Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertung

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Lagebericht / 5.2 Wirtschaftsbericht

Im "Wirtschaftsbericht" sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Für die Darstellung des Geschäftsverlaufs soll die Entwicklung des Unternehmens im Geschäftsjahr einschließlich einer Beurteilung aufgeführt werden. Dabei ist auf ...mehr

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Digitalisierung im Rechnung... / 6.3 Data Monitoring (Datenüberwachung)

Um die Datenqualität im Unternehmen auf einem beständig hohen Niveau zu halten, reicht es nicht aus, die Datenanalyse und Datenbereinigung einmalig durchzuführen. Der Prozess muss regelmäßig wiederholt werden – wie das Aufräumen eines Kinderzimmers. Mittels Data Monitorings werden Datenqualitätskriterien standardisiert und regelmäßig überprüft und dokumentiert. Ziel ist es, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Arbeitskleidung / 1 Keine Beitragspflicht bei unentgeltlicher Überlassung

Wird dem Arbeitnehmer Berufskleidung unentgeltlich oder verbilligt überlassen, ist dies eine Sachleistung des Arbeitgebers und zählt nicht zum beitragspflichtigen Entgelt. Die beitragsrechtliche Beurteilung folgt hier der steuerrechtlichen Bewertung. Zur typischen Berufskleidung zählen z. B. Sicherheitsschuhe, Sicherheitskleidung, Warnwesten, Helme oder Handschuhe.mehr

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Arbeitskleidung / 3 Wäschegeld

Die beitragsrechtliche Bewertung eines an den Arbeitnehmer gezahlten Wäschegeldes orientiert sich an der steuerrechtlichen Beurteilung. Somit ist danach zu differenzieren, ob Wäschegeld für die Berufskleidung oder für die nicht berufstypische Kleidung gezahlt wird. Das steuerfreie Wäschegeld für die typische Berufskleidung ist beitragsfrei zur Sozialversicherung.[1] Demgegenü...mehr

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Umweltmanagement: Zertifizi... / 5.5 Schritt 5: intern prüfen

Internes Audit und Managementbewertung Interne Auditierung planen und durchführen (Auditprogramm erstellen) Aufbau eines qualifizierten Auditorenteams Nutzbringende Compliance-, System- und Performanceaudits etablieren als ›Motor‹ zur fortlaufenden Verbesserung des Umweltmanagementsystems (UMS) und der Umweltleistung, das heißt: Analyse, ob UMS und Umweltpolitik übereinstimmen, B...mehr

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Green Finance: der Umweltfo... / 3 Status Quo der Green Finance

Green Finance ist bei vielen Unternehmen noch nicht angekommen. Zu sehr ist man traditionellen Planungs- und Analysetools verhaftet, die weiterhin gängig sind. Beispielsweise die Planung in Jahreszyklen, wie es auch Gewinn und Verlust entspricht. Nachhaltige Planung braucht entsprechende Tools, Vorlagen und Formate, um das Unternehmen zum Umdenken zu bringen. Wo als Argument...mehr

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§ 13 Führung der Betreuung ... / IV. Inhalt

Rz. 35 Wichtige Eckpunkte des Vermögensverzeichnisses sind: In das Vermögensverzeichnis sind alle Aktiva und Pas...mehr

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Die Verwendung der Marktdat... / e) Zusammenfassung

Das verfassungsrechtlich vorgegebene Bewertungsziel für das Grundvermögen ist der gemeine Wert (§ 177 Abs. 1 BewG). Für die Erreichung dieses Ziels ist der Rückgriff auf örtliche Marktdaten unumgänglich. Die Verwendung der erforderlichen Daten führt u.E. jedoch nur dann zu marktgerechten Ergebnissen, wenn sie modellkonform angewandt werden. Durch die Ausgestaltung des 6. Absc...mehr

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Die Verwendung der Marktdat... / 2. Anwendungsbereich der erforderlichen Daten

Die Bewertung der bebauten Grundstücke hat nach § 182 Abs. 1 BewG i.R.d. typisierten Grundbesitzbewertung im Vergleichswertverfahren (§ 183 BewG), im Ertragswertverfahren (§§ 184–188 BewG) oder im Sachwertverfahren (§§ 189–191 BewG) zu erfolgen. § 182 Abs. 2 BewG gibt vor, welche Grundstücksart (§ 181 BewG) in welchem Verfahren zu bewerten ist. Das BewG sieht für Bodenrichtwerte (§...mehr

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Die Verwendung der Marktdat... / 6. Ausblick

Mit der ImmoWertV v. 14.7.2021 wurden die Regelungen zur Verkehrswertermittlung an aktuelle Entwicklungen angepasst. Dadurch soll insb. die Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten verbindlich nach einheitlichen Grundsätzen sichergestellt werden. Hintergrund der Novellierung war u.a. eine bessere Vergleichbarkeit, aber auch Verwertbarkeit der Daten, insb. i...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / b) Gemäß BMF in Betracht kommende Einkunftsarten

Sonstige Einkünfte durch Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG Der privaten Vermögensverwaltung unterliegende Fruchtziehung (Tz. 48), steuerpflichtige Gegenleistung für den temporären Verzicht des Steuerpflichtigen in Form von Einheiten einer virtuellen Währung (Tz. 48), Bewertung der als Aufwandsentschädigung erhaltenen Gegenleistung in Form der virtuellen Währung mit dem Marktku...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / 1. Wirtschaftsgut (Tz. 31)

Das BMF-Schreiben bestätigt die bereits im Entwurf aus dem Jahr 2021 vorgetragene Auffassung, dass es sich bei virtuellen Währungen und sonstigen Token um Wirtschaftsgüter im steuerlichen Sinne handelt. Dabei erfolgt eine Orientierung an der allgemeinen Definition eines Wirtschaftsgutes (vgl. statt aller: Reddig in Kirchhof, EStG, § 5 Rz. 75): Tatsächlicher Aufwand des Steuer...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / b) Gemäß BMF in Betracht kommende Einkunftsarten

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG Erhalt von virtueller Währung und sonstigen Token als Betriebseinnahme (Tz. 69), Bewertung mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses (Tz. 69). Sonstige Einkünfte durch Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG Leistung des Empfängers in Form eines aktives Tuns: Nennung des Aidrops bzw. der Projektinitiatoren in sozialen Medien, Hochladung...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / b) Gemäß BMF In Betracht kommende Einkunftsarten

Ertragsteuerliche Auswirkungen gem. § 19 EStG Alternative 1: Geldleistung i.S.d. § 8 Abs. 1 EStG (Tz. 88), Alternative 2: Sachbezug i.S.d. § Abs. 2 Satz 1 EStG (Tz. 88), Bewertung des Sachbezuges mit dem um die üblichen Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort im Zeitpunkt des Zuflusses, § 8 Abs. Satz 1 EStG (Tz. 88), Zufluss grundsätzlich zum Zeitpunkt der E...mehr

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BMF-Schreiben zu Einzelfrag... / b) Gemäß BMF in Betracht kommende Einkunftsarten

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG: Blockerstellung als nachhaltige, auf Wiederholung und Gewinnerzielung anlegte Tätigkeit in Form der Anschaffung (Tz. 35–36), auf Dauer zur Erzielung von Gewinnen geeignet durch Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (Tz. 37–38), Zugangsbewertung der virtuellen Währungen und Token mit den Anschaffungskosten i.H.d. Marktkurs...mehr

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Die Verwendung der Marktdat... / a) Grundsatz der Modellkonformität

Der Grundsatz der Modellkonformität ist ein wichtiger – wenn nicht gar der wichtigste (Sprengnetter in Sprengnetter, Immobilienbewertung, Stand: 36. EL, S. 2/2/1/1) – und unbestrittener (BR-Drucks. 407/21, 96) Grundsatz der marktkonformen Verkehrswertermittlung. Bei der Bewertung sind dieselben Modelle und Modellansätze zu verwenden, die bei der Ermittlung der erforderlichen...mehr

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Die Verwendung der Marktdat... / c) Meinungsstand: Finanzverwaltung vs. BFH

Gemäß dem Grundsatz der Modellkonformität wendet die Finanzverwaltung bspw. Liegenschaftszinssätze und Sachwertfaktoren der Gutachterausschüsse nur an, soweit deren Ermittlung weitgehend nach demselben Modell erfolgt ist, wie die Bewertung nach dem BewG (zu den Liegenschaftszinssätzen: R B 188 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2019; zu den Sachwertfaktoren: R B 191 Abs. 2 ErbStR 2019). De...mehr

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Die Verwendung der Marktdat... / b) Ist die Modellkonformität im BewG verankert?

Wie eingangs dargestellt, wurde die Grundbesitzbewertung in enger Anlehnung an die anerkannten Vorschriften der Verkehrswertermittlung konzipiert. Die §§ 183 ff. BewG wurden im Wesentlichen entspr. der WertV v. 6.12.1988 (BGBl. I 1988, 2209) verfasst. Die WertV war die Vorgängerverordnung der ImmoWertV. Da die WertV den Begriff der Modellkonformität noch nicht verwendet hat,...mehr

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Die Verwendung der Marktdat... / 1. Einleitung

Infolge des Beschlusses des BVerfG v. 7.11.2006 (BVerfG v. 7.11.2006 – 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1) wurde die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer durch das ErbStRG 2008 (Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018) in enger Anlehnung an die anerkannten Vorschriften der Verkehrswertermittlung auf Grundlage des BauGB neu konzeptioniert. Damit ...mehr

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Die Verwendung der Marktdat... / b) Mitteilung an die zuständigen FA

Die von den Gutachterausschüssen ermittelten erforderlichen Daten sind nach § 193 Abs. 5 Satz 3 BauGB den für die steuerliche Bewertung zuständigen FA mitzuteilen. Dementsprechend sieht das BewG für die Bodenrichtwerte (§ 179 Satz 2 BewG), Vergleichspreise (§ 183 Abs. 1 Satz 2 BewG) und Vergleichsfaktoren (§ 183 Abs. 2 Satz 1 BewG) auch Mitteilungen durch die Gutachteraussch...mehr

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§ 13 Führung der Betreuung ... / V. Zumutbarkeit

Rz. 22 Die Ausführungen zur Zumutbarkeit in der Gesetzesbegründung sind recht allgemein gehalten.[26] Erstaunlicherweise wird auf den jeweiligen Betreuer abgestellt. Dabei sollten die Interessen des Betreuten im Mittelpunkt stehen. Wenn ein Betreuer viele zeitaufwändige Betreuungen führt, kann das nicht dazu führen, dass das Auskunftsrecht nach § 1822 BGB n.F. für die nahen ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrecht

Rz. 9 § 4 Nr. 11 UStG beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL . Danach haben die Mitgliedstaaten "Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden", von der USt zu befreien. Die Regelung unterscheidet also zwischen den Versicherungsumsätzen an sich und den damit ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 4. Bewertung des Grundvermögens

Rz. 76 [Autor/Stand] Für die Bewertung des Grundvermögens ist nach Absatz 3 der Bodenwert gemäß § 38 LGrStG BW zugrunde zu legen. Dies betrifft den größten Teil der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten. Das Landesgrundsteuergesetz BW normiert die Bewertung mit dem Bodenwert als abstraktes und neues Bewertungsverfahren. Dieser Wert richtet sich nach dem durch den Bodenri...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.2 Wahlrechtsmöglichkeit als Rückausnahme der Bewertung mit dem gemeinen Wert (§ 21 Abs 2 S 3 UmwStG)

5.4.2.1 Antrag als Rückausnahme Tz. 60 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Als Ausnahme von der zwingenden Bewertung mit dem gW nach § 21 Abs 2 S 2 UmwStG kann auf Antrag (s Tz 64ff) bei einem qualifizierten Anteilstausch (s Tz 62) mit Ausl-Berührung der (niedrigere) Bw (oder die AK) oder ein Zwischenwert als AK der erhaltenen Anteile angesetzt werden, (nur) wenn die Voraussetzungen de...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / III. Besonderheiten bei der Bewertung

Rz. 54 [Autor/Stand] Der Bewertung des Grundvermögens ist nach § 38 LGrStG BW ausschließlich der Bodenwert als Grundsteuerwert zugrunde zu legen. Dieser ermittelt sich nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG BW durch Multiplikation der Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 BauGB). Der Wortlaut des § 38 LGrStG BW entspricht fast vollständig der Regelung ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Bezugsgröße der Bewertung

Rz. 71 [Autor/Stand] Mit § 24 LGrStG BW beginnt der dritte Teil des Landesgrundsteuergesetzes BW. Die Norm bestimmt die Grundsätze der Bewertung des Grundbesitzes und nimmt die Bezüge zu anderen grundlegenden Regelungen des Landesgrundsteuergesetzes BW auf. Zunächst wird die wirtschaftliche Einheit als Bezugsgröße festgelegt. Steuergegenstände sind nach § 3 LGrStG BW das lan...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3. Bewertung des Gesellschaftsvermögens bei der "aufnehmenden" Körperschaft (§ 25 S 1 iVm §§ 20 Abs 2, 21 Abs 1 UmwStG)

3.1 Regelbewertung mit dem gemeinen Wert Tz. 45 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Aufgr des St-Subjektwechsels bei der formwechselnden Umwandlung einer Pers-Ges in eine Kap-Ges/Gen und der mit der Eintragung der Umwandlung im H-Reg (bzw Gen-Reg) verbundenen Umqualifizierung von Gesamthandsvermögen in Alleineigentum bei der übernehmenden Gesellschaft wird der Formwechsel in entspr An...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / III. § 38 LGrStG BW Bewertung von Grundstücken

1. Gesetzestext Rz. 91 [Autor/Stand] (1) Der Grundsteuerwert der Grundstücke ermittelt sich durch Multiplikation ihrer Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert gemäß § 196 des Baugesetzbuchs (BauGB). Maßgebend ist der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet. (2) Die Bodenrichtwert...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Antrag auf Bewertung unterhalb des gemeinen Werts

Tz. 46 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Stellt sich nach der Rechtsgrundverweisung des § 25 S 1 UmwStG für den jeweiligen Gesellschafter der Formwechsel/die Option stlich als MU-Anteilseinbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG (s Tz 28 ff) oder als qualifizierter Anteilstausch iSd § 21 Abs 1 S 2 UmwStG (s Tz 39–40) dar, kann die Umwandlung st-neutral bzw st-begünstigt erfolgen. Als Ausnah...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 3. Bewertung des Grundvermögens

Rz. 25 [Autor/Stand] Nur für den übrigen Grundbesitz und damit die Mehrheit der wirtschaftlichen Einheiten wird als Bewertungsansatz ein neues Verfahren eingeführt, das nutzungs-, größen- und lageunabhängig durchgängig auf den Bodenwert abstellt. Dieser sei aufgrund der Differenzierung der Bodenrichtwerte und der unterschiedlichen Größe der Grundstücke ebenfalls geeignet, ei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, UmwStG § 21 (SEStEG) Bewertung der Anteile beim Anteilstausch

Ausgewählte Literaturhinweise: Milatz/Lütticken, Wann und wie lange muss die Mehrheit der Stimmrechte für die Anwendbarkeit des § 20 Abs 1 S 2 UmwStG gegeben sein? GmbHR 2001, 560; Benecke/Schnitger, Neuregelung des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2006, 765; Benz/Rosenberg, Einbringungsvorgänge nach dem Reg-Entw des SEStEG, BB-Special 2006, Nr 8, 51; Dö...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 3. Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Rz. 73 [Autor/Stand] Land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird mit dem Ertragswert bewertet. Absatz 2 verweist auf die §§ 26–36 LGrStG BW, die den §§ 232–242 BewG inhaltlich entsprechen. Auch die zugehörigen Anlagen 1-9 weisen eine Deckung mit den Anlagen 27–35 des BewG auf. Die Ausgestaltung des Bewertungsverfahrens ist damit in der Weise erfolgt, dass für die beiden Ve...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Bewertung der eingebrachten Beteiligung bei der Übernehmerin (§ 21 Abs 1 S 1 – 4 UmwStG)

4.1 "Einfacher" Anteilstausch (§ 21 Abs 1 S 1 UmwStG) Tz. 44 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Die übernehmende Gesellschaft "hat" (s § 21 Abs 1 S 1 UmwStG) im Fall des einfachen Anteilstauschs (s Tz 10, 11ff) zwingend den gW der eingebrachten Anteile anzusetzen. Eine Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil ist – ebenso wie bei § 21 Abs 1 S 2 UmwStG (s Tz 46) – unbeachtlich. Der gW ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5 Bewertung der Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile beim Einbringenden (§ 21 Abs 2 S 1 bis 5 UmwStG)

5.1 Bestimmung der Anschaffungskosten (Konzeption und Übersicht) Tz. 54 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Die Ermittlung der AK der erhaltenen Beteiligung beim Einbringenden wird in § 21 Abs 2 S 1–3 UmwStG geregelt. Die Bestimmungen bestehen aus einem Regel-Ausnahme- und Rückausnahme-System (zur Kritik an dieser Gesetzessystematik s W/M, § 21 UmwStG Rn 182), was letztendlich im Wesen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Bewertung der Betriebsgrundstücke (Abs. 3)

Rz. 241 [Autor/Stand] Nach § 99 Abs. 3 BewG ist es für die Bewertung des Grundbesitzes ohne Belang, ob er ein Betriebsgrundstück (i.S.v. § 99 Abs. 1 BewG) darstellt oder nicht. Dadurch wird vermieden, dass gleichartige Grundstücke nach verschiedenen Kriterien bewertet werden, je nachdem, ob sie Betriebsvermögen oder Privatvermögen bzw. land- und forstwirtschaftliches Vermöge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.6.2.9 Gemeiner Wert der Zusatzleistung als Untergrenze der Bewertung (§ 21 Abs 1 S 4 UmwStG)

Tz. 51q Stand: EL 96 – ET: 06/2019 • § 21 Abs 1 S 4 UmwStG: Mindestansatz zum gW der Zusatzleistung Die Ermittlungsmethode der Bewertungseinschränkung einzig nach § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwStG (s Tz 51o) würde in bestimmten Fällen zu einer Besserstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage und auch zu sog negativen AK (hier iSv AK mit einem Wert unter 0) für die aus dem Anteilsta...mehr

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ZErb 09/2022, Update zur Bewertung eines Einfamilienhauses im Vergleichswertverfahren nach § 182 BewG für schenkungsteuerliche und erbschaftsteuerliche Zwecke

Der Beitrag aus dem Juli-Heft wurde aufgrund des aktuellen Grundstücksmarktberichts 2022 aktualisiert, sodass der Vergleich des Grundbesitzwerts mit dem Grundsteuerwert auf den 1.1.2022 auf den Punkt gebracht werden konnte. Im Juli-Heft habe ich mich mit der Frage befasst, ob der als zukünftige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer erstmals auf den 1.1.2022 festzustellende ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / I. Überblick

Rz. 35 [Autor/Stand] Das Landesgrundsteuergesetz BW ist klar und übersichtlich aufgebaut und in sieben Abschnitte gegliedert (siehe Abb. 1). Neben der Festlegung von Grund- und Höhentatbestand werden Festsetzung, Erhebung und Erlass der Grundsteuer geregelt. Im Vergleich zur bundeseinheitlichen Regelung, bei der die Bewertung des Steuergegenstands im BewG verankert ist, rege...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Bewertungskonzeption für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen

Rz. 18 [Autor/Stand] Das Landesgrundsteuergesetz BW setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Weise um, dass für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an das bestehende Bewertungssystem angeknüpft wird und eine Bewertung mit dem Ertragswert erfolgt.[2] Die Gesetzesbegründung verweist hierbei auf das Verhältnis zur Gewerbesteuer, das durch ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.4 Ausübung des Bewertungswahlrechts (Antrag auf Minderbewertung, § 21 Abs 1 S 2 und 3 UmwStG)

Tz. 49 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Nach der Systematik des Bewertungswahlrechts in § 21 Abs 1 S 1 und 2 UmwStG ist der Ansatz der Beteiligung mit dem gW der Grundbewertungsmaßstab beim Anteilstausch (und zugleich Obergrenze der Bewertung, s Tz 50). Auf Antrag kommt eine Bewertung zum Bw oder Zwischenwert in Frage, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 S 2 Nr 1 UmwStG gegeben...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 99 Betriebsgrundstücke

Schrifttum: Bauer/Wartenburger, Neue Entwicklungen im Bereich des reformierten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, MittBayNot 2010, 435; Birgel, Bedarfsbewertung von Betriebsgrundstücken, UM 2004, 31; Braun, Betriebsaufspaltungen im neuen Erbschaftsteuerrecht – Problemhinweise und erste Gestaltungsempfehlungen, Ubg 2009, 647; Braun/Eisele, Grunderwerbsteuerliche Immobilien...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.1.1 Allgemeines

Tz. 27 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 § 11 Abs 1 UmwStG ist neben insbes § 4 Abs 1 S 3 EStG und § 12 Abs 1 KStG Bestandteil des durch das SEStEG eingeführten Konzepts allgemeiner Entstrickungs- und Verstrickungsvorschriften. § 11 Abs 1 UmwStG schreibt eine Gewinnrealisierung auf der Basis des gW vor. Die Bewertung mit dem gW statt wie früher mit dem Tw zieht sich wie ein roter F...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 70 [Autor/Stand] (1) Bezugsgröße für die Bewertung ist die jeweilige wirtschaftliche Einheit (§ 25) des Grundbesitzes (§ 3). (2) Der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 3 Nummer 1) ist der Ertragswert gemäß §§ 26 bis 36 zugrunde zu legen. (3) Der Bewertung des Grundvermögens (§ 3 Nummer 2) ist der Bodenwert gemäß § 38 zugrunde zu legen. (4) Der Grunds...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.6.2.7 Schädliche Gegenleistung (§ 21 Abs 1 S 2 Nr 2 und S 4 UmwStG) – Ermittlungsgrundsätze

Tz. 51n Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Übersteigt der gW der sonstigen Gegenleistungen die Grenzen des § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwStG, ist der Antrag auf Bw-/AK-Fortführung nicht (mehr) zulässig. Die Minderbewertung ist eingeschr, wenn die Gegenleistung unterhalb des gW der eingebrachten Beteiligung (Obergrenze der Bewertung) liegt. Das bisherige System des (Mindest-)Ansatzes des gW ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / II. Anknüpfung an die allgemeinen Vorschriften

Rz. 47 [Autor/Stand] Der erste Teil des Landesgrundsteuergesetzes BW (§§ 1–12 LGrStG BW) enthält allgemeine Vorschriften und entspricht mit den Regelungen zum Steuergegenstand, zu den Befreiungen, zur Steuerschuldnerschaft und zur Haftung in weitem Umfang den Regelungen des Grundsteuergesetzes. Mit § 1 LGrStG BW, der die Entstehung der Grundsteuer, die Hebesatzabhängigkeit u...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 § 21 UmwStG gehört zum Sechsten Teil des UmwStG, der die Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kap-Ges oder Gen und den Anteilstausch (s Titel des Sechsten Teils) regelt. Hier wird die stliche Bewertung des Anteilstauschs von Beteiligungen an Kap-Ges oder Gen im Wege einer offenen Sacheinlage, dh Übertragung einer Beteiligung gegen Erwerb...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.2.1 Antrag als Rückausnahme

Tz. 60 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Als Ausnahme von der zwingenden Bewertung mit dem gW nach § 21 Abs 2 S 2 UmwStG kann auf Antrag (s Tz 64ff) bei einem qualifizierten Anteilstausch (s Tz 62) mit Ausl-Berührung der (niedrigere) Bw (oder die AK) oder ein Zwischenwert als AK der erhaltenen Anteile angesetzt werden, (nur) wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs 2 S 3 Nr 1 oder Nr 2...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.1 Bewertungswahlrecht (§ 21 Abs 1 S 2 – 4 UmwStG)

Tz. 45 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Die übernehmende Gesellschaft hat im Fall des qualifizierten Anteilstauschs (s Tz 10, s Tz 14ff) grds den gW der eingebrachten Anteile anzusetzen (Regelbewertung, § 21 Abs 1 S 1 UmwStG und zugleich Obergrenze der Bewertung, s Tz 50). Abweichend hiervon (Ausnahme) kann gem § 21 Abs 1 S 2–4 UmwStG auf fristgerechten Antrag der Bw oder ein Wert...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.2 Wertmäßige Begrenzung des Antrags nach § 21 Abs 2 S 3 UmwStG

Tz. 63 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Der Höhe nach kann das Antragsrecht auf Bewertung der AK unterhalb des gW beschränkt sein, wenn neben den neuen Anteilen auch Zusatzleistungen (s Tz 51) erbracht werden. Beim Anteilstausch bis zum VZ 2014 gilt folgendes: Der gW der Zusatzleistungen ist von den AK der erhaltenen Anteile abzuziehen (s § 21 Abs 2 S 6 iVm § 20 Abs 3 S 3 UmwStG). D...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.6.2.10 Folgen der Anwendung des § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 und S 4 UmwStG

Tz. 51w Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Überschreitet der gW aller sonstigen Gegenleistungen an den Einbringenden die Grenzen des § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwStG, ist eine Fortführung des Bw/der AK der eingebrachten Anteile und damit ein stneutraler Anteilstausch nicht zulässig. Der nach § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 oder S 4 UmwStG ermittelte Betrag (s Tz 51n-51t) ist die Mindestgrenze des Antr...mehr