Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Vorgeschichte

Rz. 48 [Autor/Stand] Angesichts der oben (Rz. 38 ff.) dargelegten Kritik an der vom 1.1.1993 bis 31.12.2008 geltenden Rechtslage, insbesondere an der Anknüpfung der Bewertung des Betriebsvermögens an die Steuerbilanzwerte, konnte es nicht verwundern, dass der BFH in seinem Beschluss v. 22.5.2002 – II R 61/99 [2] diesen Rechtszustand für verfassungswidrig (gleichheitswidrig) h...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Grundstücke des öffentlichen Verkehrs (Nr. 6)

Rz. 116 [Autor/Stand] Als öffentlichen Verkehr bezeichnet man Mobilitäts- und Verkehrsdienstleistungen, die allgemein zugänglich sind. Dazu gehören insbesondere öffentliche Leistungen des Gütertransports, der Personenbeförderung durch spezielle (evtl. konzessionierte) Verkehrsunternehmen.[2] Die Öffentlichkeit drückt sich in der allgemeinen Zugänglichkeit für jeden Nutzer in...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / a) Begriff des unternehmerischen Vermögens

Rz. 456 Zunächst besteht die Schwierigkeit für den Vertragsgestalter bereits bei der Bezeichnung des vom Zugewinn ausgenommenen Vermögens. Der konkrete Gewerbebetrieb oder die konkrete Praxis sollte im Vertrag benannt werden. Dies reicht jedoch nicht aus. Denn jedenfalls an folgende Entwicklungen im "Unternehmensleben" muss gedacht werden:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Bevorstehender Verkauf

Rz. 49 [Autor/Stand] Beabsichtigt der Steuerschuldner das bebaute Grundstück zu verkaufen und lässt es daher leer stehen, kommt ein Grundsteuererlass grundsätzlich nicht in Betracht. Liegen aber neben Maßnahmen zum Verkauf des Objekts auch intensive Vermietungsaktivitäten vor, schließt dies einen Grundsteuererlass nicht aus.[2]mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Form

Rz. 30 [Autor/Stand] Der Erlass der Grundsteuer wird nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GrStG nur auf Antrag gewährt. Das Gesetz sieht für den Antrag keine bestimmte Form vor. Es ist jedoch zu empfehlen, den Antrag schriftlich zu stellen, damit eine rechtssichere Dokumentation gewährleistet ist.[2] Rz. 31 [Autor/Stand] Da Anträge nach §§ 33, 34 GrStG sich jeweils nur auf einen Erlasszei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Mitwirkungspflicht und Änderungsanzeige

Rz. 41 [Autor/Stand] Die verfahrensrechtliche Vereinfachung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 GrStG ist verbunden mit einer Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Fallen die maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass weg oder ändert sich der Umfang des Grundsteuererlasses, ist der Steuerpflichtige nach § 35 Abs. 3 Satz 2 GrStG zur Anzeige verpflichtet. Das setzt eine stetige Beoba...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Sanierung oder Renovierung

Rz. 47 [Autor/Stand] Zu vertreten hat der Steuerschuldner auch Mietausfälle infolge einer Sanierung oder einer Umgestaltung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks.[2] Grundlegende Sanierungen, die typischerweise die Folge unterlassener rechtzeitiger und umfassender Instandhaltung sind, zählen ebenfalls dazu. Gleiches gilt für Umbaumaßnahmen, um die Vermi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Fehlende Rentabilität des einzelnen Wirtschaftsguts

Rz. 249 [Autor/Stand] Zunächst muss zwischen solchen Wirtschaftsgütern, deren Rentabilität im Einzelnen feststellbar ist, und solchen Wirtschaftsgütern, bei denen dies nicht der Fall ist, unterschieden werden. Ist die Rentabilität des Wirtschaftsguts im Einzelnen feststellbar, wie etwa bei vermieteten Grundstücken, so kann eine überdurchschnittlich schlechte Rentabilität den...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Erstantrag

Rz. 39 [Autor/Stand] § 35 Abs. 3 GrStG sieht Besonderheiten beim Grundsteuererlass nach § 32 GrStG vor. Die Norm regelt den Erlass der Grundsteuer bei Kulturgut und Grünanlagen. Für drei Tatbestandsgruppen besteht bei Vorliegen differenzierter Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Voll- oder Teilerlass der Grundsteuer. Der Steuerpflichtige beantragt den Erlass der Grundsteu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Eigengewerblich genutzte bebaute Grundstücke

Rz. 53 [Autor/Stand] § 34 Abs. 2 GrStG entspricht den bisherigen Regelungen in § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2. Von eigengewerblicher Nutzung ist auszugehen, wenn der Steu erschuldner, dem das Grundstück bei der Festsetzung des Grundsteuerwerts zugerechnet wird, das Grundstück für eigengewerbliche Zwecke tatsächlich nutzt.[2] Der Grundstückseigentümer muss seine Tätigkeit auf ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Aufteilung des Wertes der Betriebswohnung (Abs. 5)

Rz. 62 [Autor/Stand] Der Wert der Betriebswohnungen ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Befinden sich die Betriebswohnungen im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, so erfolgt die Aufteilung nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung. Rz. 63– 65 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Nicht zu vertretende Minderung der Ausnutzung des Grundstücks

Rz. 59 [Autor/Stand] Indem § 34 Abs. 2 an Abs. 1 anknüpft, setzt auch der Erlass bei eigengewerblicher Nutzung voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung der Ausnutzung nicht zu vertreten hat.[2] Das ist dann der Fall, wenn er sie weder selbst herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können.[3] Nicht zu vertreten sind...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Keine bereits eingetretene Existenzvernichtung

Rz. 64 [Autor/Stand] Ein Grundsteuererlass kommt nach der Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn die Existenz des Betriebs im Erlasszeitraum bereits vernichtet ist, denn dann komme der Erlass nur noch den Gläubigern zugute und könne nichts mehr zur Sanierung beitragen.[2] Die Entscheidungen sind zu § 33 GrStG in der bis 2024 geltenden Fassung ergangen und erweitern die Norm ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Verfahrensablauf und Rechtsfolgen

Rz. 73 [Autor/Stand] Der Teilerlass der Grundsteuer wird nur auf Antrag gewährt.[2] Der Steuerschuldner beantragt den Erlass der Grundsteuer nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG bei der hebeberechtigten Gemeinde bis zum 31.3. des Folgejahres. Entsprechende Antragsmuster sind veröffentlicht.[3] Rz. 74 [Autor/Stand] Die Gemeinde entscheidet in eigener Zuständigkeit ohne Bindung an Bes...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Bahrs, Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaftsteuer, HLBS-Report 2008, 120; Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Verordnungsentwurf zur Neubewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2008, 895; Eisele, Erbschaftsteuerliche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 9 [Autor/Stand] Während die Finanzbehörden der Länder für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfeststellung zuständig sind, obliegt die Festsetzung der Grundsteuer den hebeberechtigten Gemeinden. Sie sind auch zuständig für die Prüfung und Gewährung des Grundsteuererlasses. Der Erlass wird nur auf Antrag des Steuerschuldners bei der zuständi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Annahme der Fortführung des Unternehmens (Betriebes)

Rz. 133 [Autor/Stand] Auch diese Prämisse soll gewährleisten, dass nicht der Einzelveräußerungspreis oder Liquidationswert angesetzt, sondern der Bedeutung der Wirtschaftsgüter für den "lebenden" Betrieb Rechnung getragen wird. Grundsätzlich ist bei dieser Fortführungsprämisse (Prinzip des going concern) zu unterstellen, dass der Erwerber den Betrieb ohne wesentliche Verände...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Teilwertobergrenze: Wiederbeschaffungskosten oder Wiederherstellungskosten

Rz. 156 [Autor/Stand] Nach ständiger Rechtsprechung des RFH und des BFH bilden die Wiederbeschaffungskosten oder die Wiederherstellungskosten (sog. Reproduktionskosten) die Obergrenze für die Bemessung des Teilwerts.[2] Rz. 157 [Autor/Stand] Unter Wiederbeschaffungskosten (Wiederherstellungskosten, Reproduktionskosten) sind diejenigen Aufwendungen zu verstehen, die getätigt w...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Neufassung des GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). Bis zum 31.12.2024 regelt § 34 GrStG wortgleich das Verfahren zum Grundsteuererlass. Rz. 6 [Autor/Stand] § 35 GrStG bezieht sich auf sämtliche Erlasstatbestände des IV. Abschnitts des Grundsteuergesetzes . Zu berücksichtigen sind der Erlass nach § 32 GrSt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Bahrs, Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaftsteuer, HLBS-Report 2008, 120; Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Verordnungsentwurf zur Neubewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2008, 895; Eisele, Erbschaftsteuerliche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 14 [Autor/Stand] § 35 regelt einzelne Aspekte des Erlassverfahrens im Abschnitt IV des GrStG und weist daher enge Bezüge zu den §§ 32–34 GrStG auf. Rz. 15 [Autor/Stand] Versäumt der Steuerschuldner die Frist nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG, ist auf Antrag unter den weiteren Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Steuerschuld...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Besondere exogene Ereignisse

Rz. 41 [Autor/Stand] Bei besonderen exogenen Ereignissen ist klar, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. So hat die Covid-19-Pandemie zu Ladenschließungsverfügungen und Beschränkungsanordnungen mit der Folge von Mietausfällen geführt, die dem Steuerschuldner nicht angelastet werden können.[2] Auch Naturkatastrophen (Hochwasser, Übersch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Verfall oder Abriss

Rz. 48 [Autor/Stand] Eine wesentliche Ertragsminderung liegt auch bei Verfall einer Immobilie und einem späteren Abriss vor. Der Steuerschuldner hat die Rohertragsminderung zu vertreten, wenn er dem Verfall des Gebäudes nicht entgegengewirkt und die daraus folgende Nichtvermietbarkeit in Kauf genommen hat.[2] Demgegenüber hat der Steuerschuldner nicht zu vertreten, wenn das ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Keine bereits eingetretene Existenzvernichtung

Rz. 50 [Autor/Stand] Die Rechtsprechung hat im Rahmen einer teleologischen Auslegung der Norm ein weiteres Anforderungskriterium für den Teilerlass der Grundsteuer herausgearbeitet.[2] Ein Grundsteuererlass kommt nicht in Betracht, wenn die Existenz des Betriebs im Erlasszeitraum bereits vernichtet ist, denn dann wirke der Erlass nur noch zu Gunsten der Gläubiger und könne n...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Folgen der Änderung

Rz. 43 [Autor/Stand] Nach Anzeige des Wegfalls der Erlassvoraussetzungen ist der Erlass für den Zeitraum an zu widerrufen, für den die Erlassvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.[2] Der Widerruf des rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes kommt nach § 131 Abs. 2 AO regelmäßig nur mit Wirkung für die Zukunft ("ex nunc") in Betracht.[3] Die Entscheidung bezieht sich stets...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Aufteilung des Wertes des Wohnteils (Abs. 6)

Rz. 66 [Autor/Stand] Der Wert des Wohnteils ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Befindet sich der Wohnteil im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, so erfolgt die Aufteilung nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung. Rz. 67– 69 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Bahrs, Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaftsteuer, HLBS-Report 2008, 120; Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Eisele, ErbStRG: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2009, 3997; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Bewertungsvergleich für Zwecke der R...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Vorschrift führt bei bestehender materieller Steuerpflicht zwei Tatbestände mit differenzierten Voraussetzungen abschließend auf, bei deren Erfüllung ein Rechtsanspruch auf Teilerlass der Grundsteuer besteht.[2] Den beiden Tatbeständen, die einen Erlass der Grundsteuer i.H.v. 25 oder 50 % vorsehen, ist ein übergeordnetes öffentliches Interesse gemeins...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Bahrs, Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaftsteuer, HLBS-Report 2008, 120; Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Eisele, ErbStRG: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2009, 3997; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Bewertungsvergleich für Zwecke der R...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 7 [Autor/Stand] § 33 GrStG enthält in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung sowohl Erlassregelungen bei wesentlicher Ertragsminderung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als auch für bebaute Grundstücke. Zur Rechtsentwicklung vgl. Rz. 15 ff. Rz. 8 [Autor/Stand] Die Neufassung des GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG)...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Annahme der Veräußerung des ganzen Unternehmens (Betriebes)

Rz. 128 [Autor/Stand] Diese Annahme dient dem Zweck, eine Bewertung der Wirtschaftsgüter unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für den "lebenden" Betrieb zu gewährleisten, also den Einzelveräußerungspreis oder Liquidationswert des Wirtschaftsguts als Bewertungsgröße grundsätzlich auszuschließen.[2] Rz. 129– 132 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 35 GrStG regelt fragmentarisch das Verfahren für den Grundsteuererlass nach §§ 32–34 GrStG.[2] Die Vorschrift definiert den Erlasszeitraum, erläutert das Verfahren und regelt Besonderheiten für den Erlass nach § 32 GrStG.[3] Der Erlass wird nur auf Antrag des Steuerschuldners gewährt. Steuerschuldner ist nach § 10 Abs. 1 GrStG derjenige, dem der Steuerge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 9. Geld- und Kreditinstitute (Nr. 8)

Rz. 136 [Autor/Stand] Geld- und Kreditinstitute sind Unternehmen, die entgeltliche Dienstleistungen für den Zahlungs- und Kredit- und Kapitalverkehr anbieten. Dazu können Kreditvergaben, Verwaltung von Spareinlagen, Handel und Verwahrung von Wertpapieren etc. gehören. Im Anwendungsbereich der Nr. 8 können nur Grundstücke liegen, die unmittelbar dem Betrieb des Geld- und Kred...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 21 [Autor/Stand] §§ 32–34 GrStG regeln die Erlasstatbestände der Grundsteuer abschließend und überschneidungsfrei. Während § 32 GrStG auf Kulturgut und Grünanlagen ausgerichtet ist, regelt § 33 GrStG den Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. § 34 GrStG betrifft ausschließlich den Erlass wegen wesentlicher Rohertragsmi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Grundsätzliche Teilwertuntergrenze: Einzelveräußerungspreis

Rz. 162 [Autor/Stand] Die Untergrenze des Teilwerts bildet der gemeine Wert bzw. Einzelveräußerungspreis des betreffenden Wirtschaftsguts.[2] Einzelveräußerungspreis ist das Entgelt, das "der Steuerpflichtige hätte erzielen können, wenn er das Wirtschaftsgut am Stichtag einzeln ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit veräußert hätte."[3] Er ist maßgebend bei entbehrlich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Teilwertvermutung für Bewertungszeitpunkte nach der Anschaffung oder Herstellung bei nichtabnutzbaren Anlagegütern

Rz. 177 [Autor/Stand] In Bezug auf das nichtabnutzbare Anlagevermögen gilt die – widerlegbare – Vermutung, dass die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auch an späteren Bewertungsstichtagen den Wiederbeschaffungskosten (Wiederherstellungskosten) und damit dem Teilwert entsprechen.[2] Dies gilt auch für Darlehensforderungen.[3] Rz. 178– 180 [Autor/Stand] Einst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Teilwertvermutung für Bewertungszeitpunkte nach der Anschaffung oder Herstellung beim Umlaufvermögen

Rz. 188 [Autor/Stand] In Bezug auf das Umlaufvermögen (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse, Waren) hat die Rechtsprechung die Vermutung aufgestellt, dass der Teilwert den Wiederbeschaffungskosten (bei angeschafften Wirtschaftsgütern) oder Wiederherstellungskosten (bei selbst hergestellten Wirtschaftsgütern) am Bilanzstichtag entspreche.[2] Ist ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / E. Rechtsprechung zu abweichenden Steuermesszahlen

Rz. 200 [Autor/Stand] Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 24.10.2023[2] die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 nach dem Bundesmodell sowie des Grundsteuermessbetrages auf den 1.1.2025 nach der abweichenden sächsischen landesrechtlichen Regelung[3] für rechtmäßig erklärt. Das Urteil zählt zu den ersten Entscheidungen, die zur neuen Grundsteuerbewer...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 3. Erbschaftsteuerliche/schenkungsteuerliche Unterschiede

Rz. 616 In der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden Personengesellschaften als transparente Einheiten behandelt, was nunmehr in § 2a ErbStG kodifiziert ist. Gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften sind für Erb- und Schenkungsteuerzwecke grds. mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§§ 109, 11 Abs. 2 BewG). Für (nicht-börsennotierte) Kapitalgesellschaften und für Per...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / 3. Erbschaftsteuer

Rz. 137 Die erbschaftsteuerliche Erfassung erfordert eine Bewertung des übergegangenen Geschäftsanteils bzw. der übergegangenen Aktien. Diese Bewertung richtet sich nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 11 BewG. Danach ist bei börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften – (Kommandit-)Aktien – der Börsenkurs anzusetzen.[240] Kommt eine Bewertung anhand des Börsenk...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Abfindung i.H.v. steuerlichen Werten (vormals: Stuttgarter Verfahren)

Rz. 872 Häufig finden sich noch immer in Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften Abfindungsklauseln, die auf steuerliche Werte abstellen. Als steuerorientierter Maßstab für die Abfindung wurde vor 2009 der Wert nach dem Stuttgarter Verfahren [1184] verwendet. Das Stuttgarter Verfahren wurde von der Finanzverwaltung bis zum Inkrafttreten des neuen Erbschaftsteuer- un...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 4. Anzeigepflicht

Rz. 154 [Autor/Stand] Da das Saarländische Grundsteuergesetz eng an das Bundesmodell angelehnt ist, gelten neben den dortigen Erklärungspflichten auch die allgemeinen Anzeigepflichten des § 228 Abs. 2 – 6 BewG, denen die Steuerpflichtigen ohne Aufforderung des zuständigen Finanzamtes nachkommen müssen. Rz. 154.1 [Autor/Stand] Danach ist bspw. eine Änderung der tatsächlichen V...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Leerstand

Rz. 42 [Autor/Stand] Zahlreiche gerichtliche Streitfälle befassen sich mit dem Leerstand von Immobilien aufgrund fehlender Nachfrage infolge eines Überangebots am Markt oder aufgrund struktureller oder konjunktureller Einflüsse.[2] Auch ein Leerstand, der sich aus einer nachhaltigen, strukturell bedingten fehlenden Mieternachfrage ergibt, kann einen Erlass nach § 34 GrStG re...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Sinken des voraussichtlichen Verkaufserlöses

Rz. 233 [Autor/Stand] Die Teilwertvermutungen können ferner dadurch widerlegt werden, dass der Steuerpflichtige substantiiert darlegt und nachweist (glaubhaft macht), dass der voraussichtliche Verkaufserlös des betreffenden Wirtschaftsguts nicht (mehr) die Selbstkosten zuzüglich eines durchschnittlichen Unternehmergewinns decke.[2] Rz. 234 [Autor/Stand] Maßgebend für die Best...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Fehlmaßnahmen

Rz. 200 [Autor/Stand] Eine Fehlmaßnahme liegt vor, wenn der mit der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts verbundene Nutzen aus objektiver Sicht wesentlich unter dem durch die Anschaffung oder Herstellung verursachten Kostenaufwand liegt und der gedachte Erwerber des ganzen Unternehmens diesen Kostenaufwand folglich nicht (voll) entgelten würde.[2] Als Fehlmaßna...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Rechtsschutz

Rz. 46 [Autor/Stand] Hat die Behörde über einen Antrag auf Grundsteuererlass noch nicht entschieden, so ist eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung allein des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Bescheidung des gestellten Erlassantrages nicht möglich. Vielmehr kann eine einstweilige Anordnung in einem solchen Fall nur zur Sicherung des geltend gemacht...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Zusammentreffen von Abschlägen wegen übermäßiger Raumhöhe und wirtschaftlicher Überalterung

Rz. 161 [Autor/Stand] Für ein Gebäude kann sowohl ein Abschlag wegen übergroßer Raumhöhe als auch ein Abschlag wegen wirtschaftlicher Überalterung zu gewähren sein.[2] In einem solchen Fall ist zunächst in einem ersten Schritt der Abschlag wegen übermäßiger Raumhöhe vorzunehmen. Bei der Bemessung des Abschlags wegen wirtschaftlicher Überalterung ist anschließend in einem zwe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Gemischt genutzte Grundstücke (Abs. 3)

Rz. 66 [Autor/Stand] Bei nur teilweiser eigengewerblicher Nutzung ist die Rohertragsminderung für diesen Teil nach den Grundsätzen des Absatzes 2 und für die andere Nutzung nach Absatz 1 zu ermitteln und sodann für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung zu berechnen. Das Gesetz gibt damit eine klare Abfolge der Berechnung vor. Im erste...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Adam, Das Interdependenzproblem in der Investitionsrechnung und die Möglichkeiten einer Zurechnung von Erträgen auf einzelne Investitionsobjekte, DB 1966, 989; Adrian/Helios, Teilwertabschreibung, voraussichtlich dauernde Wertminderung und Wertaufholung, DStR 2014, 721; Ammelung/Pletschacher/Jarothe, Die Teilwertabschreibung auf GmbH-Beteiligungen, GmbHR 1997, 97; Anzinger/S...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Zusammentreffen von Abschlägen wegen wirtschaftlicher Überalterung und der Notwendigkeit vorzeitigen Abbruchs aus anderen Gründen

Rz. 206 [Autor/Stand] Beide Abschläge sind nach Auffassung der Finanzverwaltung [2] nebeneinander zu gewähren. Allerdings soll der Abschlag wegen der Notwendigkeit vorzeitigen Abbruchs nur von dem nach Abzug des Abschlags wegen wirtschaftlicher Überalterung verbleibenden Wert vorgenommen werden können. Rz. 207 Praxis-Beispiel Beispiel 1: Ein Gebäude mit einer gewöhnlichen Leben...mehr