Für die Berechnung der Beiträge im Störfall sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Beiträge[1] jeweils geltenden Beitragssätze maßgebend.[2] Die Beiträge sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechend den in den einzelnen Sozialversicherungszweigen geltenden Regelungen zu tragen.[3] Ist zum Zeitpunkt des Eintritts eines Störfalls und der Auszahlung des Entgeltguthabens ein anderer Beitragssatz als zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge maßgebend, gilt Folgendes: Die Beiträge aus dem Entgeltguthaben sind nach einem anderen Beitragssatz zu ermitteln, als die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt des Abrechnungszeitraums, in dem der Störfall eintrat.

 
Hinweis

Anwendung von 2 Beitragssätzen

In der Entgeltabrechnung können Probleme durch die Anwendung von 2 Beitragssätzen in einem Abrechnungszeitraum entstehen. Zur Arbeitsvereinfachung kann der Beitragssatz für die Beitragsberechnung angewendet werden, der im Abrechnungszeitraum, in dem das Entgeltguthaben ausgezahlt wird, gilt. Die Beiträge sind mit dem Beitragsnachweis dieses Abrechnungszeitraums nachzuweisen.

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedlicher Beitragssatz bei Auszahlung des Entgeltguthabens und der Fälligkeit der Beiträge

Das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers endet zum 15.12.2023. Mit der Entgeltabrechnung für Dezember 2023 erfolgt auch die Auszahlung des Entgeltguthabens. Die Beiträge sind mit den übrigen vom Arbeitgeber für Januar 2024 zu entrichtenden Beiträgen am 29.1.2024 fällig. Die Krankenkasse des Arbeitnehmers hat ihren kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz zum 1.1.2024 von 1,3 % auf 1,6 % erhöht.

Bei der Abrechnung der Beiträge im Dezember 2023 gilt für die Beiträge zur Krankenversicherung der zu diesem Zeitpunkt maßgebende kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz i. H. v. 1,3 %. Die Beiträge im Rahmen des Störfalls sind grundsätzlich im Beitragsnachweis für Januar 2024 enthalten und in der Krankenversicherung auf der Basis des im Januar 2024 geltenden kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes in der Krankenversicherung i. H. v. 1,6 % abzurechnen. Allerdings kann der Arbeitgeber die Beiträge bereits mit den Beiträgen für Dezember 2023 abrechnen und dann den dort geltenden Zusatzbeitragssatz i. H. v. 1,3 % für die Krankenversicherungsbeiträge verwenden.

Sind aus dem Wertguthaben Beiträge zu einem Versicherungszweig zu zahlen, zu dem im Zeitpunkt des Störfalls oder der Fälligkeit der Beiträge keine Versicherungspflicht besteht, ist der aktuelle Beitragssatz dieses Versicherungszweigs anzuwenden.

Geringfügig entlohnt Beschäftigte

Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sind im Rahmen eines Störfalls in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nur dann vom Arbeitgeber zu zahlen, wenn zum Zeitpunkt des Störfalls für den Arbeitnehmer eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Bei einem Störfall während einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kommt es allein darauf an, ob das Wertguthaben Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung enthält.

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