Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Im Rahmen öffentlicher Aufgaben bestehende Nutzungszwecke (Nr. 5 Satz 1)

1. Nutzung für Zwecke der Wissenschaft Rz. 501 [Autor/Stand] Der Bereich der Wissenschaft umfasst die Vermittlung von allgemeinem und besonderem Wissen im öffentlichen Auftrag. Im Allgemeinen geht es dabei um die Wissensvermittlung an Personen bzw. Personengruppen für eine spezielle berufliche Tätigkeit. Für Zwecke der Wissenschaft erfolgt die Nutzung des Grundbesitzes durch ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] Durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7.8.1973[2] wurde die Befreiungsvorschrift des § 4 GrStG mit den dort erfassten Katalogtatbeständen neu gefasst, um Unstimmigkeiten zu beseitigen, eine verbesserte Systematik zu erreichen und bisherige Vorschriften der Grundsteuer-Durchführungsverordnung in das Grundsteuergesetz zu üb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände (Nr. 4 Alt. 1) und im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche (Nr. 4 Alt. 2)

I. Überblick Rz. 371 [Autor/Stand] Die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 4 GrStG enthält zwei Befreiungstatbestände, die jeweils unabhängig voneinander auf unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen beruhen. Die beiden Tatbestandsalternativen enthalten damit keine Anknüpfung an gemeinsame allgemeine Tatbestandsmerkmale. Rz. 372 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung [3] führt ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 27 Abs. 3 GrStG)

Rz. 28 [Autor/Stand] Die Gemeinden haben gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 GrStG die Möglichkeit, die Grundsteuerfestsetzung für Steuerpflichtige, die die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu zahlen haben, durch öffentliche Bekanntmachung anstelle eines (individuellen) Steuerbescheids festzusetzen. Am Tag der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerschuldner gemäß § 27 Abs....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Ermittlung des Reinertrags (Abs. 3)

Rz. 40 [Autor/Stand] Zur Vereinfachung des Bewertungsverfahrens wird der Reinertrag für jede gesetzliche Klassifizierung nach den Erhebungen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 2 LwG[2] oder aus Erhebungen der Finanzverwaltung gesondert ermittelt. Rz. 41 [Autor/Stand] Nach § 2 LwG hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich f...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / c) Ertragswertverfahren

Rz. 112 Im Ertragswertverfahren bieten mehrere wertbildende Faktoren Anknüpfungspunkte für die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dies kann den Rohertrag des Objektes in Fällen signifikanter Abweichung von der aktuell üblichen Miete gegenüber den nachhaltig erzielbaren Mieteinnahmen betreffen oder die Bewirtschaftungskosten, deren Ansatz nach Erfahrungssätzen erfolg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Q. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 erfolgte Änderungen (Abs. 18)

Rz. 28 [Autor/Stand] Das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020 wurde am 28.12.2020 verkündet.[2] Dass der Gesetzgebungsprozess bereits nach drei Monaten abgeschlossen war und vor allem der immerhin 11 Vorschriften des ErbStG betreffende Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 25.9.2020 inhaltlich unverändert blieb,[3] lag vielleicht auch an der Zweiten Coronawelle. Pandemie bed...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Nachträgliche Wertveränderungen

Rz. 15 [Autor/Stand] Wenn sich nachträgliche Wertveränderungen grundsätzlich nicht auswirken, stellt sich die Frage, ob denn Ausnahmen in besonderen Härtefällen zugelassen werden können. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es dem Gesetzgeber durchaus bewusst war, dass sich die Wertverhältnisse im Anschluss an den Bewertungsstichtag mehr oder weniger gravierend verändern könne...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgehalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz hatte die Fälle, in denen jemand Vermögen erwirbt, dessen Nutzungen einem anderen als dem Erwerber zustehen, oder das mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Verpflichtung zu einer sonstigen Leistung belastet ist, in zwei verschiedenen Vorschriften geregelt: § 25 ErbStG regelte die Besteuerung des Erwerbers des ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Bestattungsplätze (Nr. 2)

Rz. 61 [Autor/Stand] Nach § 4 Nr. 2 GrStG sind Bestattungsplätze von der Grundsteuer befreit. Der Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 2 GrStG besteht ausschließlich aus dem einzigen Tatbestandsmerkmal "Bestattungsplätze". Eine derart reduzierte Formulierung für einen Befreiungstatbestand führt dazu, dass maßgeblich eine wörtliche Auslegung des Begriffs für die Festlegung des An...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung und Nachlasspflegschaft

Rz. 21 [Autor/Stand] Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter müssen die an sie gerichtete Aufforderung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung erfüllen (§ 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG, § 149 Abs. 1 Sätze 1, 2 AO)[2]; allerdings nur im Umfang ihres durchaus beschränkbaren Aufgabenbereichs (§ 34 Abs. 3 AO – s. § 32 ErbStG Rz. 9–22).[3] Fraglich war, ob sie, die unstreitig kein...mehr

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§ 13 Zinsloses Darlehen unt... / B. Schenkungsteuer

Rz. 2 Die zinslose Gewährung eines Darlehens unter nahen Angehörigen und die Einräumung eines (zu) niedrig verzinslichen Darlehens unter nahen Angehörigen – wie unter fremden Dritten – stellt eine steuerpflichtige freigiebige Zuwendung der erlassenen Zinsen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar.[1] Dies gilt auch bei einem gesetzlichen Zinsverbot, z.B. nach islamischen Recht.[2...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / aa) Typisierung

Rz. 37 Die Bewertung bebauter Grundstücke für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist in den §§ 180 ff. BewG geregelt. In Abgrenzung zu unbebauten Grundstücken (§ 178 BewG) und Grundstücken im Zustand der Bebauung (§ 196 BewG) liegt gem. § 180 Abs. 1 S. 1 BewG ein bebautes Grundstück vor, wenn sich benutzbare Gebäude (siehe Rdn 20 ff.>) darauf befinden. Wird ein Gebäud...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / (1) Vergleichswertverfahren

Rz. 39 Im Vergleichswertverfahren sind zu bewerten (§ 182 Abs. 2 BewG) Rz. 40 Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Gemeinschaftseigentum, § 181 Abs. 4 BewG. Teileigentum ist danach das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden – in der Reg...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / (a) Gebäuderegelherstellungswert

Rz. 72 Der Gebäuderegelherstellungswert ergibt sich aus der Multiplikation der Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes, § 190 Abs. 1 S. 2 BewG. Die Regelherstellungskosten (RHK) sind in der Anlage 24 zum BewG enthalten, § 190 Abs. 1 S. 3 BewG. Es gelten also nicht die tatsächlichen Herstellungskosten des Gebäudes, sondern typisierte Werte. Maßgeblich f...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / a) Allgemeines

Rz. 82 Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht nach § 193 BewG und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks nach § 194 BewG gesondert zu ermitteln, § 192 S. 1 BewG. Diese gesonderte Ermittlung ist der Tatsache geschuldet, dass Erbbaurecht und Eigentum am Grundstück regelmäßig auseinanderf...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / c) Bewertung des Erbbaugrundstücks

Rz. 85 Wie bei der Besteuerung des Erbbaurechts (siehe Rdn 82>) ist gem. § 194 Abs. 1 BewG der Wert des Erbbaugrundstücks im Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG (siehe Rdn 45 ff.>) zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Grundstück Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. Auch hier werden Vergleichsdaten in der Praxis regelmäßi...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / V. Wertermittlung und Abzugsposten

Rz. 90 Nachdem nach den oben genannten Grundsätzen festgestellt wurde, ob überhaupt Vermögen i.S.d. BAföG beim Auszubildenden vorhanden ist, muss der Wert des Vermögens ermittelt werden. Das geschieht nach § 28 BAföG. Rz. 91 Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. Nach Tz 28.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG soll der Wert des Vermögens für ei...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / bb) Grundstücksarten und Bewertungsverfahren

Rz. 38 Die Wahl des einschlägigen Bewertungsverfahrens gem. § 182 BewG erfolgt in Abhängigkeit von der Grundstücksart i.S.d. § 181 BewG. Bei den Bewertungsverfahren handelt es sich um das (1) Vergleichswertverfahren Rz. 39 Im Vergleichswertverfahren s...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / (e) Vervielfältiger

Rz. 64 Um den eigentlichen Gebäudewert bzw. Gebäudeertragswert zu errechnen, ist gem. § 185 Abs. 3 S. 1 BewG der Gebäudereinertrag mit dem sich aus der Anlage 21 zum BewG ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach dem Liegenschaftszinssatz und der Restnutzungsdauer des Gebäudes, § 185 Abs. 3 S. 2 BewG. Je höher der anzuwendende Liege...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / (c) Bewirtschaftungskosten

Rz. 58 Im Hinblick auf § 185 Abs. 1 S. 2 BewG sind vom Rohertrag die Bewirtschaftungskosten i.S.d. § 187 BewG abzuziehen. Dabei handelt es sich um die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis. Die Betriebskosten bleiben unberücksichtigt, soweit sie im Rahmen des Mietverhältniss...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / (1) Allgemeines

Rz. 66 Im Sachwertverfahren (§§ 189–191 BewG) werden nach § 182 Abs. 4 BewG alle Grundstücke bewertet,mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / II. Bewertung von beweglichen Vermögen

Rz. 16 Sofern § 12 ErbStG i.V.m. dem BewG keine besonderen Regelungen bzw. Bewertungsverfahren vorsieht, gilt für die Bewertung der gemeine Wert i.S.d. § 9 BewG. Dies gilt für bewegliche Sachen, wie z.B. Hausrat, Kleidungsstücke, Kraftfahrzeuge, elektronische Geräte, Kunstgegenstände, Münzen, Edelmetalle oder Edelsteine. Wertpapiere sind grundsätzlich mit dem am Stichtag für...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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ZErb 09/2021, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Bornewasser/Klinger, Erben und Vererben, Vorsorge, Testament und E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Überblick

Rz. 234 [Autor/Stand] § 4 Nr. 3 Buchst. b GrStG enthält eine Aufzählung von drei Gruppen von Grundflächen, die jede für sich genommen, eine eigene wesentliche Funktion in Zusammenhang mit dem Flugbetrieb auf einem Verkehrsflughafen bzw. Verkehrslandeplatz hat. Dazu gehören: Gruppe 1: Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sin...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Zusammenhang zum Gewerbebetrieb

Rz. 63 [Autor/Stand] Sofern die Voraussetzungen für ein oder mehrere Gebäudemerkmale nicht erfüllt sind, liegt jedoch nicht zwingend eine Betriebsvorrichtung vor. Der Umkehrschluss ist also unzulässig. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob das Bauwerksteil der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Gewerbebetrieb dient oder ob es in einer besondere...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Öffentliche Verkehrsinfrastruktur (Nr. 3 Buchst. a)

Literatur: Drosdzol, Grundsteuerliche Behandlung von Parkplätzen und Parkhäusern, KStZ 1994, 170; Drosdzol, Gleich lautende Ländererlasse betr. Grundsteuerlicher Behandlung von Straßen, Wegen und Plätzen v. 15.1.2002, KStZ 2002, 145; Eisele, Die grundsteuerliche Behandlung von Straßen, Wegen und Plätzen, NWB F. 11, 683; Leinweber, Grundsteuerbefreiung von dem öffentlichen Ver...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 371 [Autor/Stand] Die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 4 GrStG enthält zwei Befreiungstatbestände, die jeweils unabhängig voneinander auf unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen beruhen. Die beiden Tatbestandsalternativen enthalten damit keine Anknüpfung an gemeinsame allgemeine Tatbestandsmerkmale. Rz. 372 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung [3] führt zu § 4 Nr. 4...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Anpassungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz (Abs. 3)

Rz. 11 [Autor/Stand] Eingefügt durch Art. 6 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes v. 22.12.2009,[2] ordnet Abs. 3 Satz 1 die Anwendung der §§ 13a, 19a Abs. 5 ErbStG n.F. für alle Erwerbe von Unternehmensvermögen mit Steuerentstehungszeitpunkt nach dem 31.12.2008 an. Dass sich betroffene Erwerber des Jahres 2009 gegen die sie bewusst rückwirkend begünstigende[3] Verkürzung der...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Öffentlich-rechtliche Wasser- und Bodenverbände

Rz. 441 [Autor/Stand] Eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 4 1. Alt GrStG setzt voraus, dass eine Einrichtung von einem öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverband i.S.d. § 1 Abs. 1 WVG unterhalten wird. Die Aufgaben eines solchen Verbands können sehr unterschiedlich sein. Diese können je nach seiner Zweckrichtung darin bestehen, nur die Wasserverhältnisse zu verbessern un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Gesonderte Feststellungen für Steuerbefreiungszwecke (Abs. 6)

Rz. 13 [Autor/Stand] Für Zwecke der Steuerbefreiung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie begünstigungsfähigen Anteilen an Kapitalgesellschaften sind nach § 13a Abs. 1a und § 13b Abs. 2a ErbStG besondere Gesonderte Feststellungen durchzuführen. Dies war seit dem 5.11.2011 bei allen einschlägigen Erwerbsfällen mit Steuerentstehungszeitpunkt nach...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Erwerbe, die unter ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Freistellung fallen

Rz. 63 [Autor/Stand] Falls die Doppelbesteuerung durch Freistellung beseitigt wird (nur nach dem [früheren] DBA Österreich oder in Sonderfällen nach DBA Schweiz, s. § 2 ErbStG Rz. 156 und § 19 ErbStG Rz. 12), ist die für den hier steuerpflichtigen Erwerb sich ergebende Steuer gem. § 19 Abs. 2 ErbStG nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Negative Erwerbe

Rz. 79 [Autor/Stand] Negative Erwerbe (z.B. bei der Schenkung von Anteilen an Personengesellschaften, wenn die Betriebsgrundstücke hoch belastet sind) bleiben unberücksichtigt (s. § 14 Abs. 1 Satz 5 ErbStG)[2]. Unerheblich ist dabei, ob der negative Erwerb dem positiven Erwerb nachfolgt oder umgekehrt.Nach § 13 Abs. 1 ErbStG a.F.waren auch negative Vorschenkungen miteinzubez...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Geltungsbereich

Rz. 1 [Autor/Stand] Für ein bebautes Grundstück gilt auch bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts ein Mindestwert, der sowohl im typisierten Ertragswertverfahren als auch im typisierten Sachwertverfahren maßgebend ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Ansatz des Mindestwerts beim vereinfachten Ertragswertverfahren häufiger als bei einer Bewertung im Sachwertverfahr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Abwendung des Herausgabeanspruchs nach § 528 BGB (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 25 [Autor/Stand] Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB abgewendet worden ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Dieser gesetzlich hervorgehobene Rückforderungsanspruch greift ein, wenn der Beschenkte eine Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Zahlung des f...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Grundbesitz für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung (Nr. 5)

Literatur: Köhl, Inwieweit liegt industrielle Forschung im Rahmen öffentlicher Aufgaben im Sinne des § 4 Nr. 5 GrStG? DGStZ 1978, 18; Köhl, Grundsteuerbefreiung für private Kinderheime? ZKF 1980, 137; Köhl, Die Grundsteuerbefreiung für Werkschulen und Lehrwerkstätten, ZKF 1981, 186; Köhl, Grundsteuerbefreiung für Schulungsheime der Gewerkschaften, ZKF 1983, 104; Loberg, Grund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Amtsermittlung

Rz. 5 [Autor/Stand] § 20 GrStG ist Teil des grundsteuerrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Der Steuermessbetrag ist von Amts wegen aufzuheben. Das gilt sowohl für den Fall, dass der Einheitswert (Grundsteuerwert) aufgehoben wird als auch für die im Gesetz genannten zwei Aufhebungskonstellationen ohne Aufhebung des Maßstabswerts. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Änderungen im Zuge des AmtshilfeRLUmsG (Abs. 8)

Rz. 15 [Autor/Stand] Mit den in Abs. 8 genannten Änderungen der §§ 13a und 13b ErbStG durch Art. 30 AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[2] nahm der Gesetzgeber partiell wirkende Korrekturen an dem äußerst komplizierten System der erbschaft-/schenkungsteuerlichen Verschonung des Erwerbs betrieblichen Vermögens vor, die lediglich drei Jahre Bestand hatten.[3] Das BVerfG ließ sich dad...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 4 [Autor/Stand] Die Finanzbehörden der Länder sind für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfeststellung zuständig. Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge wie deren Aufhebung obliegen dem Lagefinanzamt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die vorzeitige Erteilung von Neu- oder Nachveranlagungsbescheiden erfolgt von Amts w...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 9. Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker

Rz. 89 [Autor/Stand] Hatte bei dem Vorerwerb der Schenker die Schenkungsteuer auch übernommen, so gilt nach § 10 Abs. 2 ErbStG als deren Wert der Betrag, der sich bei Zusammenrechnung des Steuerwerts der Zuwendung mit der dafür sich errechnenden Steuer ergibt (s. § 10 ErbStG Rz. 48, 49). Dies gilt auch im Rahmen des § 14 ErbStG.[2]mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Fehlende steuerliche Relevanz

Rz. 17 [Autor/Stand] Der Einheitswert (künftig Grundsteuerwert) wird ebenfalls aufgehoben, wenn an seiner Feststellung kein steuerliches Interesse mehr besteht. Das gilt steuerartenübergreifend für jedwede gegenstandsbezogene Besteuerung.[2] Die Aufhebung setzt im geltenden Steuerrecht voraus, dass das Grundstück von der Grundsteuer befreit ist.[3] Sie erfolgt in aller Regel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 3 [Autor/Stand] Bis zum 31.12.2024 gilt noch die Fassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973.[2] Die Neufassung des § 20 GrStG, die nur den Bezug auf den Einheitswert durch den Grundsteuerwert ersetzt und den Verweis auf die bewertungsrechtliche Regelung aktualisiert, gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG vgl. Mannek, § 37 GrStG Rz....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Nutzung für Zwecke der Wissenschaft

Rz. 501 [Autor/Stand] Der Bereich der Wissenschaft umfasst die Vermittlung von allgemeinem und besonderem Wissen im öffentlichen Auftrag. Im Allgemeinen geht es dabei um die Wissensvermittlung an Personen bzw. Personengruppen für eine spezielle berufliche Tätigkeit. Für Zwecke der Wissenschaft erfolgt die Nutzung des Grundbesitzes durch den sog. Wissenschaftsbetrieb. Dazu ge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. § 14 ErbStG im Verhältnis zu persönlichen Freibeträgen

Rz. 98 [Autor/Stand] Da der Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) nur bei Erwerben von Todes wegen gewährt wird, kann er bei der Zusammenrechnung mit einer Schenkung nicht zu einer Kürzung der anzurechnenden Steuer für den Vorerwerb führen.[2] Rz. 99 [Autor/Stand] Die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG können zehn Jahre nach der Zuwendung erneut in Anspruch genommen werde...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Rückgängig gemachter Vorerwerb nach § 29 ErbStG

Rz. 66 [Autor/Stand] Ist die Steuer für den Vorerwerb z.B. durch Rückgabe des Geschenks nach § 29 ErbStG erloschen (s. § 29 ErbStG Rz. 7), so erfolgt keine Zusammenrechnung.[2] Rz. 67 [Autor/Stand] Ob in der Nutzungsversteuerung des § 29 Abs. 2 ErbStG (s. § 29 ErbStG Rz. 40) ein selbständiger Erwerb i.S.d. § 14 ErbStG liegt, ist strittig.[4] Wenn dies der Fall wäre, könnte St...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Aufhebung bei fehlerhafter Festsetzung

Rz. 22 [Autor/Stand] § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GrStG bestimmt die Aufhebung des Steuermessbetrags bei fehlerhafter Festsetzung, die im steuerlichen Massenverfahren vorkommen kann. Es kann bspw. der Fall auftreten, dass ein Steuermessbetrag überhaupt nicht festzusetzen gewesen wäre, weil das Grundstück von der GrSt befreit ist, eine Festsetzung aber gleichwohl erfolgt ist.[...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Aufhebung zwischen Hauptveranlagungszeitpunkt und Wirksamwerden (Abs. 3)

Rz. 30 [Autor/Stand] Aufhebungen können zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Steuermessbeträge erforderlich werden. § 20 Abs. 3 GrStG bestimmt, dass die Aufhebung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge vorgenommen wird. Bedingung ist aber, dass die Voraussetzungen dafür noch fortbestehen.[2] Die Regelung hat kla...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Öffentliche Grundstückslast

Rz. 10 [Autor/Stand] Öffentliche Grundstückslasten sind dingliche Sicherungsrechte für öffentliche Angaben.[2] Sie entstehen kraft Gesetzes oder kraft einer auf Gesetz beruhenden Satzung.[3] Ein solches Gesetz ist § 12 GrStG, der ausdrücklich bestimmt, dass die Grundsteuer als öffentliche Last auf dem Steuergegenstand, also dem Grundstück, für das die Grundsteuer festgesetzt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / N. Keine Steuerprivilegierung für verfassungsfeindliche Parteien (Abs. 15)

Rz. 21 [Autor/Stand] Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 13.7.2017[2] schuf der Gesetzgeber mit Art. 21 Abs. 3 und 4 GG die Möglichkeit, "Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland z...mehr