In manchen Unternehmen erhalten Arbeitnehmer ab einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Treueprämie. Da die Treueprämie im Zusammenhang mit der dauerhaften Erbringung der Arbeitsleistung gewährt wird, handelt es sich hierbei sowohl um steuerpflichtigen Arbeitslohn als auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung.
Treueprämien werden typischerweise nur einmalig gewährt, deshalb gelten für die Besteuerung die Regeln für sonstige Bezüge. Werden Treueprämien für eine mehrjährige Tätigkeit gezahlt, war bisher zu prüfen, ob die Fünftelregelung anzuwenden ist. Da die Fünftelregelung seit dem Jahr 2025 im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig ist, entfällt diese Prüfung. Die Fünftelregelung kann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden, weshalb die Treueprämie in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden muss.
In der Sozialversicherung stellen Treueprämien einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar. Damit erfolgt die Beitragsberechnung nach den Regeln für Einmalzahlungen.
Im umgangssprachlichen Gebrauch ist mit dem Begriff "Treueprämie" oft auch eine Treuerabatt-Aktion wie z. B. Payback, Miles & More oder BahnBonus gemeint. Die steuer- und beitragsrechtliche Behandlung für solche Treuerabatte wird im Stichwort Kundenbindungsprogramme dargestellt.