Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertung

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 194 regelt die Bewertung eines inländischen Erbbaugrundstücks, d.h. des Grundstücks, auf dem das Erbbaurecht ruht.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ff) Lebensversicherungen

Rz. 21 Bei Lebensversicherungen kommen als Zuwendungsgegenstand das Bezugsrecht oder die gesamte Versicherung in Betracht. Danach richtet sich die schenkungsteuerliche Bewertung: im ersten Fall wird der Nennwert zugrunde gelegt, im zweiten Fall der Rückkaufswert der Versicherung, § 12 Abs. 1 ErbStG, § 12 Abs. 4 BewG (vgl. § 12 BewG Rdn 28 ff.). Entscheidend für die Abgrenzun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Regulierter Markt

Rz. 5 § 11 Abs. 1 BewG regelt die Bewertung von Wertpapieren und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im Regulierten Markt zugelassen sind.[12] Wertpapiere in diesem Sinne sind Urkunden, die ein Vermögensrecht in der Weise verbriefen, dass das Geltendmachen des Rechts den Besitz der Urkunde erfordert.[13] Außerdem erfasst § 11 Abs. 1 BewG...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Grundvermögen

Rz. 48 Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach den typisierenden Bewertungsverfahren der §§ 176 ff. BewG. Ergibt sich danach ein überhöhter Wert, kann der Steuerpflichtige den niedrigeren gemeinen Wert nachweisen, § 198 BewG.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Beteiligung durch Aufforderung zur Abgabe der Erklärung

Rz. 4 Der Kreis der Personen, die zur Abgabe einer Feststellungserklärung herangezogen werden können, ist durch § 153 Abs. 2, 3 BewG auf die Gesellschaften und Gemeinschaften erweitert worden, soweit Anteile an den Gesellschaften oder Gemeinschaften verschenkt werden oder in den Nachlass fallen. Über die Fertigung der Erklärung hinaus obliegt den Gesellschaften und Gemeinsch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Aufteilung des Werts der Gesellschaft

Rz. 60 Die Bewertung gem. § 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BewG zielt grds. auf die Ableitung des gemeinen Werts der übertragungsgegenständlichen Anteile aus dem Wert des Gesamtunternehmens der Gesellschaft ab (sog. indirekte Methode). Deutlich wird dies z.B. auch an der Struktur des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 199 ff. BewG. Dieselbe Vorgehensweise prägte grds. auch da...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 14 Während die Rechtsfolgen von § 199 Abs. 1 und Abs. 2 BewG grundsätzlich identisch sind, regeln die beiden Absätze zwei unterschiedliche Tatbestände. In Abs. 1 geht es um die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten (§ 11 Abs. 2 S. 2 BewG). Abs. 2 regelt die Anwendbarkeit des vereinfachten Ertr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 180 BewG definiert den bewertungsrechtlichen Begriff "bebautes Grundstück". Das Vorliegen eines bebauten Grundstücks führt zur Bewertung nach den in § 182 BewG vorgesehenen Bewertungsmethoden.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die örtliche Zuständigkeit des § 152 BewG folgt dem Grundsatz, dass das Finanzamt der größten Sachnähe die Feststellung durchführen soll. Die Regelung entspricht weitgehend der in § 18 AO geregelten örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung für ertragsteuerliche Zwecke, so dass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Die Einführung einer eige...mehr

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zfs 01/2023, Vorliegen des ... / 2 Aus den Gründen: "…

Vorliegend steht dem Kl. kein Anspruch auf die Versicherungsleistung zu, weil die Primärverletzung am Kopf letztlich durch eine Bewusstseinsstörung i.S.v. Ziffer 5.1.1 der Versicherungsbedingungen entstanden ist, sodass die Bekl. hier nicht eintrittspflichtig ist. Das Unfallereignis liegt zwar vorliegend hier darin, dass der Kl. durch das Aufschlagen des Kopfes auf den Boden...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Bewertung von inländischen Grundstücken im Zustand der Bebauung. Folge ist, dass die noch unfertigen Bauwerke zusätzlich zum Grund- und Bodenwert der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterworfen werden.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Stichtagskurs

Rz. 14 Die im Regulierten Markt bzw. im Freiverkehr gehandelten Wertpapiere sind mit dem niedrigsten für sie am Stichtag notierten Kurs anzusetzen.[18] Der Kurs ist der jeweils festgestellte Preis. Im sog. Präsenzhandel stellen Skontoführer die Preise der Wertpapiere inzwischen meist variabel, also fortlaufend fest (variabler Handel oder variabler Kurs). Dasselbe gilt selbst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Übliche Miete

Rz. 2 Grundsätzlich ist zur Ermittlung des Rohertrags von den tatsächlichen Nutzungsentgelten nach den vertraglichen Konditionen auszugehen. Ist dies im Einzelfall nicht möglich oder nicht zulässig, ist stattdessen die übliche Miete heranzuziehen. So ist z.B. bei Eigennutzung, Leerstand u. dgl. eine tatsächliche Miete nicht vorhanden. Nicht zulässig ist ein Ansatz der tatsäc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen

Rz. 5 Über das Vorliegen eines Grundstücks im Zustand der Bebauung bzw. über die Errichtung in Bauabschnitten sowie über die Bewertung im Einzelnen wird im Feststellungsbescheid entschieden. Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen eines Grundstücks im Zustand der Bebauung bzw. über die wertbildenden Faktoren müssen im Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Abweichungen vom Stichtagskurs

a) Grundsätzliches Rz. 18 § 11 Abs. 1 BewG stellt eine Konkretisierung des in § 9 Abs. 2 BewG aufgestellten Grundsatzes, dass der gemeine Wert eines Wirtschaftsguts durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre, dar. Bei notierten Wertpapieren ist der erzielbare Veräußerungspreis grds. der Börsenkurs am Stichtag.[2...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Inhalt des Feststellungsbescheides bei Grundvermögen

Rz. 18 Mitgeteilt werden der Wert des Grundbesitzes, die Art der wirtschaftlichen Einheit und wem der Wert zugerechnet wird. Der Feststellungsbescheid beinhaltet auch die Feststellung über die Grundstücksart, so dass die Begünstigung nach § 13a ErbStG davon abhängt, dass eine Feststellung als Betriebsgrundstück nach § 99 BewG erfolgt. Die Feststellung der Grundstücksart läss...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Abgrenzung

Rz. 44 Persönliche und sachliche Verfügungsbeschränkungen sind ausschließlich nach ihren Wirkungen abzugrenzen. Unerheblich ist, warum und auf welche Weise sie entstanden sind. Eine in der Wirkung sachliche Verfügungsbeschränkung ist nicht deshalb eine persönliche Verfügungsbeschränkung, weil sich der Eigentümer ihr aus persönlichen Gründen unterworfen hat. Typisches Beispie...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Ermittlung und Anwendung der Wertzahl

Rz. 2 Grundsätzlich und vorrangig sind die von den Gutachterausschüssen für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleiteten Wertzahlen heranzuziehen. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Sachwertfaktoren/Wertzahlen zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 zum BewG bestimmten Wertzahlen zu verwenden. Die Wertzahl bestimmt sich nach der Gru...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Aufteilung des Werts auf mehrere Beteiligte, Abs. 6

Rz. 61 § 12 Abs. 6 ErbStG regelt die Aufteilung des Werts wirtschaftlicher Einheiten, wenn diese im Eigentum mehrerer Personen stehen. Die Vorschrift gilt ausdrücklich nicht für die Aufteilung von Grundbesitzwerten, von Betriebsvermögenswerten, Mitunternehmeranteilen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 151 Abs. 1 Nr. 1–3 BewG). In § 12 Abs. 6 ErbStG geht es vielmehr um...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Bewertungsstichtag

Rz. 37 Maßgeblich für die Bewertung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erwerbes. In Schenkungsfällen ist dies der Zeitpunkt, an dem die Schenkung ausgeführt wird, d.h. dem Beschenkten die Verfügungsgewalt über den Gegenstand verschafft wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Für die Erbschaft- und die Grunderwerbsteuer ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entscheidend (§§...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Wahlrecht für Erwerbe in 2007 und 2008

Rz. 2 Durch Art. 3 ErbStRG v. 24.12.2008[10] wurde für Erwerbsfälle zwischen dem 1.1.2007 und 31.12.2008 ein Wahlrecht eingeführt, ob der Steuerfall nach altem oder neuem Recht behandelt werden soll. Hat der Erwerber bis zum 30.6.2009 einen Antrag auf Anwendung des neuen Rechtes gestellt, so finden auch die durch das ErbStRG neu geschaffenen Bewertungsregeln (§§ 157–205 BewG...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 10. REITs

Rz. 45 Bei einer Beteiligung an REITs, bei denen es sich um börsennotierte Immobilien-Aktiengesellschaften handelt, sind Gegenstand einer Übertragung (unter Lebenden oder von Todes wegen) grundsätzlich Aktien mit einer stichtagsbezogenen Börsennotierung. Die Bewertung richtet sich daher nach § 11 Abs. 1 BewG. Besonderheiten gegenüber anderen Kapitalgesellschaften bestehen gr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: (2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseig...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 47 Wohnungswert § 47 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext Der Wert für den Wohnteil (Wohnungswert) wird nach den Vorschriften ermittelt, die beim Grundvermögen für die Bewertung der Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren (§§ 71, 78 bis 82 und 91) gelten. Bei der Schätzung der üblichen Miete (§ 79 Abs. 2) sind die Besonderheiten, die sich aus der Lage der Gebäude oder Gebäudeteile im Betrieb ergeben, zu berücksich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Richtigkeitsvermutung

Rz. 35 Ob die Finanzverwaltung befugt ist, unwiderlegbar zu vermuten, dass zeitnahe Verkäufe in der Vergangenheit den zutreffenden Marktwert zum Bewertungsstichtag (ohne jegliche Anpassung) richtig widerspiegeln, ist nicht vollständig klar.[114] Im Gesetz selbst ist eine solche unwiderlegbare Vermutung nicht vorgesehen. Zwar fehlt auch eine Regelung, die den Nachweis eines (...mehr

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Leitfaden Verkehrsrecht in ... / 3.1.4 Nutzungsausfall

Kann der Geschädigte sein Fahrzeug für die Dauer der Reparatur nicht nutzen, steht ihm für die entgangenen Nutzungsvorteile eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wird regelmäßig eine Nutzungsausfallzeit von 14 Tagen angenommen, in dieser Zeit soll in der Regel eine Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs möglich sein. Bei Fahrzeugen mit Sond...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Gesamtwert des Erbbaurechts nach dem gesetzlichen (finanzmathematischen) Verfahren (Abs. 2)

Rz. 3 Liegen Vergleichspreise/Vergleichsfaktoren nicht vor, regelt § 193 Abs. 2–4 BewG die Wertermittlung. Die dort vorgesehene Wertermittlung ist ein finanzmathematisches Verfahren, das so in etwa auch bei der allgemeinen Verkehrswertermittlung üblich ist. Abweichend davon schließt das BewG eine Berücksichtigung weiterer wertbeeinflussender Umstände beispielsweise von Markt...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Grenzen der Anwendung von § 203 BewG

Rz. 9 Eine von diesen Vorgaben abweichende Bestimmung des anzuwendenden Kapitalisierungsfaktors ist im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens nicht vorgesehen. Vielmehr ist der Kapitalisierungsfaktor starr und zwingend vorgegeben. Rz. 10 Dies (insb. die Vorgabe, den für Deutschland maßgeblichen Basiszinssatz zu verwenden) gilt nicht nur im Rahmen der Bewertung inländi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Wertbeeinflussende Belastungen, Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts (Abs. 3)

Rz. 7 Nach § 183 Abs. 3 BewG wird der gemeine Wert nicht mit letzter Genauigkeit ermittelt. Insb. bleiben die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art bei der erbschaftsteuerlichen Vergleichswertbewertung – anders als bei der individuellen Verkehrswertbewertung – außer Betracht. D.h. Wohnrechte, Nießbrauchrechte, Wegrechte etc. kö...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundsatz

Rz. 5 Soweit sich nicht aus § 12 Abs. 2 bis 7 ErbStG etwas anderes ergibt, folgt die Bewertung gem. § 12 Abs. 1 ErbStG grds. den Vorschriften des ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der jeweils aktuellen Fassung. Inhaltlich entspricht § 12 Abs. 1 ErbStG damit der Regelung in § 1 Abs. 1 BewG.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Zusammentreffen von Bedingung und Betagung

Rz. 29 Ist der Erwerb eines Wirtschaftsguts auf einen bestimmten Termin hinausgeschoben (Betagung), gleichzeitig bzw. zusätzlich aber auch an eine Bedingung geknüpft, muss es für die Besteuerung stets auf das Ereignis ankommen, das später eintritt. Rz. 30 Umgekehrt ist die Situation bei bedingten und betagten Herausgabeverpflichtungen. Allerdings ist, solange hinsichtlich ein...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 189 BewG regelt die Grundzüge des Sachwertverfahrens für die Bewertung inländischer bebauter Grundstücke. Rz. 2 In Anlehnung an H B 189 ErbStH 2019 zeigt nachfolgendes erweitertes Bewertungsschema den Ablauf des Verfahrens. Schema zur Sachwertmethode ab 1. Januar 2016mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Auffangbewertung im Sachwertverfahren

Rz. 6 Liegen keine geeigneten Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren i.S.d. § 183 BewG vor, ist zwangsläufig eine Bewertung nach dem Sachwertverfahren vorzunehmen. Das Finanzamt ist bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens dafür beweispflichtig, dass entsprechend genug hinreichende Vergleichspreise vorliegen. Das kann von Bedeutung sein, wenn der Steuerpflichtige durch V...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 55 Ermittlung des Vergleichswerts § 55 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Das vergleichende Verfahren ist auf Hochwald als Nutzungsteil (§ 37 Abs. 1) anzuwenden. (2) Die Ertragsfähigkeit des Hochwaldes wird vorweg für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis ermittelt und durch Normalwerte ausgedrückt. (3) Normalwert ist der für eine Holzart unter Berücksichtigung des Holzertrags auf einen Hektar bez...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Bauwerke, Außenanlagen

Rz. 3 Mit der Bewertung der Gebäude/Bauwerke im Sachwertverfahren gem. § 189 ff. BewG sind die sonstigen baulichen Anlagen, insb. Außenanlagen, und der Wert sonstiger Anlagen regelmäßig mit dem Gebäude und dem Bodenwert abgegolten, d.h. Zäune, Platzbefestigungen, Beleuchtungsanlagen, Grünanlagen etc. sind in aller Regel nicht gesondert zu bewerten und anzusetzen. Wann dies a...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Objektiver oder objektivierter Wert

Rz. 14 In der Literatur[8] wird unter Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung immer noch die Auffassung vertreten, der gemeine Wert sei ein objektiver Wert, den das Gut für jeden am Kauf Beteiligten habe. Das hat eine lange Tradition, stand ja schon in § 112 des Teils I Titel 2 des preußischen ALR zu lesen, der Nutzen, den die Sache einem jeden Besitzer gewähren könne, sei ihr ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Erklärungspflicht bei Gemeinschaften und Gesellschaften (Abs. 2)

Rz. 7 Durch Absatz 2 wird die Erklärungspflicht auf Gemeinschaften und Gesellschaften erweitert, wenn diesen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Beim Erwerb von beweglichen und unbeweglichen Sachen kommt in zeitlicher Hinsicht die Inanspruchnahme der Personengesellschaft frühestens in dem Moment in Betracht, in dem alle den Eigentumserwerb auslösenden Handlungen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 41 Abschläge und Zuschläge § 41 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichswert ist zu machen,mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 36 Bewertungsgrundsätze § 36 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der Ertragswert zugrunde zu legen. (2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzie...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Anwendungsbereich

Rz. 7 Der gemeine Wert ist nach § 9 Abs. 1 BewG jeder Bewertung zugrunde zu legen, soweit nichts anders vorgeschrieben ist. Rz. 8 Ob etwas anderes vorgeschrieben ist, ergibt sich in erster Linie aus den Einzelsteuergesetzen. So muss die Einlage eines Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zum Teilwert erfolgen. Manchmal muss der für den Rechtsvorgä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Kapitalgesellschaftsanteile

Rz. 34 Grundsätzlich gehören gem. § 121 Nr. 4 BewG von beschränkt Steuerpflichtigen unmittelbar gehaltene Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft[124] zum Inlandsvermögen, soweit die Beteiligung mindestens 1/10 des Nennkapitals umfasst. Auch im Fall der Einbeziehung mittelbar gehaltener Anteile in die Berechnung der 10 %-Grenze stellen nur die unmittelbar gehaltene...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Rangfolge

Rz. 6 Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 BewG für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Das sind alle Steuern, für die der Bund nach Art. 105 Abs. 1 und 2 GG die Gesetzgebungskompetenz hat. Sie gelten darüber hinaus auch für L...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. GmbH

Rz. 87 Anteile an einer GmbH sind nach § 15 Abs. 1 GmbHG frei vererblich und gehen im Erbfall auf den Erben über. Liegt eine Erbengemeinschaft vor, so üben die Mitberechtigten die Rechte und Pflichten an dem GmbH-Gesellschaftsanteil gemeinschaftlich aus nach § 18 GmbHG. Durch vertragliche Regelungen lassen sich abweichende Rechtsfolgen vereinbaren. So kann im Gesellschaftsve...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Freiverkehr

Rz. 10 Pendant zum Regulierten Markt ist der Freiverkehr (§ 48 BörsG), der – jedenfalls an der Frankfurter Wertpapierbörse – seit Oktober 2005 auch als Open Market bezeichnet wird. Beim Freiverkehr handelt es sich nicht um einen organisierten Markt i.S.v. § 2 Abs. 5 WpHG. Basis für die Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr bilden die Freiverkehrsrichtlinien der De...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften

Rz. 24 Auch wenn das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht den Gegenstand eines Vermögensübergangs bildet und daher nicht unmittelbar der Besteuerung unterliegt, spielt es für die Bewertung der (übergehenden) Anteile an der Gesellschaft natürlich eine Rolle. Im Übrigen ist stets abzugrenzen, was vom Vermögen der Kapitalgesellschaft umfasst wird und wel...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das JStG 2007 vom 13.12.2006[1] eingefügt worden. Eine über die allgemeinen Vorschriften der §§ 193–207 AO hinausgehende Regelung wurde erforderlich, nachdem in § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 BewG das Betriebsvermögen in den Katalog der gesondert festzustellenden Vermögenswerte aufgenommen und hierdurch die Zuständigkeit für die Bewertung der Betri...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Verfügungsbeschränkungen

Rz. 36 Wie sich aus § 9 Abs. 3 BewG ergibt, unterscheidet das Gesetz zwischen Verfügungsbeschränkungen, die nur für eine bestimmte Person gelten, und Verfügungsbeschränkungen, die sich auf den Bewertungsgegenstand beziehen und, wie der BFH[35] sagt, in dem Wirtschaftsgut gründen und für alle Verfügungsberechtigten gelten. Persönliche Verfügungsbeschränkungen wirken sich nich...mehr

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Arbeitsvertrag mit außertar... / 5 Änderung des AT-Status

Eine Änderung des AT-Status ist nur durch eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags oder durch eine vom Arbeitgeber auszusprechende Änderungskündigung möglich. Ob eine längerfristige Nichtgewährung von Vergütungserhöhungen (sog. "Aushungern") automatisch dazu führen kann, dass aus dem AT-Angestellten ein Tarifbeschäftigter wird, ist zweifelhaft und muss im jeweiligen...mehr