Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertung

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FF 01/2023, Rechtsprechung ... / 4 Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 5.10.2022 – XII ZB 74/20 … b) Ein Antrag auf Wertausgleich nach der Scheidung kann nicht erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt werden, wenn das Amtsgericht in der ersten Instanz allein über den Wertausgleich bei der Scheidung entschieden hat (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 7.3.1990 – XII ZB 14/89, FamRZ 1990, 606). c) Zur Bewertung von Versorgungsanrechten ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 176 BewG regelt für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke die Zugehörigkeit eines inländischen Grundstücks zum Grundvermögen. Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts/Vermögensgegenstands zum Grundvermögen hat eine ganz bestimmte Bewertung bzw. bestimmte Bewertungsmethoden zur Folge, siehe §§ 179, 182 f. BewG. "Grundvermögen" ist grds. eine der drei bewertungsrechtlich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 75 Grundstücksarten § 75 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: (2) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als achtzig Prozent, berechnet nach der Jahresrohmiete (§ 79), Wo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Abzugsverbot von Stiftungslasten, Abs. 7

Rz. 70 Leistungen, die eine Stiftung gemäß ihrer Satzung gegenüber deren Berechtigten erbringt, sind keine abzugsfähigen Verbindlichkeiten. Die Erbringung der satzungsgemäßen Leistungen ist weder nach § 10 Abs. 7 ErbStG abzugsfähig noch auf der Ebene der Bewertung, wenn es darum geht, den Wert des Vermögens der Stiftung zu ermitteln nach § 9 Abs. 1 und 2 BewG.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Fällige Versicherungsansprüche

Rz. 31 Fällige Versicherungsansprüche sind wie andere Forderungen auch grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 BewG mit ihrem jeweiligen Nennwert anzusetzen. Ist Gegenstand der Versicherung die Auszahlung einer Rente, richtet sich die Ermittlung deren Kapitalwerts nach den §§ 13 ff. BewG. Steht eine Versicherungsleistung beim Tod eines Kindes dessen Eltern zu und haben diese zuvor sel...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Einheit und Vielheit

Rz. 4 Wirtschaftsgut ist ein Sammelbegriff, der Sachen, Rechte, tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten umfasst. Es geht um Positionen, die einer gesonderten Bewertung zugänglich sind, deren Erwerb mit einem Aufwand verbunden ist, und die in der Regel einen Nutzen für mehrere Jahre bringen.[2] Ein Wirtschaftsgut ist vielfach für sich allein verkehrsfähig. Notwendig ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Ungewisse oder schwankende Nutzungen und Leistungen

Rz. 13 Bei Nutzungen und Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird (§ 15 Abs. 3 BewG). Rz. 14 Ungewiss sind Nutzungen und Leistungen, bei denen zu Beginn nicht mit ausreichender Sicherheit feststellt, dass sie anfallen werden. Schwa...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Fehlende Kursnotierung

Rz. 17 Liegt am Bewertungsstichtag keine Kursnotierung im Regulierten Markt vor, so ist gem. § 11 Abs. 1 S. 2 BewG der letzte innerhalb von 30 Kalendertagen vor dem Stichtag im Regulierten Markt notierte Stichtagskurs maßgeblich. Bei variablen Kursnotierungen ist auch insoweit auf den niedrigsten Kurs am selben Tag abzustellen. Liegt auch eine Notierung innerhalb von 30 Kale...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 249 Grundstücksarten

Gesetzestext (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: (2) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein W...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 36 Ermächtigungen

Gesetzestext (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesratesmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Kryptowährungen

Rz. 37 Kryptowährungen[117] (mitunter auch als Kryptogeld bezeichnet) sind digitale Zahlungsmittel, die auf kryptographischen Werkzeugen wie sog. Blockchains und digitalen Signaturen basieren.[118] Sie können prinzipiell in ähnlicher Weise gehandelt bzw. getauscht werden wie konventionelle Zahlungsmittel. Da sie allerdings im Unterschied zu diesen keiner institutionellen/sta...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Versorgungsfreibetrag für Kinder (Abs. 2)

Rz. 10 Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 steht ein nach Alter abgestufter Versorgungsfreibetrag zu. Die Vorschrift knüpft die Gewährung von besonderen Versorgungsfreibeträgen ausdrücklich und ausschließlich an das Alter der Kinder(max. bis 27. Lebensjahr). Sie kann daher nicht im Wege der Auslegung auf schwerbehinderte Kinder ohne Altersbegrenzung ausgeweitet werden....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Tatbestand

Rz. 23 § 11 Abs. 2 BewG greift immer dann ein, wenn eine Bewertung nach Abs. 1 – aus welchen Gründen auch immer – nicht erfolgt bzw. erfolgen kann. Das ist nicht nur bei nicht notierten Kapitalgesellschaftsanteilen der Fall, sondern auch bei solchen, die zwar grds. börsennotiert sind, für die jedoch weder ein Stichtagskurs noch eine Kursnotierung innerhalb der letzten 30 Kal...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 97 BewG regelt neben dem Umfang des Betriebsvermögens von Gewerbebetrieben im Eigentum von Körperschaften oder Personenvereinigungen auch die Aufteilung des Werts dieser Betriebe, und zwar in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsform. Während § 97 Abs. 1 BewG im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2009 im Wesentlichen unverändert geblieben war, wurde die Art und Weise d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 3 Die Absätze 1–3 sind dem § 138 Abs. 1–3 BewG nachgebildet, so dass grundsätzlich auf die Kommentierung zu § 138 BewG verwiesen werden kann. Der sechste Abschnitt des BewG (§§ 157–205 BewG) zielt auf den Ansatz des Verkehrswertes für das Grundvermögen, das land- und forstwirtschaftliche Vermögen sowie das Betriebsvermögen ab. Für diese drei Vermögensarten ist in den Abs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rücklagen (Abs. 3)

Rz. 19 Rücklagen stellen einen Passivposten in der (Steuer-) Bilanz dar, denen überwiegend Eigenkapitalcharakter zukommt. Sie entstehen aus offenen oder verdeckten Einlagen, die den Gewinn nicht erhöhen, oder durch entsprechende Gewinnverwendungen. Rz. 20 Rücklagen sind gem. § 103 Abs. 3 BewG im Rahmen der Bewertung nicht als Schuldposten zu berücksichtigen, wenn nicht ihr Ab...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen

Rz. 5 Gem. § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Gegenstand der Bewertung sind dabei die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (§ 157 Abs. 3 S. 1 BewG). Jede wirtschaftliche Einheit ist dabei für sich zu bewerten (§ 2 Abs. 1 S. 1 BewG). Die Finanzbehör...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Kapitalforderungen, die nicht in § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise au...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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AGS 01/2023, Die Entwicklun... / 11. Die Angelegenheit

Klassiker eines Streites im Rahmen der Frage der Beratungshilfe ist und bleibt das Thema "eine oder mehrere Angelegenheiten". Dabei wird Beratungshilfe je Angelegenheit einmal gewährt. Liegen die Voraussetzungen vor, stellt das AG Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus....mehr

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zfs 01/2023, Entziehung der... / Leitsatz

1. Zwar haben die dem Bagatellbereich zuzurechnenden Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich bei der Prüfung der Fahreignung außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.1973 – BVerwG VII C 12.71 – juris, Rn 9). Davon ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt. So ist ein ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Abs. 2)

Rz. 9 Die Regelung des Absatzes 2 erschöpft sich in dem Verweis auf das geltende Bewertungsrecht der §§ 158–175 BewG und stellt klar, dass Grundbesitz, der dem Betrieb zugehört (§ 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG), ebenfalls nach diesen Vorschriften zu bewerten ist. Die Anwendung der Regelungen zum Grundvermögen (§§ 176–198 BewG) ist damit für Flächen der Land- und Forstwirtschaft ausge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 251 Mindestwert

Gesetzestext Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als 75 Prozent des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre (§ 247). Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 ist bei der Ermittlung des Mindestwerts § 257 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Zweck der Begrenzung

Rz. 3 § 16 BewG gilt nicht für die Grunderwerbsteuer (§ 17 Abs. 3 S. 2 BewG), wohl aber für die Erbschaft- und Schenkungsteuer.[1] Er ist eine bewertungsrechtliche Sondervorschrift zur Ermittlung des Steuerwerts einer Nutzung, er gilt nicht für die Ermittlung ihres Verkehrswerts.[2] Das ist von Bedeutung beim Nachweis eines geringeren Verkehrswerts nach § 198 BewG.[3] § 16 B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Kapitalisierungsfaktor

Rz. 7 Der Kapitalisierungsfaktor ist in § 203 Abs. 1 BewG starr vorgegeben, und zwar mit 13,75. Gemäß § 203 Abs. 2 BewG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen. Diese Ermächtigung trägt dem Umstand Rechnung, dass ursprünglich der Kapi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift beruht auf der Annahme, der Erwerber orientiere sich nicht am Ertrag, sondern an der Substanz eines Unternehmens. Der Substanzwert[1] ergibt sich als Rekonstruktions- oder Wiederbeschaffungswert aller im Unternehmen vorhandenen immateriellen und materiellen Werte und Schulden. Er ist die Summe der Ausgaben, die beim Aufbau eines identischen Unternehmens ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / D. Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts

Rz. 15 Ist der Steuerpflichtige der Auffassung, dass der Steuerwert des Erbbaurechts nach der schematischen Bewertung des Bewertungsgesetzes über dem individuellen Verkehrswert liegt, hat er einen Rechtsanspruch auf Ansatz des niedrigeren Verkehrswerts. Voraussetzung ist, dass er gegenüber dem Finanzamt durch Bausachverständigengutachten oder durch Gutachten des Gutachteraus...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 Abs. 1 zum Betriebsvermögen gehören, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. (2) Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Gewinnansprüche gegen eine von ihm beherrschte Gese...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Art der wirtschaftlichen Einheit (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 41 Auf der ersten Stufe erfolgt die Zuordnung des Grundvermögens zu einem bestimmten Vermögen (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, § 33 BewG; Betriebsvermögen, § 99 BewG; Privatvermögen, § 68 BewG). Innerhalb der Vermögensart erfolgt dann eine nähere Spezifizierung. So ist bei Grundstücken des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zwischen Betriebsgrundstücken ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 231 Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen

Gesetzestext (1) Für die Bewertung des inländischen nach diesem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten die §§ 232 bis 262. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken. (2) Die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit unterliegen nicht der ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Keine Berücksichtigung der Buchwertklausel bei Schenkung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (Abs. 5)

Rz. 224 § 7 Abs. 5 ErbStG enthält eine Sonderregelung für den Fall der Schenkung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft. Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. Kryptowährungen

Rz. 52 Kryptowährungen sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, da keine andere Bewertung vorgeschrieben ist (§ 9 Abs. 1 BewG). Der Wert ist in erster Linie im Vergleichswertverfahren zu ermitteln. Denn der fiktive Veräußerungspreis zum Bewertungsstichtag lässt sich aus effektiven Verkäufen ableiten, die zeitnah zum Stichtag liegen.[54]mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sindmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 20 Ermittlung des Einheitswerts (gültig bis 31.12.2024)

Gesetzestext Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft. § 20 Abweichende Feststellung von Besteuerun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Nachlaufende Verpflichtungen, Mindestlohnsumme und Behaltensfrist, Anzeigepflichten

Rz. 18 Gemäß § 13c Abs. 2 ErbStG sind im Falle der Abschmelzung die Vorgaben des § 13a Abs. 3–9 ErbStG allesamt entsprechend anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3 ggf. i.V.m. Abs. 10 ErbStG, vgl. § 13a ErbStG Rdn 146 bzw. Rdn 398) sowie für die Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 6 ggf. i.V.m. Abs. 10 ErbStG, vgl. § 13a ErbStG Rdn 190 bzw. R...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 236 Bewertungsgrundsätze

Gesetzestext (1) Der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist der Ertragswert zugrunde zu legen. (2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag eines pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten fremden Arbeitskr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Grund und Boden, Sachwertverfahren

Rz. 4 Der Grund und Boden ist im Sachwertverfahren separat so zu bewerten, als ob die Bebauung nicht vorhanden wäre. Die Bewertung des Grund und Boden ist in § 179 BewG geregelt, Näheres siehe Erläuterungen dort. Rz. 5 Der endgültige Grundbesitzwert wird durch Addition von Bodenwert und Gebäudesachwert (§ 190 BewG) und zur Anpassung an den gemeinen Wert durch Multiplikation m...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl I S. 3018), in der jeweils geltenden...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 94 Gebäude auf fremdem Grund und Boden § 94 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und Bodens und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen. Außenanlagen (z.B. Umzäunungen, Wegebefestigungen), auf die sich das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude erstreckt, sind unbeschadet der Vorschriften in § 68 Abs. 2 in die wirtschaftlich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 143 Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils § 143 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Der Wert der Betriebswohnungen (§ 141 Abs. 3) und der Wert des Wohnteils (§ 141 Abs. 4) sind nach den Vorschriften zu ermitteln, die beim Grundvermögen für die Bewertung von Wohngrundstücken gelten (§§ 146 bis 150). (2) In den Fällen des § 146 Abs. 6 ist für die Betriebswohnungen und für den Wohnteil bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 jeweils h...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Gebäudebewertung

Rz. 3 Die Bewertung des Gebäudes mit dem Gebäudeertragswert ist in den §§ 185–188 BewG näher geregelt. Die Erbschaftsteuerhinweise 2019 geben dazu folgendes optisches Bewertungsschema (H B 184 ErbStH 2019): Rz. 4 Bei Mischbebauung siehe § 182 BewG Rdn 10.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Abzugsverbot

Rz. 42 Soweit das Inlandsvermögen mit Schulden belastet ist, die bereits im Rahmen der Bewertung einzelner Vermögensgegenstände berücksichtigt wurden, beispielsweise zu einem Betriebsvermögen gehörende Schulden, dürfen diese nicht nochmals gesondert abgezogen werden.[147] Dies gilt insbesondere für betriebliche Schulden, die im Rahmen der Gesamtbewertung des Unternehmens ber...mehr

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FF 07+08/2023, Haushaltsgeg... / 4.9 Beispiel 9

Gestörter Zugewinnausgleich: Im Regelfall wird sich der Weg über den Zugewinnausgleich nicht auszahlen, weil sich die Miteigentumsanteile im Endvermögen meistens rechnerisch neutralisieren. Dennoch muss die anwaltliche Vertretung prüfen, ob das im zu bearbeitenden Einzelfall auch wirklich zutrifft. Die Bewertung als "überperfektionistische … Manier"[50] ist nicht nur unsachl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Sachbezüge

Rz. 10 Sachbezüge sind Nutzungen und Leistungen, die nicht in Geld bestehen. Sie sind nach § 15 Abs. 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen. Bis 1990 galt im Einkommensteuerrecht nach § 8 Abs. 2 EStG a.F. die gleiche Bewertung. Es kam also auf die Endpreise am Abgabeort an. Seit 1996 sind die um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endprei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Zero-Bonds/Null-Koupon-Anleihen

Rz. 32 Zero-Bonds sind – wenn sie eine Börsennotierung aufweisen – grundsätzlich mit dem niedrigsten im Besteuerungszeitpunkt im amtlichen Handel notierten Kurs anzusetzen.[107] Kann keine Börsenkursnotierung in diesem Sinne ermittelt werden, ist zunächst auf den letzten innerhalb von 30 Tagen vor dem Besteuerungszeitpunkt im regulierten Markt notierten Kurs abzustellen.[108...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Kapitalgesellschaften/GmbH

Rz. 69 Anteile an einer GmbH sind nach § 15 Abs. 1 GmbHG frei vererblich und gehen im Erbfall auf den Erben über. Liegt eine Erbengemeinschaft vor, so üben die Mitberechtigten die Rechte und Pflichten an dem GmbH-Gesellschaftsanteil gemeinschaftlich nach § 18 GmbHG aus. Durch vertragliche Regelungen lassen sich abweichende Rechtsfolgen vereinbaren. So kann im Gesellschaftsve...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 96 Freie Berufe

Gesetzestext Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gleich; dies gilt auch für die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird. Rz. 1 Auch wenn die Ausübung eines freien Berufs i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gerad...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Frage, die das Gesetz vor die Bewertung gesetzt hat, lautet: Was wird besteuert, als Erwerb oder als Bestand? Sie beantwortet das Einzelsteuergesetz. Rz. 2 Der Erwerb und der Bestand können aus einem Wirtschaftsgut bestehen oder aus mehreren. Mehrere Wirtschaftsgüter können selbstständig nebeneinander in einer Hand liegen; dann wird jedes Wirtschaftsgut für sich bew...mehr