Rz. 71

In 7 AUB 2008/2010 sind umfangreiche Obliegenheiten geregelt, die der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte nach Eintritt des Unfalles zu erfüllen hat.

So bestehen Anzeige- und Auskunftspflichten und die Verpflichtung, unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen, sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen, Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und ärztliche Anordnungen zu befolgen, soweit sie sich im Rahmen des Zumutbaren halten.

Die Verletzung von Obliegenheiten führt gemäß 8 AUB 2008/2010 bei Vorsatz zur vollständigen und bei grober Fahrlässigkeit zur partiellen Leistungsfreiheit des Versicherers. Bei grober Fahrlässigkeit kann allerdings der Kausalitätsgegenbeweis erbracht werden.

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