Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertung

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Bewertung des Grundstücks, mit fremdem Gebäude bebaut (Abs. 3)

Rz. 10 § 195 Abs. 3 BewG regelt die Bewertung des belasteten Grundstücks. Voraussetzung ist die Vorabklärung, dass überhaupt ein Fall des § 195 BewG vorliegt (siehe Rdn 3), andernfalls wäre das Grundstück als bebautes Grundstück zu bewerten. Erwirbt der Steuerpflichtige ein mit einem in fremdem Eigentum stehenden Gebäude bebautes Grundstück im Erbwege oder aufgrund einer Sch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung des Betriebsvermögens von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Abs. 2

Rz. 4 § 109 Abs. 2 BewG betrifft die Bewertung des Betriebsvermögens der in § 97 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG genannten Körperschaften sowie der in § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG genannten gewerblichen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaften.[4] Auch § 109 Abs. 2 S. 2 BewG verweist für die Ermittlung des gemeinen Werts auf § 11 Abs. 2 BewG. Soweit eine Aufteilung des gemeinen We...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung des Grundstücks im Zustand der Bebauung

Rz. 4 Die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit des Grundstücks im Zustand der Bebauung (dazu gehören Grund und Boden, die Gebäude und Gebäudeteile, die Außenanlagen, sonstige wesentliche Bestandteile und das Zubehör) erfolgt durch Addition des Werts des Grund und Bodens und den am Bewertungsstichtag bereits existierenden Gebäuden oder Gebäudeteilen im Zustand der Bebauung....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils

Gesetzestext (1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten. (2)Für die Abgrenzung der Betriebswohnungen und des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchstens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zu Grunde zu legen. (3) Zur Berücksichtigung von Beso...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Bewertung im Vergleichswertverfahren (Abs. 1)

Rz. 2 Grundsätzlich soll der gemeine Wert des Erbbaurechts im Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG ermittelt werden. Dies setzt voraus, dass in hinreichender Anzahl Vergleichskaufpreise bzw. aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren für Erbbaurechte in der Region des geerbten oder geschenkten Erbbaurechts vorliegen. Solche Vergleichspreise werden im Zweifel von den G...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Bewertung des Grund und Bodens

Rz. 2 Zur Wertermittlung des Grund und Bodens wird auf die Erläuterungen zu § 179 BewG hingewiesen (siehe § 179 BewG, insbesondere Rdn 2, 3, 9).mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Bewertung von Kapitalforderungen und Schulden

Rz. 36 Kapitalforderungen und Schulden sind nach § 12 Abs. 1 S. 1 BewG grds. mit ihrem jeweiligen Nennbetrag anzusetzen. Abweichungen hiervon können jedoch erforderlich werden, wenn beispielsweise Forderungen uneinbringlich sind oder ihre Fälligkeit über einen längeren Zeitraum hinausgeschoben ist, während dessen die Forderung nur gering verzinst wird. Die diesbezüglichen De...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung wie Grundvermögen

Rz. 12 Gem. § 99 Abs. 3 Hs. 1 BewG sind Grundstücke, die ohne Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb Grundvermögen darstellen würden, wie Grundvermögen zu bewerten. Mithin folgt die Wertermittlung in diesem Fall den Vorgaben der §§ 176 ff. BewG. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Gegenstand der Bewertung

Rz. 3 Nach § 2 Abs. 1 S. 1 BewG werden wirtschaftliche Einheiten [1] bewertet. Sie bilden jeweils eine Bewertungseinheit.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Bewertung aus der Perspektive eines gedachten Erwerbers

Rz. 44 Gem. § 11 Abs. 2 S. 2 letzter Hs. BewG ist nicht etwa, wie man vermuten könnte, ein objektiv völlig unparteiisch ermittelter Unternehmenswert das Ziel der Bewertung, sondern der Wert, der sich unter Anwendung derjenigen Methode ergibt, die auch ein gedachter Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde. Diese Regelung, die unzweifelhaft zugunsten des St...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / F. Bewertung von Anteilscheinen/Investmentzertifikaten, Abs. 4

Rz. 81 Der Wortlaut von § 11 Abs. 4 BewG wurde durch das AIFM-StAnpG[256] m.W.v. 24.12.2013 textlich neu gefasst. Der wesentliche Gehalt der Vorschrift hat sich hierdurch aber nicht gewandelt. Sie enthält nach wie vor eine (prinzipiell) zwingende Sonderregelung[257] für die Bewertung von Anteilen an Investmentvermögen (früher: "Anteilscheinen" oder allgemein: Investmentzerti...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung uneinbringlicher oder zweifelhafter Forderungen

Rz. 14 Ein eine abweichende Bewertung rechtfertigender besonderer Umstand ist in § 12 Abs. 2 BewG ausdrücklich normiert: die Uneinbringlichkeit einer Forderung. Von einer uneinbringlichen Forderung ist auszugehen, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist oder wenn eine grundpfandrechtlich gesicherte Forderung im Rahmen der Zwangsversteigerung ausgefallen ist. Auch verjährte Fo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 32 Bewertung von inländischem Sachvermögen § 32 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext Für die Bewertung des inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 109. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Abs. 2

Rz. 39 § 12 Abs. 2 BewG regelt die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Diesbezüglich wird auf § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG verwiesen. Bei diesem handelt es sich jedoch nur um eine Verfahrensvorschrift, derzufolge der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nicht an einer Börse notiert sind (§ 11 Abs. 2 BewG), gesondert festzustellen ist (§ 179 AO). Der f...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 258 Bewertung im Sachwertverfahren

Gesetzestext (1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert zu ermitteln. (2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247. (3) Die Summe aus Bodenwert (§ 247) und Gebäudesachwert (§ 259) ergibt den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertver...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 250 Bewertung der bebauten Grundstücke

Gesetzestext (1) Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln. (2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 sind zu bewerten: (3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert

Gesetzestext (1) Der Wert des Wirtschaftsteils wird aus der Summe der nach § 163 zu ermittelnden Wirtschaftswerte gebildet. (2) Der für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusetzende Wert des Wirtschaftsteils darf nicht geringer sein als der nach § 164 ermittelte Mindestwert. (3) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wirtschaftsteils niedriger i...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 62 Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung § 62 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere (2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren abweichend von § 38 Abs. ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 129a Abschläge bei Bewertung mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete § 129a fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Ist eine Ermäßigung wegen des baulichen Zustands des Gebäudes (§ 37 Abs. 1, 3 und 4 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz) zu gewähren, tritt der Höchstsatz 50 Prozent anstelle des Höchstsatzes von 30 Prozent. (2) Der Wert eines Grundstücks, der sich aus dem Vielfachen der Jahresrohmiete ergibt, ist ohne Begrenzung auf 3...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 247 Bewertung der unbebauten Grundstücke

Gesetzestext (1) Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke ermittelt sich regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs). Soweit in den §§ 243 bis 262 sowie in den Anlagen 36 bis 43 nichts anderes bestimmt ist, werden Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertende...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert

Gesetzestext (1) Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes. (2) Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 76 Bewertung § 76 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich des Absatzes 3 im Weg des Ertragswertverfahrens (§§ 78 bis 82) zu ermitteln für (2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke ist der Wert im Weg des Sachwertverfahrens (§§ 83 bis 90) zu ermitteln. (3) Da...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Bewertung

Rz. 24 Der Ansatz der in die Bestimmung des verfügbaren Vermögens einzubeziehenden Vermögensgegenstände erfolgt gemäß § 28a Abs. 2 S. 1 ErbStG jeweils mit dem gemeinen Wert. Insoweit gelten also die entsprechenden Vorgaben des BewG.[55] Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung,[56] nicht etwa der der Stellung oder des Entscheids über den Erlassantrag.[57] Etw...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Bewertung des Grundbesitzes

Rz. 47 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte können verschiedenen Vermögensarten i.S.d. BewG zugeordnet werden, also dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen oder dem Betriebsvermögen.[101] Rz. 48 Zum Grundvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne gehören private Grundstücke, sofern sie nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet wer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens

Rz. 3 Der Begriff des nicht betriebsnotwendigen Vermögens – wie er im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens zu verstehen ist – ist in § 200 Abs. 2 Hs. 1 BewG definiert. Es handelt sich insoweit um Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden des zu bewertenden Unternehmens, die aus diesem herausgelöst werden können, ohne die eig...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Bewertung "jungen Betriebsvermögens"

Rz. 16 Gemäß § 200 Abs. 4 BewG sind auch Gegenstände des notwendigen Betriebsvermögens[36] gesondert zu bewerten, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag in das Betriebsvermögen eingelegt wurden; mit solchen Gegenständen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden werden hierbei mindernd berücksichtigt.[37] Die Regelung dient der Missbrauchsverhi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Gegenstand der Bewertung – wirtschaftliche Einheit

Rz. 6 Der Gegenstand der erbschaftsteuerrechtlichen Bewertung wird (über § 12 Abs. 1 ErbStG) in § 2 BewG als sog. wirtschaftliche Einheit definiert.[10] Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten, woraus im Umkehrschluss folgt, dass Einzelgegenstände, die zusammen mit anderen Gegenständen eine wirtschaftliche Einheit bilden, nicht jeweil...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Entnahmebegriff und Bewertung

Rz. 286 Die Begriffe Entnahme, Einlage, Gewinn und Verlust sind nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen.[681] Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 EStG sind Entnahmen alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Jahre...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundsatz: Bewertung mit dem Nennwert

Rz. 6 Kapitalforderungen i.S.v. § 12 Abs. 1 BewG sind insb. Darlehensforderungen, durch Hypotheken, Grundschulden usw. gesicherte Geldforderungen, Kaufpreisforderungen, Zinsforderungen, Forderungen aus typischen stillen Beteiligungen, Bankguthaben,[12] Instandhaltungsrücklagen nach dem WEG.[13] In Betracht kommen daneben auch Kapitalforderungen, die in Wertpapieren verbrieft...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 237 Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

Gesetzestext (1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsarten und die Nebenbetriebe (§ 234 Absatz 1) mit ihrem jeweiligen Reinertrag nach den Absätzen 2 bis 8 zu bewerten. Mit dem Ansatz des jeweiligen Reinertrags sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehör...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Rechtsfolgen

Rz. 18 Soweit bei Kapitalgesellschaftsanteilen, Gewerbebetrieben oder gewerblichen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaften die Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten erfolgt (§ 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BewG), ist der Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens grundsätzlich eröffnet. Rz. 19 Nach dem Wortlaut des Gesetzes "kann das verei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 109 BewG wurde im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2009 vollständig neu gefasst. Die damaligen Änderungen tragen den damals grundlegend veränderten Prämissen für die Bewertung von Produktivvermögen Rechnung. Denn mit dem Erbschaftsteuergesetz 2009 hatte der Gesetzgeber endgültig Abschied von dem bis dahin beherrschenden Grundsatz der sog. Bewertungsidentität (Übernahme...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Funktion von § 12 ErbStG

Rz. 1 § 12 ErbStG ist eine Vorschrift im II. Teil des ErbStG (Wertermittlung). Um die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach der allgemeinen Formel Bemessungsgrundlage x Steuersatz ermitteln zu können, ist es erforderlich, diese Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Nachdem unter Anwendung der §§ 3–8 ErbStG die Frage beantwortet wird, ob und inwieweit überhaupt ein steuerpflichtige...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Ausländischer Grundbesitz, Abs. 7

Rz. 65 § 12 Abs. 7 ErbStG bestimmt für ausländischen Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen, dass dessen Wert nach § 31 BewG zu ermitteln ist. Ausländischer Grundbesitz (und ausländisches Betriebsvermögen) kann mangels Zuständigkeit der deutschen Finanzverwaltung im ausländischen Belegenheitsstaat nicht Gegenstand gesonderter Feststellungen sein. Aus diesem Grunde mus...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen

Rz. 37 Auch die Bewertung wiederkehrender Nutzungen und Leistungen ist im Bewertungsgesetz speziell geregelt, maßgeblich sind insoweit die §§ 13 ff. BewG. Diese gelten für die Bewertung sowohl auf der Ebene des Berechtigten als auch des Verpflichteten.[83] Für die Bewertung ist grds. zwischen Nutzungen und Leistungen von bestimmter, unbestimmter und immerwährender Dauer zu u...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. "Momentaufnahme"

Rz. 5 Nach der Gesetzessystematik stellt die Wertermittlung zu einem bestimmten Stichtag eine "Momentaufnahme" dar. Sie ist und kann nicht Gegenstand einer dynamischen Betrachtung sein. Daher sind Wertentwicklungen vor oder nach dem Bewertungsstichtag für die Bemessung der Bereicherung grundsätzlich unbeachtlich.[14] Deshalb können z.B. Aktien nicht mit ihrem Durchschnittsku...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Anteile an Kapitalgesellschaften (Abs. 1 S. 1 Nr. 3)

Rz. 29 Der Wert eines Anteiles an Kapitalgesellschaften lässt sich vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen (vgl. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG). Börsennotierte Kapitalgesellschaften sind mit dem Börsenkurs zum Bewertungsstichtag anzusetzen (§ 11 Abs. 1 BewG). Vor dem Hintergrund der Erklärungspflicht des Unternehmens (§ 153 Abs. ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Maßgebender Wert

Rz. 3 Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, werden diese Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert bewertet (§ 10 S. 1 BewG). Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt (§ 10 S. 2 u. 3 BewG). Rz. 4 Der Begri...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 179 BewG regelt die Bewertung unbebauter inländischer Grundstücke für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke. Zur Wertermittlung wird vorrangig auf die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse der Kommunen zurückgegriffen. Es handelt sich bewertungstechnisch um ein mittelbares Vergleichswertverfahren, weil die Bodenrichtwerte aus tatsächlichen Kaufpreisen abgeleitet wer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Grundvermögen (Abs. 3)

Rz. 10 Die Regelung des Absatzes 3 erschöpft sich in dem Verweis auf das geltende Bewertungsrecht der §§ 159, 176–198 BewG. Grundbesitz, der dem Betrieb zugehört (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG), ist hiernach ebenfalls nach den Vorschriften für das Grundvermögen zu bewerten. § 99 Abs. 1 BewG stellt klar, dass die Bewertung der Fläche als land- und forstwirtschaftlich genutztes Grund...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Steuersätze im Erbschaftsteuerkontext

Rz. 6 § 19 ErbStG stellt nach der Rspr.[19] eine "Klammernorm" dar, über die Verstöße gegen den Gleichheitssatz bei der Bestimmung des steuerpflichtigen Erwerbs erst ihre Wirkung entfalten. Da das ErbStG in § 19 ErbStG je nach Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs einen einheitlichen Tarif vorsieht und Differenzierungen bei der Belastung des Steuerpflichtigen a...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Schätzung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten

Rz. 38 Hinweis: Einzelne Bewertungsverfahren sind im Anhang zu § 11 Abs. 2 BewG, das vereinfachte Ertragswertverfahren in der Kommentierung der §§ 199 ff. BewG dargestellt. Die Finanzverwaltung hatte u.a. im Schreiben des Bayerischen Finanzministeriums vom 4.1.2013[122] zu einer Vielzahl von – aus ihrer Sicht – für die Bewertung in Betracht kommenden Verfahren Stellung genom...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Substanzwertbestimmung

Rz. 50 Wie bereits ausgeführt, umfasst der Substanzwert sämtliche Wirtschaftsgüter, die nach den §§ 95–97 BewG zum Betriebsvermögen gehören.[173] Welche Wirtschaftsgüter das sind, richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen, § 95 Abs. 1 BewG.[174] Aktive und passive Wirtschaftsgüter gehören auch dann dem Grunde nach zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen, wenn für sie ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Zielsetzung und Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens

Rz. 1 Das gesetzlich vorgesehene vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) soll eine Möglichkeit eröffnen, ohne hohen Ermittlungsaufwand und Kosten für einen Gutachter einen objektivierten Unternehmens- bzw. Anteilswert auf der Grundlage der Ertragsaussichten,[1] also entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 S. 2 BewG, zu ermitteln.[2] Es stellt eine Konkretisieru...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Besondere Bewertungsvorschriften

Rz. 11 Der Zweite Teil des BewG enthält vier Gruppen besonderer Bewertungsvorschriften von allgemeinem Interesse:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Bewertungsvorschriften einzelner Steuergesetze

Rz. 16 Das ErbStG regelt in § 12 ErbStG die Bewertung, indem es auf das BewG verweist. Nach § 12 Abs. 1 ErbStG gelten die allgemeinen Vorschriften des BewG, soweit nicht in § 12 Abs. 2–7 ErbStG etwas anderes bestimmt ist. In den Abs. 2–7 finden sich Bestimmungen für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 12 Abs. 2 ErbStG), für Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), fü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Typisierende Bewertungsverfahren

Rz. 18 Das BVerfG[10] hat entschieden, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuer den Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erfasst, der mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist. In der Wahl der Bewertungsmethode ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei, er darf sich daher, unter anderem im Interesse der Verwaltungspraktikabilität, typisierender Bewertungsverfahren bedienen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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