Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4 Auslegung von Prozesserklärungen

Rz. 17a Bei der Beurteilung von Prozesshandlungen und Prozesserklärungen (z. B. der Klageschrift) ist der BFH nicht an die Auffassung des FG gebunden[1]; sie sind vom BFH uneingeschränkt auf Inhalt und Bedeutung nachzuprüfen.[2] Für die Auslegung gelten ebenso wie bei sonstigen Willenserklärungen die bürgerlich-rechtlichen Auslegungsregeln[3] entsprechend.[4] Eine Bindung an ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 11 Rechtsbehelfe

Rz. 61 Gegen den Beschluss des BFH, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, stehen als Rechtsbehelfsmöglichkeiten zur Verfügung: Anhörungsrüge, § 133a FGO Mit der Anhörungsrüge kann lediglich die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden, nicht auch sonstige fehlerhafte Rechtsanwendung durch den BFH.[1] Bei Einwendungen gegen die Rechtsauffa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5 Auslegung von Verwaltungsakten

Rz. 18 Bei der Qualifizierung einer behördlichen Maßnahme als Verwaltungsakt und bei der Auslegung des Regelungsinhalts durch das FG handelt es sich nicht um Tat-, sondern um Rechtsfragen, die in vollem Umfang der Prüfung durch den BFH unterliegen.[1] Die Wertung des FG als Verwaltungsakt bindet den BFH nicht.[2] Wer Adressat eines Verwaltungsakts ist, ist anhand der dem Bet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.2.4 Divergenzentscheidung

Rz. 35 Divergenzentscheidung ist jede Entscheidung, ob Urteil oder Beschluss, ob veröffentlicht oder nicht veröffentlicht. Divergenz liegt auch bei Abweichung des FG-Urteils von einem Urteil eines anderen Senats desselben FG vor.[1] Entscheidend ist jeweils die neueste Rspr.[2] Hat der BFH seine bisherige Rspr. aufgegeben, vermag daher die frühere Rspr. eine Divergenz nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.2.2 Zulässigkeit der Klage

Rz. 35 Der BFH hat die Sachentscheidungsvoraussetzungen des finanzgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.[1] Neue Tatsachen sind daher vom BFH immer dann zu berücksichtigen und ggf. von Amts wegen zu ermitteln, wenn sie die Sachentscheidungsvoraussetzungen des Klageverfahrens betreffen[2] und damit für den Rechtsstreit in seiner Gesamtheit erheblich sind, z. B. Zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7 Beschwer

Rz. 15 Der Beschwerdeführer muss durch das angefochtene FG-Urteil beschwert sein.[1] Maßgebend für die Beschwer ist das Urteil des FG. Eine Beschwer des Klägers ist nicht gegeben, soweit das FG seiner der Klage stattgegeben hat.[2] Die Beschwer richtet sich nach den Kriterien für die Revisionseinlegung.[3] Da im Revisionsverfahren eine Klageerweiterung ausgeschlossen ist, ka...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.2.6 Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit

Rz. 40 Ebenso wie die grundsätzliche Bedeutung setzt auch die Divergenz Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, hinsichtlich derer Divergenz besteht bzw. geltend gemacht wird, voraus.[1] Klärungsfähigkeit ist nur gegeben, wenn zu erwarten ist oder zumindest die Möglichkeit besteht, dass der BFH in dem erstrebten Revisionsurteil über das Bestehen einer Di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.2.8 Verhinderung künftiger Rechtsprechungsdivergenzen

Rz. 43 Darüber hinaus kann die Revisionszulassung auch erforderlich sein, um durch die angestrebte BFH-Entscheidung zu verhindern, dass künftig unterschiedliche Entscheidungen der FG über die betreffende Rechtsfrage ergehen – zukünftige Divergenz.[1] Unter dieser Voraussetzung kann einer fehlerhaften Einzelentscheidung eines FG grundsätzliche Bedeutung zukommen. Dementsprech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.2.3 Zulässigkeit der Revision

Rz. 37 Auch die Zulässigkeit der Revision hat der BFH von Amts wegen zu prüfen.[1] Tatsachen, die die Zulässigkeit der Revision selbst betreffen, z. B. ordnungsgemäße Bevollmächtigung, Einhaltung der Revisions- und der Revisionsbegründungsfrist, hat der BFH nach den Grundsätzen des Freibeweises selbst festzustellen und zu würdigen. Die Frage der Bevollmächtigung kann vom BFH...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.2.5 Prozesserklärungen

Rz. 39 Auch bei der Beurteilung von prozessualen Willenserklärungen (Prozesshandlungen) ist der BFH nicht an die Auffassung des FG gebunden.[1] Der BFH hat z. B. eigenständig anhand der Akten auszulegen, ob eine Klage im Namen der Gesellschaft oder des Gesellschafters erhoben wurde.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Wirkung der Nichtzulassungsbeschwerde (Abs. 4)

Rz. 43 Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft des angefochtenen FG-Urteils.[1] Gem. Abs. 4 tritt die Hemmungswirkung (Suspensivwirkung) auch dann ein, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder unbegründet ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde muss jedoch fristgerecht erhoben worden sein.[2] Die Rechtskraft des FG-Urteils und dam...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.10 Verkehrsanschauung, Handelsbräuche

Rz. 25 Die Feststellung der Verkehrsanschauung (z. B. für die Abgrenzung Gewerbebetrieb – Vermögensverwaltung oder einheitliches WG – mehrere WG) ist eine Tatfrage und obliegt dem FG als Tatsacheninstanz.[1] Das FG hat dies anhand einer Gesamtwürdigung festzustellen[2], es sei denn, die Lage ist offenkundig. Die Feststellung ist für den BFH bindend, sofern das FG die maßgebl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.3 Begründungsfrist

Rz. 20 Die Beschwerdebegründungsfrist beträgt zwei Monate nach der Zustellung des FG-Urteils. Sie beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, auch wenn dieses verkündet worden ist.[1] Lässt sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen oder ist das Urteil unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.8 Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 16 Fehlt schon das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, ist dies auch für die Nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen.[1] An einem Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtzulassungsbeschwerde fehlt es z. B., wenn das FG die Revision ohnehin bereits zugelassen hat.[2] Kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Klärung abstrakter Rechtsfrage...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2.1.1 Allgemeine Begriffsbestimmung

Rz. 9 Nach der vom BFH stets verwandten Formel hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn in dem zuzulassenden Revisionsverfahren eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt.[1] Die Beantwortung der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6 Verstoß gegen Denkgesetze

Rz. 19 Die subjektive Gewissheit des Tatrichters vom Vorliegen eines entscheidungserheblichen Sachverhalts oder Geschehensablaufs[1] bindet den BFH nur, wenn sie auf einer logischen, verstandesmäßig nachvollziehbaren und einsichtigen Beweiswürdigung beruht.[2] Die Folgerungen müssen den Denkgesetzen (der Logik) entsprechen und vom festgestellten Sachverhalt getragen sein. Di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.9 Fehler bei einer Schätzung

Rz. 24 Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen[1] einschließlich der Wahl der zutreffenden Schätzungsmethode gehört zu den tatsächlichen Feststellungen, an die der BFH als Revisionsinstanz grundsätzlich gebunden ist[2], es sei denn, dass hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen Verfahrensrügen durchgreifen.[3] Zu einer eigenen Schätzung ist der BFH nicht befugt.[4] Der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.2.1 Begriff der Abweichung (Divergenz)

Rz. 28 Divergenz setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts (Rz. 26) abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.8 Fehler in der Beweis- und Sachverhaltswürdigung

Rz. 22 Die Tatsachen- und Beweiswürdigung und die Schlussfolgerungen tatsächlicher Art obliegen dem FG als Tatsacheninstanz.[1] Die Tatsachenwürdigung ist in erster Line dann fehlerhaft, wenn das FG die nach der Rechtsprechung des BFH maßgeblichen Gesichtspunkte unvollständig oder fehlerhaft in seine Überzeugungsbildung einbezogen hat. Insoweit handelt es sich um einen mater...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.3 Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen

Rz. 16 Die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen obliegt dem FG als Tatsacheninstanz, soweit es um die tatsächlichen Äußerungen, um den wirklichen Willen der Erklärenden sowie um die für die Auslegung maßgeblichen Begleitumstände – insbes. die Interessenlage der Beteiligten – geht.[1] Insoweit handelt es sich um den BFH bindende Tatfragen, z. B. um den Inhalt eines ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.2.7 Zeitpunkt

Rz. 41 Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Divergenz ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Revisionszulassung durch das FG bzw. nach Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH. Entscheidend ist somit der aktuelle Stand der Rspr. des BFH[1], und zwar unabhängig davon, ob die betreffende Entscheidung (schon) veröffentlicht ist. Eine frühere, inzwischen aufgegebene (über...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.7 Fehler in der Anwendung allgemeiner Erfahrungssätze

Rz. 20 Der BFH kann auch prüfen, ob bei der Würdigung der festgestellten Tatsachen allgemeine Erfahrungssätze beachtet worden sind.[1] Es handelt sich dabei um eine Frage des materiellen Rechts, nicht des Verfahrensrechts.[2] Die Sachverhaltswürdigung ist bindend, wenn sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 7.3 Rüge der Verletzung materiellen Rechts (§ 118 Abs. 3 S. 2)

Rz. 50 Wird die Revision (auch oder nur) auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt (sog. Sachrüge), hat der BFH – im Rahmen der Revisionsanträge[1] – das angefochtene FG-Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts (materielles Recht und Verfahrensrecht) zu überprüfen[2], und zwar auch dann, wenn der Revisionskläger nur bestimmte materiell-rechtliche Rüg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2.1.4 Klärungsbedürftige Rechtsfrage

Rz. 19 Eine Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, wenn sie die Rechtssicherheit, die Rechtseinheitlichkeit oder die Fortentwicklung des Rechts berührt. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handelt, deren Bedeutung sich nicht in der Entscheidung des konkreten (individuelle...mehr

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Zur Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht

Leitsatz Eine (stillschweigende) Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ergibt sich nicht allein daraus, dass der Arbeitnehmer die Einrichtung (aus der maßgeblichen Sicht ex ante) nur gelegentlich zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsuchen muss, im Übrigen aber seine Arbeitsleistung ganz überwiegend außerhalb der f...mehr

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Zur (steuer‐)bilanziellen Behandlung eines "Beteiligungsbetrags" des Kfz-Händlers zur Absicherung des Restwertrisikos durch den Hersteller im Rahmen des Leasing-Restwertmodells

Leitsatz 1. Die beim Leasing-Restwertmodell von einem Kraftfahrzeug-Händler an einen Automobilproduzenten zur Übernahme des Restwertrisikos (Restwertabsicherung) zu leistenden "Beteiligungsbeträge" sind im Zeitpunkt der Zusage der Restwertabsicherung nicht als Verbindlichkeit zu passivieren. 2. Der Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung in Höhe der beim Fahrzeugrückerwerb...mehr

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Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG: Verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel

Leitsatz Auch wenn nach summarischer Prüfung verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG jedenfalls insoweit bestehen, als die Niedrigsteuerschwelle im Sinne des § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AStG (25 %) höher ist als die niedrigste nationale Gesamtsteuerbelastung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b...mehr

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Zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge

Leitsatz Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung). Normenkette § 238, § 240 AO, § 69, § 128 FGO Sachverhalt Gegen einen Abrechnungsbescheid vom 8.10.2021, in dem Säumniszuschläge zur KSt und zum SolZ zur KSt ausgewiesen worden waren, legte die Antragstellerin Ein...mehr

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Notwendige Beiladung der Erben eines im Revisionsverfahren verstorbenen beizuladenden Gesellschafters

Leitsatz 1. Die Erben eines gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung notwendig beizuladenden ehemaligen Gesellschafters, der während des Revisionsverfahrens verstirbt, sind notwendig beizuladen. 2. Die Erben sind auch dann notwendig beizuladen, wenn der Rechtsstreit die Zeit bis zum Eintritt der Erbfolge betrifft, sie nach dem Erbfall aber nicht selbst Gesellschafter...mehr

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Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Besteuerungsverfahren gemäß § 29b AO

Leitsatz 1. § 29b der Abgabenordnung (AO) legitimiert die Finanzbehörde, unter den dort genannten Voraussetzungen für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen personenbezogene Daten zu verarbeiten. 2. § 29b AO genügt den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung und verletzt nicht das unionsrechtliche Normwiederholungsverbot. 3. § 29b AO verst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.5 Einspruchseinlegung bei einer unzuständigen Behörde (Abs. 2 S. 4)

Rz. 63 Wird der Einspruch schriftlich oder elektronisch bei einer anderen Behörde als den nach § 357 Abs. 2 S. 1 bis 3 AO bezeichneten Einlegungsbehörden angebracht, ist dies nach § 357 Abs. 2 S. 4 AO unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer dieser Einlegungsbehörden übermittelt wird. Ein Einspruch könnte also grds. bei jeder Behörde eingelegt wer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.1 Rechtsfolgen der wirksamen Einspruchseinlegung

Rz. 68 Das Einspruchsverfahren wird anhängig und damit in Gang gesetzt, sobald der Einspruch bei einer der in § 357 Abs. 2 S. 1 –3 AO genannten Einlegungsbehörden "eingelegt", "eingereicht" oder "angebracht" wurde. Diese in § 357 AO verwendeten unterschiedlichen Formulierungen sind synonym[1] und bedeuten, dass der Einspruch mit Wissen und Wollen des Stpfl. tatsächlich in de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.3 Einspruchseinlegung bei Grundlagenbescheiden (Abs. 2 S. 2)

Rz. 57 § 357 Abs. 2 S. 2 AO bestimmt, dass ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden kann. Rz. 58 Der Einspruch kann also sowohl nach § 357 Abs. 2 S. 1 AO bei der Finanzbehörde eingelegt werden, die de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.6 Begründung des Einspruchs und Beweismittel (Abs. 3 S. 3)

Rz. 44 § 357 Abs. 3 S. 3 AO bestimmt schließlich, dass in dem Einspruch "die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden" sollen. Auch insoweit besteht keine Verpflichtung, da der Einspruch nur durch Tatsachen und Beweismittel angereichert werden "soll", aber nicht muss. Rz. 45 Zur Begründung seines Einspruchs soll der Stpfl. Tatsachen vortrage...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2 Rechtsfolgen formeller oder inhaltlicher Mängel der Einspruchseinlegung

Rz. 75 Erfüllt der Einspruch zunächst nicht die in § 357 Abs. 1 AO geforderten zwingenden Anforderungen, können die erforderlichen Angaben, also die formellen Erfordernisse sowie die Identifizierbarkeit des Einspruchsführers, die Bestimmbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts und die Erkennbarkeit des Einspruchsbegehrens bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nachgeholt oder e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1.1.1 "schriftlich oder elektronisch"

Rz. 4 Nach § 357 Abs. 1 S. 1 AO ist der Einspruch "schriftlich oder elektronisch" einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erforderlichkeit der Form des Einspruchs ist dabei unabhängig von der Form des angefochtenen Verwaltungsakts, sie gilt also auch bei mündlich ergangenen Verwaltungsakten.[1] Rz. 5 Schriftlich bedeutet lediglich, dass der Einspruch in einem Sch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.3 Erkennbarkeit eines Einspruchsbegehrens (Abs. 1 S. 3)

Rz. 25 Nach § 357 Abs. 1 S. 3 AO schadet die unrichtige Bezeichnung des Einspruchs nicht. Hieraus ergibt sich, dass an den Vortrag des Stpfl. keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Insbesondere von ihm nicht erwartet wird, dass er seinen Einspruch ausdrücklich als solchen bezeichnet. Auch wenn er seinen schriftlichen oder elektronischen oder – im Falle d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.5 Umfang des Einspruchs (Abs. 3 S. 2)

Rz. 38 Nach § 357 Abs. 3 S. 2 AO soll in dem Einspruch "angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird". Eine Verpflichtung zur Angabe des Umfangs besteht damit nicht ("soll").[1] Auch ein genauer Antrag, mit dem der Einspruchsführer eine bestimmte Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts begehrt, ist dementsprechend nicht zwi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1.1.2 Erklärung zur Niederschrift

Rz. 12 Der Einspruch kann nach § 357 Abs. 1 S. 1 AO auch bei der Einlegungsbehörde zur Niederschrift erklärt werden. Der BFH sieht in der Erklärung zur Niederschrift eine Unterform der schriftlichen Einlegung des Einspruchs.[1] Die Erklärung hat persönlich durch den Einspruchsführer oder durch dessen Vertreter mündlich an Amtsstelle zu erfolgen. Demgemäß reicht auch die tele...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.2 Identifizierbarkeit des Einspruchsführers (Abs. 1 S. 2)

Rz. 20 Nach § 357 Abs. 1 S. 2 AO genügt es, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Es gehört danach zum notwendigen Inhalt des Einspruchs, dass der Einspruchsführer eindeutig identifizierbar ist.[1] Die Identifizierbarkeit des Einspruchsführers ist für die nach § 358 AO vorzunehmende Prüfung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchs, insbeso...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.1 Auslegungsregeln

Rz. 17 Der Einspruch ist eine verfahrensrechtliche Willenserklärung, deren Auslegung entsprechend der §§ 133, 157 BGB zu erfolgen hat. Die Erklärung ist aber nur dann der Auslegung bedürftig und fähig, wenn es ihr an einem eindeutigen und zweifelsfreien Inhalt hinsichtlich des Gewollten fehlt.[1] In einem solchen Fall ist nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.2 Regelmäßige Einlegungsbehörde (Abs. 2 S. 1)

Rz. 55 Nach § 357 Abs. 2 S. 1 AO ist der Einspruch bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Letzteres gilt in dem Fall, dass die Finanzbehörde den beantragten Verwaltungsakt nicht erlassen hat und deshalb nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO ein Untätigkeitseinspruch eingelegt werden...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.7.1 Die juristische Person des öffentlichen Rechts als Steuersubjekt wegen jedes einzelnen BgA

Tz. 10 Stand: EL 98 – ET: 02/2020 Unbeschr kstpfl sind nach § 1 Abs 1 Nr 6 KStG nicht die jur Pers d öff Rechts, sondern "BgA von jur Pers d öff Rechts". Hieraus folgert die BFH-Rspr (s Urt des BFH v 13.03.1974, BStBl II 1974, 391), dass nicht der BgA St-Rechtssubjekt iSd § 1 Abs 1 Nr 6 KStG ist, sondern die jur Pers d öff Rechts wegen jedes einzelnen BgA. "St-Rechtssubjekt" i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.4 Einspruchseinlegung bei gesetzlich zugelassener Auftragsverwaltung (Abs. 2 S. 3)

Rz. 61 Nach § 357 Abs. 2 S. 3 AO kann ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde aufgrund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die Vorschrift schafft für den Fall einer gesetzlich zugelassenen Auftragsverwaltung eine zusätzliche Einlegungsbehörde, den...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 37. BMF, Schr. v. 3.12.2020 – IV B 5-S 1341/19/10018:001 – DOK 2020/1174240, BStBl. I 2020, 1325 (Verwaltungsgrundsätze 2020)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Bezug auf Mitwirkungspflichten sowie Schätzung von Besteuerungsgrundlagen und Zuschlägen Folgendes:mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1.2 Deutsche Sprache

Rz. 16 Die Einspruchseinlegung hat nach (§ 365 Abs. 1 AO i. V. m.) § 87 Abs. 1 AO grds. in deutscher Sprache zu erfolgen. Die Einlegung eines Einspruchs durch einen fremdsprachlichen Schriftsatz ist jedoch form- und fristwahrend, wenn die Finanzbehörde diesen akzeptiert.[1] Verlangt die Finanzbehörde eine Übersetzung, so entfällt nach § 87 Abs. 4 AO die fristwahrende Wirkung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 § 357 AO entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 238 RAO. Die Vorschrift wurde durch das Grenzpendlergesetz [1] mit Wirkung ab dem 1.1.1996 redaktionell an die Abschaffung der Beschwerde als außergerichtlichem Rechtsbehelf angepasst. Gleichzeitig wurde § 357 Abs. 2 S. 3 AO neu eingefügt, wonach der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, der bei gesetzlich zugelassen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 25. BMF, Schr. v. 25.5.2012 – IV B 6 - S 1320/07/10004 : 006 – DOK 2012/0223372, BStBl. I 2012, 599 (Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen; Stand: 1. Januar 2012)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden einander zur Festsetzung ihrer Steuern, mit Ausnahme der durch den Zoll verwalteten Steuern und der Mehrwertsteuer, durch Informationsaustausch leisten, die nachfolgenden Grundsätze. Inhaltsverzeichnismehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 12. BMF, Schr. v. 13.7.2006 – IV B 6 - S 1300 - 340/06, BStBl. I 2006, 461 (Merkblatt zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für das internationale Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen folgendes Merkblatt: Inhaltsübersichtmehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / j) Verhältnis zu den Vorschriften der AO

Rz. 38 [Autor/Stand] Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten. § 1 ist eine materielle Einkünfteberichtigungsvorschrift. Berührungspunkte ergeben sich zwischen § 1 und den erweiterten Mitwirkungspflichten im Kontext der Verrechnungspreisermittlung und -dokumentation. Im Ausgangspunkt ermittelt die Finanzbehörde gem. § 88 Abs. 1 Satz 1 AO den Sachverhalt von Amts wegen. Tatsäc...mehr