Ein aktiviertes Disagio muss zwangsläufig planmäßig abgeschrieben werden. Die Abschreibungen "können" auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden. Hinsichtlich der Verteilung besteht also ebenfalls ein Wahlrecht. Es darf daher handelsrechtlich ein – im Verhältnis zur Laufzeit der Verbindlichkeit – kürzerer Abschreibungszeitraum gewählt werden, z. B. bis zum Zeitpunkt der ersten Kündigungsmöglichkeit. Die maximale Abschreibungsdauer des Unterschiedsbetrags wird hingegen durch die Gesamtlaufzeit des Darlehens bestimmt. Wurde das Darlehen ohne feste Laufzeit vereinbart, sollte zur Einhaltung des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips die Abschreibungsdauer auf den Zeitpunkt der ersten Kündigungsmöglichkeit des Kredits festgelegt werden.

Planmäßige Abschreibung bedeutet, dass zu Beginn der Abschreibung des Disagios ein Abschreibungsplan aufgestellt und grundsätzlich eingehalten werden muss. Nachträgliche Änderungen dieses Plans verletzen den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit und dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgenommen werden.

Der Buchungssatz für die planmäßige Abschreibung lautet:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung
2123/7323 Abschreibungen auf Disagio/Damnum zur Finanzierung 0986/1940 Disagio/Damnum

Sofern das Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen verwendet wird, lautet der Buchungssatz:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung
2124/7324 Abschreibungen auf Disagio/Damnum zur Finanzierung des Anlagevermögens 0986/1940 Disagio/Damnum

Für die Lebensdauer des Sonderpostens "Disagio/Damnum" ist jährlich mindestens eine Abschreibung in der Höhe vorzunehmen, die sich bei einer Verteilung entsprechend der Kapitalinanspruchnahme ergibt. Tilgungsmaßstab ist das Verhältnis der auf die einzelnen Jahre entfallenden Zinsen zu den Gesamtzinsen.

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