Rz. 35

Die Teilnahme am laufenden Verlust des Unternehmens bis zur vollen Höhe stellt ein weiteres notwendiges Kriterium für die Einordnung von mezzaninen Finanzinstrumenten als bilanzielles Eigenkapital dar. Dieses Kriterium soll gemäß der Auffassung des HFA des IDW gemeinsam mit dem Kriterium der Erfolgsabhängigkeit der Vergütung ein Umgehen der gesetzlichen Kapitalerhaltungsvorschriften verhindern.[1] Die Teilnahme am laufenden Verlust bis zur vollen Höhe muss danach zwischen dem mezzaninen Kapitalgeber und dem Unternehmen vertraglich vereinbart sein. Dafür müssen die nachfolgenden zwei Voraussetzungen vorliegen.

 

Rz. 36

Zum einen muss das mezzanine Kapital für den Ausgleich von angefallenen Verlusten des Unternehmens verwendet werden. Dabei ist es allerdings ausreichend, wenn das mezzanine Kapital erst zum vereinbarten Rückzahlungszeitpunkt des mezzaninen Kapitals an den bis dahin aufgelaufenen Verlusten des Unternehmens partizipiert. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss aber der mezzanine Kapitalgeber an den aufgelaufenen Verlusten des Unternehmens beteiligt werden. Eine Vereinbarung über die Teilhabe des mezzaninen Kapitalgebers an den zukünftigen Gewinnen nach dem Ende der ursprünglichen Laufzeit, verbunden mit einem Ausschluss der Beteiligung an den zukünftigen Verlusten, ist mit der Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe nicht vereinbar.[2] Die Teilnahme des mezzaninen Kapitals an den aufgelaufenen Verlusten des Unternehmens bis zur vollen Höhe muss aber nur dann zum Tragen kommen, wenn die aufgelaufenen Verluste nicht von Eigenkapitalbestandteilen getragen werden können, die gegen Ausschüttungen nicht besonders (gesetzlich) geschützt sind.[3] Gegen Ausschüttungen besonders geschützte Bestandteile des Eigenkapitals sind das Stammkapital und solche Rücklagen, die nicht aufgelöst und ausgeschüttet werden dürfen wie die gesetzliche Rücklage.[4] Mit dieser Vorgabe wird ein Unterschreiten der Höhe der Summe der vor Ausschüttungen besonders geschützten Bestandteile des Eigenkapitals als Folge der Rückzahlung des mezzaninen Kapitals verhindert. Zum anderen ist ein Ausgleich von aufgelaufenen Verlusten mit durch (gesetzliche) Ausschüttungsregelungen besonders geschützten Bestandteilen des Eigenkapitals erst bei einer vorherigen vollständigen Aufzehrung des mezzaninen Kapitals durch Verlustverrechnung erlaubt.

[1] Vgl. hierzu und nachfolgend IDW, WPg 1994, S. 420.
[2] Vgl. Baetge/Brüggemann, DB 2005, S. 2151.
[3] Vgl. Briesemeister, Hybride Finanzinstrumente im Ertragsteuerrecht, 2006, S. 97.
[4] Vgl. Emmerich/Naumann, WPg 1994, S. 681.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge