Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 222 Fortschreibungen

Gesetzestext (1) Der Grundsteuerwert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Euro ermittelte und auf volle 100 Euro abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder unten um mehr als 15.000 Euro abweicht. (2) Über die Art oder Zurechnung der wirtschaftlichen E...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 226 Nachholung einer Feststellung

Gesetzestext (1) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 222) oder Nachfeststellung (§ 223) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Absatz 5 der...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 20 Ermittlung des Einheitswerts (gültig bis 31.12.2024)

Gesetzestext Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft. § 20 Abweichende Feststellung von Besteuerun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 25 Nachholung einer Feststellung § 25 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 22) oder Nachfeststellung (§ 23) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Abs. 5...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Familienstiftungen und -vereine i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegen alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer, deren Erhebung seit dem 1.1.1984 möglich ist. Um die dadurch eintretende Substanzbesteuerung für die Stiftung als juristische Person abzumildern, wird ihr neben anderen Vergünstigungen (vgl. § 15 Abs. 2 ErbStG) über § 24 ErbStG eine Zahlungserleichterung einger...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Einzelfälle

a) Anzeigen unter Chiffre Rz. 496 [Autor/Stand] Klassischerweise bieten Chiffre-Anzeigen Anlass dafür, dass die Fahndung im Wege von Vorfeldermittlungen prüft, ob die damit anonym angebotenen Geschäfte (Verkäufe, Dienstleistungen) auch steuerrechtlich deklariert wurden (allgemein dazu bereits s. Rz. 226, 233 ff.), und mit einem (Sammel-)Auskunftsersuchen an den Verlag des Anz...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Stundung aus Billigkeitsgründen, Abs. 1 S. 4

Rz. 15 Auch wenn die Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG nicht erfüllt sind, kann eine Stundung aus Billigkeitsgründen nach den allgemeinen Vorgaben der Abgabenordnung auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung in Betracht kommen. Dies stellt § 28 Abs. 1 S. 4 ErbStG durch seinen Verweis auf § 222 AO ausdrücklich klar.[36] Rz. 16 Voraussetzung für eine solche Stundung i...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ff) Abgrenzung zwischen zulässigen Vorfeldermittlungen und unzulässiger Rasterfahndung

Rz. 217 [Autor/Stand] Nur eine grobe Orientierung bietet es daher, wenn insb. der BFH in st. Rspr. zu Recht betont, dass Ermittlungen "ins Blaue hinein", Ausforschungsermittlungen oder sog. "Rasterfahndungen" unzulässig sind[2]. Der Begriff "Rasterfahndung" entstammt dem Polizeirecht. Er beschreibt die Methode, welche darin besteht, durch Anlegung bestimmter Merkmalraster Pe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Zur Rechtsstellung des Beschuldigten/Steuerpflichtigen im Fahndungsverfahren

I. Strafrechtliches Ermittlungsverfahren 1. Überblick über Ansprüche und Rechte Rz. 370 [Autor/Stand] Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst auf die an anderer Stelle (s. § 385 Rz. 143 ff.) gemachten Ausführungen zur Rechtsstellung des Beschuldigten zu verweisen. Im Ermittlungsverfahren (aber auch in den sich anschließenden Verfahrensabschnitten) hat der Beschuldigte v...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Aufgabenbereiche der Fahndung im Überblick

1. Allgemeines Rz. 41 [Autor/Stand] Der besseren Veranschaulichung dient der nachstehende stichwortartige Überblick über die Aufgabenbereiche der Fahndung. Das Schwergewicht der daran anschließenden Ausführungen (Rz. 55 ff.) liegt bei den Erläuterungen der Aufgabenbereiche 1–3. Wegen der Doppelfunktion der Fahndung als Strafverfolgungsbehörde und Steuerermittlungsbehörde komm...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Rechtsschutz gegen Fahndungsmaßnahmen

1. Doppelzuständigkeit der Fahndung und Wahl des zutreffenden Rechtswegs Rz. 420 [Autor/Stand] Die Doppelzuständigkeit der Fahndung wirkt sich insb. auf die Wahl des richtigen Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfs aus. Maßgebend ist (so der BFH[2]), in welcher Funktion und in welchem Verfahren die Fahndungsbehörden nach außen objektiv und eindeutig erkennbar tätig geworden sind od...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Organisation

1. Allgemeines Rz. 55 [Autor/Stand] Bevor die Befugnisse der Steuer- und Zollfahndung dargestellt werden, ist zunächst auf Organisation (s. Rz. 56 ff.) und Zuständigkeiten (s. Rz. 95 ff.) der Fahndungsdienste einzugehen. Rz. 56 [Autor/Stand] Sowohl § 208 AO als auch § 404 AO regeln zwar die Aufgaben und Befugnisse der Fahndungsdienste, enthalten jedoch keine gesetzlich vorgesc...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Bezirksüberschreitende Zuständigkeit (Land/Bund/Ausland)

1. Steuerfahndung Rz. 97 [Autor/Stand] Die Steufa ist, ungeachtet ihrer Organisationsmodelle, nicht nur für den auf diese Weise begrenzten Bezirk örtlich zuständig. Die Aufgabenbereiche der Steuerfahndungsdienste als z.B. in Nordrhein-Westfalen angegliederte Dienststellen der Landes-FinB sind jedenfalls innerhalb des jeweiligen Bundeslandes vom Gesetz her nicht auf einen best...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Die sachliche Zuständigkeit im Einzelnen

a) Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) aa) Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten Rz. 145 [Autor/Stand] Die Erforschung von Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten (und die Ermittlung der damit zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) ist die "originäre" Fahndungstätigkeit, d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Der Tatbestand im Einzelnen

I. Täterkreis Rz. 6 [Autor/Stand] Täter des § 383b AO kann nach dem Wortlaut jeder sein, der entgegen den Verpflichtungen aus § 80a Abs. 1 AO handelt. Hierbei muss es sich um den jeweils Bevollmächtigten handeln, wie sich aus dem Verweis auf § 80a Abs. 1 AO ergibt. Dies bedeutet, dass andere Personen, z.B. Kanzleimitarbeiter[2], nicht selbst Täter, sondern allenfalls Teilnehm...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Rechte und Pflichten der Fahndung im Steuerstrafverfahren

1. Allgemeines zu den polizeilichen Befugnissen a) Überblick über die strafprozessualen Kompetenzen der Fahndung Rz. 280 [Autor/Stand] Vgl. zunächst die Übersicht in Rz. 43 ff. Während nach der generalklauselartigen Verweisung in § 385 Abs. 1 AO die Erforschung von Steuerstraftaten (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) nach den einschlägigen Vorschriften der AO und den sie ergänzende...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Ausgewählte Einzelfragen

I. Sammelauskunftsersuchen Schrifttum: 1. Monographien: Roth, Sammelauskunftsersuchen und internationale Gruppenanfragen, 2014. 2. Einzelbeiträge: Apitz, Auskunftsersuchen der Steuerfahndung im Rahmen von Vorfeldermittlungen, StBp 2006, 224; Arndt, Vorfeldermittlungen, Gruppenverdacht und Sammelauskunftsersuchen – zu den Grenzen der Ermittlungsaufgabe gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 A...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Strafrechtliches Ermittlungsverfahren

1. Überblick über Ansprüche und Rechte Rz. 370 [Autor/Stand] Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst auf die an anderer Stelle (s. § 385 Rz. 143 ff.) gemachten Ausführungen zur Rechtsstellung des Beschuldigten zu verweisen. Im Ermittlungsverfahren (aber auch in den sich anschließenden Verfahrensabschnitten) hat der Beschuldigte vornehmlich folgende Ansprüche/Rechte: Ans...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Organisation und Zuständigkeit der Steuer- und Zollfahndung

I. Organisation 1. Allgemeines Rz. 55 [Autor/Stand] Bevor die Befugnisse der Steuer- und Zollfahndung dargestellt werden, ist zunächst auf Organisation (s. Rz. 56 ff.) und Zuständigkeiten (s. Rz. 95 ff.) der Fahndungsdienste einzugehen. Rz. 56 [Autor/Stand] Sowohl § 208 AO als auch § 404 AO regeln zwar die Aufgaben und Befugnisse der Fahndungsdienste, enthalten jedoch keine ges...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Örtliche Zuständigkeit

1. Steuerfahndung Rz. 95 [Autor/Stand] Die örtliche Zuständigkeit der Steuerfahndung ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Die örtliche Zuständigkeit des § 388 AO betrifft nur "Finanzbehörden" also gemäß der Aufzählung der Finanzbehörden in § 386 Abs. 1 Satz 2 AO nicht die Fahndungsdienste[2]. Es finden sich diesbezüglich keine Normen in der AO oder dem FVG. Alle Bundesländer...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Sachliche Zuständigkeit

1. Überblick Rz. 110 [Autor/Stand] Die gesetzlichen Vorgaben in den §§ 208, 404 AO (s. Rz. 24) sind ebenso wenig wie die Doppelfunktion der Fahndung darauf angelegt, auch die sachliche Zuständigkeit der Steuer- und Zollfahndung genau zu erfassen[2]. Die Fahndung wird tätig im Bereich steuerstrafrechtlicher und bußgeldrechtlicher Ermittlungsverfahren (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 A...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Rechte und Pflichten der Fahndung

I. Rechte und Pflichten der Fahndung im Steuerstrafverfahren 1. Allgemeines zu den polizeilichen Befugnissen a) Überblick über die strafprozessualen Kompetenzen der Fahndung Rz. 280 [Autor/Stand] Vgl. zunächst die Übersicht in Rz. 43 ff. Während nach der generalklauselartigen Verweisung in § 385 Abs. 1 AO die Erforschung von Steuerstraftaten (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) nach ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Objektiver Tatbestand

1. Überblick Rz. 7 [Autor/Stand] Mit einer Geldbuße bewährt ist die unzutreffende Übermittlung von Vollmachtsdaten (§ 80a AO) entgegen § 80a Abs. 1 Satz 3 AO (§ 383b Abs. 1 Nr. 1 AO) und die Unterlassung, entgegen § 80a Abs. 1 Satz 4 AO den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Abs. 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber unverzüglich mitzuteilen (§ 383b Abs...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ll) Unzulässig von Vorfeldermittlungen im Nachgang zu einem eingestellten Strafverfahren

Rz. 249 [Autor/Stand] Andererseits können Ermittlungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn die Steufa auf rein steuerrechtlicher Ebene tätig wird, sich dies nach den Gesamtumständen jedoch als Fortsetzung eines formal eingestellten Steuerstrafverfahrens darstellt. Beispiel 181 Die Steufa führte gegen den Stpfl. S ein strafrechtliches Ermittlungsverfahr...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 8. Abgrenzung Steuer- zum Strafverfahren

Rz. 741 [Autor/Stand] Die Flankenschutzfahnder unterliegen dem Legalitätsprinzip. Sie haben gem. § 152 Abs. 2 StPO die Pflicht, zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten einzuschreiten[2]. Bei bestehendem Anfangsverdacht (zu den Folgen von Durchsuchungen ohne Anfangsverdacht s. § 385 Rz. 1109) dürfen die Fahnder ohne Belehrung nach § 393 Abs. 1 Satz 4, § 397 Abs. 3 AO den...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Kosten

Rz. 452 [Autor/Stand] Die Fahndungskosten zählen zu den Verfahrenskosten, die im Falle einer Verurteilung dem Angeklagten auferlegt werden (§§ 464a, 465 Abs. 1 StPO; s. auch § 408 Rz. 10)[2]. Gemäß § 465 Abs. 2 StPO können die Kosten jedoch aus Billigkeitsgründen ganz oder zum Teil der Staatskasse auferlegt werden (s. § 408 Rz. 16). In Ausnahmefällen, so auch bei sehr hohen ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / dd) Einführung von (in Deutschland unzulässigen) Vorfeldermittlungen aus Nachbarländern (Frankreich) in den deutschen Strafprozess ("EncroChat")

Rz. 208 [Autor/Stand] In europäischen Nachbarländern sind Vorfeldermittlungen nicht gleichartig geregelt. So lässt das französische Strafverfahrensrecht spezielle Vorfeldermittlungen bei Straftaten der organisierten Kriminalität [2] zu. In einem französischen Vorfeldermittlungsverfahren gegen den KryptoMessengerdienst "EncroChat [3]" wurden ca. 32.000 Telefone in 120 Ländern (...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Beteiligung als Steuerschuldner

Rz. 7 Vor Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011[17] ist vereinzelt gefordert worden, den Steuerschuldner unabhängig von seiner unmittelbaren Beteiligung am Feststellungsgegenstand stets am Verfahren zu beteiligen.[18] Grund hierfür ist, dass nur der Steuerschuldner die Wirkung des Feststellungsbescheides im Rahmen des gegen ihn gerichteten Besteuerungsverfahren...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Beteiligung bei Erbengemeinschaften (Abs. 3)

Rz. 15 Die Regelung steht im Kontext zu § 151 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 BewG und § 155 S. 2 BewG und trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Zurechnung des Wertes gegenüber der Erbengemeinschaft mangels Teilrechtsfähigkeit ausgeschlossen ist. Sie wurden durch das ErbStRG vom 24.12.2008[37] kodifiziert, das am 1.1.2009 in Kraft getreten ist. Indem die Erbengemeinschaft zur gesetz...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht

Rz. 11 Lag der Erwerb unterhalb der persönlichen Freibeträge und war er offenkundig steuerfrei, wird die Verletzung der Anzeigepflicht nicht sanktioniert. Bei nachfolgenden Erwerben von derselben Person ist aber der bisher nicht angezeigte Vorerwerb anzuzeigen (wegen der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG). Das Unterlassen einer erforderlichen Anzeige ist keine Ordnungswidrig...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bekanntzugeben. Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten. (2) In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, sind § 352 der Abgabenordnung un...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Mitteilungs- und sonstige Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, Abs. 7

Rz. 342 Um die Durchführung der Nachsteuererhebung für die Finanzverwaltung zu erleichtern, ist der begünstigte Erwerber gem. § 13a Abs. 7 ErbStG verpflichtet, sowohl eine Unterschreitung der Mindestlohnsumme als auch Verstöße gegen die Behaltensfrist i.S.v. § 13a Abs. 6 ErbStG gegenüber der Finanzverwaltung anzuzeigen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Rz. 343 Der begünstigte Erw...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Änderung des Bescheids

Rz. 3 Soll die Steuer frühzeitig ohne hinreichende Prüfung der Angaben des Beteiligten festgesetzt werden, kann der Bescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt werden (§ 164 Abs. 1 S. 2 AO). Dies hat zur Folge, dass der Bescheid jederzeit vor Ablauf der Festsetzungsfrist (nach erfolgter Prüfung) geändert werden kann (§ 164 Abs. 2 AO). Hierbei ist allerdings § 176 A...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Einzelheiten zum Einspruchsverfahren

Rz. 2 Rechtsschutz kann sowohl gegen die Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung (z.B. Auswahlermessen des Finanzamtes fehlerhaft, da der Aufgeforderte die zur Erklärung erforderlichen Erkenntnisse nicht hat; Miterbe kann die Erklärung mit geringerem Aufwand abgeben, da er im Besitz aller maßgeblichen Daten ist) als auch gegen den Feststellungsbescheid begehrt w...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rechtsbehelfsbefugnis bei Erbengemeinschaften

Rz. 7 Ausgangspunkt für die Rechtsbehelfsbefugnis ist die in § 154 Abs. 3 BewG geregelte entsprechende Anwendung des § 183 AO (vgl. § 154 BewG Rdn 15). Der nach Satz 2 entsprechend anwendbare § 352 AO und der ihm nachgebildete § 48 FGO für die Frage der Klagebefugnis beschränkt die Rechtsbehelfsbefugnis in Fällen, in denen ein Feststellungsbescheid mit Wirkung für und gegen ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Festsetzungsverjährung in der Außenprüfung

Rz. 9 Bei drohender Verjährung hemmt der Beginn der Außenprüfung den Verjährungseintritt (§ 171 Abs. 4 AO). Dies gilt indes nur, wenn die Prüfungsanordnung wirksam bekannt gegeben worden ist. Fehlt es an der wirksamen Bekanntgabe, leben weder die erweiterten Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Beteiligten auf, noch greift die Ablaufhemmung. Inhaltsadressat der Prüfungsano...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Selbstbelastungsverbot

Rz. 371 [Autor/Stand] Die Steuerfahndung spart sich bei Angaben des Beschuldigten "Arbeit", so dass ein Interesse an Angaben des Beschuldigten (nachdrücklich) besteht. In dieser Situation ist sehr häufig zu beobachten, dass Beschuldigte geneigt sind, von dem fundamentalen Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen und speziell ihrem Recht auf Aussageverweigerung (grundlegen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers

Rz. 376 [Autor/Stand] Vgl. zunächst § 385 Rz. 152 ff. sowie § 392 Rz. 251 ff. Gemäß § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Beschuldigte das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens des "Beistandes eines Verteidigers" zu bedienen. Die Praxis zeigt, dass von dieser gesetzlich verbrieften Möglichkeit im Ermittlungsverfahren nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht wird. Auch hier spie...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Überblick über Ansprüche und Rechte

Rz. 370 [Autor/Stand] Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst auf die an anderer Stelle (s. § 385 Rz. 143 ff.) gemachten Ausführungen zur Rechtsstellung des Beschuldigten zu verweisen. Im Ermittlungsverfahren (aber auch in den sich anschließenden Verfahrensabschnitten) hat der Beschuldigte vornehmlich folgende Ansprüche/Rechte: Anspruch auf rechtliches Gehör (s. § 385 ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Entschädigung und Schadensersatz

Rz. 450 [Autor/Stand] Bei nachträglich als unzulässig festgestellten Ermittlungsmaßnahmen kommen Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG), beispielsweise nach § 2 Abs. 1 StrEG (U-Haft), § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG (Sicherstellung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder Vermögensarrest) in Betracht. Hierfür muss der Betroffene ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Allgemeine Anzeigepflicht

Rz. 2 Die allgemeine Anzeigepflicht gem. § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG ist eine gesetzlich normierte Pflicht aus dem Steuerschuldverhältnis. Die Unkenntnis über die Anzeigepflicht ist unerheblich;[1] jeder Steuerbürger muss sich über seine Pflichten informieren. Der anzuzeigende "der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb" bedeutet, dass für diesen Erwerb die Erbschaftsteuer i.S.v....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Inländischer Erblasser oder Schenker (Abs. 1)

Rz. 6 Ist der Erblasser bzw. der Schenker Inländer, so ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus der sinngemäßen Anwendung des § 19 Abs. 1 AO für natürliche Personen und nach § 20 AO für Gesellschaften. Grundsätzlich wird also auf denjenigen abgestellt, von dem das übertragene Vermögen herrührt. Obgleich dieser Grundsatz bei der zwangsweisen Durchsetzung des Steueranspruche...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Entscheidung im Feststellungsbescheid

Rz. 9 Inhaltlich können durch Einspruch gegen den Feststellungsbescheid nur Rechtsfehler gerügt werden, die der gesonderten Rechtskraft nach § 157 Abs. 2 AO fähig sind (siehe § 151 BewG Rdn 20), also im Feststellungsbescheid mit bindender Wirkung für den Folgebescheid festgestellt wurden. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Inhalt des Feststellungsbescheides für den Folgebe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Bei Zweckzuwendung

Rz. 22 Es kommt auf den Ablauf des Kalenderjahres an, in dem der Beschwerte die Verpflichtung zur Zweckerfüllung erfüllt. Rz. 23 Umstritten war, ob die Anlaufhemmung weiter verlängert ist, wenn das Finanzamt aufgrund der Anzeige zu einer Steuererklärung auffordert und der Steuerpflichtige die Steuererklärung dann auch einreicht. Denn bei Abgabe einer Steuererklärung endet die...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Erklärungspflicht des Beteiligten (Abs. 1)

Rz. 3 An Erbfällen sind zum Beispiel die Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten beteiligt. Auch Vorerben gelten als am Erbfall beteiligt, so dass sie hinsichtlich der durch die Vorerbschaft veranlassten Steuer erklärungspflichtig sind (zur Erklärungspflicht in Fällen, in denen Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger bestellt wurden, vgl....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Erlassanspruch (Abs. 1 S. 1) und mögliche Billigkeitsmaßnahmen (Abs. 3)

Rz. 32 Soweit die auf das begünstigte Vermögen geschuldete Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer das verfügbare Vermögen (des Erwerbers) i.S.v. § 28a Abs. 2 ErbStG übersteigt, wird sie dem Steuerpflichtigen erlassen (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Eine weitere Prüfung der Erlassbedürftigkeit nach den Vorschriften der AO findet insoweit nicht statt. Vielmehr steht dem Steuerpflichtigen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Vorschrift regelt zum einen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden darf, und zum anderen, welche inhaltlichen Anforderungen an die Erklärung zu stellen sind. Im Erbschaftsteuergesetz gibt es keine gesetzlichen Erklärungspflichten und -fristen im Sinne des § 149 Abs. 1 S. 1 AO. Die Pflicht entsteht vielmehr erst mit der Aufforderung zur Abgabe dur...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Prüfungsanordnung

Rz. 7 Vor Beginn der Prüfung ergeht gegenüber demjenigen, der die Außenprüfung zu dulden hat (§ 154 Abs. 1 AO), eine Prüfungsanordnung, die den zeitlichen und sachlichen Umfang der Prüfung festlegt (§ 196 AO). Die Prüfungsanordnung ist von der nach § 152 BewG zuständigen Feststellungsbehörde zu erlassen. Erfolgte die Anordnung unter Missachtung dieses Grundsatzes z.B. durch ...mehr