Fachbeiträge & Kommentare zu Abgrenzung

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.51 Zu Nr. 51 der Anlage 2 des UStG

4.51.1 Text der Vorschrift Rz. 720 4.51.2 Entwicklung der Vorschrift Rz. 721 Die vorstehende Fassung der Nr. 51 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung de...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.32.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 487 Die vorstehende Fassung der Nr. 32 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Durch Art. 9 Nr. 16 Buchst. f des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 v. 22.12.1999[2] wurde mWv ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.19.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.14 Zu Nr. 14 der Anlage 2 des UStG

4.14.1 Text der Vorschrift Rz. 344 4.14.2 Entwicklung der ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.20.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.40.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.31.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.53 Zu Nr. 53 der Anlage 2 des UStG

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.32.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.11.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 290 Die vorstehende Fassung der Nr. 11 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Geringfügige redaktionelle Änderungen in Anpassung an den geltenden Zolltarif (statt "Genießb...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.52.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 730 Die vorstehende Fassung der Nr. 52 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Durch Gesetz v. 15.12.2003[2] sind lediglich die in den Buchstaben a bis c der Vorschrift auf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.16 Zu Nr. 16 der Anlage 2 des UStG

4.16.1 Text der Vorschrift Rz. 359 4.16.2 Entwicklung der Vorschrift Rz. 360 Die vorstehende Fassung der Nr. 16 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anl...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.21.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.20 Zu Nr. 20 der Anlage 2 des UStG

4.20.1 Text der Vorschrift Rz. 394 (weggefallen) 4.20.2 Entwicklung der Vorschrift Rz. 395 Die Nr. 20 der Anlage des UStG 1993, wonach Hopfen und Hopfenmehl begünstigt waren, wurde durch Art. 1 Nr. 16 Buchst. b des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes 1997 v. 12.12.1996[1] mWv 1.1.1997 ersatzlos gestrichen. Durch die Streichung wurde die EG-Richtlinie 96/42/EG v. 25.6.1996[2] in deut...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.23.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 412 Die vorstehende Fassung der Nr. 23 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Durch Art. 18 Nr. 20 Buchst. a des Steueränderungsgesetzes 2001 v. 20.12.2001[2] wurde die Vo...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.44 Zu Nr. 44 der Anlage 2 des UStG

4.44.1 Text der Vorschrift Rz. 611 (weggefallen) 4.44.2 Entwicklung der Vorschrift Rz. 612 Nach Nr. 44 der damaligen Anlage des UStG waren bis 31.12.2001 Fütterungsarzneimittel begünstigt. Durch Art. 18 Nr. 20 Buchst. c des Steueränderungsgesetzes 2001 v. 20.12.2001[1] ist Nr. 44 der damaligen Anlage des UStG mWv 1.1.2002 aufgehoben worden. Fütterungsarzneimittel fallen somit a...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.42.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.11.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.12.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.51.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.18 Zu Nr. 18 der Anlage 2 des UStG

4.18.1 Text der Vorschrift Rz. 368 4.18.2 Entwicklung der Vorschrift Rz. 369 Die vorstehende Fassung der Nr. 18 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif dur...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.22 Zu Nr. 22 der Anlage 2 des UStG

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.23.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.6.3 4.12.3 Allgemeines

Rz. 312 Unter Nr. 12 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 9 des Zolltarifs. Rz. 313 Dazu gehören Kaffee, Tee, Mate und Waren, die reich an ätherischen Ölen und aromatischen Stoffen sind und wegen ihres charakteristischen Geschmacks hauptsächlich zum Würzen verwendet werden. Die Waren können ganz, zerkleinert oder gepulvert sein. Im Jahr 2019 hat die FDP-Bundestags...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.24 Zu Nr. 24 der Anlage 2 des UStG

4.24.1 Text der Vorschrift Rz. 417 4.24.2 Entwicklung der Vorschrift Rz. 418 Die vorstehende Fassung der Nr. 24 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4.3 Auswirkungen von Zolltarifänderungen auf die Anlage 2 des UStG

Rz. 85 Bei der Anknüpfung an den Zolltarif in der Anlage 2 des UStG handelt es sich um eine sog. gleitende (oder dynamische) Verweisung, d. h., maßgebend ist nicht der Zolltarif in der bei Einführung der MwSt geltenden Fassung, sondern die jeweils geltende Fassung des Zolltarifs. Das bedeutet, dass Änderungen des Zolltarifs automatisch den Umfang der Steuerermäßigung beeinfl...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.52.1 Text der Vorschrift

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Geschenke / 1.2 Geschenk wurde vor der Schenkung schon unternehmerisch verwendet

Ein schon erfolgter Vorsteuerabzug aus der Anschaffung bleibt erhalten. Die Zuwendung ist vom Schenkenden als Wertabgabe/Entnahme zu versteuern, sofern aus der früheren Anschaffung ein Vorsteuerabzug erfolgt war.[1] Die Umsatzsteuer berechnet sich vom Einkaufspreis (oder den Selbstkosten) im Zeitpunkt der Schenkung.[2] Praxis-Beispiel Schenkung eines bisher unternehmerisch ver...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.7.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 232 Die vorstehende Fassung der Nr. 7 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 7 der Anlage des UStG. Grundsä...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.13.3 Allgemeines

Rz. 329 Unter Nr. 13 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 10 des Zolltarifs. Dazu gehören nur Getreidekörner, auch in Garben, Kolben, Ähren, Rispen – auch ausgedroschen oder geschwungen. Bespelzte Körner, die von unreif geschnittenem Getreide stammen (z. B. halbreif geerntete Körner von Spelzweizen), werden wie gewöhnliche Getreidekörner tarifiert. Frische Maisko...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.14.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.14.3 Allgemeines

Rz. 346 Unter Nr. 14 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Positionen 1101 00 bis 1104 des Zolltarifs. Dazu gehören Waren aus der Vermahlung von Getreide (Positionen 1101 00 und 1102 des Zolltarifs), Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide (Position 1103 des Zolltarifs) und bestimmte Getreidekörner (Position 1104 des Zolltarifs). Rz. 347 Hierzu gehören nicht andere...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.26.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.34.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.28.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.28.3 Allgemeines

Rz. 442 Unter Nr. 28 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 16 des Zolltarifs mit Ausnahme von Kaviar und der Zubereitungen von Langusten, Hummern, Austern und Schnecken. Dazu gehören genießbare Zubereitungen aus Fleisch oder aus Schlachtnebenerzeugnissen, auch von Wildbret und Geflügel (z. B. Zubereitungen von Füßen, Häuten, Herzen, Zungen, Lebern, Därmen, Magen u...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.29.3 Allgemeines

Rz. 452 Unter Nr. 29 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 17 des Zolltarifs, nämlich Zucker (Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose, Fructose usw.), Sirupe, Invertzuckercreme, Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker sowie Zucker und Melassen, karamellisiert, und Zuckerwaren. Rz. 453 Hierzu gehören nicht die meisten chemisch reinen Zucker einschließlic...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.49.2 Allgemeines

Rz. 648 Unter Nr. 49 der Anlage 2 des UStG fallen nur die ausdrücklich in der Vorschrift bezeichneten Erzeugnisse aus den Positionen 4901 bis 4905 des Zolltarifs, ferner Briefmarken und dgl. als Sammlungsstücke (aus Positionen 4907 00 oder 9704 00 00 des Zolltarifs) sowie antiquarische Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke (aus Positionen 9705 00 00 und 9706 00 00 des Zollt...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 169 Die vorstehende Fassung der Nr. 2 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 2 der Anlage des UStG. Entspr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.37.6 Werklieferung von Futtermitteln im Fall der Materialbeistellung

Rz. 582 Umsatzsteuerrechtliche Besonderheiten können sich bei der Werklieferung von Futtermitteln im Fall der Materialbeistellung ergeben. Gegenstand der Werklieferung ist in diesen Fällen der vom Werkunternehmer beschaffte Hauptstoff in dem durch seine Verarbeitung veränderten Zustand, aber ohne das vom Auftraggeber beigestellte Material. Die Werklieferung unterliegt dem er...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 187 Die vorstehende Fassung der Nr. 3 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 3 der Anlage des UStG. Grundsä...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 202 Die vorstehende Fassung der Nr. 4 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 4 der Anlage des UStG. Grundsä...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.20.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 395 Die Nr. 20 der Anlage des UStG 1993, wonach Hopfen und Hopfenmehl begünstigt waren, wurde durch Art. 1 Nr. 16 Buchst. b des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes 1997 v. 12.12.1996[1] mWv 1.1.1997 ersatzlos gestrichen. Durch die Streichung wurde die EG-Richtlinie 96/42/EG v. 25.6.1996[2] in deutsches Recht umgesetzt. Danach war die Beibehaltung der Steuerermäßigung für Hopf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1.5 Verkauf von Weihnachtsbäumen

Rz. 251a Beim Verkauf von Weihnachtsbäumen richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung nach der Person des Verkäufers (Lieferers)[1]: Handelt es sich bei dem Lieferer um einen Gewerbetreibenden (z. B. Baumarkt, Lebensmittelmarkt, Händler auf Weihnachtsmärkten) oder um einen Land- und Forstwirt, der nach § 24 Abs. 4 UStG zur Regelbesteuerung optiert hat, richtet sich der Ste...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.54 Zu Nr. 54 der Anlage 2 des UStG

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.6.1 Begriff des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters

Rz. 174 Der Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zur Konkretisierung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung besagt, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn das Handeln des Geschäftsleiters im konkreten Einzelfall dem eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entsprochen hat. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass es Aufg...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.22.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.53.8 Künstlereigenschaft nicht maßgebend für die Steuerermäßigung

Rz. 775 Mit dem Wegfall der Steuerbegünstigung für Freiberufler (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG a. F.)[1] ist es ab 1.1.1982 für die Frage der Umsatzsteuerermäßigung unbedeutend geworden, ob Kunstgegenstände vom Künstler selbst oder von anderen Personen verkauft werden. Für Künstler oder Kunsthandwerker ist aus umsatzsteuerlicher Sicht auch nicht mehr von Bedeutung, ob sie als Freib...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.7.4 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Rz. 236 Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 6 bis 9 der Anlage 2 des UStG gilt nicht für Gärtnereien, Baumschulen usw., die gem. § 24 UStG nach Durchschnittssätzen besteuert werden (§ 12 Abs. 2 UStG Rz. 25). Die Durchschnittssätze sind nur auf Umsätze anzuwenden, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden.[1] ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.53.1 Text der Vorschrift

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