Vorsteuerabzug bei Verletzung der einkommensteuerlichen Aufzeichnungspflichten
Einkommensteuerliche Regelung
Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).
Verletzung des § 4 Abs. 7 EStG ist für den Vorsteuerabzug unschädlich
Die Versagung des Vorsteuerabzugs für ertragsteuerrechtlich angemessene Bewirtungsaufwendungen allein wegen Verletzung des § 4 Abs. 7 EStG (einzelne und getrennte Aufzeichnung) ist nicht zulässig (Abschn. 15.6 Abs. 2 Satz 5 UStAE).
Anders bei Verletzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 EStG?
Problematisch ist, ob der Nachweis der Bewirtungsaufwendungen in der von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 EStG vorgeschriebenen Weise zu erfolgen hat, damit die Vorsteuer abgezogen werden kann.
Praxis-Tipp: Unterschiedliche FG-Rechtsprechung
Ein Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen (z.B. ein fehlender Bewirtungsbeleg) führt nicht zugleich zur Versagung des Vorsteuerabzugs (so FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.4.2019, 5 K 5119/18, rkr. trotz Revisionszulassung). Darauf sollte man sich nicht unbedingt verlassen. Das FG Münster hat kürzlich entschieden, dass der Nachweis der Bewirtungsaufwendungen in der von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 EStG vorgeschriebenen Weise zu erfolgen hat, damit die Vorsteuer abgezogen werden kann (Urteil v. 27.4.2020, 5 K 1722/18 U).
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