Fachbeiträge & Kommentare zu Beschränkte Steuerpflicht

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§ 3 Die Schweiz als Zuzugss... / I. Beschränkte Einkommensteuerpflicht, § 1 Abs. 4 EStG und erweitert beschränkte Einkommensteuerpflicht, § 2 AStG

Rz. 51 Mit der Aufgabe des deutschen Wohnsitzes und dessen Verlegung in die Schweiz endet grundsätzlich die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein deutscher Wohnsitz aufrechterhalten wird. In diesem Fall bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestehen, wird allerdings durch das DBA Schweiz/Deutschland zugunsten des sch...mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / VIII. Beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Rz. 135 Darüber hinaus hält das deutsche Steuerrecht noch die beschränkte und die erweitert beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bereit. Diese beiden Tatbestände sind subsidiär zur erweitert unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG. Nach der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG geregelten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht ist der Vermögensanfall in Form von i...mehr

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§ 3 Die Schweiz als Zuzugss... / b) Beschränkte Einkommensteuerpflicht

Rz. 5 Neben der unbeschränkten Steuerpflicht gibt es aber auch in der Schweiz eine beschränkte Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit, die u.a. durch die folgenden Anknüpfungspunkte begründet wird:mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / II. Beschränkte Einkommensteuerpflicht, § 1 Abs. 4 EStG

Rz. 56 Natürliche Personen sind nach ihrem Wegzug und dem damit verbundenen Verlust ihres steuerlichen Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland gem. § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig, wenn Sie sog. inländische Einkünfte im Sinne von § 49 EStG erzielen. Anknüpfungspunkt der Steuerpflicht ist hier weniger die Person des Steuerpflichtigen als vielm...mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / III. Erweitert beschränkte Einkommensteuerpflicht, § 2 AStG

Rz. 61 Nach § 2 AStG sind natürliche Personen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht als Deutsche insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, die in einem sog. Niedrigsteuerland ansässig sind oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig sind und im Inland wesentliche wirtschaftliche Interessen haben, erweitert ...mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / 2. Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt

Rz. 3 Natürliche Personen sind in Deutschland nicht mehr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sobald sie in Deutschland weder Wohnsitz (§ 8 AO) noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben. Die Finanzrechtsprechung stellt jedoch nur geringe Anforderungen an die Erfüllung der beiden Begriffe, so dass ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im steuerlichen Sinne s...mehr

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§ 4 Österreich als Zuzugsstaat / Literaturtipps

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / 1. Status Quo durch die Erbschaftsteuerreform

Rz. 37 Die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht knüpft an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder des Begünstigten an, § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2a ErbStG. Auf die Inländereigenschaft des Erwerbers kommt es nur an, wenn sich die unbeschränkte Steuerpflicht nicht bereits aus der Person des Erblassers ergibt. Wenn nur der Erwerber Inländ...mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / 1. Allgemeines

Rz. 138 Dazu kommt die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 AStG.[157] Dieser Tatbestand kommt i.d.R. in einem Fünf-Jahres-Zeitfenster zur Anwendung, nämlich zwischen dem Ablauf der erweitert unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG nach fünf Jahren nach dem Wegzug und der in § 2 AStG festgelegten 10-Jahres-Periode.[158] G...mehr

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§ 4 Österreich als Zuzugsstaat / 1. Einführung

Rz. 1 Die steuerlichen Rahmenbedingungen Österreichs sind mit denen Deutschlands grundsätzlich vergleichbar. Rz. 2 Der österreichischen Einkommensteuer unterliegen natürliche Personen; nach dem Transparenzprinzip auch Gesellschafter von Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.[1] Wie im deutschen Einkommensteuerrecht sind nach § 1 Abs. 2 ÖstEStG natürliche Pers...mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / 3. Gestaltungsüberlegungen

Rz. 150 Die erweitert beschränkte Steuerpflicht scheidet nach § 4 Abs. 2 AStG aus, wenn der Nachweis erbracht wird, dass für den Teil des Erwerbs, der nach § 4 Abs. 1 AStG steuerpflichtig wäre, im Ausland eine Steuer entrichtet wird, die mindestens 30 % der deutschen Erbschaftsteuer beträgt, die nach § 4 Abs. 1 AStG auf diese Teile des Erwerbs erhoben würde. Hier lohnt sich ...mehr

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§ 5 Italien als Zuzugsstaat / 3. Einkommensteuerpflicht in Italien

Rz. 48 Italien unterscheidet in Art. 3 TUIR[24] bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage die unbeschränkte und die beschränkte Steuerpflicht. a) Unbeschränkte Steuerpflicht Rz. 49 In Italien ansässige Personen unterliegen mit allen in- und ausländischen Einkünften der italienischen Einkommensteuerpflicht (sog. Welteinkommensprinzip). Als im Sinne des Art. 2 Abs. 2, Abs...mehr

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§ 5 Italien als Zuzugsstaat / III. Anreize für eine Einwanderung nach Italien

Rz. 10 Selbst in Staaten wie Deutschland treten in den letzten Jahren immer mehr Defizite bei der medizinischen Versorgung, der Sozialversicherung und der Infrastruktur zutage. Deshalb gibt es immer mehr Menschen, die in Erwägung ziehen, nach Italien auszuwandern. Rz. 11 Das Leben in Italien hat trotz der sprachlichen und kulturellen Unterschiede viele Vorteile. Klima, Leute,...mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / cc) Entscheidung des EuGH

Rz. 43 Der EuGH entschied im Hinblick auf die erste Vorlagefrage, dass in der unterschiedlichen Freibetragsregelung zwar eine Beschränkung des Kapitalverkehrs zu erkennen sei, diese jedoch durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, der Wahrung der Kohärenz des Steuersystems, gerechtfertigt sei. Die deutsche Regelung stelle den für eine Rechtfertigung notwendigen u...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Allgemeine Hinweise

Rz. 20 Stand: EL 125 – ET: 02/2021 § 39b Abs 3 EStG gilt für alle ArbN, unabhängig davon, ob sie unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind oder ob der ArbG bei ihnen einen betrieblichen LStJA durchführen darf oder ob ein LStJA ausgeschlossen ist; vgl § 42b EStG; > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 19 ff. Zum LSt-Abzug bei beschränkt Stpfl > Beschränkte Steuerpflicht Rz 25...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Sowjetunion

Rz. 1 Stand: EL 133 – ET: 03/2023 Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) bestand bis Ende 1991 aus den jetzt unabhängigen Staaten > Armenien, > Aserbaidschan, > Estland, > Georgien, > Kasachstan, > Kirgisistan, > Lettland, > Litauen, > Moldau, > Russland, > Tadschikistan, > Turkmenistan, > Ukraine, > Usbekistan und > Weißrussland. Russland betrachtet sich als ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Aussetzung der Vollziehung

Rz. 1 Stand: EL 133 – ET: 03/2023 Grundsätzlich ist ein > Verwaltungsakt wie zB ein > Steuerbescheid oder Haftungsbescheid (> Haftung für Lohnsteuer Rz 190 ff), der gegen den ArbN, ArbG oder andere Stpfl ergeht, sofort vollziehbar. Auch wenn > Rechtsbehelfe wie zB ein Einspruch eingelegt werden, verhindert das die Vollziehung nicht (§ 361 Abs 1 AO, § 69 Abs 1 FGO). Die Vollzi...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Sonstige Einkünfte

Rz. 1 Stand: EL 133 – ET: 03/2023 Die sonstigen Einkünfte sind die letztgenannte der in § 2 Abs 1 Satz 1 EStG als est-pflichtig definierten sieben Einkunftsarten (dazu > Einkünfte Rz 1). Sie zählen dabei zu den vier Überschusseinkunftsarten (> Einnahmen-Überschussrechnung), bilden in gewisser Weise eine – wenn auch konkret umgrenzte – Auffangnorm (siehe dazu insbesondere > Rz...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 2.1 Grundvordrucke

Für die Erklärung wird in allen Fällen der Vordruck Körperschaftsteuererklärung 2022 – Vordruck KSt 1 – benötigt. Erforderlich werden in den meisten Fällen die Zusatzvordrucke Anlage GK, Anlage ZVE und Anlage WA sein. Dies gilt auch für den Fall, dass zeitweise nur eine beschränkte Steuerpflicht bestanden hat. Nicht mehr im Grundvordruck enthalten sind die zu erklärenden Date...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.1 Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (Abs. 1 S. 1)

Rz. 5 Nach § 194 Abs. 1 S. 1 AO dient die Außenprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. Dadurch wird der Zweck der Außenprüfung in objektiver und subjektiver Hinsicht abgegrenzt. Rz. 6 In sachlicher Hinsicht dient die Außenprüfung der Ermittlung der "steuerlichen Verhältnisse". Darunter sind die von dem Außenprüfer nach § 199 Abs. 1 AO zu prüfenden "tat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4 Prüfung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerschuldners bei Steuerabzugsverpflichtung (Abs. 1 S. 4)

Rz. 32 § 194 Abs. 1 S. 4 AO erweitert den persönlichen Umfang der Außenprüfung auf Personen, für deren Rechnung der geprüfte Stpfl. Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen hatte. Eine solche Verpflichtung sieht das Gesetz insbesondere für die LSt[1], die KapESt[2], die Bauabzugsteuer[3], die auf Einkünfte i. S. des § 50a Abs. 1 EStG entfallende ESt be...mehr

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Feststellungserklärung 2022... / 4.4 Beschränkte Steuerpflicht (Zeilen 23-25)

In den Zeilen 23-25 werden beschränkt steuerpflichtige Beteiligte mit Beginn und Ende der beschränkten Steuerpflicht kenntlich gemacht.mehr

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Leitfaden 2022 - Vordruck K... / 4 Art der Steuerpflicht (Sitz und Geschäftsleitung im Veranlagungszeitraum)

Zeilen 6–7 In diesen Zeilen sind der Ort der Geschäftsleitung, der Ort des Sitzes und der jeweilige Staat anzugeben, wenn der jeweilige Ort im Ausland belegen ist. Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO). Das ist der Ort, wo die den Willen der Körperschaft gestaltenden Personen (Exekutivorgane, Vorstand, Geschäftsführer) ihre Entscheidung...mehr

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Leitfaden 2022 - Vordruck K... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck KSt 1 enthält die Körperschaftsteuererklärung, die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Organschaft und die Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos. Die Fortschreibung des früheren EK 02 ist durch Zeitablauf ersatzlos entfallen. Außerdem dient der Vordruck, zusammen mit den entsprechenden Anlagen, au...mehr

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Leitfaden 2022 – Anlage Gem / 8.2 Verzicht auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze nach § 67a Abs. 2 AO

Zeile 40 Die Zeilen 40–49b sind nur auszufüllen, wenn § 67a Abs. 1 AO nicht anzuwenden ist, weil auf dessen Anwendung verzichtet wird oder in der Vergangenheit bereits verzichtet worden ist. In Zeile 40 wird durch Eingabe einer Schlüsselzahl erklärt, dass auf die Anwendung des § 67a Abs. 1 AO verzichtet wird. Diese Erklärung bindet nach § 67a Abs. 2 Satz 2 AO für mindestens 5...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage ZVE / 2.1 Allgemeines

Vor Zeilen 1 ff. In den Zeilen 1 ff. sind die Einkünfte im steuerlichen Sinne einzutragen. Dazu gehören der Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG und der Hinzurechnungsbetrag nach den §§ 7 ff. AStG. Für den Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7ff. AStG ist allerdings zu unterscheiden. Hinzurechnungsbeträge des Jahres 2021, die am 1.1.2022 zufließen, müssen in den Einkünften enthalten se...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage WA / 3 Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen nach § 50a EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen

Zeile 8 In dieser Zeile ist die Abzugsteuer einzutragen, den der Vergütungsschuldner von den dem beschränkt Stpfl. geschuldeten Vergütungen nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG und nach § 50a Abs. 7 EStG (dies nur auf Anforderung des Finanzamts) einbehalten hat. Dieser Steuerabzug ist bei der die Vergütung empfangenden Körperschaft im Rahmen der Veranlagung grundsätzlich anrech...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage SAN / 2.3 Minderung nach § 3a Abs. 3 EStG

Zeile 6 In dieser Zeile ist eine Zwischensumme zu bilden. Es handelt sich um den insgesamt vorhandenen Sanierungsertrag, der in den Zeilen 7 ff. mit Verlusten und ähnlichen Faktoren zu verrechnen ist. Vor Zeilen 7–43 In diesen Zeilen wird der in Zeile 6 ausgewiesene Sanierungsertrag entsprechend der in § 3a Abs. 3 Satz 2 EStG aufgeführten Reihenfolge vermindert. Zweck der Regel...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage KSt... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Auf dem Vordruck KSt 1 F-27 (8) können nicht unbeschränkt Stpfl. den Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG auf Einstufung von Auskehrungen als Einlagenrückgewähr stellen. Da diese Körperschaften kein steuerliches Einlagekonto führen, ist jeweils im Einzelfall festzustellen, ob und in welcher Höhe von ihnen vorgenommene Auskehrungen als Einlagenrückgewähr einzustufen sind. Den Antrag k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 20 Die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO ist sowohl zuungunsten als auch zugunsten des Stpfl. nur möglich, wenn und soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. "Tatsache" ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller und imma...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3 Umfang der Folgeänderung

Rz. 32 Der Umfang der Folgeänderung bestimmt sich nach dem bindenden Inhalt Grundlagenbescheid; es erfolgt keine Gesamtaufrollung (vgl. den Ausdruck "soweit" in Nr. 1).[1] Die Finanzbehörde ist zur Änderung des Folgebescheids nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als die Bindungswirkung des Folgebescheids reicht.[2] Die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde hat ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Zielsetzung der Regelung

Rn. 230 Stand: EL 145 – ET: 08/2020 Zielsetzung der Regelung ist die Sicherstellung des inländischen Besteuerungsrechts bei sonstigen Bezügen, die an Stelle von Dividenden an einen im Ausland ansässigen Erwerber von Aktien einer Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland gezahlt werden (BT-Drucks 19/14909, 46). Eingefügt wurde die Vorschrift durch das JStG 2019 (Ges...mehr

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Das Jahressteuergesetz 2022... / 7. Beschränkte Steuerpflicht der sog. Registerfälle

Beschränkte Steuerpflicht: Die Vermietung und Verpachtung sowie die Veräußerung von in einem inländischen Register eingetragenen Rechten begründet auch weiterhin beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 1 EStG). Ausnahmen: Mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2 EStG n.F. werden jedoch zwei Ausnahmetatbestände geschaffen, die keine beschränkte Steuer...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verluste bei der Einkommens... / 3.1 Verlustabzug bei Unterbrechung der (un)beschränkten Steuerpflicht

§ 10d EStG gilt sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt Steuerpflichtige.[1] Steuerpflichtige, die weder unbeschränkt noch beschränkt einkommensteuerpflichtig sind, können in solchen Veranlagungszeiträumen, auf die das zutrifft, mit den Verlustabzugsbeträgen nichts anfangen. Aus vorangegangenen Jahren vortragsfähige Verlustabzugsbeträge verfallen aber nicht. Wird ein...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / E. Beschränkte Steuerpflicht

I. Tatbestand Rz. 35 Die beschränkte Steuerpflicht bezieht sich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG nur auf die Gegenstände des Inlandsvermögens. Hinsichtlich dessen Definition verweist die Vorschrift auf § 121 BewG.[81] Nach h.M. ist für die Bestimmung der Vermögensarten nach § 121 BewG eine isolierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen.[82] Der Verweis auf das Bewertungsges...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / F. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

I. Tatbestand Rz. 43 Über die Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ErbStG hinaus regelt § 4 AStG eine erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht für (bislang) unbeschränkt Steuerpflichtige, die in ein einkommensteuerrechtliches Niedrigsteuergebiet wegziehen.[113] Rz. 44 Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht knüpft ausschließlich an den Erblasser/Schenker an...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 8 Eine Anwendung von § 21 ErbStG kommt nur dann in Betracht, wenn wenigstens einer der Beteiligten der unbeschränkten Steuerpflicht i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG [12] unterliegt. Im Regelfall muss also entweder der Erblasser/Schenker oder der Erwerber Inländer sein. Denn im Rahmen der nur beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 121 BewG unterlieg...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht (Abs. 2)

Rz. 9 Besteht beschränkte Steuerpflicht i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, wird nach Abs. 2 für den Erwerb von Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG grds. derselbe Freibetrag wie bei Erwerben im Fall unbeschränkter Steuerpflicht gewährt. Rechtsentwicklung: [20] Bis 2017 wurde bei beschränkter Steuerpflicht nur ein Freibetrag von 2.000 EUR gewährt. Die Freibetragsregelung für beschrän...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Tatbestand

Rz. 35 Die beschränkte Steuerpflicht bezieht sich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG nur auf die Gegenstände des Inlandsvermögens. Hinsichtlich dessen Definition verweist die Vorschrift auf § 121 BewG.[81] Nach h.M. ist für die Bestimmung der Vermögensarten nach § 121 BewG eine isolierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen.[82] Der Verweis auf das Bewertungsgesetz macht deu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Beschränkt Steuerpflichtige (Abs. 3)

Rz. 12 Beschränkt steuerpflichtige Ehegatten/Lebenspartner/Kinder werden – nachdem der EuGH mit Urt. v. 8.6.2016[25] § 2 Abs. 3 ErbStG für europarechtswidrig erklärt hat und § 2 Abs. 3 ErbStG gestrichen worden ist – bzgl. des Versorgungsfreibetrags grds. wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt. Ausländische Versorgungsbezüge werden nach denselben Kriterien wie inländisch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Rechtsfolgen

Rz. 39 Sind weder Erblasser/Schenker noch Erbe/Beschenkter Steuerinländer i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ErbStG, unterliegt der Übergang von Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der sog. beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.[97] Die Steuerpflicht erstreckt sich also nur – gegenständlich beschränkt – auf das Inlandsvermögen. Rz. 40 Mit der beschrän...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / h) Abfindungen für bedingtes/betagtes Vermächtnis, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g

Rz. 32 Wird ein Vermächtnis aufschiebend bedingt oder befristet ausgesetzt, hat der potentielle Vermächtnisnehmer bis zum Eintritt der Bedingung/Befristung nur ein Anwartschaftsrecht (§ 2177 BGB). Aus diesem Grunde entsteht die Steuer hierfür nicht schon mit dem Tode des Erblassers, sondern erst mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung, der Betagung[105] oder Befristung...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Entgegen der allgemein formulierten Überschrift regelt § 2 ErbStG nur einen Ausschnitt der persönlichen Steuerpflicht. Es geht um die internationale Abgrenzung des deutschen Steueranspruchs, also insbesondere um Fälle mit Auslandsberührung und die damit zusammenhängende Frage, welche Vermögensübergänge inwieweit der deutschen Erbschaftbesteuerung unterliegen. Nicht dur...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Besteuerung des erweiterten Inlandsvermögens

Rz. 46 Soweit der Erblasser/Schenker eine Person i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 AStG ist, unterliegt er für die Dauer von zehn Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem seine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endete,[117] der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuerschuld; dieser muss in einen – einkommensteuer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rechtsfolgen

Rz. 61 Liegen die persönlichen Voraussetzungen bei dem beschränkt Steuerpflichtigen vor, hat er die Möglichkeit, nach § 2 Abs. 3 S. 1 ErbStG das ihm zustehende Wahlrecht dahingehend auszuüben, dass sein eigentlich nur beschränkt steuerpflichtiger Vermögensanfall insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Das führt dazu, dass sämtliches (durch den Optierenden)...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Gestaltungshinweise

Rz. 68 Die unbeschränkte Steuerpflicht führt im Regelfall zu einer höheren Belastung mit deutscher Erbschaftsteuer als die beschränkte Steuerpflicht. Dies allerdings nur deshalb, weil im Regelfall eine deutlich höhere Bemessungsgrundlage zum Tragen kommt, die über das Inlandsvermögen hinaus das gesamte weltweit vorhandene Vermögen erfasst. Rz. 69 Des Weiteren ist dem beschrän...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / D. Familienstiftungen

Rz. 33 Unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG auch Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland. Die Regelung ist als abschließende lex specialis für Familienstiftungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu verstehen. Voraussetzung ist demnach, dass die Stiftung "wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Erbschaftbesteuerung in Frankreich

Rz. 84 Ebenso wie Deutschland erhebt Frankreich eine Erbanfall- und Schenkungsteuer, die als Bereicherungssteuer den Erwerb des einzelnen Empfängers erfasst.[181] Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen alle Erwerbe von in Frankreich ansässigen Erblassern oder Schenkern. Zusätzlich kann die unbeschränkte Steuerpflicht sich aber auch daraus ergeben, dass der Erwerber in ...mehr