1. Grundsätzliches

 

Rz. 18

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Zum Begriff des Darlehens und seiner Abgrenzung zu Abschlägen und Vorauszahlungen > Rz 2 ff. Bei einem mit dem marktüblichen Zinssatz verzinsten ArbG-Darlehen entsteht kein geldwerter Vorteil. Zu Steuerbefreiungen für einen Zinsvorteil > Rz 23, > Rz 24 ff.

 

Rz. 19

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Sonst gilt aber grundsätzlich: Erhält der ArbN vom ArbG ein Darlehen unverzinslich oder zu einem niedrigen Zinssatz, ist der gegenüber einer marktgerechten Verzinsung vom ArbN nicht geforderte Zinsaufwand grundsätzlich ein geldwerter Vorteil, der als Teil der Entlohnung für die Beschäftigung gewährt wird und damit zum stpfl > Arbeitslohn gehört (§ 8 Abs 1 iVm § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; § 2 LStDV; BFH 200, 354 = BStBl 2003 II, 373). Zinsvorteile (nicht jedoch Zinszuschüsse, > Rz 15) sind Sachbezüge, weil die verbilligte zeitweilige Nutzungsüberlassung von Kapital zu den Dienstleistungen iSv § 8 Abs 2 Satz 1 EStG gehört (> Sachbezüge Rz 3).

Der Zinsvorteil wird unabhängig davon als Arbeitslohn besteuert, für welchen Zweck das Darlehen gewährt worden ist (zu Besonderheiten > Rz 12, > Rz 71 ff). Beim LSt-Abzug ist eine Verrechnung des geldwerten Vorteils mit WK nicht zulässig (> Werbungskosten Rz 109).

 

Rz. 20

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Das Arbeitsrecht behandelt den Arbeits- und den Darlehensvertrag als rechtlich selbständige Verträge, selbst wenn der ArbG ein Darlehen mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zu Sonderkonditionen gewährt (BAG vom 23.09.1992 – 5 AZR 569/91, AP Nr 1 zu § 611 BGB Arbeitnehmerdarlehen = BB 1993, 1438). Wird ein Darlehen allerdings für die Dauer des Arbeitsverhältnisses niedriger als marktüblich verzinst oder ist seine Laufzeit ausdrücklich an dessen Fortbestand geknüpft, muss ein Bau-ArbG seinen Anspruch auf Rückzahlung innerhalb der Ausschlussfristen des § 16 BRTV geltend machen (BAG 97, 65 vom 20.02.2001 – 9 AZR 11/00, DB 2001, 2353; anders für eine Versicherung BAG vom 23.02.1999 – 9 AZR 737/97, BB 1999, 1981). Eine solche arbeitsrechtliche Verknüpfung von Arbeits- und Darlehensvertrag lässt sich bei anderen selbständig neben dem Arbeitsvertrag abgeschlossenen Verträgen (zB Werkmietverträgen – anders bei einer Dienstwohnung –, Kaufverträgen oder Gruppenunfallversicherungen) im Allgemeinen nicht herstellen. Es ist arbeitsrechtlich auch zulässig, wenn der ArbG Studiengebühren oder andere Fortbildungskosten darlehensweise übernimmt und eine Rückzahlung für den Fall der Nichteinstellung oder vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht; die Berufsfreiheit des ArbN darf dadurch aber nicht unverhältnismäßig einschränkt werden (BAG 97, 333 vom 25.04.2001 – 5 AZR 509/99, DB 2001, 2300 mwN zu § 5 Abs 1 Satz 1 BBiG aF); zu steuerlichen Besonderheiten vgl BMF vom 13.04.2012, BStBl 2012 I, 531. Besonderheiten für zinsverbilligte ArbG-Darlehen kennt auch das Verbraucherschutzrecht: Die §§ 491ff BGB gelten hierfür nicht (§ 491 Abs 2 Nr 4 BGB, vgl Bauer/Kock, DB 2002, 42).

 

Rz. 21

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Auch das Steuerrecht geht von einer Verknüpfung einer Sonderrechtsbeziehung (Darlehensvertrag) mit dem Dienstverhältnis aus, wenn ArbG und ArbN sich Darlehen zu Sonderkonditionen gewähren (vgl zB BFH 238, 371 = BStBl 2013 II, 400). Der Zinsvorteil ist grundsätzlich ein geldwerter Vorteil (§ 8 Abs 1 EStG), der für eine Beschäftigung gewährt wird (> Rz 19).

 

Rz. 22

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Im Allgemeinen gehören die gezahlten oder versteuerten Schuldzinsen zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die > Lebensführung iSv § 12 Nr 1 EStG. Dient das Darlehen allerdings zur Finanzierung der Aufwendungen für die berufliche Bildung oder steht es im Zusammenhang mit der Anschaffung von Arbeitsmitteln, führen die Schuldzinsen zu WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (> Arbeitsmittel Rz 8, > Bildungsaufwendungen Rz 20 ff). Wird das ArbG-Darlehen aufgenommen, um eine Kapitalbeteiligung am Beschäftigungsunternehmen zu erwerben, sind die Schuldzinsen WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (> Vermögensbeteiligungen Rz 7 ff); dies gilt selbst dann, wenn die Grundlage für den Erwerb dieser Beteiligung der Anstellungsvertrag ist (BFH 213, 341 = BStBl 2006 II, 654). Ebenso, wenn der ArbG dem ArbN ein zinsverbilligtes Darlehen einräumt, mit dem eine Beteiligung als Vermögensanlage (> Aktien) finanziert wird oder die Verwertung von > Stock Options. Ein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen als WK ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei pauschalem Steuerabzug an der Quelle (> Abgeltungsteuer) ausgeschlossen; lediglich ein Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR mit Abgeltungswirkung wird abgezogen (§ 20 Abs 9 Satz 1 EStG). Finanziert ein Stpfl mit einem zinslosen oder zinsverbilligten ArbG-Darlehen ein zu vermietendes Hausgrundstück, so gehören auch die als geldwerter Vorteil besteuerten Zinsvorteile (> Rz 19 ff) zu den WK bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BFH/NV 1997, 20; zum Grundsatz > R 9.1 Abs 4 Satz 2 LStR und zu BesonderheitenRz 23, > Rz 25 ff)....

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