Fachbeiträge & Kommentare zu Entgelt

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.3 Zinsen und Lizenzgebühren (§ 50g Abs. 3 Nr. 4 EStG)

Rz. 45 § 50g Abs. 3 Nr. 4 EStG enthält die Definition der Begriffe der Zinsen und Lizenzgebühren. Diese Definitionen lehnen sich eng an Art. 2 der Zins- und Lizenzrichtlinie an. Sie sind Legaldefinitionen, allerdings nur für die Anwendung des § 50g EStG. Für andere Vorschriften des EStG, z. B. § 20 Abs. 1 Nr. 5, 7 EStG für Zinsen sowie § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG für Lizenzgebühr...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kleinunternehmer / 4 Rechnung des Kleinunternehmers

Erstmals seit 2025 ist eine gesonderte Regelung über die Inhalte einer Rechnung in § 34a UStDV mit aufgenommen worden, die die Kleinunternehmer betrifft. Für die im Inland ausgeführten, aber aufgrund der Kleinunternehmerbesteuerung steuerfreien, Umsätze muss eine Rechnung ausgestellt werden, die die folgenden Angaben enthält: Den vollständigen Namen und die vollständige Ansch...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Nutzungsentgeltverordnung (... / Zusammenfassung

Begriff Die Verordnung über eine angemessene Gestaltung von Nutzungsentgelten (Nutzungsentgeltverordnung – NutzEV) vom 22.7.1993 (BGBl. I S. 1339), geändert durch die VO vom 24.7.1997 (BGBl. I S. 1920), galt zunächst bis zur Neufassung ausschließlich für vertragliche Nutzungsrechte und nicht – so mit der Neufassung für Erholungsgrundstücke ("Datschen") und Garagenflächen in ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitgeberdarlehen / Zusammenfassung

Begriff Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber oder aufgrund des Arbeitsverhältnisses von einem Dritten Geld auf der Rechtsgrundlage eines Darlehensvertrags überlassen wird. Hintergrund für das Darlehen ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Gelddarlehen richten sich nach den §§ 488 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitgeberdarlehen / 2.3 Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Nimmt der Arbeitgeber eine Pauschalierung der Lohnsteuer als sonstigen Bezug vor, handelt es sich dennoch im Regelfall um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Entgelteigenschaft besteht nur dann nicht, wenn es sich bei der Pauschalbesteuerung als sonstigen Bezug um laufendes Arbeitsentgelt, also um monatlich abgerechnete Zinsbeträge handelt.[1] Dies steht jedoch im Widers...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Familienversicherung / 4.5 Gesamteinkommen des Familienversicherten

Die Familienversicherung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Familienangehörige kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2026: 565 EUR) überschreitet.[1] Im Einkommensteuerrecht sind die relevanten Einkunftsarten in § 2 Abs. 1 EStG definiert. Das GR v. 29.9.2022 enthält in der Anlage eine alphabetische Auflistung und Zuordnung der Eink...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitgeberdarlehen / 2.4 Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG

Auch bei einer Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG handelt es im Bereich der Sozialversicherung weiterhin um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Wichtig Arbeitgeber erstattet Zinsen für ein Darlehen Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer ein Darlehen bei einer Bank aufnimmt, der Arbeitgeber jedoch zum Teil oder vollständig die für das Darlehen zu entrichteten Zinsen übernimmt, ha...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 1.2.4 Abgrenzung zu weiteren gesetzlichen Regelungen

Diskriminierungsschutz von schwerbehinderten Menschen § 164 Abs. 2 SGB IX verbietet dem Arbeitgeber, schwerbehinderte Beschäftigte "wegen ihrer Behinderung" zu benachteiligen. Hinsichtlich der Einzelheiten und Rechtsfolgen verweist die Norm jedoch auf die Regelungen des AGG, dem der Diskriminierungsschutz insgesamt überantwortet ist. Das schwerbehindertenrechtliche Benachteil...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 1.2 Abgrenzung zu gesetzlichen Regelungen

Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist in vielen gesetzlichen Regelungen verankert, die allesamt Spezialregelungen zum allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen und vorrangig anwendbar sind. Daher ist eine Abgrenzung von diesen spezielleren Diskriminierungsverboten notwendig. Praxis-Beispiel Gesetzliche Regelungen mit Pflicht zur Gleichbehandlung Die...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Beitragsbescheinigung / 1.2.2 Digitales Meldeverfahren

In den Meldungen nach § 28a Abs. 5 SGB IV sind alle Meldetatbestände einzeln aufgeführt. In diesen Meldungen wird das den zur Rentenversicherung gezahlten Pflichtbeiträgen zugrunde liegende beitragspflichtige Arbeitsentgelt sowie der Zeitraum, auf den es entfällt, bescheinigt.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitgeberdarlehen / 2 Beitragspflicht der Darlehenszinsen

Die sich bei einem zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen ergebenden Zinsersparnisse stellen unter bestimmten Rahmenbedingungen allerdings beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. 2.1 Höhe des geldwerten Vorteils ist entscheidend Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung besteht dann, wenn der geldwerte Vorteil aus dem zinsverbilligten oder zinslosen Darlehen monatli...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3.1 Rechtsfolge für den Vergütungsschuldner

Rz. 22 Die Vorschrift enthält je eine Rechtsfolge für den Schuldner und den Gläubiger der Vergütung. Für den Schuldner der genannten Vergütungen bestimmt § 50g Abs. 1 S. 1 EStG, dass eine Abzugssteuer nicht einbehalten und an die Finanzbehörde abgeführt zu werden braucht. Verfahrensrechtlich ist jedoch zu beachten, dass das Absehen vom Steuerabzug nach § 50c Abs. 1, 2 EStG e...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2 Räumlicher Geltungsbereich

Rz. 16 Der räumliche Geltungsbereich der Vorschrift ist auf die EU beschränkt. Das Unternehmen, das der Schuldner der Vergütungen (Zinsen und Lizenzgebühren) ist, muss in Deutschland ansässig sein. Werden die Vergütungen von einer Betriebsstätte gezahlt, gilt ein "doppelter EU-Bezug". Die Betriebsstätte muss in der Bundesrepublik Deutschland belegen sein. Außerdem muss der T...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.1 Inhalt und systematische Stellung der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für die Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen bzw. deren Betriebsstätten innerhalb der EU. Betroffen von der Vorschrift sind im Inland ansässige Unternehmen, die Zinsen und Lizenzgebühren an ein in einem anderen EU-Staat ansässiges verbundenes Unternehmen zahlen. Die Vorschrift richtet sich an...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 2.3.1 Betriebliche Altersversorgung

Soweit es sich nicht um individuell ausgehandelte Zusagen handelt, hat der Arbeitgeber bei allen Formen der Ruhegeldgewährung den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.[1] Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung. Bei der Frage, wem eine Pensionszusage erteilt wird, ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.4 Unternehmen und Betriebsstätte (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 EStG)

Rz. 49 § 50g Abs. 3 Nr. 5 EStG enthält 3 Definitionen, nämlich die Definition des Begriffs "Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union", des Begriffs "Verbundenes Unternehmen" und des Begriffs "Betriebsstätte". Die Definitionen beruhen auf Art. 3 der Zins- und Lizenzrichtlinie. Rz. 50 Ein Unternehmen ist ein "Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Un...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitgeberdarlehen / 3.5 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze

Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen, die mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort bewertet werden[1], bleiben im Rahmen der monatlichen 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze ggf. steuerfrei.[2] Dabei ist allerdings sicherzustellen, dass die Freigrenze nicht bereits durch andere Sachbezüge ausgeschöpft wird. Für Zinszuschüsse des Arbeitgebers gilt die Sachbezugsfreigrenze nicht.[3]mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitgeberdarlehen / 3.1 Steuerpflicht der Zinsvorteile

Übersteigt die noch nicht getilgte Darlehenssumme am Ende des Lohnzahlungszeitraums die Freigrenze von 2.600 EUR, gehören Zinsvorteile als Sachbezüge zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zinsvorteile liegen jedoch nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (sog. Maßstabszinssatz) gewährt.[1] Wichtig Zinszuschüsse Steuerpflichtig ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3.2 Rechtsfolge für den Vergütungsgläubiger

Rz. 28 Hinsichtlich der Rechtsfolgen für den Vergütungsgläubiger ist zu unterscheiden, ob dieser in der Bundesrepublik Deutschland in eine Veranlagung einbezogen wird oder nicht. Wird er nicht veranlagt, wäre die Steuer durch den Steuerabzug abgegolten gewesen. Das einzige Verfahren, die Steuer zu erheben, stellt damit das Steuerabzugsverfahren dar. Hat der Steuerabzug zu un...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.2 Betriebsstätte (§ 50g Abs. 3 Nr. 2, 3 EStG)

Rz. 43 § 50g Abs. 3 Nr. 2 und 3 EStG enthalten nähere Bestimmungen für den Fall, dass in die Zahlung der Vergütungen Betriebsstätten einbezogen sind. Insoweit handelt es sich nicht um Definitionen, sondern um ergänzende Regelungen. § 50g Abs. 3 Nr. 2 EStG beruht auf § 1 Abs. 3 der Zins- und Lizenzrichtlinie. Nach dieser Regelung gilt eine Betriebsstätte nur dann als Schuldner...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitgeberdarlehen / 1 Zweck des Darlehens

Mit der Gewährung eines Darlehens an den Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber verschiedene Zwecke verfolgen. Der klassische Hintergrund für ein Darlehen ist die Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb. Der Arbeitgeber kann mit dem Darlehen aber auch das Ziel verfolgen, die Qualifikation seiner Mitarbeiter zu verbessern, indem er private Fortbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter du...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitgeberdarlehen / 2.1 Höhe des geldwerten Vorteils ist entscheidend

Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung besteht dann, wenn der geldwerte Vorteil aus dem zinsverbilligten oder zinslosen Darlehen monatlich nicht mehr als 50 EUR[1] beträgt.[2] Der geldwerte Vorteil bei einem Arbeitgeberdarlehen bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt. Maßgebend ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Gleichbehandlungsgrundsatz / 3.7 Gleichbehandlung von befristet Beschäftigten

§ 4 Abs. 2 TzBfG bestimmt, dass befristet Beschäftigte wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden dürfen als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewä...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitgeberdarlehen / 5 Abgrenzung zu anderen Rechtsgeschäften

Keine Arbeitgeberdarlehen sind Abschlagszahlungen oder Vorschüsse, die der Arbeitgeber ausbezahlt. Beim Vorschuss ist das Arbeitsentgelt, das vorzeitig ausgezahlt wird, noch nicht fällig geworden. Bei der Abschlagszahlung ist es bereits fällig, wird aber nur teilweise ausbezahlt. Sowohl beim Vorschuss als auch bei der Abschlagszahlung ist der Entgeltanspruch des Arbeitnehmer...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitgeberdarlehen / 2.2 Vereinfachungsregelung bei Darlehenssumme bis 2.600 EUR

Aus Vereinfachungsgründen ist der Zinsvorteil unabhängig davon, ob es sich um ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen handelt, nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Voraussetzung ist hierbei, dass die Restschuld aus dem Arbeitgeberdarlehen am Ende des Lohnabrechnungszeitraums nicht mehr als 2.600 EUR beträgt.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Gesamtzusage / 6 Mitbestimmung

In Betrieben mit Betriebsrat spielen Gesamtzusagen nur noch eine geringe Rolle, da dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG bei der Errichtung von Sozialeinrichtungen und nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der betrieblichen Lohngestaltung ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Zu der Errichtung von Sozialeinrichtungen zählt neben dem Bau eines Betriebskindergartens auch die be...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3 Sachlicher Geltungsbereich: Zinsen und Lizenzgebühren

Rz. 21 Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs bestimmt § 50g Abs. 1 S. 1 EStG, dass die Regelung auf Zinsen und Lizenzgebühren anwendbar ist. Diese Begriffe werden in Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a für Zinsen (Rz. 46) und in Buchst. b für Lizenzgebühren (Rz. 48) definiert. Andere Leistungen, die nicht unter diese Definitionen fallen, werden von der Vorschrift nicht erfasst. D...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 4.1 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG)

Rz. 21 Aus der Verweisung folgt nicht, dass die Grundsätze der Einheitlichkeit des Versicherungsfalls anwendbar sind, auch wenn § 9 Abs. 1 Satz 1 zur Begründung des Entgeltfortzahlungsanspruchs zunächst auf die Arbeitsverhinderung abstellt. Diese Arbeitsverhinderung beruht aber regelmäßig gerade nicht auf einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Vielmehr unterscheiden sic...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsvertragliche Einheit... / 5 Änderung der arbeitsvertraglichen Einheitsregelung

Da die arbeitsvertragliche Einheitsregelung ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist, kann sie auch nur nach den allgemeinen Vertragsgrundsätzen geändert werden. Dies geschieht durch eine einvernehmliche Änderungsvereinbarung oder durch eine Änderungskündigung, die die Regelung unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist beenden soll und gleichzeitig anbiete...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4 Erfordernis eines Antrags

Rz. 21b Die Anwendung des § 50g EStG ist davon abhängig, dass ein Antrag gestellt wird. Antragsberechtigt ist der Gläubiger der Zinsen bzw. Vergütungen. Der Antrag kann im Rahmen eines Freistellungsverfahrens nach § 50c Abs. 2 EStG oder eines Erstattungsverfahrens nach § 50c Abs. 3 EStG gestellt werden. Freistellung und Erstattung erfolgen durch das Bundeszentralamt für Steu...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 1.1 Grundlagen

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist gesetzlich nicht normiert. Er wurde von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte aus § 242 BGB entwickelt und ist inhaltlich durch die Regeln des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG geformt.[1] Als Gewohnheitsrecht ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz mittlerweile allgemein anerkannt und bildet ein grundlegendes Prinzip d...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 1.2.3 Abgrenzung zum TzBfG

Der § 4 Abs. 1 und Abs. 2 TzBfG etabliert ein Diskriminierungsverbot für Teilzeit- und befristet beschäftigte Arbeitnehmer. Hieraus ergibt sich eine Pflicht zur Gleichbehandlung von Teilzeit- oder befristet beschäftigten Arbeitnehmern und vergleichbaren Vollzeit- und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern (soweit nicht sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung recht...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 2.3.3 Unterschiede nach Beschäftigtenstatus

Statusmerkmale werden gern als Differenzierungsgründe herangezogen, da sie scheinbar objektive und neutrale Differenzierungen ermöglichen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Untersuchung der Gruppenbildung In einem ersten Schritt ist die Gruppenbildung vergleichbarer Arbeitnehmer zu untersuchen. Gleichbehandlung kann verlangen, wer zu den vergleichbaren Arbeitnehmern gehört. Ve...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Leistungspflichten des Arbeitgebers bei Arbeitsverhinderung [1] infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. Für die ärztliche Verordnung von "Schonzeiten" außerhalb des gesetzlichen Krankenversicherungsrechts ist daher auch nach § 616 BGB kein Raum mehr, da § 9 insofern lex specialis ist.[2] Die Entgeltfortzahlung ent...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.1 Betroffene verbundene Unternehmen bzw. Betriebsstätten

Rz. 10 Die Vorschrift richtet sich sowohl an den Schuldner der Zinsen und Lizenzgebühren als auch an den Gläubiger. Der Schuldner braucht den Steuerabzug vom Kapitalertrag bzw. nach § 50a EStG nicht vorzunehmen. Bei dem Gläubiger werden die Zahlungen aus der beschr. Steuerpflicht ausgeschieden. Rz. 11 Von der Vorschrift betroffener Schuldner ist ein Unternehmen der Bundesrepu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 8 Ausdehnung auf Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Rz. 71 Durch G. v. 19.7.2006[1] ist die Regelung auf Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegene Betriebsstätte eines in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Unternehmens ausgedehnt worden. Damit gilt die Regelung auch bei Zins- und Lizenzzahlungen, wenn eines der beiden beteiligten Unternehmen in der Schweiz ansäs...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 2.2.4 Freiwillige Sondervergütungen/Gratifikationen

Der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, grundsätzlich frei. Entscheidet er sich aber, über individuell motivierte Einzelfälle hinaus, nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillige Sonderzahlungen, wie z. B. Gratifikationen, zu leisten, ist er an den arbeitsrechtlichen ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.7 Vergütung aus Haushaltsmitteln für befristete Beschäftigung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 7)

3.2.7.1 Geschichtliche Entwicklung Rz. 269 Der Gesetzgeber will mit diesem Sachgrund an die vor Inkrafttreten des TzBfG ergangene Rechtsprechung des BAG zur Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen im Bereich des öffentlichen Dienstes anknüpfen.[1] Allerdings ist die Möglichkeit zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach dem Wortlaut der Bestimmung wesentlich weitgehen...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.6.2.3.4 Änderung anderer Arbeitsvertragsbedingungen

Rz. 114 Umstritten ist, ob anlässlich der Hinausschiebensvereinbarung andere Arbeitsbedingungen als die Vertragslaufzeit, z. B. Umfang der Arbeitszeit, Entgelt o. ä., geändert werden dürfen[1] oder ob dies der Annahme einer Hinausschiebensvereinbarung i. S. v. § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI ebenso entgegensteht wie die Änderung sonstiger Arbeitsbedingungen einer Vertragsverlänger...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.3.1 Beschäftigungslosigkeit

Rz. 395 Der Begriff der Beschäftigungslosigkeit ist nicht gleichzusetzen mit demjenigen der Arbeitslosigkeit. Die Beschäftigungslosigkeit ist nur eines von mehreren in § 138 SGB III bestimmten Tatbestandsmerkmalen der Arbeitslosigkeit. Durch das Abstellen auf die Beschäftigungslosigkeit statt auf die Arbeitslosigkeit in § 14 Abs. 3 TzBfG soll einem größeren Personenkreis arb...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.7.2 Voraussetzungen nach neuem Recht

Rz. 274 Voraussetzung für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist, dass der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind. Dies erfordert, dass die Mittel haushaltsrechtlich mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die Haushal...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.6 Sportler

Rz. 187 Auch die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Berufssportler kann u. U. nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt sein. Das BAG hat entschieden, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenz-Spielern der 1. Fußball-Bundesliga regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ist.[1] Von einem Lizen...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.3.4 Übertragung sozialstaatlicher Sonderaufgaben

Rz. 92 Die Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben, z. B. die Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit, stellt allein keinen hinreichenden Sachgrund für die Befristung der Arbeitsverträge der bei dem Maßnahmeträger beschäftigten Arbeitnehmer dar, wenn die Maßnahme selbst kein zeitlich begrenztes Projekt, sondern Teil einer Daueraufgabe des...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.7.1 Geschichtliche Entwicklung

Rz. 269 Der Gesetzgeber will mit diesem Sachgrund an die vor Inkrafttreten des TzBfG ergangene Rechtsprechung des BAG zur Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen im Bereich des öffentlichen Dienstes anknüpfen.[1] Allerdings ist die Möglichkeit zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach dem Wortlaut der Bestimmung wesentlich weitgehender als nach den von der damaligen...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.7.3 Sonderfall: Drittmittelfinanzierung

Rz. 287 Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG konnte ein Arbeitsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen auch befristet werden, wenn der Arbeitnehmer zur Mitarbeit an einem konkreten, von einem Dritten für einen bestimmten Zeitraum finanzierten Projekt eingestellt wurde (sog. Drittmittelfinanzierung).[1] Dieser Sachgrund fällt nicht unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG....mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 3.4.4 Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bei Nichtbestehen der Prüfung

Rz. 82 Nach § 21 Abs. 3 BBiG verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um 1 Jahr. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Auszubildende, der die Abschlussprüfung nicht besteht, bis zum nächsten Prüfungstermin in der bisherigen Ausbildungsstätte ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 2.7 Teilzeitberufsausbildung

Rz. 35 Auch die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Seit 1.1.2020 ist diese Möglichkeit im Vergleich zur vorherigen Regelung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG a. F.) nunmehr in § 7a BBiG deutlich erweitert und näher geregelt worden. Anstelle der bisherigen Ausnahmelösung ist dies nun für alle eine mögliche Gestaltungsoption. Das bisher nachzuweisende berechtigte Int...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.2 Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen des Sachgrunds; Prognose

Rz. 32 Der Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv vorliegen.[1] Das gilt auch bei der nachträglichen Befristung eines zunächst unbefristeten Arbeitsvertrags.[2] Besteht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein sachlicher Grund für die vereinbarte Befristung und fällt dieser später weg, entsteht dadurch kein unbefristete...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.3.1 Saison- und Kampagnebetriebe

Rz. 82 Ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung kann entstehen, wenn der Betrieb nicht während des gesamten Jahres arbeitet (Kampagnebetrieb, z. B. ein Freibad), oder wenn die in einem ganzjährig arbeitenden Betrieb dauerhaft anfallenden Tätigkeiten typischerweise während einer bestimmten Zeit des Jahres ansteigen (Saisonbetriebe, z. B. Hotels und Gastronomiebetrieb...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.3 Eingliederungszuschüsse

Rz. 223 Nach der zum 31.12.1997 außer Kraft getretenen Regelung in § 97 Abs. 1 AFG konnte die Arbeitsverwaltung Arbeitgebern zu den Lohnkosten älterer Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse gewähren, sofern sie zusätzlich eingestellt und beschäftigt wurden. Die Regelung diente der zumindest zeitweisen Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und der Eröffnung vo...mehr