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§ 22 Stiftungsrecht / cc) Besonderheiten bei Übertragung von Betriebsvermögen

Dr. Katharina Hemmen, Dr. Julian Schick
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Rz. 257

Soweit zur Erstausstattung oder Zustiftung ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil gehört, ergeben sich erbschaftsteuerliche Besonderheiten, die allerdings nicht stiftungsspezifisch sind. Das Betriebsvermögen ist seit der Erbschaftsteuerreform 2009 gemäß den Vorgaben des BVerfG mit dem gemeinen Wert zu bewerten, vgl. § 109 Abs. 1 BewG.

 

Rz. 258

Führt die Stiftung die unternehmerische Tätigkeit des Stifters fort, so beträgt die Bemessungsgrundlage für begünstigtes Betriebsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG zunächst 15 Prozent dieses Betriebsvermögens, vgl. §§ 13a Abs. 1 ErbStG. In Höhe der restlichen 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens erfolgt ein steuerfreier Abschlag (Verschonungsabschlag). Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit sind dann allerdings bestimmte Behaltensfristen und eine Beibehaltung der Lohnsumme in den Folgejahren erforderlich, vgl. § 13a Abs. 3, 6 ErbStG. Übersteigt bei einem Erwerb großer Vermögen der Wert des begünstigten Betriebsvermögens die Grenze von 26 Millionen EUR, verringert sich der Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 EUR, die der Wert des begünstigten Vermögens den Betrag von 26 Millionen EUR übersteigt, vgl. § 13c Abs. 1 ErbStG (Abschmelzmodell). In diesem Fall sieht das Gesetz ein Wahlrecht zwischen dem verringerten Verschonungsabschlag (§ 13c ErbStG) und einer Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) vor. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber den Nachweis erbringen, dass er nicht in der Lage sein würde, die Steuerschuld mit anderem als Betriebsvermögen zu begleichen. Weist er dies gegenüber der Finanzverwaltung nach, wird die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag erlassen, soweit ihre Entrichtung aus dem verfügbaren Vermögen i.S...

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