Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2021, Die Immobilie... / b) Sachwertverfahren

Das Sachwertverfahren ist anzuwenden bei Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäusern soweit ein Vergleichswert nicht vorliegt, bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt sowie bei allen sonstigen bebauten Grundstücken. Bei der Anwendung des Sachwertve...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2021, Die Immobilie... / 1. Bewertung von unbebauten Grundstücken

Die Bewertung erfolgt mit dem gemeinen Wert. Zu unterscheiden ist, ob es sich um unbebaute Grundstücke §§ 178, 179 BewG oder bebaute Grundstücke §§ 180 bis 182 BewG handelt.[14] Dies sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden oder die vorhandenen Gebäude auf Dauer keiner oder nur unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können. Darunter fallen auch Grun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2021, Die Immobilie... / 2. Bewertung von bebauten Grundstücken

Die Definition des bebauten Grundstücks richtet sich gem. § 180 Abs. 1 BewG nach der Benutzbarkeit der aufstehenden Gebäude. Grundstücke sind dann bebaute Grundstücke, wenn sie nicht die Merkmale unbebauter Grundstücke besitzen, das heißt, wenn sich auf ihnen benutzbare Gebäude befinden. Die Vorschrift unterscheidet 6 Grundstücksarten, wobei die jeweilige Grundstücksart des ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2021, Die Immobilie... / a) Vergleichswertverfahren

Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnung- und Teileigentum werden im Vergleichswertverfahren[16] ermittelt. Das heißt, es wird auf tatsächlich erzielte Veräußerungspreise anderer vergleichbarer Grundstücke zurückgegriffen. Dabei ist das Vergleichswertverfahren in 2 Varianten möglich: die Heranziehung von Kaufpreisen für Vergleichsgrundstücke nach § 183 Abs. 1 BewG und die Anwen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 3.6 Sonstige Zinsen

Rz. 789 [Steuererstattungszinsen → Anlage KAP Zeile 26] Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG gehören Erstattungszinsen aus Steuerforderungen i. S. d. § 233a AO zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen und sind damit steuerpflichtig. Laut BMF, Schreiben v. 16.3.2021, IV C 1 – S 2252/19/10012:011, BStBl 2021 I S. 353, sind auf Antrag Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO na...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5.1.6 Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Rz. 878 Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind nicht als Erhaltungsaufwand, sondern als HK zu behandeln, wenn sie zeitnah zur Anschaffung anfallen und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind (§ 9 Abs. 5 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Ob anschaffungsnahe HK vorliegen, ist wie folgt zu prüfen: Aufwendungen für Instandsetzungs- un...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Instandhaltungsrücklage / 3 Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der BFH hat mit Urteil v. 9.10.1991 entschieden,[1], dass das gleichzeitig mit einer Eigentumswohnung erworbene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage nicht in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist. Das Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage stelle nach dem WEG eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, die nicht unter den ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Höhere Erbschaftsteuer auf Vermietungsimmobilie im Drittstaat als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit?

Leitsatz Der Senat des FG Köln hat Zweifel, ob es mit Art. 63 ff. AEUV vereinbar ist, dass der Erwerb eines bebauten und vermieteten Grundstücks des Privatvermögens, welches in einem Drittstaat (hier: Kanada) belegen ist, von der Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13c Abs. 3 ErbStG 2009 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 ErbStG 2009 ausgeschlossen ist. Sachverhalt Der im Jahr 2...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsinhalt

Rz. 7 [Autor/Stand] Mit den neuen Bewertungsregeln für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe wird die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen erreicht. Dabei wird auf die Bewertung der einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und der Hofstelle auf Basis eines typisierenden ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 251 Mindestwert

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Geltungsbereich Rz. 1 [Autor/Stand] Für ein bebautes Grundstück gilt auch bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts ein Mindestwert, der sowohl im typisierten Ertragswertverfahren als auch im typisierten Sachwertverfahren maßgebend ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Ansatz des Mindestwerts beim vereinfachten Ertragswertverfahren hä...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehung und Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die zuletzt auf die Vorschrift des § 24 RBewG 1934 zurückgehende Vorschrift des § 26 BewG lautete mit Bekanntmachung der Neufassung des Bewertungsgesetzes v. 1.2.1991[2] wie folgt: „Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgütermehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 230 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] § 230 BewG entspricht § 30 BewG.[4] Diese Vorschrift enthielt eine Regelung zu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zurechnung beim Grundvermögen

Rz. 19 [Autor/Stand] Ist der eine Ehegatte Eigentümer des Grund und Bodens und der andere Ehegatte wirtschaftlicher Eigentümer des aufstehenden Gebäudes, so sind Grund und Boden und Gebäude nach § 26 BewG zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen (s. oben Beispiel in Rz. 11). Dies gilt trotz der Vorschrift des § 70 Abs. 3 BewG (Gebäude auf fremdem Grund und Boden). ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 231 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Rz. 2 [Autor/Stand] § 231 BewG entspricht inhaltlich § 31 BewG; vgl. zur Histor...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Umrechnungskoeffizienten

Rz. 18 [Autor/Stand] § 251 Satz 2 BewG regelt, dass die bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern i.S.d. § 249 Abs. 2 und 3 BewG anzuwendenden typisierenden Umrechnungskoeffizienten auch bei abweichender Grundstücksgröße nach Anlage 36 zum BewG bei der Ermittlung des Mindestwerts zu berücksichtigen sind. Diese Regelung ist auch im Rahmen der Bestimmung des Mindestwe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Entstehung und Anwendungsbereich der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Die zuletzt auf die Vorschrift des § 24 RBewG 1934 zurückgehende Vorschrift des § 26 BewG lautete mit Bekanntmachung der Neufassung des Bewertungsgesetzes v. 1.2.1991[2] wie folgt: „Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird nicht dad...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 243 Begriff des Grundvermögens

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Stand] § 243 Abs. 1 BewG regelt den Umfang des Grundvermögens. Dazu gehören insb. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt. Auch das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum und das Teileigen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 231 Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 231 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Rz. 2 [Autor/Stand] § 231 BewG entspricht inhalt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 237 Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] § 237 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 230 Abrundung

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 230 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] § 230 BewG entspricht § 30 BewG.[4] Diese Vorsc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 236 Bewertungsgrundsätze

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] § 236 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Bewertung inländischen Vermögens (Abs. 1)

Rz. 5 [Autor/Stand] § 231 Abs. 1 BewG bestimmt, dass die Bewertung des inländischen Vermögens für Zwecke der Grundsteuer nach den §§ 232 bis 262 BewG erfolgt. Das gilt auch für den inländischen Teil einer wirtschaftlichen Einheit, wenn sich diese sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. In erster Linie hat die Vorschrift für land- und forstwirtschaftliche Be...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Forstwirtschaftliche Nutzung (Abs. 3)

Rz. 35 [Autor/Stand] Als Forstwirtschaft bezeichnet man die planmäßige, auf den Anbau und Abschlag von Holz gerichtete Tätigkeit. Dabei gehören zu dieser Nutzung alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen. Zu diesen Wirtschaftsgütern gehören neben der eigentlichen Holzbodenfläche und den für den Transport und Lagerung dienenden Flächen auch die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / V. Wann kommt ein Verkehrswertgutachten i.S.d. § 198 BewG in Betracht?

1. Allgemeines Rz. 106 Bei der Bewertung von Grundvermögen kommt ein Gutachten immer dann in Betracht, wenn wertmindernde Umstände vorliegen, die im Rahmen der typisierenden und pauschalierenden Bewertungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist ein Gutachten nur für die gesamte Immobilie möglich, d.h., ein isolierter Nachweis von Bewertungsgru...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Zurechnung bei Gewerbebetrieb

Rz. 24 [Autor/Stand] Nachdem sich der Anwendungsbereich des § 26 BewG durch die Neufassung (s. Rz. 2, 3) auf die Einheitsbewertung von Grundbesitz i.S.d. §§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 BewG beschränkt, konnten sich in der Vergangenheit bis zum 31.12.2008 Auswirkungen des § 26 BewG auf die Zurechnung bei Gewerbebetrieben nur noch bei Betriebsgrundstücken ergeben.[2] Rz. 25 [...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Flächen geringer Ertragskraft (Abs. 7)

Rz. 75 [Autor/Stand] Zu den Flächen geringer Ertragskraft gehören nach § 234 Abs. 3 bis 5 BewG Flächen minderer Qualität. Hierzu gehören neben dem Abbauland insbesondere das Geringstland und das Unland. Da diese Flächen regelmäßig nicht herkömmlich bewirtschaftet werden, werden in den seltensten Fällen weitere Wirtschaftsgüter, die im Bodenwert erfasst sind, vorliegen. Somit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Landwirtschaftliche Nutzung (Abs. 2)

Rz. 25 [Autor/Stand] Unter Landwirtschaft in weiterem Sinne ist die Bearbeitung und Ausnutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse, deren unmittelbare Verwertung durch Verkauf oder Selbstverbrauch, sowie ihre mittelbare Verwertung zur Zucht und Haltung von Vieh zu verstehen. Zur Landwirtschaft im engeren Sinne gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Nu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen (Abs. 6)

Rz. 65 [Autor/Stand] Die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ergeben sich im Wesentlichen aus § 242 BewG. Danach sind insbesondere die Sonderkulturen wie Hopfen und Spargel unter diese Nutzungsart einzustufen. Darüber hinaus sind aber auch andere Bereiche als eigenständige Nutzungsart definiert. Dazu gehören z.B. die Fischzucht, die Binnenfischerei und die Teic...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Hofstelle (Abs. 8)

Rz. 85 [Autor/Stand] Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden. Zu den relevanten Flächen gehören dabei auch Nebenflächen. Unerheblich ist, ob die Flächen tatsächlich mit Wirtschaftsgebäuden bebaut sind. Somit gehört auch eine freie Fläche, die zum Abstellen von Geräten...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Wirtschaftliche Einheit

Rz. 9 [Autor/Stand] Zum Verständnis des § 26 BewG muss man vom Begriff der "wirtschaftlichen Einheit" i.S.d. § 2 BewG ausgehen. Diese Vorschrift gibt zwar keine Begriffsbestimmung der wirtschaftlichen Einheit. § 2 Abs. 1 BewG enthält aber Orientierungspunkte, nach denen das zu bewertende Objekt "wirtschaftliche Einheit" abzugrenzen ist. Danach werden Wirtschaftsgüter als wir...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 236 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Weinbauliche Nutzung (Abs. 4)

Rz. 45 [Autor/Stand] Als Weinbau bezeichnet man den Anbau und die Pflege von Weinreben, die Gewinnung und Kelterung der Weintrauben und den Ausbau des gewonnenen Weines. Zur weinbaulichen Nutzung gehören daher alle Wirtschaftsgüter, die diesem Zweck zu dienen bestimmt sind. Der Begriff umfasst somit neben dem Grund und Boden die stehenden Betriebsmittel und den normalen Best...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Gärtnerische Nutzung (Abs. 5)

Rz. 55 [Autor/Stand] Die gärtnerische Nutzung umfasst die Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, den Obstbau und die Baumschulen sowie die selbständigen Kleingärten. Dabei erfolgt eine genaue Abgrenzung zur landwirtschaftlichen Nutzung. Generell ist festzustellen, dass für die Abgrenzung das Vorhandensein gärtnerischer Kulturen ausschlaggebend ist. Grundsätzlich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 29 Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen

A. Grundaussagen der Norm Rz. 1 [Autor/Stand] Der Steueranspruch erlischt nach § 47 AO bei Zahlung, Aufrechnung (§ 226 AO), Übereignung an Zahlungs statt (§ 224a AO), Befriedigung im Vollstreckungsverfahren, Verjährung oder Eintritt einer auflösenden Bedingung. Zusätzlich sieht § 29 ErbStG einen besonderen Erlöschensgrund bei unentgeltlichen Zuwendungen vor. Gegenüber § 13 Abs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 23 Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgehalt Rz. 1 [Autor/Stand] Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz hatte die Fälle, in denen jemand Vermögen erwirbt, dessen Nutzungen einem anderen als dem Erwerber zustehen, oder das mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Verpflichtung zu einer sonstigen Leistung belastet ist, in zwei verschiedenen Vorschriften geregelt: § 25 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 21 Änderung von Steuermeßbescheiden

Schrifttum: Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, Herne 2020; Mannek, Die große Grundsteuer-Reform, Köln 2020. A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 21 GrStG enthält zwei verfahrensrechtliche Grundaussagen zum Messbetragsverfahren, die vergleichbar mit dem Regelungsgehalt des bis zum 31.12.2024 geltenden § 24a BewG und dem...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 27 Festsetzung der Grundsteuer

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Stand] Die Festsetzung der Grundsteuer obliegt gemäß Art. 108 Abs. 2 GG grundsätzlich den Landesfinanzbehörden. Die Landesfinanzbehörden können die Verwaltung von Steuern, die allein den Gemeinden oder Gemeindeverbänden zufließen, auf die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände übertragen (vgl. Art. 108 Abs. 4 Satz 2 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 20 Aufhebung des Steuermeßbetrags

Schrifttum: Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, Herne 2020; Mannek, Die große Grundsteuer-Reform, Köln 2020. A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 20 GrStG ist Teil des zweiten Abschnitts des Grundsteuergesetzes (§§ 13–24 GrStG), der die Bemessung der Steuer regelt. Als laufende Steuer wird die Grundsteuer grds. über ein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 30 Anzeige des Erwerbs

A. Grundaussagen Rz. 1 [Autor/Stand] Die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Erbschaft-/Schenkungsteuer (§ 85 Satz 1 AO) ist nur möglich, wenn die zuständigen Finanzämter (§ 35 ErbStG) über alle steuerbaren Erwerbsvorgänge umfassend informiert werden. Zu diesem Zweck trifft die potenziellen Steuerschuldner[2] – den Erwerber, bei Schenkungen auch den Schenker und bei Zwe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 4 Sonstige Steuerbefreiungen

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] Durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7.8.1973[2] wurde die Befreiungsvorschrift des § 4 GrStG mit den dort erfassten Katalogtatbeständen neu gefasst, um Unstimmigkeiten zu beseitigen, eine verbesserte Systematik zu erreichen und bisherige Vorschriften der Grundsteuer-Durchführungsverordnung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 11 Bewertungsstichtag

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Bei jeder Wertermittlung nach dem ErbStG sind insbesondere folgende Fragen zu klären: Was ist zu bewerten? Auf welchen Zeitpunkt ist zu bewerten? Wie ist zu bewerten? Das "Was" bestimmt § 10 ErbStG, das "Wie" § 12 ErbStG. Den maßgebenden Zeitpunkt ("Wann") schließlich regelt § 11 ErbStG. Die Vorschrift betrifft Bestand und W...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 31 Steuererklärung

A. Grundaussagen Rz. 1 [Autor/Stand] Das ErbStG kennt keine originäre, sondern lediglich eine potenzielle Steuererklärungspflicht der Beteiligten eines Erwerbsvorgangs (s. aber Rz. 24). Erklärungspflichtig werden sie daher nur durch entsprechende Aufforderung der Finanzbehörde (§ 149 Abs. 1 Sätze 1, 2 AO).[2] Mit der Entscheidung, eine Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung anzu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe

A. Allgemeines I. Normzweck Rz. 1 [Autor/Stand] Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person (zur Nacherbfolge s. Rz. 34) anfallende Erwerbe sind bei der Besteuerung des letzten jeweiligen Erwerbs im Zehnjahreszeitraum zusammenzurechnen. Damit soll verhindert werden, dass bei aufeinanderfolgenden Schenkungen die Freibeträge nach § 16 ErbStG innerhalb von zehn Jahren ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 37 Anwendung des Gesetzes

A. Grundaussagen Rz. 1 [Autor/Stand] Wie alle anderen Steuergesetze ist auch das ErbStG ständig der Rechtswirklichkeit anzupassen. Mit jeder Änderung des Gesetzes wird dabei der Zeitpunkt festgelegt, ab dem die neuen Rechtsnormen zu beachten sind. § 37 ErbStG regelt allgemein die Anwendung des geltenden ErbStG und unterliegt damit konsequent selbst der steten Änderung. Rz. 2 [...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 6 [Autor/Stand] § 243 BewG ist durch Art. 1 GrStRefG[2] eingeführt worden. Die Umschreibung der Vermögensart Grundvermögen entspricht im Wesentlichen den Vorschriften der §§ 68 und 176 BewG. Zur Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird ergänzend auf §§ 232 bis 233 BewG Bezug genommen. Rz. 7 [Autor/Stand] § 68 BewG gilt bei der Einhei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / D. Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts bei Immobilienvermögen (§ 198 BewG)

I. Allgemeines Rz. 97 Bei den Bewertungsverfahren (Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren) handelt es sich um steuerliche Masseverfahren, die anhand von Typisierungen und vereinheitlichten Bewertungsparametern zu Steuerbreiten führen. Die Regelung des § 198 BewG – auch als "Escape-Klausel" bezeichnet – sieht daher im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungsbesteueru...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zurechnung bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen

Rz. 20 [Autor/Stand] Der Grundgedanke des § 26 BewG (soweit es die Grundsteuer betrifft vgl. § 232 BewG Rz. 61), dass es bei der Abgrenzung einer wirtschaftlichen Einheit nicht darauf ankommen soll, wer von den beiden Ehegatten Eigentümer der wirtschaftlich zusammengehörenden Wirtschaftsgüter ist (s. Rz. 18), wird bei der Anwendung auf die Fälle von Land- und Forstwirtschaft...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Literaturverzeichnis

Bengel/Reimann (Hrsg.), Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Auflage 2020 Blümich, EStG, KStG, GewStG, Loseblatt-Kommentar, 157. Auflage 2021 Daragan/Halaczinsky/Riedel (Hrsg.), Praxiskommentar ErbStG und BewG, 3. Auflage 2017 Fischer/Pahlke/Wachter (Hrsg.), ErbStG, Online-Kommentar, 57 Auflage 2020 Götz/Hülsmann, Der Nießbrauch im Zivil- und Steuerrecht, 12. Auflage 2019 Hof...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift

Rz. 8.1 [Autor/Stand] Gegen die Rechtsgültigkeit der Vorläuferfassungen des § 26 BewG bzw. seiner Vorgängerregelung (§ 24 BewG 1934) sind wiederholt Bedenken erhoben und Rechtsbehelfe eingelegt worden. Sie wurden im Wesentlichen damit begründet, dass sich durch die Zusammenrechnung von Wirtschaftsgütern der Ehegatten zu einer wirtschaftlichen Einheit steuerliche Nachteile er...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Abrundung auf volle 100 Euro

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Grundsteuerwerte werden nach dem 7. Abschnitt des 2. Teils des BewG, also der §§ 218 ff. BewG ermittelt (§ 220 Satz 1 BewG). Der sich aus diesen Vorschriften ergebende Wert wird nach dem Wortlaut der Vorschrift auf volle 100 EUR nach unten abgerundet. Gemeint ist wohl eine Abrundung auf einen durch 100 ohne Rest teilbaren Betrag.[2] Rz. 6 [Autor/Stand]...mehr