Rz. 27

[Autor/Stand] Die Frist zur Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 beträgt wie die Frist nach Abs. 1 ebenfalls einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen anzeigepflichtigen Verhältnisse geändert haben und endet somit regelmäßig mit Ablauf des 31.1. des Folgejahres, es sei denn die Frist verlängert sich nach § 108 Abs. 3 AO.

Nach § 228 Abs. 5 BewG ist die Anzeige nach Abs. 2 eine Steuererklärung i.S.d. AO. Deshalb besteht für sie ebenfalls die Möglichkeit der Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 AO (s.o. Rz. 13).

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Liegen in einem Jahr mehrere Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse vor, muss der Steuerpflichtige wegen des für den Fortsetzungs- und Nachfeststellungszeitpunkt geltenden Stichtagsprinzips auf den jeweiligen Beginn eines Kalenderjahres nur die letzte vor dem 1.1. eingetretene Änderung anzeigen.

 

Rz. 29– 30

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022

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