Fachbeiträge & Kommentare zu Fahrlässigkeit

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§ 6 Hausratversicherung / H. Wegfall der Entschädigungspflicht (B § 16 VHB 2008/2010)

Rz. 19 Der Versicherer wird leistungsfrei, Rz. 20 Eine arglistige Täuschung ist stets ein besonders schwerer Fall der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit und führt daher eb...mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / 4. Wahrung von Regressansprüchen (§ 86 Abs. 2 VVG)

Rz. 59 Gemäß § 86 Abs. 1 VVG gehen alle Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Versicherungsnehmer muss alles tun, um diesen Anspruch gegen den Schädiger aufrecht zu erhalten, er darf insbesondere nicht auf diesen Anspruch verzichten. Rz. 60 Die Sanktion ergibt sich aus § 86 Abs. 2 S. 2 ...mehr

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§ 10 Haftpflichtversicherung / V. Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen (Nr. 26 AHB 2008/2010)

Rz. 34 Nur grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bei Obliegenheitsverletzungen können die Leistungspflicht des Versicherers partiell oder vollständig entfallen lassen, einfache Fahrlässigkeit kann allenfalls zur Kündigung des Versicherungsvertrages führen, die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schadenfälle bleibt jedoch bestehen. 1. Einfache Fahrlässigkeit...mehr

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§ 7 Wohngebäudeversicherung / I. Vorbemerkung

Rz. 37 Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, "seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen". Diese Regelung entspricht § 81 Abs. 2 VVG.mehr

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§ 7 Wohngebäudeversicherung / II. Rechtsprechung

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§ 10 Haftpflichtversicherung / H. Vorsatz

Rz. 16 In der Haftpflichtversicherung ist der Versicherungsschutz bei Vorsatz ausgeschlossen, während jede Art von Fahrlässigkeit, also auch grobe Fahrlässigkeit, mitversichert ist (§ 103 VVG). Rz. 17 Eine vorsätzliche Herbeiführung des Schadens setzt voraus, dass der Vorsatz auch die Schadenfolgen umfasst.[12] Dolus eventualis genügt.[13] Nur bei einer wesentlichen Abweichun...mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / II. Rückgriff gegen den angestellten Fahrer

Rz. 349 Hat ein Kraftfahrer durch grobe Fahrlässigkeit, z.B. Trunkenheit, einen Kaskoschaden verursacht, kann der Versicherer gegen ihn in Höhe seiner Aufwendungen Regress nehmen. Die Regresslimitierung in E.6.3 und E.6.4 AKB 2008 gilt nicht. Wichtig Dieser Regressanspruch ist grundsätzlich unbegrenzt! Rz. 350 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der...mehr

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§ 15 Unfallversicherung / E. Obliegenheiten nach Eintritt eines Versicherungsfalles (7 AUB 2008/2010)

Rz. 71 In 7 AUB 2008/2010 sind umfangreiche Obliegenheiten geregelt, die der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte nach Eintritt des Unfalles zu erfüllen hat. So bestehen Anzeige- und Auskunftspflichten und die Verpflichtung, unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen, sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen, Ärzte von der Schweigepflicht zu entbi...mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / I. Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008) – Stand 17.2.2014

Rz. 397 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die jeweils aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Rz...mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / IX. Rechtsprechung

1. Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit Rz. 193mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / II. Definition

Rz. 181 Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.[183] Rz. 182 Gemäß § 81 VVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbe...mehr

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§ 7 Wohngebäudeversicherung / O. Mieterregress

Rz. 43 Wenn ein Mieter einen Gebäudeschaden schuldhaft verursacht, gehen die Schadenersatzansprüche des Gebäudeeigentümers gegen den Mieter auf den Gebäudeversicherer über, sobald dieser den Schaden reguliert ( § 86 VVG). Rz. 44 Dieser Regressanspruch besteht jedoch nur dann, wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Es kommt nicht darauf an, ob der Miete...mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / VIII. Beweislast

Rz. 191 Der Versicherer hat die Beweislast für die Herbeiführung des Versicherungsfalles, das Verschulden des Versicherungsnehmers und die Kausalität des Fehlverhaltens für den Eintritt des Versicherungsfalles.[197] Rz. 192 Der Versicherer muss die grobe Fahrlässigkeit auch in subjektiver Hinsicht beweisen. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind nicht anwendbar. Der objektive ...mehr

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§ 3 Versicherungsvertragsge... / IV. Objektive Gefahrerhöhung (§ 23 Abs. 3 VVG)

Rz. 48 Tritt eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat den Vertrag kündigen (§ 26 Abs. 1 VVG). Beispiel Der Versicherungsnehmer hat eine Doppelhaushälfte versichert, die andere – ihm nicht gehörende – Doppelhaushälfte steht leer und ist von Stadtstreichern "besetzt" worden. Rz. 49 R...mehr

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§ 8 Feuerversicherung / III. Rechtsprechung

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / II. Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015) – Stand: 19.5.2015

Rz. 399 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die jeweils aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Rz...mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / R. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) – Stand: September 2010

Rz. 142 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die jeweils aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. 1. ...mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / 9. Fahrzeugüberlassung

Rz. 213 Wer einem Unbekannten ein Fahrzeug zur Probefahrt überlässt, handelt in der Regel grob fahrlässig, so dass partielle Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers besteht.[288] Rz. 214 Ebenso liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Fremden aus dem "Milieu" mit nach Hause nimmt, alsbald einschläft und so dem Unbekannten die Möglichkeit gibt, die Fa...mehr

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Vorwort

In den letzten drei Jahren ist eine Vielzahl von Entscheidungen zum VVG 2008 ergangen. Erwartungsgemäß befassen sich die Gerichte überwiegend mit der Quotierung bei grober Fahrlässigkeit. Von großer Bedeutung ist aber auch die Rechtsprechung zur fehlenden oder nicht nachgewiesenen Umstellung von Altverträgen: Die in Altverträgen geregelten Rechtsfolgen von Obliegenheitsverle...mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / V. Entwendung (A.2.2.2 AKB 2008)

Rz. 241 In der Teilkaskoversicherung gedeckt sind Schäden durch Entwendung des Fahrzeuges oder seiner Teile, insbesondere durch Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung. Aufbruchsspuren an der Tür zur Garage lassen allenfalls auf eine Vorbereitungshandlung schließen.[320] Versichert sind Schäden beim Versuch einer Entwendung. Rz. ...mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / V. Unerkannte Gefahrerhöhung (§ 23 Abs. 2 VVG)

Rz. 166 Die Rechtsfolgen der nachträglich erkannten Gefahrerhöhung sind dieselben wie der objektiven Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 3 VVG: Der Versicherer kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat kündigen und wird bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ganz oder partiell leistungsfrei, wenn die Gefahrerhöhung ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalle...mehr

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§ 8 Feuerversicherung / II. Definition

Rz. 28 Grob fahrlässig handelt derjenige, der schon einfachste, ganz nahe Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss.[14]mehr

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§ 8 Feuerversicherung / I. Vorbemerkung

Rz. 27 Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Diese Regelung entspricht § 81 Abs. 2 VVG.mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / 8. Leichtfertige Fahrweise

Rz. 212 Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles liegt auch vor,mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / 3. Kraftfahrzeugbrief

Rz. 201 Wer den Kraftfahrzeugbrief im Fahrzeug zurücklässt, führt den Versicherungsfall nur dann grob fahrlässig herbei, wenn der – sichtbare – Brief mitursächlich für den Diebstahlentschluss war.[233]mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / 4. Fahrzeugschein

Rz. 202 Auch wird es in der Rechtsprechung überwiegend nicht als grob fahrlässig angesehen, wenn lediglich der Fahrzeugschein im Handschuhfach aufbewahrt wird.[234]mehr

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§ 15 Unfallversicherung / G. Rechtsprechung

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§ 7 Wohngebäudeversicherung / IV. Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen

Rz. 32 Bei vorsätzlicher und für den Schadeneintritt ursächlicher Obliegenheitsverletzung wird der Versicherer vollständig leistungsfrei, bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung kann der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen. Das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.mehr

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§ 10 Haftpflichtversicherung / 2. Anzeigepflicht

Rz. 39 Wenn der Versicherungsnehmer einen Schadenfall verspätet meldet, bleibt die Leistungspflicht des Versicherers bestehen, soweit der Versicherungsnehmer beweist, dass auch bei rechtzeitiger Schadenanzeige der Versicherer keine weiteren Feststellungen zum Eintritt des Versicherungsfalles und zur Höhe des Schadens hätte treffen können. In vielen Fällen unterbleibt die Anze...mehr

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§ 10 Haftpflichtversicherung / D. Haftpflichtverhältnis/Deckungsverhältnis

Rz. 7 Bei der Bearbeitung eines Haftpflichtfalles ist streng zu unterscheiden zwischen dem Deckungsverhältnis (Versicherer/Versicherungsnehmer) und dem Haftpflichtverhältnis (Versicherungsnehmer/Anspruchsteller). Rz. 8 Die Notwendigkeit dieses "Trennungsprinzips" ergibt sich daraus, dass das Haftpflichtverhältnis einerseits und das Deckungsverhältnis andererseits zwischen ver...mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / V. Kausalität

Rz. 187 Der Versicherungsfall muss durch das grob fahrlässige Verhalten eingetreten sein, es muss sich zumindest mitursächlich ausgewirkt haben.[189] Geht der Fahrlässigkeitsvorwurf dahin, dass der Versicherungsnehmer einen Fahrzeugschlüssel im Fahrzeug zurückgelassen hat, muss der Versicherer beweisen, dass der im Fahrzeug zurückgelassene Schlüssel auch zur Entwendung benut...mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / 10. Weitere Beispiele

Rz. 215 Der Versicherungsnehmer verursacht einen Fahrzeugbrand grob fahrlässig, wenn er einen Heizlüfter unbeobachtet auf den Beifahrersitz stellt, um das Fahrzeug vorzuwärmen.[290] Rz. 216 Der Versicherungsnehmer verursacht einen Unfall grob fahrlässig, wenn er vom Beifahrersitz aus die Handbremse betätigt, um den das Fahrzeug führenden Sohn zu veranlassen, die Geschwindigke...mehr

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§ 3 Versicherungsvertragsge... / IV. Rettungskosten

Rz. 83 Nach § 83 VVG muss der Versicherer Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß § 82 VVG zur Abwendung oder Minderung eines Schadens macht, auch dann ersetzen, wenn diese Maßnahmen erfolglos waren. Entscheidend ist, ob der Versicherungsnehmer diese "Rettungskosten" den Umständen nach für geboten halten durfte (§ 83 Abs. 1 S. 1 VVG). Es kommt nicht darauf an, ob die...mehr

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§ 10 Haftpflichtversicherung / 3. Bindungswirkung

Rz. 66 Im Deckungsprozess ist ein im Haftpflichtprozess ergangenes Urteil bindend, selbst wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt.[28] Die Feststellungen im Haftpflichtprozess sind für den Deckungsprozess jedoch nur dann bindend, wenn Voraussetzungsidentität besteht. Wenn es im Haftpflichtprozess unerheblich ist, ob der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig ge...mehr

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§ 7 Wohngebäudeversicherung / I. Gefahrerhöhung (B § 9 VGB 2008/2010)

Rz. 33 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die tatsächlichen Umstände sich so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher wird. Rz. 34 Eine Gefahrerhöhung liegt dann vor, wenn ein Gebäude leer steht oder wenn in einem Wohngebäude ein Gewerbebetrieb eingerichtet wird. Rz. 35 Eine Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer zur Kündigung oder Vertragsanpas...mehr

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§ 15 Unfallversicherung / 4. Unfreiwilligkeit

Rz. 45 Die Unfreiwilligkeit einer Gesundheitsschädigung wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet (178 Abs. 3 VVG). Rz. 46 Unfreiwillig muss nur die Gesundheitsschädigung sein, nicht aber das Unfallereignis als einwirkendes Ereignis selbst. Ein Sprung aus dem Fenster kann daher ein unfreiwilliges Unfallereignis darstellen. Rz. 47 Die Unfreiwilligkeit de...mehr

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§ 10 Haftpflichtversicherung / J. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) – Stand: Januar 2015

Rz. 74 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die jeweils aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Umfa...mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / III. Subjektive Gefahrerhöhung (§ 23 Abs. 1 VVG)

Rz. 155 Die Vornahme einer Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG kann nur durch aktives Tun, nicht jedoch durch ein Unterlassen des Versicherungsnehmers erfolgen.[150] Rz. 156 In der Fahrzeugversicherung wird die Benutzung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeuges als "vorgenommene" Gefahrerhöhung angesehen, obgleich eine Reparatur lediglich "unterlassen" worden ist.[151] Rz. 15...mehr

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§ 3 Versicherungsvertragsge... / I. Vorbemerkung

Rz. 52 Versicherer sind nur dann eintrittspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer sich vertragstreu verhalten und alle Pflichten des Versicherungsvertrages zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles erfüllt hat. Der Versicherungsnehmer muss zwar den Versicherungsfall nicht verhindern, in der Regel ist aber die Eintrittspflicht des Versicherers ausgeschlossen bzw. ei...mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / 2. Mehrere Obliegenheitsverletzungen

Rz. 129 Bei mehreren grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen dürfte eine mehrfache Quotelung dann ausgeschlossen sein, wenn die Obliegenheiten demselben Zweck dienen und lediglich in unterschiedlicher Form ein Verhalten konkretisieren. Wenn beispielsweise ein Versicherungsnehmer alkoholbedingt fahruntüchtig, ohne Fahrerlaubnis und mit einem nicht versicherten Fahrzeug ei...mehr

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§ 3 Versicherungsvertragsge... / 3. Vertragliche Obliegenheiten (§ 28 VVG)

Rz. 63 Die Rechtsfolgen der Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten treten nur ein, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Schuldlos oder leicht fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzungen sind folgenlos. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen wirken sich nur dann aus, wenn sie ursächlich für den Eintritt ode...mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / 7. Mangelnde Sicherung

Rz. 211 Der Diebstahl eines Fahrzeuges wird grob fahrlässig herbeigeführt,mehr

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§ 1 Einleitung

Rz. 1 Jährlich werden rund 50 Millionen Versicherungsfälle reguliert, in der Regel ohne anwaltliche Beteiligung. Die Zahlen der gerichtlichen Verfahren, an denen Versicherer beteiligt sind, werden statistisch nicht erfasst. Versicherer sprechen von einer Prozessquote von 1 % bis 3 %. Daraus ergibt sich, dass die gerichtlichen Verfahren, an denen Versicherer beteiligt sind, p...mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / b) Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit (E.1.3 AKB 2008)

Rz. 94 Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Versicherungsfalles umfassende Auskunfts- und Aufklärungspflichten, die es dem Versicherer ermöglichen sollen, seine Eintrittspflicht dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Auch hier führen Vorsatz zur völligen und grobe Fahrlässigkeit zur partiellen Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn sich die Obliegenheitsverle...mehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / 4. Kausalität

Rz. 133 Eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung führt nur dann zur partiellen Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn diese für den Versicherungsfall, die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war (E. 6.2 AKB 2008). Etwas anderes gilt aus Gründen der Generalprävention nur bei Arglist. Die Kausalität der Obliegenheitsverletzung wird vermutet. Der...mehr

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§ 9 Einbruchdiebstahlversic... / X. Gefahrerhöhung (B § 9 AERB 2008/2010)

Rz. 14 Bei Abschluss des Vertrages muss der Versicherungsnehmer alle gefahrerheblichen Umstände dem Versicherer anzeigen und muss nach Antragstellung jede Gefahrerhöhung dem Versicherer mitteilen. Rz. 15 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Umstände so verändert haben, dass der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher wird. Bei vorsätzlicher und...mehr

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§ 16 Anhang / A. Checkliste: Kaskoversicherung

Rz. 1 I. Versicherungsvertrag II. Schadenfeststellung III. Grobe Fahrlässigkeitmehr

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§ 5 Kraftfahrtversicherung / 1. Quotelung

Rz. 128 Im Regelfall dürfte bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung eine Leistungskürzung um 50 % in Betracht kommen.[116] Ähnlich wie bei der Quotierung zu § 254 BGB sind Quoten von 20 % bis 80 % ebenso denkbar wie eine Kürzungsquote von 0 % oder 100 %.[117]mehr

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§ 16 Anhang / II. Muster: Klageerwiderung wegen Versicherungsleistung (Vollkaskoversicherung)

Rz. 12 Muster 2: Klageerwiderung wegen Versicherungsleistung (Vollkaskoversicherung) Muster: Klageerwiderung wegen Versicherungsleistung (Vollkaskoversicherung) An das Landgericht Köln 24. Zivilkammer 50922 Köln Aktenzeichen: 24 O 512/14 – Abschriften für Gegner anbei – In Sachen Media-Bild ./. Clementia Versicherungs-AG bestellen wir uns zu Prozessbevollmächtigten der Beklagten: Antr...mehr

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§ 15 Unfallversicherung / I. Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2010) – Musterbedingungen des GDV – Stand: Oktober 2010

Rz. 75 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die jeweils aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Sie ...mehr