Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertung

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 67 Gutachterausschuß § 67 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den Ländern, insbesondere durch Bewertung von Landes-Bewertungsstützpunkten, wird bei jeder Oberfinanzdirektion ein Gutachterausschuß gebildet. Bei jedem Gutachterausschuß ist eine landwirtschaftliche Abteilung zu bilden. Weitere Abteilungen können nach Bedarf e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Beim Betriebsvermögen zu berücksichtigende Schulden

Rz. 4 Die Einbeziehung von Schulden und sonstigen Abzügen im Rahmen der Gesamtbewertung des Betriebsvermögens setzt nach § 103 Abs. 1 BewG voraus, dass es sich um Schulden handelt, die im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen zählen (Grundsatz der Bestandsidentität).[10] Weitere Voraussetzung ist, dass die Schu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand/Rechtsfolgen

Rz. 2 Grundlage der Bewertung ist gem. § 201 Abs. 1 S. 1 BewG prinzipiell der zukünftig nachhaltig erzielbare Ertrag, also eine theoretische Größe. Für dessen Schätzung wird auf Durchschnittswerte aus der Vergangenheit zurückgegriffen. Maßgeblich ist gem. § 201 Abs. 1 S. 2 BewG der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag. Rz. 3 Der maßgebliche Durchschni...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Anteile an Personengesellschaften (Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2)

Rz. 27 Wird der Anteil an einer Personengesellschaft verschenkt oder gehört dieser zum Nachlass, ist zunächst das Betriebsvermögen in Gänze zu bewerten (§ 3 BewG) und dann nach Maßgabe des § 97 Abs. 1a BewG auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen. Gesondert festzustellen ist der Anteil des Erwerbers zuzüglich seines Sonderbetriebsvermögens, ohne da...mehr

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FF 07+08/2023, Rechtsprechu... / 3 Zugewinn

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.4.2022 – 3 WF 142/21 1. Zu den rechtlichen Maßstäben für die zugewinnrechtliche Einordnung von Belastungen durch ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch, die den ausgleichspflichtigen Empfänger einer Immobilie gegenüber dem Zuwendenden treffen (Anschluss an BGH, FamRZ 2015 1268, m. Anm. Münch). 2. Ein Leibrentenversprechen des ausgleichspflichtigen Zu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 9. Geschlossene Fonds

Rz. 44 Bei geschlossenen Fonds handelt es sich regelmäßig um Beteiligungen an Personengesellschaften bzw. Personenhandelsgesellschaften. Soweit diese vermögensverwaltenden Charakter haben, richtet sich die Bewertung grundsätzlich nach dem anteiligen Wert der von ihnen gehaltenen Wirtschaftsgüter. Bei Mitunternehmerschaften gelten die Grundsätze der Bewertung des Betriebsverm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Dauerwirkung festgestellter Werte (Abs. 3)

Rz. 47 Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Durchführung eines Feststellungsverfahrens entfallen, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes vor weniger als einem Jahr bereits gesondert festgestellt wurde und seitdem keine wesentlichen Änderungen am Grundbesitz eingetreten sind.[182] Der Wortlaut des § 151 Abs. 3 BewG ist dahingehend zu verstehen, dass die Bewertun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Pflichtteil

Rz. 52 Der Pflichtteilsanspruch stellt für den Pflichtteilsberechtigten eine Teilhabe am Nachlass dar, der gesetzlich garantiert ist, sofern nicht Gründe vorhanden sind, die auch den Pflichtteilsanspruch entfallen lassen. Wird ein pflichtteilsberechtigter Erbe vom Erblasser durch eine letztwillige Verfügung von Todes wegen vom Erbe ausgeschlossen, so garantiert ihm das Pflic...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Gesamthandsvermögen

Rz. 25 Das Betriebsvermögen von gewerblichen sowie gewerblich geprägten Personengesellschaften und diesen gleichstehenden Gemeinschaften (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 BewG), also von Mitunternehmerschaften im ertragsteuerlichen Sinne,[55] umfasst grundsätzlich sämtliche Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie die Schulden und sonstigen Abzüge, die zum Gesamthandsvermö...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Absatz 2) und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Absatz 3) gesondert zu ermitteln. (2) Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden wird bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren mit dem Gebäudeertragswert nach § 18...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Gemeiner Wert

Rz. 2 Der Begriff "gemeiner Wert" ist ein hergekommener steuerlicher Begriff, der in § 9 BewG allgemein definiert ist. Er entspricht dem landläufigen Begriff "Verkehrswert" (Marktwert) – aus Erwerbersicht – nach § 194 BauGB (vgl. R B 177 ErbStR 2019).[5] § 177 BewG ist eine "Programmvorschrift", die das Ziel und das Ergebnis der steuerlichen Bewertung festlegt. Damit soll – ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741 ff. BGB; zur sachenrechtlichen Seite vgl. §§ 1008 ff. BGB) besteht an einem Recht, das Mehreren gemeinschaftlich zusteht. Die Teilhaber können über ihre Anteile selbstständig verfügen, über den gemeinschaftlichen Gegenstand können sie nur gemeinschaftlich verfügen (§ 747 BGB). Rz. 2 Bei einer Gesamthandsgemeinschaft gibt es im ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / G. Verfahrensrecht

Rz. 15 Über das Vorliegen eines unbebauten Grundstücks sowie über die einzelnen Bewertungsmerkmale/Werte wird im Rahmen der Feststellung des Grundstückswerts entschieden (im Feststellungsbescheid). Grundsätzlich ist das Finanzamt für das Bewertungsergebnis beweispflichtig, wenn es von der Erklärung des Steuerpflichtigen abweicht. Der Steuerpflichtige ist für seine erklärten ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Nicht abzugsfähige Schulden und Lasten, Abs. 6

Rz. 62 Schulden und Lasten können nach § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG nicht in Abzug gebracht werden, sofern sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Dazu zählen neben Vermögen, das wegen nur beschränkter Steuerpflicht in Deutschland nicht besteuert wird,[81] insbesondere Vermögensgegenstände, w...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Verkäufe unter fremden Dritten

Rz. 26 Der Wert von Anteilen, für die kein Börsenkurs i.S.v. § 11 Abs. 1 BewG festgestellt werden kann,[76] wird gem. § 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BewG vorrangig aus tatsächlich durchgeführten Verkäufen abgeleitet. Maßgeblich ist hierbei der tatsächlich erzielte, nicht der ursprünglich vereinbarte Erlös. Auch nach dem Bewertungsstichtag eintretende Kaufpreisminderungen sind zu ber...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Entstehung und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Verfahrensregelungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den §§ 151 bis 156 BewG wurden zum 1.1.2007 in das Gesetz eingefügt. Sie sollen mit Blick auf die Einhaltung der Festsetzungsfrist eine unverzügliche Steuerfestsetzung im Wege der Schätzung und deren Änderbarkeit nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Einschränkungen des Anwendungsbereichs der §§ 4–8 BewG

Rz. 32 Soweit aufschiebend oder auflösend bedingte bzw. befristete Rechte oder Verbindlichkeiten zu einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens gehören, spielen die §§ 4 ff. BewG keine Rolle. Dies gilt auch (bzw. erst recht) nach der Streichung des § 98a BewG durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009. Denn nach derzeit gültigem Recht basiert die Bewertung von Betri...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Sonderbetriebsvermögen

Rz. 29 Außer dem (Anteil am) Gesamthandsvermögen gehören zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gem. § 97 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 BewG auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, soweit diese Wirtschaftsgüter bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören. Gleiches gilt für hiermit...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert zu ermitteln. Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194) ist das Rec...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Wertansatz, Wertabschlag (Abs. 1)

Rz. 2 Bebaute Grundstücke und Grundstücksteile i.S.v. § 13d Abs. 3 ErbStG (siehe Rdn 8 ff.), die zu Wohnzwecken vermietet werden, werden mit 90 % ihres steuerlichen Werts angesetzt. Der Wertabschlag ist bei allen steuerbaren Erwerben, auch bei mittelbaren Grundstücksschenkungen, zu gewähren.[4] Maßgebend sind die Verhältnisse (Vorliegen eines bebauten Grundstücks, Vermietung...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Vom Allgemeinen zum Besonderen

Rz. 4 Ursprünglich war das BewG als ein steuerliches "Grundgesetz" gedacht. Es soll die Bewertung generell regeln, so wie ein anderes steuerliches "Grundgesetz", nämlich die AO, das steuerliche Verfahrensrecht regelt.[2] Aber das ist nicht konsequent verfolgt worden. Heute hat das BewG in erster Linie die Aufgabe, die zu bewertenden Einheiten des land- und forstwirtschaftlic...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Abs. 11)

Rz. 10 In Abs. 11 wird die Anwendung des § 203 BewG i.d.F. des ErbStAnpG rückwirkend auf Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2016 angeordnet. In § 203 BewG (neu) wird ein fester Kapitalisierungsfaktor von 13,75 für das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200 BewG) eingeführt. Dies könnte in einzelnen Fällen zu Verschlechterungen führen, die aber verfassungsrechtlich unzulässi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. ABC der Entstehung bei Schenkungen

Rz. 53 Abfindung, für Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): Grds. entsteht die Steuer (spätestens) im Zeitpunkt der Leistung der Abfindung. Der Ausführungszeitpunkt kann auch schon früher liegen, nämlich zum Zeitpunkt der wirksamen Vereinbarung der Abfindung, wenn dadurch ein durchsetzbares Forderungsrecht (z.B. ein Stammrecht zur Rentenzahlu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Sonderfall: Nießbrauch

Rz. 35 Der Nießbrauch (als dingliches Recht) an einem Personengesellschaftsanteil kann bei entsprechender Ausgestaltung (also der Vermittlung sowohl von Mitunternehmerinitiative als auch von Mitunternehmerrisiko) die mitunternehmerische Beteiligung an einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG oder nach § 18 Abs. 4 S. 2 EStG vermitteln.[87] Die Beurteil...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Anwendung des Bodenrichtwerts im Einzelfall

Rz. 4 In der Praxis ist es von Bedeutung, ob der durchschnittliche Lagewert für die Bewertung des einzelnen Grundstücks passt; das ist dann der Fall, wenn die Merkmale, die der Ermittlung des Lagewerts zugrunde gelegt worden sind, mit dem individuellen Merkmal des Grundstücks weitgehend übereinstimmen, insb. Bebauungsart, typische Grundstücksgröße und -tiefe, Geschossfläche....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. (2) In allen anderen Fällen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus einem Bodenwertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewertanteil nach Absatz 5. (3) Der Bode...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Ausnahme: vom Nennkapital abweichende Aufteilung (Abs. 1b S. 4)

Rz. 14 Wie atypisch gestaltete Verträge, z.B. von der Beteiligung am Nennkapital abweichende Gewinn- oder Liquidationserlösverteilungsabreden, zu berücksichtigen sind, ist trotz der Einfügung von § 97 Abs. 1b S. 4 BewG nicht abschließend geklärt. Für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2015[35] konnten im Rahmen der Aufteilung nach § 97 Abs. 1b BewG a.F. derartige Gesichtspunk...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bestandsermittlung

Rz. 3 Zur Wertermittlung gehört die Bestandsermittlung der aktiven und passiven Vermögensgegenstände, die erworben wurde, daher ist auch für die Bestandsermittlung gem. § 11 ErbStG der Steuerentstehungszeitpunkt maßgebend. Der Wertbestand und die Bewertung müssen nicht zwangsläufig miteinander harmonieren. Z.B. ist "Schenkungsbestand" bei einer mittelbaren Schenkung i.d.R. G...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Vergleichspreis

Rz. 2 Voraussetzung für die Anwendung eines Vergleichswertverfahrens ist eine ausreichende Anzahl geeigneter Vergleichspreise. Für eine Bewertung nach § 183 Abs. 1 BewG reicht es nicht aus, dass das Finanzamt den Immobilien-Preis Kalkulator der Gutachterausschüsse anwendet, es muss vielmehr auch tatsächlich vom Gutachterausschuss Vergleichspreise anfordern.[2] Näheres zur Er...mehr

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§ 4 Höchstrichterliche Rech... / 2. Orientierungssatz: BGH, Beschl. v. 14.12.2021 – VIII ZR 91/20

Rz. 71 Bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses (Räumung und Herausgabe) richtet sich der Gebührenstreitwert abweichend vom Beschwerdewert (lediglich) nach dem Jahresbetrag der Nettomiete (§ 41 Abs. 2 GKG). Wird das Räumungsbegehren auf mehrere Kündigungen gestützt, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung des Gebührenstreitwerts.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Entscheidung im Feststellungsbescheid

Rz. 9 Inhaltlich können durch Einspruch gegen den Feststellungsbescheid nur Rechtsfehler gerügt werden, die der gesonderten Rechtskraft nach § 157 Abs. 2 AO fähig sind (siehe § 151 BewG Rdn 20), also im Feststellungsbescheid mit bindender Wirkung für den Folgebescheid festgestellt wurden. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Inhalt des Feststellungsbescheides für den Folgebe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Nicht notierte Anteile an Gesellschaften

Rz. 49 In § 199 BewG ist ein vereinfachtes Ertragswertverfahren geregelt, das anzuwenden ist, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Alsdann ist die Bewertung nach den im Geschäftsverkehr üblichen Bewertungsmethoden vorzunehmen.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Bodenschätze, Abs. 4

Rz. 54 Ein Bodenschatz im Privatvermögen ist als selbstständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut konkretisiert, wenn mit seiner Verwendung bzw. Aufschließung begonnen wurde. Als Teil eines steuerpflichtigen Erwerbs wird er jedoch nur dann erfasst, wenn der Grundstückseigentümer im Rahmen der Ermittlung seiner Einkünfte Absetzungen für Substanzverringerungen (AfS) vornehmen ka...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 In Abschnitt 2 des Erbschaftsteuergesetzes wird die Wertermittlung geregelt. Die §§ 10–12 ErbStG regeln, nach welchen Grundlagen die steuerrechtliche Bereicherung ermittelt wird, die §§ 5, 13,13a, 16, 17 ErbStG regeln die Befreiungstatbestände, § 13c ErbStG den Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen. Während in den §§ 3–9 ErbStG die Erwerbsvorgä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Aufteilung des Betriebsvermögens von Personengesellschaften

Rz. 38 Das nach Maßgabe von § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG bestimmte Betriebsvermögen wird gem. § 109 Abs. 1 BewG entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 BewG bewertet. Anschließend ist der so ermittelte Wert entsprechend den Regelungen des § 97 Abs. 1a BewG auf die Gesellschafter der Personengesellschaft aufzuteilen.[98] Auch hierbei ist die Unterscheidung von Gesamthandsvermögen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Wirtschaftliche Einheit des Bewertungsrechts

Rz. 7 Der bewertungsrechtliche Begriff der wirtschaftlichen Einheit ist in § 2 Abs. 1 S. 3 u. 4 BewG umschrieben: Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksic...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundbesitzwerte (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

Rz. 11 Wie bisher sind Grundbesitzwerte i.S.d. §§ 138, 157 Abs. 1 und 3 BewG gesondert festzustellen. Hierzu zählen die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG und Wohn-, Betriebsgrundstücke und Betriebswohnungen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden F...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Börsennotierung

1. Regulierter Markt Rz. 5 § 11 Abs. 1 BewG regelt die Bewertung von Wertpapieren und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im Regulierten Markt zugelassen sind.[12] Wertpapiere in diesem Sinne sind Urkunden, die ein Vermögensrecht in der Weise verbriefen, dass das Geltendmachen des Rechts den Besitz der Urkunde erfordert.[13] Außerdem erfa...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 266 Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils

Gesetzestext (1) Die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 221 wird auf den 1. Januar 2022 für die Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 durchgeführt. (2) Für die Anwendung des § 219 Absatz 3 bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 ist zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte für die Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz in der ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wie schon zu § 13 BewG erläutert, hängt der Barwert von Nutzungen und Leistungen unter anderem von ihrer Laufzeit ab. Ist sie unbekannt, muss sie prognostiziert oder geschätzt werden. Rz. 2 Unbekannt ist die Laufzeit, wenn sie von der Lebenszeit des Berechtigten abhängt. Denn die individuelle Lebenszeit lässt sich nicht berechnen. Mit Hilfe statistischer Verfahren berec...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Entstehung und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das ErbStRG v. 24.12.2008[2] eingefügt worden. Für Erwerbe bis zum 31.12.1996 wurden die Einheitswerte herangezogen, die auf der Grundlage der Wertverhältnisse des 1.1.1964 festgestellt wurden (§ 19 BewG). Mit dem JStG 1997 v. 20.12.1996[3] wurde für Erwerbe ab dem 1.1.1997 die Bedarfsbewertung nach § 138 BewG eingeführt, zugleich aber als einh...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. Index-Anleihen, Index-Zertifikate und Ähnliches

Rz. 39 Bei sog. Full-Index-Link-Anleihen bzw. Index-Zertifikaten und ähnlichen Zertifikaten bzw. Anleihen, die in Abhängigkeit von einem Index oder einem anderen ungewissen Ereignis eine ungewisse Kapitalrückzahlung vorsehen, richtet sich die Bewertung – soweit kein Börsenkurs existiert – grundsätzlich nach dem Einlösungs(nenn)betrag. Dieser ist jedoch zumeist nicht ohne Wei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (a) Grundsätzliches

Rz. 226 Eine Ausnahme von der Verwaltungsvermögensqualifikation besteht gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG für solchen Dritten zur Nutzung überlassenen Grundbesitz, der dem Betriebsvermögen[623] eines Einzelunternehmens bzw. einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zuzuordnen ist, deren Hauptzweck in der Vermietung von Wohnungen besteht, wenn die Erreichung dieses...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen. (2) Mehre...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Während § 201 BewG die Grundsätze für die Ermittlung des der Bewertung zugrunde zu legenden durchschnittlichen Jahresertrages regelt, befasst sich § 202 BewG mit den Details der Ermittlung bzw. der Korrektur der Erträge der einzelnen in die Ermittlung des Durchschnittsertrages einzubeziehenden Geschäftsjahre.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Grundsätzliches

Rz. 18 § 11 Abs. 1 BewG stellt eine Konkretisierung des in § 9 Abs. 2 BewG aufgestellten Grundsatzes, dass der gemeine Wert eines Wirtschaftsguts durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre, dar. Bei notierten Wertpapieren ist der erzielbare Veräußerungspreis grds. der Börsenkurs am Stichtag.[27] Vor diesem Hint...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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