rz. 19 Als ungeschriebene Voraussetzung müssen für den durch die Klageänderung rechtshängig gewordenen neuen Streitgegenstand die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen der jeweiligen Klageart bzw. Antragsart vorliegen.[1] Die Einhaltung der Sachentscheidungsvoraussetzungen steht nicht zur Disposition der Beteiligten.[2] Hierbei ist in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Zweck Rz. 1 § 67 Abs. 1 FGO regelt die Fälle, in denen eine gewillkürte Klageänderung zulässig ist. § 67 Abs. 2 FGO präzisiert, in welcher Form die in § 67 Abs. 1 FGO vorausgesetzte Einwilligung erteilt werden kann. § 67 Abs. 3 FGO regelt die prozessuale Unselbständigkeit und damit auch die fehlende isolierte Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulassung e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3 Rechtsfolgen

3.1 Wechsel des Verfahrensgegenstandes (Satz 1) 3.1.1 Auswirkung auf den Streitgegenstand Rz. 40 Der Verfahrensgegenstand wechselt in den dargestellten Fällen kraft Gesetzes. Es bedarf keines Antrags des Klägers. Allerdings muss er i. d. R. sein Klagebegehren umstellen und die Aufhebung oder Abänderung des neuen Verwaltungsakts beantragen bzw. den Rechtsstreit für erledigt erk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.3 Grundfälle bei gleichbleibender Zuständigkeit

2.3.1 Beklagter bei Anfechtungsklagen (Abs. 1 Nr. 1) Rz. 10 Im Ausgangspunkt sind Anfechtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklagen sowie Anträge nach § 69 FGO gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Ebenso gilt dies für die Fälle der Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 100 Abs. 1 S. 4 FGO. Der Begriff "ursprüng...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.4 Keine Klageänderung

2.4.1 Rubrumsberichtigung Rz. 14 Keine subjektive Klageänderung stellt die Rubrumsberichtigung dar. Eine solche ist vorzunehmen, wenn in der Klageschrift ein Beteiligter unrichtig bezeichnet war, aber die Auslegung des prozessualen Verhaltens ergibt, dass nicht der bezeichnete, sondern ein anderer am Prozess beteiligt werden sollte.[1] Hierunter fällt auch die Klarstellung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.2 Offenbare Unrichtigkeiten (Satz 4 Nr. 1)

Rz. 35 Auch nach § 129 AO geänderte Verwaltungsakte stellen ändernde Verwaltungsakte i. S. d. § 68 S. 1 FGO dar. Die Regelung hat allein klarstellenden Charakter und entfaltet keine über § 68 S. 1 FGO hinausgehenden Wirkungen.[1] Ob die Voraussetzungen von § 129 AO tatsächlich vorliegen, bedarf daher i. d. R. für die Anwendung der Rechtsfolgen von § 68 FGO keiner Prüfung.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.3.1 Beklagter bei Anfechtungsklagen (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 10 Im Ausgangspunkt sind Anfechtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklagen sowie Anträge nach § 69 FGO gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Ebenso gilt dies für die Fälle der Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 100 Abs. 1 S. 4 FGO. Der Begriff "ursprünglicher Verwaltungsakt" meint den letzten vor der Ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.1 Auslegung

Rz. 26 Bei nicht rechtlich beratenen Klägern wird der richtige Beklagte nicht immer explizit in der Klageschrift genannt sein. In diesen Fällen ist die unvollständige oder sogar die falsche Bezeichnung unschädlich, wenn sich der nach § 63 FGO richtige Beklagte durch rechtsschutzfreundliche Auslegung des schriftsätzlichen Vorbringens ermitteln lässt.[1] Hierbei kann auf die a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1.2.1 Allgemeine Einordnung

Rz. 15 Eine Abgrenzung, wann ein Verwaltungsakt einen anderen ersetzt und wann er lediglich einen anderen Verwaltungsakt ändert, ist rechtspraktisch nicht erforderlich, da beide Möglichkeiten gleichwertig nebeneinanderstehen. Die Begriffe sind rein prozessrechtlich[1] und entsprechend dem Zweck der Norm weit auszulegen.[2] Ob begrifflich eine Änderung im Sinne des Verwaltung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.4.2 Zuständigkeitswechsel vor Erlass des ursprünglichen Verwaltungsakts

Rz. 15 Wird vor Erlass des ursprünglichen Verwaltungsakts eine andere Behörde örtlich zuständig, liegen die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht vor. Gleichwohl wird die Norm entsprechend angewendet, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt noch durch die örtlich unzuständig gewordene Behörde, die Einspruchsentscheidung aber durch die örtlich zuständige Behörde erlas...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1.2.2 Einzelfälle

Rz. 19 In Einzelfällen ist unter Anwendung der abstrakten Maßstäbe nicht immer klar, ob ein anderer Verwaltungsakt denselben Regelungsgegenstand betrifft und § 68 FGO Anwendung findet.[1] Die Rechtsprechung hat sich daher zu einer Vielzahl von Einzelfällen geäußert. 2.1.2.2.1 Haftungsbescheide Rz. 20 Bei der Beurteilung der Ersetzung eines Haftungsbescheids kommt es im Wesentl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2 Klageänderung

Rz. 27 Ergibt das Ergebnis der Auslegung eine falsche Bezeichnung des Beklagten, so kann die Unzulässigkeit durch einen Wechsel des Beklagten im Rahmen einer Klageänderung nach § 67 FGO geheilt werden. Dies ist bei fristgebundenen Klagen nur innerhalb der Klagefrist zulässig.[1] Außerhalb der Klagefrist kommt ein solcher Wechsel nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 In Hauptsacheverfahren ist die Norm nur in erstinstanzlichen Verfahren anzuwenden. Eine gewillkürte Klageänderung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 FGO im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig. Im Beschwerdeverfahren ist eine Antragsänderung aber denkbar.[1] Rz. 4 Entsprechende Anwendung findet die Norm in Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz. Anträge auf Aussetzung der Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1.2.2.5 Verwaltungsakte im Ermittlungsverfahren

Rz. 24 Für Prüfungsanordnungen kommt es darauf an, ob die neue Prüfungsanordnung zumindest teilweise dieselbe Steuer und denselben Veranlagungszeitraum betrifft. Hebt das FA eine Prüfungsanordnung auf und erlässt für dieselben Steueransprüche und Zeiträume eine erneute Prüfungsanordnung mit einem anderen Prüfer, ist § 68 FGO anwendbar.[1] Dies gilt auch bei wiederholenden Au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.3 Unwirksame Verwaltungsakte (Satz 4 Nr. 2)

Rz. 37 § 68 S. 4 Nr. 2 FGO regelt den Fall der ursprünglichen unwirksamen Verwaltungsakte. Die ursprüngliche Unwirksamkeit steht der Anwendbarkeit der Rechtsfolge nicht im Weg. Auch diese Regelung ist rein deklaratorischer Natur.[1] Die Fälle werden auch durch die o. g. Auslegung von Satz 1 bereits erfasst.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.3.2 Beklagter bei Leistungsklagen (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 11 Eine Leistungsklage ist gegen diejenige Behörde zu richten, die den beantragten Verwaltungsakt bzw. die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat, § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO. Es kommt im Falle der Ablehnung eines Verwaltungsakts oder eines Realhandelns also auf die Behörde an, die die Handlung gegenüber dem Antragsteller ablehnt. Im Falle der Untätigkeit kommt es auf ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.4.4 Zuständigkeitswechsel nach Einspruchsentscheidung

Rz. 20 Wird nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung aber vor Rechtshängigkeit der Klage eine andere Behörde örtlich zuständig, so bleibt es im Grundsatz mit Ausnahme der unter 2.4.1. dargestellten Ausnahmen dabei, dass die Klage gegen die Behörde zu richten ist, die auch den Verwaltungsakt erlassen hat. § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO findet weder direkt noch entsprechend Anwendung....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.3 Objektive Klageänderung

Rz. 12 Eine objektive Klageänderung liegt hingegen vor, wenn sich der objektive Streitgegenstand ändert.[1] Dies kann durch Austausch des Antrags oder durch das Stellen eines zusätzlichen Antrags in Form einer nachträglichen objektiven Klagehäufung nach § 43 FGO geschehen.[2] Ob eine Klageänderung in diesem Sinne vorliegt, beurteilt sich daher maßgeblich nach dem ursprünglic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.4.3.1 Vor Erlass der Einspruchsentscheidung (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 18 Wird nach Erlass des Verwaltungsakts und vor Ergehen der Einspruchsentscheidung eine andere Behörde örtlich zuständig und erlässt diese auch nach den Regelungen des § 367 AO zutreffend die Einspruchsentscheidung, ist die Klage nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO abweichend vom Grundsatz des Abs. 1 gegen die Behörde zu richten, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Dies ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1.2.2.1 Haftungsbescheide

Rz. 20 Bei der Beurteilung der Ersetzung eines Haftungsbescheids kommt es im Wesentlichen darauf an, inwieweit die Haftung auf demselben Sachverhalt beruht. Ergeht ein neuer Haftungsbescheid gestützt auf eine andere Haftungsnorm mit anderen Tatbestandsvoraussetzungen, wird in dem neuen Haftungsbescheid kein ersetzender Bescheid zu sehen sein, da ein neuer Sachverhalt geregel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2 Tatbestandsvoraussetzungen

Rz. 11 Die Norm des § 68 FGO unterscheidet zwischen drei tatbestandlichen Fällen, in denen sich der Verfahrensgegenstand ändert. In Satz 1 ist der allgemeine Fall der Ersetzung oder Änderung geregelt. Satz 4 Nr. 1 enthält eine eigenständige (deklaratorische) Regelung für die Fälle des § 129 AO und Satz 4 Nr. 2 regelt den Fall des angefochtenen, aber unwirksamen Verwaltungsak...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.4.3 Zuständigkeitswechsel vor und während des Einspruchsverfahrens (Abs. 2)

2.4.3.1 Vor Erlass der Einspruchsentscheidung (Abs. 2 Nr. 1) Rz. 18 Wird nach Erlass des Verwaltungsakts und vor Ergehen der Einspruchsentscheidung eine andere Behörde örtlich zuständig und erlässt diese auch nach den Regelungen des § 367 AO zutreffend die Einspruchsentscheidung, ist die Klage nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO abweichend vom Grundsatz des Abs. 1 gegen die Behörde zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.4 Auswirkungen von Zuständigkeitswechseln

Rz. 13 Von dem Grundsatz, die handelnde Behörde zu verklagen, ergeben sich in bestimmten Fällen Ausnahmen, wenn die Zuständigkeiten in laufenden Verfahren wechseln. Diese Fälle sind nur teilweise gesetzlich geregelt und im Übrigen aus prozessökonomischen Gründen durch die Rechtsprechung entwickelt worden. 2.4.1 Ungeschriebene Ausnahmen von Abs. 1 Rz. 14 In Abweichung von Abs. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.1.2 Auswirkung auf die gerichtliche Entscheidung

Rz. 41 Wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, der neue Verwaltungsakt sei aufzuheben, lebt der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt wieder auf. In diesen Fällen kann das Gericht auch über die Aufhebung des neuen Verwaltungsakts hinausgehen, wenn das Begehren des Klägers eine dahingehende Entscheidung erfordert.[1] Dies ist auch dann der Fall, wenn sich durch den Erlas...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.3.1 Einzelfälle objektiver Klageänderungen

Rz. 13 Eine objektive Klageänderung liegt vor, wenn zunächst eine Anfechtung der Steuerfestsetzung erfolgt und anschließend eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen begehrt wird.[1] Ebenso liegt eine objektive Klageänderung vor, wenn das ursprüngliche Begehren auf weitere Steuerarten oder Streitjahre hinaus erweitert wird.[2] Ein nach erhobener Anfechtungsklag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.4.1 Rubrumsberichtigung

Rz. 14 Keine subjektive Klageänderung stellt die Rubrumsberichtigung dar. Eine solche ist vorzunehmen, wenn in der Klageschrift ein Beteiligter unrichtig bezeichnet war, aber die Auslegung des prozessualen Verhaltens ergibt, dass nicht der bezeichnete, sondern ein anderer am Prozess beteiligt werden sollte.[1] Hierunter fällt auch die Klarstellung der Bezeichnung nach Klagee...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1 Handelnde Behörde (Abs. 1)

Rz. 6 Der Begriff der Behörde ist angelehnt an den Behördenbegriff des § 6 Abs. 1 AO und § 1 Abs. 4 VwVfG. Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Erforderlich sind eine hinreichende organisatorische Selbstständigkeit und die Wahrnehmung der Aufgaben in eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen.[1] Rz. 7 Die in § 6 Abs. 2 AO genannten Fin...mehr

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Zur Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters

Leitsatz § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht beziehungsweise einen Angehörigen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO vertritt, eine finanzgerichtliche Klage als Privatperson erhebt, ohne dabei auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen. Normenkette § 52d, § 62 FGO, § 130d ZPO, § 86c, § 86d StBerG, Art. 19 Abs. 4 GG Sachverhalt Der Kläger, Steuerberater und Wirts...FG München, Urteil vom 6.12.2023, 9 K 956/23mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6 Folgen für das finanzgerichtliche Verfahren

Rz. 111 Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 AO gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden.[1] Rz. 112 Die Zurückweisung der Erklärungen und Beweismittel setzt zunäc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.2 Tatsachenangabe zur Beschwer (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 27 Nach § 364b Abs. 1 Nr. 1 AO kann die Finanzbehörde dem Einspruchsführer eine Frist setzen "zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt".§ 350 AO fordert bereits für die Zulässigkeit des Einspruchs, dass der Einspruchsführer geltend macht, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. Diese Voraussetzung ist j...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4 Belehrungspflicht (Abs. 3)

Rz. 123 § 364b Abs. 3 AO bestimmt, dass der Einspruchsführer mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren ist. Die Finanzbehörde hat den Einspruchsführer also darauf hinzuweisen, dass Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach § 364b Abs. 1 AO von der Finanzbehörde gesetzten Frist vorgebracht werden, im Einspruchsverfahren nicht zu ber...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5 Folgen außerhalb des Einspruchsverfahrens

Rz. 101 Begehrt der Stpfl. nach dem Abschluss des Einspruchsverfahrens eine Aufhebung oder Änderung eines angefochtenen Steuerbescheids aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die zuvor nicht innerhalb der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 AO gesetzten Ausschlussfrist vorgebracht worden sind, stellt sich die Frage, ob die Ausschlusswirkung auch außerhalb des Einspr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Rechtsnatur der Fristsetzung

Rz. 8 § 364b AO erlaubt es der Finanzbehörde, für die Aufforderung des Einspruchsführers zur Erfüllung bestimmter Mitwirkungshandlungen eine Frist mit Ausschlusswirkung zu setzen. Die Vorschrift ist nicht die Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Mitwirkung, denn die Finanzbehörde ist hierzu bereits nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 90 Abs. 1, 93 AO befugt.[1] Sie berechtig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2 Fristsetzung als Ermessensentscheidung

Rz. 13 Nach § 364b Abs. 1 AO "kann" die Finanzbehörde dem Einspruchsführer eine Ausschlussfrist setzen. Bei der Fristsetzung handelt es sich somit um eine Ermessensentscheidung.[1] Rz. 14 Die Finanzbehörde hat ihr Ermessen nach § 5 AO insbesondere entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Sie hat daher zu prüfen, ob durch das Verhalten des Einspruchsführers die Gefahr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.3 Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 36 Nach § 364b Abs. 1 Nr. 2 AO kann die Finanzbehörde dem Einspruchsführer "zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte" eine Frist setzen. Die ungenaue Formulierung des Gesetzes, insbesondere die Verwendung des Begriffes "Punkte", wird in der Literatur kritisiert.[1] Die Gesetzesbegründung spricht – etwas genauer – von "tatsächlichen Angaben" zu "bestimmten klä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4.2 Fristverlängerung

Rz. 58 Ob die nach § 364b AO von der Finanzbehörde gesetzte Frist verlängert werden kann, ist umstritten. Teilweise wird dies verneint, weil § 364b Abs. 2 Satz 3 AO bei einer Fristversäumnis ausdrücklich die Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO für anwendbar erklärt, die eigentlich nur für gesetzliche Fristen gelten. Hierdurch sei die behörd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2 Ausschlusswirkung (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 86 Nach § 364 Abs. 2 Satz 1 AO sind Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach § 364b Abs. 1 AO gesetzten Frist vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen. Erfüllt der Einspruchsführer somit die von ihm angeforderten Mitwirkungshandlungen nicht innerhalb der Frist, sind die verspätet vorgebrachten Erklärungen und Beweismittel von der Finanzbehörde bei ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5 Rechtsschutz

Rz. 131 Es ist streitig, ob die Fristsetzung des § 364b Abs. 1 AO gesondert anfechtbar ist. Soweit – wie hier – die Auffassung vertreten wird, dass die Fristsetzung des § 364b Abs. 1 AO als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, soll nach einem Teil der Literatur gegen diesen ein Einspruch statthaft sein.[1] Begründet wird dies insbesondere mit dem Fehlen einer § 363 Abs. 3 AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.6 Form und Inhalt der Fristsetzung

Rz. 71 Ein Verwaltungsakt kann nach § 119 Abs. 2 Satz 1 AO schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. § 364b AO trifft – anders als etwa §§ 157 Abs. 1 Satz 1, 191 Abs. 1 Satz 2, 196, 205 Abs. 1 oder 366 AO – keine hiervon abweichende Regelung zur Form der Fristsetzung. Die schriftliche oder elektronische Form wird vor diesem Hintergrund als zwa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.5 Aufhebung der Fristsetzung

Rz. 64 Die Fristsetzung ist ein belastender Verwaltungsakt, den die Finanzbehörde nach § 130 AO zurücknehmen bzw. nach § 131 AO widerrufen kann.[1] Rz. 65 Der Widerruf der rechtmäßigen Fristsetzung nach § 131 Abs. 1 AO ist nur bis zum Ablauf der Frist zulässig. Die dann eingetretene Ausschlusswirkung kann nicht wieder beseitigt werden, weil der Widerruf nur "mit Wirkung für d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 § 364b AO ist durch das Grenzpendlergesetz[1] neu eingefügt worden und seitdem unverändert geblieben. Rz. 4 Die Vorschrift wird seit ihrer Einführung teils heftig kritisiert[2] und gilt – zu Recht – als gesetzgebungstechnisch missglückt. Kaum eine Vorschrift im Einspruchsverfahren ist sowohl in grundlegenden Punkten als auch bei der Anwendung im Detail so unklar und ums...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.1 Vorbemerkungen

Rz. 23 Nach § 364b Abs. 1 AO können Gegenstand der Fristsetzung (nur) die in den Nr. 1 bis 3 aufgezählten Mitwirkungshandlungen sein.[1] Rz. 24 Für welche Mitwirkungshandlungen die Finanzbehörde eine Frist setzt, steht ebenfalls in ihrem Ermessen und bestimmt sich nach dem im Einzelfall gegebenen Aufklärungsbedarf.[2] Rz. 25 Die Fristsetzung kann sich auf eine einzelne der gen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4.1 Bestimmung der Fristdauer

Rz. 52 § 364b AO schreibt keine bestimmte Dauer der Frist vor. Auch von der Festlegung einer Mindestfrist hat der Gesetzgeber bewusst Abstand genommen, um es der Finanzbehörde zu ermöglichen, eine "entsprechend angemessene" Frist zu setzen.[1] Rz. 53 Damit liegt auch die Bestimmung der Fristdauer im Ermessen der Finanzbehörde.[2] Die Finanzbehörde hat sich bei ihrer Entscheid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.7 Adressat der Fristsetzung

Rz. 81 § 364b Abs. 1 AO bestimmt, dass die Frist gegenüber "dem Einspruchsführer" gesetzt werden kann. Nur dieser, nicht aber auch der Hinzugezogene als nach § 359 Nr. 2 AO ggf. weiterer Beteiligter des Einspruchsverfahrens, ist somit Adressat der Fristsetzung.[1] Rz. 82 Allerdings ist dem Hinzugezogenen die Fristsetzung gegenüber dem Einspruchsführer nachrichtlich mitzuteile...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.4 Bezeichnung von Beweismitteln und Vorlage von Urkunden (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 43 Nach § 364b Abs. 1 Nr. 3 AO kann die Finanzbehörde dem Einspruchsführer eine Frist setzen, "zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist". Rz. 44 Beweismittel sind nach der Aufzählung in § 92 Satz 2 AO insbesondere die Einholung von Auskünften jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen, die Zuziehung von Sach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.3 Verböserung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 93 Nach § 364b Abs. 2 Satz 2 AO bleibt § 367 Abs. 2 Satz 2 AO unberührt. Danach kann der Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Die Ausschlusswirkung des § 364b Abs. 2 Satz 1 AO...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Krypto 2 Go (Teil 11): Vert... / 2. Steuerliche Folgen

Zugleich ergeben sich steuerliche Folgen. Die fehlende Offenbarungspflicht darf zwar nicht dahingehend verstanden werden, dass Krypto-Gewinne in den betreffenden Veranlagungszeiträumen (einkommen-)steuerfrei sind. Sofern die Veranlagungszeiträume nicht bestandskräftig sind, können die steuerpflichtigen Gewinne veranlagt werden. Gleichwohl lohnt sich der Streit: a) Zum einen um...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4 Unverschuldete Fristversäumnis (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 98 Nach § 364b Abs. 2 S. 3 AO gilt bei Überschreitung der Frist § 110 AO entsprechend. War also der Einspruchsführer ohne Verschulden verhindert, die gesetzte Ausschlussfrist einzuhalten, so ist ihm danach – obwohl es sich um eine behördliche und nicht wie in § 110 Abs. 1 Satz 1 AO gefordert um eine gesetzliche Frist handelt – auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.1 Vorbemerkungen

Rz. 85 Die Rechtsfolgen der Fristsetzung für das Einspruchsverfahren sind in § 364b Abs. 2 AO genannt. Danach dürfen nach Ablauf der Frist vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel von der Finanzbehörde nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, die Voraussetzungen des § 367 Abs 2 Satz 2 AO für eine Änderung zum Nachteil des Klägers oder nach § 110 AO für eine Wiedereins...mehr