Tz. 27

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

§ 11 Abs 1 UmwStG ist neben insbes § 4 Abs 1 S 3 EStG und § 12 Abs 1 KStG Bestandteil des durch das SEStEG eingeführten Konzepts allgemeiner Entstrickungs- und Verstrickungsvorschriften. § 11 Abs 1 UmwStG schreibt eine Gewinnrealisierung auf der Basis des gW vor. Die Bewertung mit dem gW statt wie früher mit dem Tw zieht sich wie ein roter Faden durch das gesamte SEStEG. Klingberg/van Lishaut (DK 2005, 704) rechtfertigen das Abstellen auf den gW insbes mit seiner Nähe zum Fremdvergleichspreis als internationalem Bewertungsmaßstab.

Nach § 11 Abs 1 S 1 UmwStG sind die iRe Verschmelzung oder einer Vermögensübertragung (Vollübertragung) von einer auf eine andere Kö übergehenden WG, einschl nicht entgeltlich erworbener sowie selbst geschaffener immaterieller WG, in der stlichen Schlussbil der übertragenden Kö mit dem gW bzw bei Pensionsrückstellungen mit dem Tw nach § 6a Abs 3 EStG (s Tz 37) anzusetzen (s Desens, GmbHR 2007, 1202). Der gW, der weder im EStG noch im KStG, sondern ausschl im BewG definiert ist, ist gleichzeitig die Bewertungsobergrenze.

Der gW kann, weil er einen Gewinnaufschlag auf die Gestehungskosten enthält, ggf höher als der Tw sein. Dies muss jedoch nicht so sein. Im Einzelfall kann der Tw wegen der Berücksichtigung von Synergie- und Konzerneffekten auch über den gW liegen (s Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1481, 1485; weiter s Ley, FR 2007, 109, 112ff).

Die Vornahme der in § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 S 4 und Nr 2 S 3 EStG vorgeschriebenen zwingenden Wertaufholung nach vorangegangener Tw-Abschr in einem Vorjahr stellt keinen Ansatz zum gW bzw zum Zwischenwert dar; sie ist vielmehr Bestandteil der Bw-Bewertung.

Die Bewertung mit dem gW bzw mit dem Tw nach § 6a EStG hat nach den Verhältnissen zum stlichen Übertragungsstichtag zu erfolgen (s UmwSt-Erl 2011, Rn 11.04 iVm Rn 03.09).

 

Tz. 28

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Der gW ist gem § 9 Abs 2 BewG der Betrag, der für das WG nach seiner Beschaffenheit im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Einzelveräußerung zu erzielen wäre, während nach § 6 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG der Tw der Betrag ist, den ein Erwerber des gesamten Betriebs iRd Gesamtkaufpreises für das einzelne WG zahlen würde, wenn er den Betrieb fortführt. Wegen der Ermittlungsmethoden s Schmitt (in S/H/S, 7. Aufl, § 11 UmwStG Rn 31ff). Der gW ist für die Sachgesamtheit (übergehendes BV) zu ermitteln (s Tz 32); er kann von der Summe der gW der Einzel-WG abweichen.

Der gW ist grds für sämtliche übergehenden aktiven und passiven WG zu ermitteln (s jedoch Tz 29); auf einen abweichenden Wertansatz nach ausl Recht kommt es nicht an (s amtl Begr des Reg-Entw des SEStEG, BT-Drs 16/2710, 37).

Für börsennotierte Wertpapiere bestimmt sich der gW nach § 11 BewG (grds Kurswert bzw gem § 11 Abs 3 BewG abw gW bei Beteiligungspaketen). Wegen der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach § 11 Abs 2 S 2 iVm §§ 199ff BewGTz 32.

 

Tz. 29

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

§ 11 Abs 1 S 1 UmwStG schreibt den Ansatz des gW ausdrücklich auch für nicht entgeltlich erworbene und für selbst geschaffene immaterielle WG (insbes Patente und Firmenwert) vor, die in der St-Bil bisher nicht ausgewiesen sind, obwohl für den Firmenwert die Bewertung mit dem gW nicht passt. Der Gesetzgeber des SEStEG hat offenbar bewusst die Unschärfe hingenommen, dass es beim selbst geschaffenen Firmenwert keinen gW, sondern nur einen Tw gibt (glA s Bodden, FR 2007, 66; weiter s Jäschke, FR 2010, 10), der folglich anzusetzen ist. Wegen der stlichen Besonderheiten der Bewertung immaterieller WG iR von grenzüberschreitenden Transaktionen im Konzern s Greinert (Ubg 2010, 101).

Nach umstr Verw-Auff (s Tz 23) sind in der stlichen Übertragungs-Bil auch aktive und passive WG mit ihrem gW auszuweisen, die Aktivierungs- bzw Passivierungsverboten unterliegen.

 

Tz. 30

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Der Ansatz des gW für das bei einer Verschmelzung übergehende BV ist insbes in den in § 11 Abs 2 S 1 Nr 1 und 2 UmwStG genannten Fällen zwingend, dh

  • beim Vermögensübergang von einer stpfl auf eine pers st-befreite Kö (dazu s Tz 61) und
  • in den Fällen, in denen das Recht der B-Rep hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der übertragenen WG bei der übernehmenden Kö ausgeschlossen oder beschr wird (dazu s Tz 66ff).
 

Tz. 31

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Bei Ansatz eines über dem Bw des übergehenden BV liegenden Werts ergibt sich bei der übertragenden Kö ein der KSt und der GewSt unterliegender Übertragungsgewinn. Die Aufstockung der Bw des übergehenden BV führt gleichzeitig zu einer entspr Erhöhung des gem § 12 Abs 1 UmwStG stfreien Übernahmeergebnisses bei der übernehmenden Kö. Wegen der stlichen Behandlung, wenn ein Teil des Übertragungsgewinns auf im Ausl belegenes BV entfällt, s Tz 51, "Ausl Vermögen". Wenn in der stlichen Übertragungs-Bil die gW angesetzt werden und der gW der Sachgesamtheit (übergehendes BV) niedriger als die Summe der Bw der übergehenden WG ist, ergibt sich ein Übertragungsverlust. Diese Verlustrealisation ist zud...

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