Tz. 63

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Der Höhe nach kann das Antragsrecht auf Bewertung der AK unterhalb des gW beschränkt sein, wenn neben den neuen Anteilen auch Zusatzleistungen (s Tz 51) erbracht werden.

Beim Anteilstausch bis zum VZ 2014 gilt folgendes: Der gW der Zusatzleistungen ist von den AK der erhaltenen Anteile abzuziehen (s § 21 Abs 2 S 6 iVm § 20 Abs 3 S 3 UmwStG). Diese AK haben als Untergrenze 0 EUR. Somit ist der niedrigste nach § 21 Abs 2 S 3 UmwStG zu beantragende Bewertungsansatz für die AK der erhaltenen Anteile der gW der zusätzlichen Gegenleistung. Nur in diesem Fall ist nämlich der vom Gesetz geforderte Abzug dieser Zusatzleistungen bei der Ermittlung der AK gegeben (zust s H/M, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 322; s R/H/vL, 2. Aufl, § 21 UmwStG Rn 126; aA s W/M, § 21 UmwStG Rn 221; s F/D, § 21 UmwStG Rn 209ff).

Beim Anteilstausch ab VZ 2015 gilt folgendes: Mit Neufassung des § 21 Abs 1 S 2 UmwStG sind betragsmäßige Einschränkungen der Bewertung unterhalb des gW im Fall eines qualifizierten Anteilstauschs mit sonstigen Gegenleistungen ab VZ 2016 eingeführt worden (dazu s Tz 51aff; zur erstmaligen Anwendung s Tz 51b-51e). Da der Antrag gem § 21 Abs 2 S 3 UmwStG "unter den Voraussetzungen des Abs 1 S 2" zu erfolgen hat, ist diesbzgl nicht nur der qualifizierte Anteilstausch zu fordern (nunmehr s § 21 Abs 1 S 2 Nr 1 UmwStG), sondern auch die Beachtung der Bewertungseinschränkungen gem § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 und S 4 UmwStG (zutr s Nagel/Koglin, IWB 2017, 555; ebenso s Nitzschke, in Blümich, § 21 UmwStG 2006 Rn 48; s F/D, § 21 UmwStG Rn 208). Bei "unschädlichen" Zusatzleistungen kann folglich der Bw (oder die AK) angesetzt werden. Übersteigt hingegen der Wert der sonstigen Gegenleistungen die Grenzen des § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwStG, ist die Bw-Fortführung auf Antrag insoweit nicht zulässig.

 

Tz. 63a

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Ist der gW der Anteile niedriger als die AK/Bw, können Letztere nicht angesetzt werden. Denn der gW stellt die Obergrenze des Bewertungswahlrechts gem § 21 Abs 1 S 2 UmwStG dar (s Tz 50). Der Antrag gem § 21 Abs 2 S 3 UmwStG ist nur "unter den Voraussetzungen des Abs 1 S 2" zulässig, so dass ein höherer Bw oder höhere AK nicht gewählt werden können.

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