Fachbeiträge & Kommentare zu Darlehen

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.3.2.3 Gesamtbewertungsverfahren

Rz. 38 Gesamtbewertungsverfahren ermitteln den gemeinen Wert eines Unternehmens unter der Prämisse, dass es als (wirtschaftliche) Einheit fortgeführt wird. So ist die in Zukunft zu erwartende Ertragslage, und nicht die gemeinen Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter, die entscheidende Bewertungsgrundlage. Die Praxis kennt als Gesamtbewertungsverfahren insb.: Rz. 39 Discounted-C...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Regelungsbereich

Rz. 1 Das Betriebsergebnis nach § 202 Abs. 1 BewG ist relevant für die Ermittlung des Jahresertrages i. S. d. § 201 Abs. 2 BewG (s. Mannek in S/L, § 202 Rz. 3). Die Ermittlung der Betriebsergebnisse orientiert sich gem. § 202 Abs. 1 Satz 1 HS 1 BewG sowohl bei Personenunternehmen als auch bei KapG am Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG als Ausgangswert (s. R B 202 Abs. 1 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Weitere Einzelfälle zur Verursachung durch den StPfl

Rn. 137 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Ebenso kann die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angenommen werden, obwohl sie freiwillig eingegangen wurde. Allein das Zusammenleben und gemeinsame Wirtschaften reicht jedoch nicht aus. Hinzukommen muss, dass die Bedürftigkeit gemeinschaftsbedingt ist (zB wenn gemeinsame Kinder betreut werden mü...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8 Verjährung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 88 Sofern der Anzeigeverpflichtung fristgerecht Genüge getan wird, das Finanzamt zeitnah die Steuererklärung anfordert und den Steuerbescheid erlässt, wird niemand mehr die ursprüngliche Anzeige näher in Augenschein nehmen. Anders ist es jedoch, wenn – durch wessen Verschulden auch immer – die Festsetzungsverjährung der AO (§§ 169 bis 171) ins Spiel kommt. Durch Eintritt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Die einzelnen Rechenschritte (R E 19a.2 ErbStR)

Rz. 6 Der auf das tarifbegünstigte Vermögen entfallende Teil der tariflichen Steuer ergibt sich aus dem Verhältnis des Werts des tarifbegünstigten Vermögens nach Anwendung des § 13a ErbStG und nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Abs. 5 und 6 ErbStG) zum Wert des gesamten Vermögensanfalls nach A...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Befristung und Ende der Stundung

Rz. 58 Die Stundung endet bei Veräußerung oder unentgeltlicher Weitergabe im Wege der Einzelrechtsnachfolge i. S. d. § 7 ErbStG (vgl. R E 28 Abs. 7 Satz 8 i. V. m. Abs. 3 Sätze 1 und 4, 4 ErbStR). Die Aufgabe der Selbstnutzung führt ebenfalls in der Regel zum Wegfall der Stundung. Dies gilt insb., wenn das Grundvermögen veräußert wurde, da dann Kapital zur Begleichung der Erb...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Heilbehandlung im Bereich d... / 5 Praxis- und Apparategemeinschaften

Bevor hier die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG geprüft wird, ist im Einzelfall zu klären, ob die Gemeinschaft überhaupt Unternehmer nach § 2 UStG ist. Seit 1.1.2020 ist die dem Grunde nach unveränderte Steuerbefreiung in § 4 Nr. 29 UStG zu finden.[1] Soweit eine Kostengemeinschaft sich auf die Funktion beschränkt, für den gemeinschaftlichen Bezug der Leistungen...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bilanzberichtigung und -änd... / b) Umfang der Berichtigung

Ob eine Berichtigung erfolgswirksam oder erfolgsneutral vorzunehmen ist, lässt sich nur in Ansehung der Ursachen für die Unrichtigkeit der Bilanz beantworten (s. Abb. 3). Dieser notwendige Rückgriff ändert jedoch nichts daran, dass im Jahr der Fehlerkorrektur ggf. nur ein noch vorhandener unrichtiger Bilanzansatz (Buchwert) – sei es erfolgswirksam, sei es erfolgsneutral – aus...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Sonstige Vermögensgegenstände / 9 Lohnvorschüsse

Ein Unternehmer, der seinen Angestellten Gehalts- oder Lohnvorschüsse gewährt, muss diese in seiner Bilanz als sonstige Vermögensgegenstände ausweisen, wenn sie am Bilanzstichtag noch nicht zurückgezahlt worden sind. Praxis-Beispiel Gehaltsvorschuss Im Dezember 01 bittet ein Arbeitnehmer Hans Groß, ihm einen Gehaltsvorschuss bezüglich des Januargehalts 02 i. H. v. 500 EUR zu z...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Sonstige Vermögensgegenstände / 12 Weitere Fälle der sonstigen Vermögensgegenstände

Neben den bereits genannten Beispielen, gehören regelmäßig auch folgende Fälle zu den sonstigen Vermögensgegenständen: - Emissionsberechtigungen gem. Treibhausgasemmissionshandelsgesetz (TEHG) (wenn nicht zu den Vorräten zugehörig), - geleistete Kautionen (sofern kurzfristige Laufzeiten), - Ansprüche auf Investitionszulagen, - Ansprüche auf Überbrückungshilfen oder Corona-Sofort...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 8 Einzelne Fallgruppen/ABC des Zu- und Abflusses

Rz. 70 Abgeordnetenbezüge Dem Abgeordneten fließen die Abgeordnetenbezüge auch insoweit zu, als er von seinen Bezügen Sonderbeiträge an seine Partei abgetreten hat, die von der Parlamentsverwaltung unmittelbar an die Partei überwiesen werden. Denn er erlangt auch insoweit die Verfügungsmacht über seine Bezüge.[1] Absetzung für Abnutzung Greifen die Vorschriften über die AfA ein...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.6 Zeitpunkt des Abzugs der Belastung

Rz. 26 Für die Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG.[1] Außergewöhnliche Belastungen mindern die Steuerlast in dem Jahr, in dem die Kosten angefallen sind. Besteht die Belastung in der Leistung eines Sachwerts, gilt insoweit der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung (ggf. unter Heranziehung des wirtschaftlichen E...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.19 Schuldzinsen

Rz. 112 Schuldzinsen können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, sofern das Darlehen zur Deckung von Kosten einer außergewöhnlichen Belastung aufgenommen wurde.[1] Dasselbe gilt für andere Kreditkosten. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob anderes Vermögen vorhanden ist, aus dem der Stpfl. die Kosten tragen könnte. Erhaltene Vorteile wie z. B. Versicherungsleist...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 4.4 Einschaltung Dritter

Rz. 34 Wird statt an den Empfänger an einen Dritten geleistet, liegt ein Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht und damit ein Abfluss nur dann vor, wenn das Wirtschaftsgut aus dem eigenen Verfügungsbereich oder aus dem Machtbereich des Vertreters des Verfügenden ausgeschieden ist. Rz. 35 Erbringt ein Dritter anstelle des Stpfl. eine Leistung unmittelbar gegenüber dem Em...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.9 Fahrtkosten und Umbaumaßnahmen körperbehinderter Steuerpflichtiger

Rz. 60 Körperbehinderte Stpfl. unterliegen besonderen Einschränkungen im Alltag, die z. T. zu einem erhöhten existenznotwendigen Betrag führen. Sowohl Fahrtkosten als auch behinderungsbedingte Umbaukosten sind neben dem Pauschbetrag des § 33b EStG abzugsfähig. Rz. 60a Der Abzug von Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung wurde m. W. ab dem Vz 2021 komplett neu geregelt und...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Disagio / 1 Darlehen mit Disagio-Vereinbarung

Das Disagio ist der Differenzbetrag zwischen der vereinbarten Darlehenssumme (Darlehensschuld) und der tatsächlichen Auszahlungssumme; es wird üblicherweise in Prozent des Darlehensbetrags (z. B. "5 % Disagio") angegeben. Alternativ kann es auch als Auszahlungsbetrag oder -kurs bezeichnet sein (z. B. "95 % Auszahlungskurs"). Praxis-Beispiel Kreditaufnahme mit Vereinbarung ein...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Disagio / 2.1.3 Planmäßige Abschreibung

Ein aktiviertes Disagio muss zwangsläufig planmäßig abgeschrieben werden. Die Abschreibungen "können" auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden. Hinsichtlich der Verteilung besteht also ebenfalls ein Wahlrecht. Es darf daher handelsrechtlich ein – im Verhältnis zur Laufzeit der Verbindlichkeit – kürzerer Abschreibungszeitraum gewählt werden, z. B. bis zum ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Disagio / 2.3.1 Fälligkeitsdarlehen

Bei Fälligkeitsdarlehen (auch Festdarlehen oder endfälliges Darlehen) ist der Rückzahlungsbetrag nach Ablauf der Laufzeit in einer Summe zurückzuzahlen. Zwischenzeitliche Tilgungen finden i. d. R. nicht statt. Während der Laufzeit steht das Darlehen dem Schuldner stets in voller Höhe zur Verfügung. Das Disagio eines Fälligkeitsdarlehens ist als Entgelt für die Nutzung des Dar...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Disagio / 3.2 Enger zeitlicher Zusammenhang

Da ein Disagio Nutzungsentgelt für ein Darlehen darstellt, ist es üblich, dass es erst bei Auszahlung eines Darlehens gezahlt wird. Eine vorzeitige Zahlung eines Disagios von mehr als 3 Monaten kann daher aus Gründen geschehen, die nicht wirtschaftlich motiviert sind und somit als Gestaltungsmissbrauch[1] angesehen werden können. Praxis-Beispiel Disagiovereinbarung zur Steuer...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Disagio / 2.3.2 Tilgungsdarlehen

Bei in der Praxis häufiger vorkommenden Tilgungsdarlehen (auch als Raten- oder Annuitätendarlehen bezeichnet) verringert sich die Darlehenssumme laufend um die zwischenzeitlich geleisteten Tilgungsbeträge. Entsprechend nimmt auch über die Laufzeit das Disagio als Nutzungsentgelt ab. Daher ist bei der Verteilung des Disagios das Verhältnis der Zinsaufwendungen der einzelnen Ja...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Disagio / 2.2.3 Keine Teilwertabschreibung eines Disagios

Ein Disagio kann steuerrechtlich nicht auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn sich die allgemeinen Kreditbedingungen so verändert haben, dass ein gleiches Darlehen zu besseren Konditionen auf dem Kapitalmarkt zu erhalten ist. Nach Ansicht des BFH geht es bei einem unter den Rechnungsabgrenzungsposten aktivierten Disagio nicht um die Bewertung eines Wirtsch...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Disagio / 2.2.2 Verteilungszeitraum

Bei einer Zinsfestschreibung für einen bestimmten Zeitraum besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Höhe des Zinssatzes und der des Disagios. Ein niedrigerer Zins steht auch hier mit einem höheren, ein höherer Zins mit einem niedrigeren Disagio im Zusammenhang. Achtung Verteilung über Zinsfestschreibungszeitraum Ist der Darlehenszinssatz für einen fest vereinbart...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Disagio / 3.1 Marktüblichkeit eines Disagios

Grundsätzlich muss der Darlehensnehmer prüfen, ob das Disagio marktüblich ist. Ein Disagio von maximal 5 % bei einem mindestens 5-jährigen Zinsfestschreibungszeitraum wird als marktüblich angesehen.[1] Ist die Laufzeit kürzer als 5 Jahre, kann ein Disagio bis zu 1 % pro Jahr der Laufzeit als marktüblich angesehen werden. Der Nachweis eines höheren, marktüblichen Disagios und...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Disagio / 2.2.1 Aktivierungsgebot

Steuerrechtlich besteht für das Disagio – im Gegensatz zum Handelsrecht – kein gesetzlich festgeschriebenes Aktivierungswahlrecht. Für ein Disagio muss daher in der Steuerbilanz im Regelfall ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden;[1] eine alternative Verbuchung als Betriebsausgabe ist nur in Ausnahmefällen möglich.[2] Das als Rechnungsabgrenzungsposten aktivie...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Disagio / 2.1.2 Aktivierungswahlrecht

Das Aktivierungswahlrecht kann für jedes einzelne Disagio nur im Ausgabejahr des Darlehens ausgeübt werden, es kann nicht in späteren Geschäftsjahren nachgeholt werden. Wird vom Aktivierungswahlrecht kein Gebrauch gemacht, kann das Disagio alternativ sofort als Aufwand gebucht werden. Bei Buchung des Unterschiedsbetrags bestehen daher folgende Wahlmöglichkeiten: Nichtausübung...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Besteuerung von Erträgen aus einem Investmentfonds bei steuerbefreiten öffentlich-rechtlichen Versorgungswerken

Leitsatz Es verletzt nach der im Jahr 2010 geltenden Rechtslage nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass Dividenden, die ein öffentlich-rechtliches Versorgungswerk von inländischen Kapitalgesellschaften in seinem gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG steuerbefreiten BgA bezieht, für Körperschaftsteuerzwecke gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG e...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Berechnung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG bei Einnahmenüberschussrechner

Leitsatz 1. Auch bei Steuerpflichtigen mit einer Gewinn­ermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist im Rahmen der sinngemäßen Anwendung des § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG periodenübergreifend zu ermitteln, ob im betrachteten Gewinnermittlungszeitraum Überentnahmen vorliegen. 2. Überentnahmen sind bei Einnahmenüberschussrechnern nicht auf die Höhe eines niedrigeren negativen Kapitalko...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Haftung der Wohnungseigentü... / 4.1.4 Kreditaufnahme

Zur Finanzierung insbesondere kostenaufwändiger Erhaltungsmaßnahmen steht den Wohnungseigentümern auch die Beschlussfassung über eine entsprechende Kreditaufnahme seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Verfügung. Bereits der BGH hatte insoweit jedenfalls bestätigt, dass eine entsprechende Beschlusskompetenz besteht und die Aufnahme eines Kredits durchaus auch un...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Darlehen bis 2 600 EUR

Rz. 25 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Unbesteuert bleiben – aus Vereinfachungsgründen und ohne gesetzliche Grundlage – Zinsvorteile bei Darlehen, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des > Lohnzahlungszeitraum 2 600 EUR nicht übersteigt. Der Verzicht auf die Besteuerung geringer Zinsvorteile vereinfacht deren Erfassung beim ArbG. Vgl BMF vom 19.05.2015, BStBl...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 5. Erlass von Darlehen

Rz. 65 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Der endgültige Verzicht des ArbG auf die Rückzahlung eines Darlehens führt zu > Arbeitslohn, selbst wenn es zur Finanzierung von Ausbildungskosten gedient hat (DStRE 2004, 560). Was als ‚Verzicht’ bezeichnet wird, ist zivilrechtlich idR ein Erlassvertrag iSv § 397 BGB. Ein solcher ‚Erlass’ setzt aber grundsätzlich voraus, dass der ArbG seine...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / C. Darlehen an den Arbeitgeber

Rz. 76 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Auch ArbN gewähren ihrerseits dem arbeitgebenden Unternehmen Darlehen. So zB als Vorstufe des Erwerbs von > Vermögensbeteiligungen unter Inanspruchnahme eines Steuerfreibetrags nach § 3 Nr 39 EStG (> Mitarbeiterkapitalbeteiligung). Ferner bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen gemäß § 2 Abs 1 Nr 2 Buchst k 5. VermBG (vgl Abschn 4 Abs 1...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Darlehen an den Arbeitnehmer

I. Einführende Hinweise 1. Abgrenzung zum Lohnabschlag und Lohnvorschuss Rz. 1 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Gewährt ein > Arbeitgeber ein Darlehen (> Rz 2) zu Sonderkonditionen, die der > Arbeitnehmer ohne das Dienstverhältnis nicht erhalten würde (> Arbeitslohn Rz 44 ff), kann besonders in einer Zinsverbilligung ein geldwerter Vorteil liegen, der dem LSt-Abzug unterliegt (> Rz ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Darlehen

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Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Bewertung nach § 8 Abs 2 EStG

Rz. 30 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Der Zinsvorteil ist ein Sachbezug (> Rz 19). Zur Bemessung seines Werts ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort – kurz: Vergleichszins – zu ermitteln (§ 8 Abs 2 Satz 1 EStG; > R 8.1 Abs 2 LStR). Bei mehreren Darlehen eines ArbN ist dieser für jedes einzelne Darlehen zu ermitteln (BFH 213, 484 = BStBl 2006 I...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Rechtsentwicklung

Rz. 10 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Vor 1987 wurden Zinsersparnisse bei ArbG-Darlehen aus Vereinfachungsgründen nicht als stpfl Arbeitslohn behandelt, wenn die Schuldzinsen als WK/BA abziehbar gewesen wären (vgl A 50 Abs 2 Nr 5 LStR 1984). Das betraf im Wesentlichen Darlehen im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Erwerb einer eigengenutzten Wohnung, denn bis zur Einführun...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Bewertung nach § 8 Abs 3 EStG bei Kreditunternehmen

Rz. 45 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Die Gewährung von Darlehen in unterschiedlicher Form wie zB Hypothekendarlehen, Bauzwischenkredite, Anschaffungsdarlehen, Kontokorrentkredite sowie Überziehungskredite gehört zu den Dienstleistungen iSd § 8 Abs 3 Satz 1 EStG (BFH 175, 567 = BStBl 1995 II, 338). Bei ihnen ist der geldwerte Vorteil aus der Zinsverbilligung grundsätzlich nach §...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Abgrenzung zum Lohnabschlag und Lohnvorschuss

Rz. 1 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Gewährt ein > Arbeitgeber ein Darlehen (> Rz 2) zu Sonderkonditionen, die der > Arbeitnehmer ohne das Dienstverhältnis nicht erhalten würde (> Arbeitslohn Rz 44 ff), kann besonders in einer Zinsverbilligung ein geldwerter Vorteil liegen, der dem LSt-Abzug unterliegt (> Rz 18 ff), soweit er nicht steuerfrei bleibt (> Rz 25 ff, > Rz 40). Zuweile...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 4. Besonderheiten bei Pauschalierung der Lohnsteuer

Rz. 55 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Als Alternative zum individuellen LSt-Abzug kommt eine Pauschalbesteuerung in Betracht, und zwar nachmehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Grundsätzliches

Rz. 18 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Zum Begriff des Darlehens und seiner Abgrenzung zu Abschlägen und Vorauszahlungen > Rz 2 ff. Bei einem mit dem marktüblichen Zinssatz verzinsten ArbG-Darlehen entsteht kein geldwerter Vorteil. Zu Steuerbefreiungen für einen Zinsvorteil > Rz 23, > Rz 24 ff. Rz. 19 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Sonst gilt aber grundsätzlich: Erhält der ArbN vom Ar...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Einführende Hinweise

1. Abgrenzung zum Lohnabschlag und Lohnvorschuss Rz. 1 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Gewährt ein > Arbeitgeber ein Darlehen (> Rz 2) zu Sonderkonditionen, die der > Arbeitnehmer ohne das Dienstverhältnis nicht erhalten würde (> Arbeitslohn Rz 44 ff), kann besonders in einer Zinsverbilligung ein geldwerter Vorteil liegen, der dem LSt-Abzug unterliegt (> Rz 18 ff), soweit er nicht...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Besteuerung von Zinsvorteilen

1. Grundsätzliches Rz. 18 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Zum Begriff des Darlehens und seiner Abgrenzung zu Abschlägen und Vorauszahlungen > Rz 2 ff. Bei einem mit dem marktüblichen Zinssatz verzinsten ArbG-Darlehen entsteht kein geldwerter Vorteil. Zu Steuerbefreiungen für einen Zinsvorteil > Rz 23, > Rz 24 ff. Rz. 19 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Sonst gilt aber grundsätzlich: Erhä...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Bewertung zu marktüblichen Konditionen

a) Bewertung nach § 8 Abs 2 EStG Rz. 30 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Der Zinsvorteil ist ein Sachbezug (> Rz 19). Zur Bemessung seines Werts ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort – kurz: Vergleichszins – zu ermitteln (§ 8 Abs 2 Satz 1 EStG; > R 8.1 Abs 2 LStR). Bei mehreren Darlehen eines ArbN ist dieser für jedes einzelne Darlehen zu ermitt...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / D. Darlehensrückzahlung als außergewöhnliche Belastungen

Rz. 81 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Die Aufnahme von Darlehen ist nicht zwangsläufig und belastet den Stpfl nicht außergewöhnlich iSv § 33 EStG und nur in Ausnahmefällen die Rückzahlung. Zu Einzelheiten > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Schuldentilgung.mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / B. Besonderheiten im öffentlichen Dienst

I. Gehaltsvorschüsse im öffentlichen Dienst Rz. 70 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Gehaltsvorschüsse im öffentlichen Dienst nach den Vorschussrichtlinien (VR) des Bundes (Rundschreiben des BMI vom 28.11.1975 – D III 6–213 230/12, MinBlFin 1976, 229) oder entsprechenden Richtlinien der Länder sind lohnsteuerlich als Darlehen zu behandeln, denn die VR enthalten die hierfür erforderl...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Besteuerung von Zinszuschüssen

Rz. 15 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Im Unterschied zu den in > Rz 18 ff als Sachbezug behandelten Zinsersparnissen (Zinsvorteilen), für die Besonderheiten gelten, sind Zinszuschüsse des ArbG Teil des stpfl Barlohns, wenn die Bank insgesamt einen marktüblichen Zins erhält und der ArbG durch seinen Zuschuss den ArbN entlastet (BFH 214, 95 = BStBl 2006 II, 914). Zinszuschüsse sin...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1

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Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Gehaltsvorschüsse im öffentlichen Dienst

Rz. 70 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Gehaltsvorschüsse im öffentlichen Dienst nach den Vorschussrichtlinien (VR) des Bundes (Rundschreiben des BMI vom 28.11.1975 – D III 6–213 230/12, MinBlFin 1976, 229) oder entsprechenden Richtlinien der Länder sind lohnsteuerlich als Darlehen zu behandeln, denn die VR enthalten die hierfür erforderlichen präzisen Vereinbarungen über die Zins...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Wohnungsfürsorgedarlehen an Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Rz. 71 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Steuerfrei sind Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten zur Deckung laufender Aufwendungen sowie Zinsvorteile bei Darlehen für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung (§ 3 Nr 58 EStG). Als öffentliche Haushalte idS erwähnt > R 3.58 LStR neben dem Haushalt von Bund,...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Private Altersvo... / a) Private Altersvorsorgebeiträge

Rz. 30 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 Abs. 1 EStG sind die zugunsten eines auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden nach § 5 AltZertG zertifizierten Vertrags (Altersvorsorgevertrag) bis zum Beginn der Auszahlungsphase geleisteten Beiträge und Tilgungsleistungen. Die dem Vertrag gutgeschriebenen oder zur Tilgung eingesetzten Zulagen s...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Private Altersvo... / b) Entschuldung

Rz. 255 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag kann auch zur vollständigen oder teilweisen Ablösung eines für die Finanzierung der Anschaffungs-/Herstellungskosten der selbst genutzten Wohnung oder für den Erwerb von Pflicht-Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft eingesetzten Darlehens (Entschuldung) verwendet werden. Diese Entschuldung...mehr