Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.3.1 Allgemeines zum Transfer der elektronischen Buchhaltung

Rz. 35 Abweichend von der Grundregelung (s. Rz. 33) dürfen unter gewissen Voraussetzungen nach dem durch Art. 10 Nr. 6 JStG 2009 v. 19.12.2008[1] eingefügten § 146 Abs. 2a S. 1 AO a. F. elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen im Ausland geführt und aufbewahrt werden.[2] Nach der Fassung des § 146 Abs. 2a AO aufgrund des JStG 2009 war die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Aufbau und Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer (Abs. 1)

Rz. 3 In § 139c Abs. 1 S. 1 AO ist festgelegt, dass die Vergabe dieses Merkmals im Gegensatz zur Identifikationsnummer nach § 139b AO nicht von Amts wegen durch das BZSt, sondern nur auf Anforderung durch die zuständige Finanzbehörde erfolgt. Dieser Unterschied erklärt sich aus dem Umstand, dass im Bereich der wirtschaftlich Tätigen die erforderlichen Daten für eine erstmali...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.3 Rechtsfolgen

Rz. 49 Sofern die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verzögerungsgelds gegeben sind, besteht für die Finanzbehörde dahin gehend zunächst ein Entschließungsermessen, ob sie ein Verzögerungsgeld festsetzt oder nicht. Der Gesetzgeber hat also ausdrücklich Abstand davon genommen, eine Pflicht zur Festsetzung zu schaffen.[1] Eine Vorprägung des Entschließungsermessens i. S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.3.6 Datenzugriff bei Dritten

Rz. 44b Neu durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] wurde eine Duldungspflicht Dritter in § 147 Abs. 6 S. 3 AO eingefügt. Teilt hiernach der Stpfl. der Finanzbehörde mit, dass sich die Daten nach § 147 Abs. 1 AO bei einem Dritten befinden, hat dieser Dritte gewisse Duldungspflichten. Er hat nämlich der Finanzbehörde Ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2 Besonderheiten der Bewilligung

Rz. 5 Die Erleichterung kann nach § 148 S. 2 AO auch mit Rückwirkung ausgesprochen werden. Durch eine solche rückwirkende Bewilligung stellt die Regelung die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung wieder her. Eine rückwirkende Bewilligung darf aber nur dann erfolgen, wenn die Erleichterung bei rechtzeitigem Antrag bewilligt worden wäre. Die Rückwirkung darf nämlich nicht dazu mis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.4 Zollunterlagen

Rz. 18 Ausgangspunkt der Regelung des § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO ist, dass einer Zollanmeldung alle Unterlagen beizufügen sind, die für das Zollverfahren erforderlich sind.[1] Auch bei einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung sind diese grundsätzlich beizufügen, allerdings können die Zollbehörden auf die Vorlage verzichten. Haben die Zollbehörden auf die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.2 Aufbewahrung der Urschriften und Datenträger

Rz. 26 Grundsätzlich bezieht sich die Aufbewahrungspflicht auf die Urschriften der Geschäftsunterlagen. Nach § 147 Abs. 2 AO sind jedoch auch, wenn diese Unterlagen nach § 146 Abs. 5 AO in Urschrift auf einem Datenträger erstellt sind, die Datenträger aufzubewahren. Die Aufbewahrung der ausgedruckten Daten anstelle des Datenträgers ist nicht ausreichend. Dies gilt auch beim...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.2 Voraussetzung des Verzögerungsgelds

Rz. 47 Gemäß § 146 Abs. 2c AO konnte ein Verzögerungsgeld außer in den oben genannten Fällen (vgl. Rz. 43), die im Zusammenhang mit dem Transfer der elektronischen Buchführung in das Ausland stehen, in folgenden Fällen festgesetzt werden: Ein Stpfl. kommt seiner Pflicht zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach. Ein Stp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Speicherung identifizierender Daten (Abs. 3 bis 5a)

Rz. 9 § 139c Abs. 3–5 AO enthalten jeweils eine Aufzählung von Daten, die zur Identifikation des wirtschaftlich Tätigen notwendig sind und deshalb beim BZSt gespeichert werden müssen. Der Gesetzgeber wollte zunächst die Aufzählung der bei wirtschaftlich Tätigen zu speichernden Daten exemplarisch ausgestalten[1], wandelte sie dann aber in eine abschließende um. Abhängig davon...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 364 Mi... / 3 Verletzung der Offenbarungspflicht

Rz. 40 Die Verletzung der Pflicht zur Offenbarung der Besteuerungsunterlagen ist zwar ein schwerer Verfahrensfehler.[1] Sie hat aber keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer erlassenen Einspruchsentscheidung und führt insbesondere nicht zu deren Nichtigkeit.[2] Rz. 41 Die Finanzbehörde kann die unterlassene Offenlegung nachholen und ihren Fehler dadurch nach § 126 Abs. 1 Nr....mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 364 Mi... / 2.1 Berechtigung

Rz. 5 Die Unterlagen der Besteuerung sind nach § 364 AO "den Beteiligten" offenzulegen. Wegen der Stellung der Vorschrift im Abschnitt der Verfahrensvorschriften des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens ergibt sich, dass mit "Beteiligten", die in § 359 AO genannten Beteiligten des Einspruchsverfahrens[1] gemeint sind, also die Einspruchsführer und die Hinzugezogenen.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung war § 350 RAO.[1] Die Vorschrift verweist auf §§ 811–813 ZPO sowie § 882a ZPO, die insbesondere Pfändungsverbote für die Vollstreckung in Sachen sowie die Möglichkeiten einer Austausch- bzw. Vorwegpfändung regeln. Der Verweis wurde mit Wirkung ab 1.12.2021 durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3 Vollstreckungsauftrag (§ 285 Abs. 2 AO)

Rz. 5 Vollstreckungsschuldner und Gegenstand sowie Umfang der Vollstreckung werden durch den schriftlichen Vollstreckungsauftrag bestimmt.[1] Der Vollstreckungsauftrag hat die Aufgabe, für den Vollziehungsbeamten eindeutig festzulegen, gegen wen er wegen welcher Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis welche Maßnahmen ergreifen soll. Auch die Frist für die Durchführung der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3 Durchführung der Versteigerung (§ 298 Abs. 2 AO)

Rz. 5 Anders als § 816 Abs. 2 ZPO AO keinen Ort für die Versteigerung ausdrücklich vor.[1] Vielmehr ist der Ort von der die Versteigerung durchführenden Behörde danach auszuwählen, wo die beste Verwertung möglich erscheint. Bei einer Versteigerung in den Geschäftsräumen des Schuldners ist Art. 13 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen.[2] Die Zeit der Versteigerung steht ebenfalls im p...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2 Definition des Mindestgebots (§ 300 Abs. 1 AO)

Rz. 2 § 300 Abs. 1 AO trifft eine Legaldefinition für das Mindestgebot. Das Mindestgebot muss demnach mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts erreichen. Der Zuschlag darf nur dann erteilt werden, wenn dieses Mindestgebot erreicht ist. Der gewöhnliche Verkaufswert ist dabei der im freien Verkehr am Ort für Sachen gleicher Art und Güte durchschnittlich erzielbare ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3 Durchführung der öffentlichen Versteigerung

Rz. 6 Für die Art und Weise der Durchführung einer Versteigerung bestehen in §§ 298ff. AO besondere Bestimmungen. S. auch Abschn. 51ff. VollzA. Die Versteigerung erfolgt grundsätzlich durch Vollziehungsbeamte, im Einzelfall kann jedoch die Einschaltung von sachkundigen Dritten angezeigt sein.[1] Zu beachten ist, dass für eine Versteigerung im Internet teilweise abweichende B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2 Einstellung der Versteigerung

Rz. 2 Nach § 301 Abs. 1 AO wird die Versteigerung eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung sowie etwaiger weiterer Beträge (Zinsen, Abgaben) ausreicht.[1] Damit ist Voraussetzung für eine Anwendung des § 301 AO, dass mehrere Pfandstücke vorhanden sind.[2] Zu beachten ist hierbei indes, dass bei einer An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2 Anwendungsbereich und Wirkung des § 292 AO

Rz. 2 Inhaltlich stellt § 292 AO dar, wie der Vollstreckungsschuldner die Pfändung durch einen Vollziehungsbeamten abwenden kann. Wer Vollstreckungsschuldner ist, bestimmt sich nach § 253 AO. § 292 AO gilt dabei nur für die Fälle, in denen eine Vollstreckung in Sachen erfolgt, und kann nur gegenüber einem Vollziehungsbeamten geltend gemacht werden. Eine analoge Anwendung von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.1 Zahlung an den Vollziehungsbeamten

Rz. 6 Die erste im Gesetz genannte Möglichkeit, eine Pfändung abzuwenden, besteht nach § 292 Abs. 1 Alt. 1 AO darin, den geschuldeten Betrag an den Vollziehungsbeamten zu zahlen. Hierbei kommt eine Zahlung in bar oder mittels eines Schecks in Betracht.[1] Der Vollziehungsbeamte ist dabei zur Entgegennahme der Zahlungsmittel ausdrücklich berechtigt, da nach § 224 Abs. 1 AO Za...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.4.1 Voraussetzungen

Rz. 9 Bei Erlass der Durchsuchungsanordnung hat der Richter zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für eine Vollstreckung vorliegen, also insbesondere die §§ 251, 254 und 257 AO erfüllt sind.[1] Diese Voraussetzungen hat die Finanzverwaltung schlüssig darzulegen.[2] Bei einer Durchsuchung zur Nachzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag ist zudem § 289 AO zu beachten.[3] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3 Inhalt der Niederschrift

Rz. 3 Die in § 291 Abs. 2 AO aufgeführten erforderlichen Inhalte der Niederschrift stellen lediglich den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindestinhalt dar.[1] Allgemein zur Aufnahme von Urkunden s. Abschn. 19 VollzA. Über die Bestimmung des § 291 AO hinaus finden sich in der VollzA weitergehende Erfordernisse für verschiedene Vollstreckungshandlungen. Dies gilt insbesondere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2 Gewahrsam

Rz. 5 Vollstreckt werden darf zwar nur in das Eigentum des Vollstreckungsschuldners. Bei Verstoß hiergegen ist die Pfändung zwar wirksam, der Eigentümer kann jedoch sein Recht im Weg der Drittwiderspruchsklage nach § 262 AO geltend machen.[1] Der Vollziehungsbeamte braucht aber nicht zu prüfen, wer Eigentümer ist.[2] Er kann alle Sachen im Gewahrsam des Schuldners pfänden un...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 364 Mi... / 2.7 Umfang und Grenzen der Offenlegung

Rz. 30 Die Unterlagen "der Besteuerung" sind offenzulegen. Die Offenlegung der Unterlagen muss so vollständig, schlüssig und verständlich sein, dass eine Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts möglich ist[1] und der Beteiligte im Einzelnen nachvollziehen kann, wie das FA zu der von ihm beanstandeten Entscheidung gekommen ist.[2] Allerdings sind nur die Unterlagen offe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3 Aushändigung (§ 299 Abs. 2 AO)

Rz. 4 Die Aushändigung nach § 299 Abs. 2 AO ist die Übertragung des Eigentums auf der Grundlage des Zuschlags.[1] Hierbei handelt es sich um einen Eigentumsübergang kraft hoheitlicher Gewalt.[2] Der Meistbietende erwirbt dabei originäres lastenfreies Eigentum, nicht etwa abgeleitetes Eigentum vom ehemaligen Eigentümer.[3] Der Eigentumserwerb tritt deshalb auch unabhängig von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2 Hinzuziehung von Zeugen

Rz. 3 In zwei Fallgestaltungen sieht § 288 AO die grundsätzliche Verpflichtung der Hinzuziehung von Zeugen vor.[1] Die Mitwirkung von Privatpersonen kann dabei nur freiwillig erfolgen.[2] Die Entschädigung der Zeugen erfolgt nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz v. 5.4.2004.[3] Die Zeugenentschädigung zählt dabei zu den Kosten der Vollstreckung, die der Vollstr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2 Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners

Rz. 5 Die zweite Fallgestaltung des § 288 AO betrifft die Vollstreckung in Abwesenheit.[1] Hierbei muss es sich zunächst um eine Vollstreckung in den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners in Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners oder einer tauglichen Ersatzperson handeln. Die Wohn- oder Geschäftsräume unterliegen dabei einem besonderen grundrechtlichen S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 2 § 297 AO ist anwendbar, wenn eine alsbaldige Verwertung unbillig ist. Erforderlich ist somit zunächst, dass bereits eine Pfändung erfolgt ist, da erst dann eine Verwertung in Betracht kommt.[1] Ein ausdrücklicher Antrag des Vollstreckungsschuldners auf eine Aussetzung ist nicht erforderlich, sondern § 297 AO ist von Amts wegen zu beachten.[2] Um die Vollstreckungsbehör...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4 Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde

Rz. 4 Wenn eine schriftliche oder elektronische Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorliegt, kann auch zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag eine Vollstreckungshandlung vorgenommen werden. Eine richterliche Anordnung ist für diese Erlaubnis nicht erforderlich. Zuständig ist innerhalb der Vollstreckungsbehörde deren Leiter.[1] Hierbei entscheidet die Vollstreckungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2 Wochenfrist (§ 298 Abs. 1 AO)

Rz. 3 § 298 Abs. 1 AO schreibt vor, dass grundsätzlich zwischen der Pfändung und der Versteigerung mindestens eine Woche vergangen sein muss. Hierdurch soll einem Dritten die Gelegenheit zur Intervention gegeben werden und der Schuldner die Versteigerung noch durch eine freiwillige Leistung abwenden können.[1] Es handelt sich bei der Wochenfrist also um eine Schutzfrist.[2] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1 Früchte auf dem Halm

Rz. 2 Unter Früchten i. S. d. § 294 AO sind nicht Früchte i. S. d. allgemeinen Definition des § 99 BGB zu verstehen[1], sondern ausschließlich solche, die periodisch zu ernten sind, also insbesondere Obst, Getreide, Hackfrüchte, Gras, Erzeugnisse von Gärtnereien und Baumschulen.[2] Trotz der Bezeichnung als Früchte auf dem Halm werden auch solche Erzeugnisse erfasst, die im ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung entspricht § 336 RAO.[1] Die entsprechende Norm für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 759 ZPO.[2] Ergänzende Regelungen finden sich in Abschn. 29 Abs. 2 und 30 VollzA.[3] Sinn und Zweck des § 288 AO ist zum einen der Schutz des Vollstreckungsschuldners vor übermäßigen Eingriffen seitens der Vollstreckungsbehörde, aber insbesondere auch der S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.3 Keine verfrühte Pfändung

Rz. 4 Ferner darf die Pfändung nicht zu früh erfolgen, sondern erst einen Monat vor der gewöhnlichen Reife.[1] Die gewöhnliche Reife bestimmt sich nach der einzelnen Fruchtart und der gewöhnlichen Witterung.[2] Die Besonderheiten des jeweiligen Jahres sind nicht zu berücksichtigen.[3] Erfolgt eine verfrühte Pfändung, ist diese mit einem Einspruch anfechtbar, aber die Pfändun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3 Durchführung der Pfändung

Rz. 6 Die Pfändung nach § 294 AO wird vom Vollziehungsbeamten nach § 286 AO durch Inbesitznahme vollzogen. Diese Inbesitznahme erfolgt durch das Aufstellen einer Pfandanzeige, kann aber auch durch Einzäunung oder Bestellung eines Hüters erfolgen.[1] Das spätere Abernten berührt das Pfandrecht nicht. Dieses setzt sich an den abgeernteten Früchten fort. Rz. 7 Aufgrund der Beson...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3 Folgen eines Verstoßes

Rz. 4 Bei § 290 AO handelt es sich um eine reine Ordnungsvorschrift. Das bedeutet, dass eine Verletzung der Norm nicht zu einer Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme führt.[1] Die Vollstreckungsmaßnahme als Verwaltungsakt ist aber mit einem Einspruch anfechtbar.[2] Eine Heilung ist indes möglich, indem die Übersendung nachgeholt wird.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3 Vollstreckung an Sonn- und Feiertagen

Rz. 3 Weitere Schutzzeiten bilden nach § 289 AO die Sonntage und die allgemeinen gesetzlichen Feiertage.[1] Nicht vom Schutz des § 289 AO umfasst werden damit die Samstage.[2] Welche Feiertage geschützt sind, regelt sich dabei nach Bundesrecht und ergänzend durch das jeweilige Landesrecht. Im ganzen Bundesgebiet sind Feiertage Neujahr, Karfreitag und Ostermontag, Tag der Arb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 5 Folgen eines Verstoßes

Rz. 6 Fehlt es an der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis, die Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit oder an einem Sonntag oder Feiertag vorzunehmen, und erfolgt trotzdem eine Vollstreckung, ist die Vollstreckungshandlung zwar anfechtbar, aber nicht nichtig.[1] Wird die Erlaubnis zur Vollstreckung nicht vorgezeigt, braucht der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.1 Begriff der beweglichen Sache

Rz. 3 § 286 AO gilt, wie sich aus der Stellung der Norm in der AO ergibt, nur für die Vollstreckung in bewegliche Sachen[1] Sachen sind nach § 90 BGB körperliche Gegenstände, die selbstständig und gegen andere Gegenstände abgegrenzt sind.[2] Diese Sachen müssen für eine Anwendung des § 286 AO beweglich sein, sodass Grundstücke und Grundstücksbestandteile keine Sachen i. S. d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung war § 351 RAO.[1] Die entsprechenden, leicht anders gefassten Bestimmungen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht finden sich in §§ 814, 815 ZPO.[2] Zu ergänzenden Ausführungen s. Abschn. 36 VollstrA (Verwertung gepfändeter Sachen) sowie Abschn. 51 und 52 VollzA. Inhaltlich normiert § 296 AO die Grundsätze der Verwertung gepfändeter Sachen.[3]...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 364 Mi... / 2.6 Exkurs: Akteneinsicht

Rz. 22 Auch wenn die Finanzbehörde dem Beteiligten zur Erfüllung seines Anspruchs auf Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen Akteneinsicht gewähren kann, ergibt sich aus § 364 AO für das Einspruchsverfahren – ebenso wie aus § 91 AO und aus Art. 15 DSGVO für das allgemeine Besteuerungsverfahren – kein Anspruch auf Akteneinsicht. [1] Der Gesetzgeber hat die Einführung eines all...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1 Anordnung der öffentlichen Versteigerung

Rz. 3 Die öffentliche Versteigerung muss von der Vollstreckungsstelle angeordnet werden. Dies gilt für beide Arten der öffentlichen Versteigerung gleichermaßen. Diese Anordnung ist ein Verwaltungsakt, der mit dem Zugang beim Vollstreckungsschuldner wirksam wird.[1] Erfolgt keine Anordnung, darf auch keine Versteigerung erfolgen. Wird eine solche gleichwohl durchgeführt, kann...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2 Aufforderungen und Mitteilungen

Rz. 2 Aufforderungen i. S. d. § 290 AO sind nur Aufforderungen des Vollziehungsbeamten. Um welche Aufforderungen es sich im Einzelnen handelt, ergibt sich mittelbar aus den Kompetenzen des Vollziehungsbeamten nach der AO sowie den Regelungen in der VollzA.[1] Diese Aufforderungen gem. § 290 AO dienen dazu, dass die Vollstreckungsmaßnahmen im Einzelfall verhältnismäßig sind.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 299 AO war § 354 S. 1 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung im zivilprozessualen Vollstreckungsrecht ist § 817 ZPO, der lediglich kleine sprachliche Abweichungen aufweist.[2] Ergänzende Bestimmungen zu § 299 AO finden sich in Abschn. 53 und 54 VollzA.[3] Rz. 2 Inhaltlich enthält die Norm Bestimmungen über den Ablauf des Versteigerungsverfahrens....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.5 Vorlage einer Post- oder Bankquittung

Rz. 11 Die letzte Möglichkeit der Abwendung einer Pfändung besteht in der Vorlage einer Post- oder Bankquittung, aus der hervorgeht, dass der geschuldete Betrag bei einer Bank oder der Post eingezahlt worden ist.[1] Nicht ausreichend ist hierbei die Durchschrift einer Überweisung, wenn dieser kein Kontoauszug beigefügt ist.[2] Vielmehr muss die Quittung den Anforderungen des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 292 Abs. 1 AO entspricht § 345 RAO.[1] Hingegen gab es eine § 292 Abs. 2 AO entsprechende Bestimmung in der RAO nicht. Für das zivilprozessuale Vollstreckungsverfahren trifft § 775 ZPO eine analoge Regelung, die sprachlich leicht anders gefasst ist und zudem für sämtliche Arten der Zwangsvollstreckung Anwendung findet.[2] Insgesamt eröffnet § 292 AO fünf Möglichkeite...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3 Pfändung durch Pfandsiegel oder in anderer Weise – § 286 Abs. 2 AO

Rz. 13 Andere Sachen werden i. d. R. durch Kenntlichmachung gepfändet. Erscheint jedoch die Befriedigung durch den Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners gefährdet oder tritt später eine solche Gefährdung ein, können auch diese Sachen durch Wegnahme gepfändet werden.[1] Eine Kenntlichmachung ist dann nicht erforderlich. Die Kenntlichmachung der Pfändung ist in den Fällen, in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1 Pfand- oder Vorzugsrecht eines Dritten

Rz. 3 Die vorzugsweise Befriedigung nach § 293 AO erfordert zunächst, dass ein Dritter ein Pfand- oder Vorzugsrecht an einer von der Vollstreckungsbehörde gepfändeten Sache hat. Dabei gilt § 293 AO nur für die Pfändung beweglicher Sachen.[1] Als Rechte, die die Möglichkeit nach § 293 AO eröffnen, kommen insbesondere die besitzlosen Pfandrechte nach dem BGB und dem HGB in Bet...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 364 Mi... / 2.5 Art der Offenlegung

Rz. 19 Den Beteiligten sind die Unterlagen nach § 364 AO "offenzulegen". Der Begriff der "Offenlegung" wurde erst mit Wirkung v. 26.11.2019 in die Vorschrift eingeführt und ersetzte dort den Begriff "Mitteilung". Bis dahin waren die Unterlagen "mitzuteilen".[1] Die Änderung der Begrifflichkeiten sollte der Anpassung an die Begriffsbestimmungen der DSGVO [2] dienen. Dort wird "...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3 Folgen des Nichterreichens des Mindestgebots (§ 300 Abs. 2 AO)

Rz. 5 Das Verfahren bei einem Nichterreichen des Mindestgebots stellt § 300 Abs. 2 AO dar.[1] Wird das Mindestgebot nicht erreicht, bleibt das Pfandrecht zunächst bestehen.[2] Es kann dann ein neuer Versteigerungsversuch unternommen oder eine anderweitige Verwertung versucht werden. Auch bei dieser neuen Verwertung ist das Mindestgebot zu beachten. Lässt sich das Mindestgebo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2 Wertpapiere

Rz. 2 Wertpapiere i. S. d. Bestimmung sind Urkunden, die das in ihnen verbriefte Recht derart verkörpern, dass sie selbst zum Träger des Rechts werden.[1] Ferner ist der Besitz am Papier zur Ausübung des Rechts erforderlich.[2] Solche Papiere werden grundsätzlich wie bewegliche Sachen behandelt.[3] Eine Ausnahme hiervon bilden lediglich die indossablen Wertpapiere. Diese wer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.1 Börsen- oder Marktpreis

Rz. 3 Besteht für ein Wertpapier ein Börsen- oder Marktpreis, erfolgt die Verwertung des gepfändeten Papiers, indem der Verkauf durch ein Kreditinstitut zum Tageskurs erfolgt.[1] Das Vorliegen eines Börsenpreises setzt voraus, dass die Papiere an einer Börse amtlich notiert werden, was insbesondere bei Aktien, Immobilienzertifikaten und Inhaberschuldverschreibungen der Fall ...mehr