Fachbeiträge & Kommentare zu Beratung

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§ 30 Steuerrechtliche Angel... / II. Beratung und Gutachten

Rz. 6 Beratungs- und Gutachtentätigkeiten fallen nicht unter § 35 RVG, da sie in den §§ 21, 22 StBVV geregelt sind, auf die § 35 RVG nicht Bezug nimmt. Es gelten insoweit die allgemeinen Vorschriften (siehe hierzu § 6 Rdn 1 ff.).[5] Lediglich auf die Prüfung von Steuerbescheiden (§ 28 StBVV) wird Bezug genommen, sodass diese Regelung den Tatbeständen des RVG vorgeht.mehr

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§ 6 Beratung, Gutachten und... / 2. Gebührenvereinbarung

Rz. 12 Nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG soll der Anwalt für Beratungstätigkeiten mit seinem Auftraggeber eine Gebührenvereinbarung treffen. Es heißt an dieser Stelle zu Recht "Gebühren"-Vereinbarung und nicht "Vergütungs"-Vereinbarung, da nur die Gebühren für die Beratung vereinbart werden sollen. In welcher Art der Anwalt seine Gebührenvereinbarung trifft, bleibt ihm unbenommen. E...mehr

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§ 6 Beratung, Gutachten und... / 1. Überblick

Rz. 1 Beratungstätigkeiten des Anwalts sind nur dann gesondert zu vergüten, wenn ein gesonderter Auftrag zur Beratung erteilt worden ist. Beratungen anlässlich anderer Angelegenheiten werden nach § 19 Abs. 1 S. 1 RVG durch die dortigen Betriebsgebühren mit abgegolten. Rz. 2 Wie sich aus der Legaldefinition des § 34 Abs. 1 S. 1 RVG ergibt, ist unter einer Beratung die Erteilun...mehr

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§ 6 Beratung, Gutachten und... / 6. Notwendige Bestandteile der Abrechnung

Rz. 28 Auch wenn sich die Beratungsgebühr nicht nach dem RVG richtet, müssen nach der Rspr. in der Gebührenabrechnung (§ 10 RVG) für eine außergerichtliche Beratung eine kurze Bezeichnung des Tatbestandes "Beratung" und die zur Berechnung angewandten Vorschriften angeben werden. Der Rechtsanwalt, der gem. § 34 Abs. 1 S. 2 RVG nach dem BGB abrechnet, muss danach die Vorschrif...mehr

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§ 10 Beratungshilfe / b) Beratung

Rz. 46 Die Vergütung für eine Beratung ist in Nr. 2502 VV geregelt. Eine Staffelung der Gebühren nach Zahl der Gläubiger ist hier nicht vorgesehen. Hinzukommen kann die Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV. Beispiel 25: Beratung Schuldenbereinigung Der Anwalt berät den Mandanten mit dem Ziel einer Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Planes (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).mehr

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§ 6 Beratung, Gutachten und... / 7. Kostenerstattung und -festsetzung

Rz. 29 Eine Ratsgebühr kann auch erstattungs- und festsetzungsfähig sein, wenn dadurch andere Gebühren vermieden werden. So kann im Rechtsstreit eine vereinbarte Beratungsgebühr erstattungsfähig sein, wenn die Partei das Verfahren selbst betreibt und sich nur begleitend von einem Anwalt beraten lässt. Die Beratungsvergütung ist dann erstattungsfähig, soweit sie die gesetzlic...mehr

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§ 10 Beratungshilfe / a) Beratung

aa) Beratungsgebühr Rz. 16 Für eine Beratung erhält der Anwalt nach Nr. 2501 VV eine Festgebühr in Höhe von 38,50 EUR. Hierzu zählt in der Beratungshilfe auch die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, die für den Wahlanwalt durch die besonderen Gebühren der Nrn. 2100 ff. VV abgegolten wird (siehe § 7). Beispiel 3: Bloße mündliche Beratung Der Mandant erscheint mit e...mehr

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§ 6 Beratung, Gutachten und... / 3. Fehlen einer Gebührenvereinbarung

Rz. 15 Hat der Anwalt mit seinem Auftraggeber keine Gebührenvereinbarung getroffen, so gilt § 34 Abs. 1 S. 2 RVG. Der Anwalt erhält eine Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Einschlägig ist in diesem Fall § 612 Abs. 2 BGB.[12] Der Anwalt erhält also eine angemessene (ortsübliche) Vergütung. Die Höhe dieser Vergütung richtet sich nach den Kriterien des § 1...mehr

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§ 35 Strafsachen / II. Beratung

Rz. 4 Ist der Anwalt ausschließlich mit einer Beratung in einer Strafsache beauftragt, gilt § 34 Abs. 1 RVG. Es handelt sich nicht um eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV. Der Anwalt soll auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG). Kommt diese nicht zustande, gilt eine Vergütung nach bürgerlichem Recht als geschuldet, also nach § 612 BGB (§ 34 ...mehr

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§ 6 Beratung, Gutachten und... / 5. Anrechnung der Beratungsgebühr

Rz. 26 Unabhängig davon, ob der Anwalt mit dem Auftraggeber eine Gebührenvereinbarung getroffen hat oder ob sich die Vergütung für die Beratung nach bürgerlichem Recht richtet, ist die Gebühr, die der Anwalt für die Beratung erhält, nach § 34 Abs. 2 RVG auf die Gebühr[27] einer nachfolgenden Tätigkeit anzurechnen. Handelt es sich bei der nachfolgenden Gebühr um eine Satz- od...mehr

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§ 6 Beratung, Gutachten und... / II. Gutachten

Rz. 30 Auch für die Ausarbeitung eines Gutachtens enthält das Vergütungsverzeichnis keinen Gebührentatbestand mehr. Geregelt sind lediglich die besonderen Fälle der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, die mit der Erstellung eines Gutachtens verbunden sind (Nrn. 2101 und 2103 VV; siehe § 7 Rdn 25 ff., 41 ff.), und die Übersendung der Handakten an den Rechtsmittel...mehr

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§ 36 Bußgeldsachen / II. Beratung

Rz. 5 Ist der Anwalt ausschließlich mit einer Beratung in einer Bußgeldsache beauftragt, gilt § 34 RVG. Es liegt keine Einzeltätigkeit nach Nr. 5200 VV vor. Der Anwalt soll auch hier eine Gebührenvereinbarung treffen (§ 34 Abs. 1 RVG). Anderenfalls steht ihm lediglich eine angemessene Gebühr nach bürgerlichem Recht zu (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG). Ist der Auftraggeber Verbraucher,...mehr

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§ 6 Beratung, Gutachten und... / III. Mediation

Rz. 35 Die Mediation, also die Tätigkeit des Anwalts als Mediator, ist ebenfalls in § 34 RVG geregelt. Erfasst sind nur die Fälle, in denen der Anwalt als Mediator tätig wird, also als Vermittler im Auftrage beider bzw. aller Parteien, der im Rahmen eines außergerichtlichen Beratungsverfahrens die Beteiligten dahingehend unterstützen soll, eine für sie passende rechtsverbind...mehr

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§ 27 Arbeitsrechtliche Ange... / II. Beratung

Rz. 4 Wird der Anwalt beratend tätig und hat er keine Gebührenvereinbarung abgeschlossen, erhält er seine Vergütung nach § 34 Abs. 1 S. 2 BGB (siehe dazu § 6). Rz. 5 Berät der Anwalt einen Arbeitgeber, so kommt eine Begrenzung auf die sog. Erstberatungsgebühr in Höhe von 190,00 EUR (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG) nicht in Betracht, da dieser unstrittig kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB...mehr

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§ 8 Außergerichtliche Vertr... / 1. Anrechnung der Beratungsgebühr auf die Geschäftsgebühr

Rz. 40 Hat der Anwalt den Auftrag für eine Beratung erhalten, soll er eine Gebührenvereinbarung treffen. Geschieht dies nicht, erhält der Anwalt "Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts". Unabhängig davon, ob die Beratung nach Vereinbarung oder nach BGB abgerechnet wird, ist die Gebühr für die Beratung nach § 34 Abs. 2 RVG auf die Gebühren anzurechnen, die in ...mehr

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§ 10 Beratungshilfe / aa) Beratungsgebühr

Rz. 16 Für eine Beratung erhält der Anwalt nach Nr. 2501 VV eine Festgebühr in Höhe von 38,50 EUR. Hierzu zählt in der Beratungshilfe auch die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, die für den Wahlanwalt durch die besonderen Gebühren der Nrn. 2100 ff. VV abgegolten wird (siehe § 7). Beispiel 3: Bloße mündliche Beratung Der Mandant erscheint mit einem Beratungshilfe...mehr

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§ 10 Beratungshilfe / bb) Einigungs- und Erledigungsgebühr

Rz. 21 Führt die Beratungstätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe zu einer Einigung oder Erledigung, fällt eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV in Höhe von 165,00 EUR an.[14] Beispiel 6: Beratung mit Einigung Der Mandant lässt sich beraten. Aufgrund der Beratung schließt er eine Einigung mit dem Gegner.mehr

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§ 10 Beratungshilfe / dd) Anrechnung

Rz. 23 Ebenso wie eine vereinbarte Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG oder eine bürgerlich-rechtliche Gebühr nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG mangels anderweitiger Regelung gem. § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen ist, wird auch die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV in voller Höhe auf die Gebühren einer nachfolgenden Angelegenheit angerechnet (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2501 VV). Beispiel 8:...mehr

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§ 38 Auslagen / 2. Konkrete Abrechnung

Rz. 58 Soweit der Anwalt konkret abrechnet, sind sämtliche Einzelbeträge (netto) in der Kostenrechnung aufzulisten und abzurechnen. Hierauf ist Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) zu erheben. Rz. 59 Eine Begrenzung der Höhe nach ist nicht vorgesehen. Die konkrete Abrechnung kann also – und nur dann macht sie Sinn – über dem Höchstbetrag der Nr. 7002 VV von 20,00 EUR liegen. Beispiel 3...mehr

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§ 23 Prozess-/Verfahrenskos... / (4) Anrechnung einer vorangegangenen Gebühr

Rz. 36 Hat der Anwalt für eine vorangegangene Tätigkeit bereits eine Gebühr verdient, die im gerichtlichen Verfahren anzurechnen ist, dann wird diese Gebühr auf die Verfahrensgebühr der Nr. 3335 VV angerechnet. Rz. 37 Ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV oder Nr. 2303 VV vorangegangen, ist diese hälftig auf die Verfahrensgebühr der Nr. 3335 VV anzurechnen, höchstens zu 0...mehr

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§ 10 Beratungshilfe / cc) Aussöhnungsgebühr

Rz. 22 Strittig ist, ob im Rahmen der Beratungshilfe eine Aussöhnungsgebühr für die Aussöhnung von Eheleuten oder Lebenspartnern entsprechend Nr. 1001 VV anfallen kann. Eine ausdrückliche Regelung fehlt in Nr. 2508 VV. Die h.M. verneint daher eine Gebühr in der Beratungshilfe.[15] Ein Grund dafür, die Aussöhnungsgebühr aus dem Bereich der Beratungshilfe auszunehmen, ist nich...mehr

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§ 38 Auslagen / 3. Pauschale Abrechnung

Rz. 63 Anstelle der konkreten Abrechnung nach Nr. 7001 VV kann der Anwalt auch pauschal abrechnen. Voraussetzung ist, dass mindestens 0,01 EUR an Post- oder Telekommunikationsentgelten angefallen ist. Sind keine Post- und Telekommunikationsentgelte angefallen, besteht auch kein Anspruch auf die Pauschale, da dann nichts zu pauschalieren ist.[21] Rz. 64 Die Kosten für die Über...mehr

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§ 2 Anforderungen an eine o... / 4. Gebührentatbestände

Rz. 15 Die angewandten Gebührentatbestände müssen durch eine "kurze Bezeichnung" angeführt werden. Hier reicht z.B. die Angabe "Verfahrensgebühr", "Terminsgebühr", "Geschäftsgebühr", "Einigungsgebühr" etc. Rz. 16 Soweit das Gesetz keine Gebührentatbestände vorsieht, wie z.B. bei der Mediation, der Beratung und der Gutachtentätigkeit (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG), ist die Angabe eine...mehr

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§ 11 Mahnverfahren / 3. Anrechnung der Verfahrensgebühr

Rz. 127 Auch die Verfahrensgebühr der Nr. 3307 VV ist auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) des nachfolgenden streitigen Verfahrens anzurechnen (Anm. zu Nr. 3307 VV). Beispiel 83: Anrechnung bei nachfolgendem Streitverfahren Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Der Anwalt legt hiergegen für den Antragsgegner Widerspruch ein. Anschließen...mehr

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§ 7 Prüfung der Erfolgsauss... / IV. Rechtsschutzversicherung

Rz. 48 Die Vergütung für die Beratung über die Aussicht eines Rechtsmittels oder deren Prüfung ist im Rahmen der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich mitversichert,[45] es sei denn, es besteht offensichtlich keine Erfolgsaussicht, sodass eine Beratung mutwillig erscheint. Häufig beschränkt der Rechtsschutzversicherer sogar seine Deckungsschutzzusage für das Rechtsmittelver...mehr

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§ 10 Beratungshilfe / c) Geschäftstätigkeit

Rz. 48 Die Vergütung für die Geschäftstätigkeit ist in Nrn. 2504 ff. VV geregelt. Die Gebührenhöhe ist nach der Zahl der Gläubiger gestaffelt. Strittig ist, ob die Gebühr auch schon bei einem Gläubiger anfällt.[28] Rz. 49 Hinzukommen kann auch die Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV. Diese bleibt im Schuldenbereinigungsverfahren unverändert.[29] Beispiel 27: Außergerichtliche Ve...mehr

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§ 8 Außergerichtliche Vertr... / c) Problemfall: Entwurf von Urkunden und Mahnschreiben

Rz. 14 Strittig war, welche Vergütung der Anwalt erhält, wenn er eine Urkunde entwirft. Nach Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Im Gegensatz zur BRAGO ist die Mitwirkung bei der Erstellung einer Urkunde im RVG nicht mehr ausdrücklich gerege...mehr

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§ 7 Prüfung der Erfolgsauss... / 1. Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

Rz. 12 Ist der Anwalt nur mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels beauftragt, richtet sich die Gebühr nach Nr. 2100 VV. Dem Anwalt steht danach ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,0 zu. Die Mittelgebühr beträgt 0,75. Die Gebührenhöhe bestimmt der Anwalt unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall. Insoweit will das LG Köln[14] auch ber...mehr

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§ 1 Einleitung / aa) Vertikale Aufteilung

Rz. 23 Zum einen sieht das RVG eine vertikale Aufteilung vor. Aufeinander folgende Tätigkeiten stellen häufig verschiedene Angelegenheiten dar. So sind jeweils eigene Angelegenheiten: Beratung, außergerichtliche Vertretung, Schlichtungsverfahren, Mahnverfahren, Rechtsstreit im Urkundenverfahren, Rechtsstreit im Nachverfahren oder nach Abstandnahme vom Urkundenverfahren, selb...mehr

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§ 2 Anforderungen an eine o... / b) Angabe von Absatz, Satz und Nummer

Rz. 18 Soweit eine Nummer mehrere Gebührentatbestände enthält (z.B. Nrn. 3101, 2303, 4101 VV), müssen auch Absätze, Sätze und Nummern angegeben werden. Anderenfalls ist nicht erkennbar, von welcher Gebühr der Anwalt ausgeht.[11] So reicht es z.B. nicht aus, für das Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO nur "Nr. 2303 VV" zu zitieren (es muss "Nr. 2303 Nr. 1 VV" angegeben wer...mehr

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§ 35 Strafsachen / (e) Entscheidung im Verfahren nach § 411 Abs. 2 StPO

Rz. 95 Soweit der Einspruch gegen einen Strafbefehl auf die Höhe der Tagessätze beschränkt wird und sich der Verteidiger damit einverstanden erklärt und in seinem Einverständnis nach § 411 Abs. 2 StPO in schriftlichen Verfahren entschieden wird, hat er wiederum die Durchführung der Hauptverhandlung vermieden, sodass ihm nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 5 zu Nr. 4141 VV ebenfalls ei...mehr

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§ 28 Familiensachen / 1. Umfang der Angelegenheit

Rz. 17 In der Beratungshilfe (Nrn. 2500 ff. VV) ergeben sich in Familiensachen ebenfalls keine Besonderheiten. Problematisch ist insbesondere hier sehr häufig, ob eine Angelegenheit gegeben ist oder ob mehrere Angelegenheiten vorliegen. Die Rspr. ist früher überwiegend – jedoch unzutreffenderweise – davon ausgegangen, dass die Beratung und Vertretung hinsichtlich der verschi...mehr

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§ 1 Einleitung / cc) Einigungs- und Erledigungsgebühr

Rz. 96 Auch in sozialgerichtlichen Verfahren kommt eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr in Betracht. Vorgesehen sind hier keine Gebührenrahmen; vielmehr richtet sich die Höhe der Einigungsgebührmehr

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§ 1 Einleitung / (7) Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nrn. 4143, 4144 VV

Rz. 122 Werden im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht (Adhäsionsverfahren), so erhält der Anwalt nach Nrn. 4143, 4144 VV zusätzliche Gebühren, die sich wiederum nach dem Wert richten. In erster Instanz beträgt die Gebühr 2,0, in der Rechtsmittelinstanz 2,5. Rz. 123 Mehrere Auftraggeber sind auch hier erhöhend zu berücksichtigen, wobei hier wiederum dersel...mehr

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§ 35 Strafsachen / I. Überblick

Rz. 1 Die Vergütung in Strafsachen richtet sich nach Teil 4 VV. Neben den Gebühren nach Teil 4 VV gelten die Allgemeinen Gebühren nach Teil 1 VV, die Gebühren nach Teil 2 VV Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels (Abschnitt 1), Einvernehmen (Abschnitt 2) und Beratungshilfe (Abschnitt 5) sowie die Auslagen nach Teil 7 VV. Ferner gilt § 34 RVG für Beratung und Gutacht...mehr

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§ 29 Allgemeine verwaltungs... / I. Überblick

Rz. 1 Verwaltungsrechtliche Angelegenheiten haben ein breites Spektrum. Besondere Regelungen gelten fürmehr

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§ 26 Verfahren der freiwill... / 1. Außergerichtliche Tätigkeiten

Rz. 4 Wird der Anwalt außergerichtlich beauftragt, so gelten hier grundsätzlich keine Besonderheiten.mehr

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§ 36 Bußgeldsachen / I. Überblick

Rz. 1 Die Vergütung in Bußgeldsachen richtet sich nach Teil 5 VV. Bußgeldsachen sind im RVG gegenüber den Strafsachen (Teil 4 VV) gesondert und eigenständig geregelt. Rz. 2 Neben den Gebühren nach Teil 5 VV gelten die allgemeinen Vorschriften (insbesondere zur Beratung, § 34 RVG), die Auslagen nach Teil 7 VV sowie die Gebühren nach Teil 2 VV für die Prüfung der Erfolgsaussich...mehr

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§ 8 Außergerichtliche Vertr... / a) Betreiben des Geschäfts

Rz. 10 Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information Voraussetzung ist, dass dem Anwalt ein Auftrag zur Vertretung erteilt worden ist – also ein Auftrag, im Namen des Mandanten nach außen hin vertretend für ihn tätig zu werden. Die Gebühr entsteht in diesem Fall bereits mit der Entgegennahme der Information. Ob es dann tatsächlic...mehr

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§ 13 Bürgerliche Rechtsstre... / 8. Anrechnungen

Rz. 17 Ist dem Rechtsstreit eine Beratung vorangegangen, so ist die Beratungsgebühr – unabhängig davon, ob sie sich nach BGB berechnet oder ob sie sich aus einer Vereinbarung ergibt, – gem. § 34 Abs. 2 RVG in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV anzurechnen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist (siehe § 6 Rdn 26 ff.). Rz. 18 Die für eine außergerichtliche...mehr

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§ 1 Einleitung / aa) Betriebsgebühr

Rz. 86 Auch hier entsteht zunächst immer eine Betriebsgebühr, also im gerichtlichen Verfahren eine Verfahrensgebühr (Nrn. 3102, 3204, 3212 VV), außergerichtlich eine Geschäftsgebühr (Nr. 2302 Nr. 1 VV), eine Beratungsgebühr (§ 34 Abs. 1 RVG) oder eine Prüfungsgebühr (Nr. 2102 VV). Rz. 87 Eine Reduzierung der Betriebsgebühren bei vorzeitiger Erledigung ist hier grundsätzlich n...mehr

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§ 11 Mahnverfahren / a) Verfahrensgebühr

Rz. 107 Für die Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren erhält der Anwalt eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV. Beispiel 66: Widerspruch im Mahnverfahren Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Der Anwalt legt hiergegen Widerspruch ein.mehr

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§ 7 Prüfung der Erfolgsauss... / 2. Anrechnung im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren

Rz. 18 Wird der Anwalt anschließend mit dem Rechtsmittelverfahren beauftragt, ist eine Anrechnung vorzunehmen. Keine Probleme ergeben sich dabei, wenn die Werte von Beratung und Rechtsmittel identisch sind. Beispiel 4: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit nachfolgendem Rechtsmittelverfahren bei identischem Wert – ein Auftraggeber Gegen seine erstinstanzliche Ve...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / 9. Berufungsverfahren

Rz. 211 Im Berufungsverfahren erhält der Anwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3204 VV. Insoweit ergibt sich ein Gebührenrahmen in Höhe von 72,00 EUR bis 816,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 444,00 EUR. Eine Reduzierung bei vorzeitiger Erledigung ist auch hier im Gegensatz zu den Wertgebühren nicht vorgesehen. Dies ist im Rahmen der Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 RVG zu ...mehr

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§ 7 Prüfung der Erfolgsauss... / I. Überblick

Rz. 1 Ist der Anwalt mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels beauftragt, gilt Teil 2 Abschnitt 1 VV. Dem Anwalt darf allerdings noch kein unbedingter Prozessauftrag für das Rechtsmittel erteilt worden sein. Anderenfalls wird seine Tätigkeit durch die entsprechende Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren abgegolten, die auch die Beratung abdeckt (§ 19 A...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 4. Anrechnung

Rz. 34 Bei aufeinander anzurechnenden Gebühren liegen grundsätzlich verschiedene Angelegenheiten vor. Dies gilt insbesondere für zeitlich aufeinander folgende Tätigkeiten wie Beratung, außergerichtliche Vertretung, Mahnverfahren, Rechtsstreit etc. Das bedeutet, dass zunächst einmal jede Angelegenheit für sich nach dem für sie geltenden Gebührenrecht abzurechnen ist. Für die ...mehr

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§ 35 Strafsachen / IV. Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

Rz. 6 Ist der Anwalt in einer Strafsache lediglich damit beauftragt, zu prüfen, ob ein Rechtsmittel, also eine Berufung, eine Revision oder gegebenenfalls eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat, ohne dass dem Anwalt bereits die Verteidigung oder Vertretung im Rechtsmittelverfahren übertragen worden ist, so erhält er eine Gebühr nach den Nrn. 2100 ff. VV. Rz. 7 Soweit sich di...mehr

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§ 36 Bußgeldsachen / 5. Prüfung der Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde oder eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

Rz. 159 Ist der Anwalt in einem Bußgeldverfahren lediglich damit beauftragt, zu prüfen, ob eine Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG oder ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG Aussicht auf Erfolg hat, ohne dass ihm bereits die Verteidigung im Rechtsbeschwerde- oder Zulassungsverfahren übertragen worden ist, so erhält er eine Gebühr nach Nr. 2102 VV in Höhe ...mehr

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§ 10 Beratungshilfe / a) Überblick

Rz. 42 Bezieht sich die anwaltliche Tätigkeit auf das Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Planes (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO), so erhält der Anwalt höhere Gebühren nach Nrn. 2502 und 2504 ff. VV. Die Einigungs- und Erledigungsgebühren bleiben dagegen unverändert. Rz. 43 Die Nrn. 2504 ff. VV erhöhen ledigl...mehr

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§ 27 Arbeitsrechtliche Ange... / I. Überblick

Rz. 1 Bei arbeitsgerichtlichen Mandaten handelt es sich um besondere zivilrechtliche Angelegenheiten. Die Ausführungen zur Vergütung in Zivilsachen gelten daher entsprechend. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten. Rz. 2 Ebenso gelten die Ausführungen zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe entsprechend. Rz. 3 Probleme bereitet häufig die Bemessung des Gegenstandswert...mehr