Übergangsregelung bei Verlusten aus wertlosem Verfall von Aktien
Altregelung mit gesondertem Verlustverrechnungskreis
Seit 2020 bzw. 2021 dürfen bestimmte Verluste aus Kapitalvermögen nur in Höhe von 20.000 EUR mit Gewinnen aus Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Hierbei handelte es sich um Verluste aus Termingeschäften (2021) sowie um Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung oder aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter (2020), § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG. Nicht verrechenbare Verluste, konnten ins Folgejahr vorgetragen werden und durften aber auch hier nur i. H. v. 20.000 EUR mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Hierzu gehörten z. B. auch Totalverluste aus Aktiengeschäften.
Neuregelung im Jahressteuergesetz 2024
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde der gesonderte Verlustverrechnungskreis gestrichen. Damit entfällt auch die betragsmäßige Beschränkung von 20.000 EUR für die Verrechnung von Verlusten. Diese Änderung greift rückwirkend in allen offenen Fällen. Damit können Anlegerinnen und Anleger ab 2025 solche Totalverluste aus Anlagen sowie aus Termingeschäften wieder unbegrenzt mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnen.
Die IT-Systeme der Banken müssen spätestens am 1.1.2026 an die neuen Gesetze angepasst sein.
Verrechnung von Verlusten bei Aktien
Nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG dürfen aber seit Einführung der Abgeltungsteuer Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden.
Übergangregelung durch Finanzverwaltung
Hierrunter fallen nun auch Verluste aus dem wertlosen Verfall von Aktien. Die Finanzverwaltung hat aber diesbezüglich eine Übergangsregelung geschaffen.
Hierzu ist aber zunächst darauf hinzuweisen, dass nach § 43a Abs. 3 Satz 2 EStG die auszahlende Stelle unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (eigener Verlustverrechnungskreis für Aktien) im Kalenderjahr negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen hat. Hierfür werden interne Verlustverrechnungstöpfe geführt. Diese institutsbezogene unterjährige Verlustverrechnung ist nur zeitlich vorrangig. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist im Rahmen der Veranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG eine institutsübergreifende Verlustverrechnung (zwischen mehreren Depots bei unterschiedlich auszahlenden Stellen) durchzuführen.
Aus dem BMF-Schreiben v. 14.5.2025 (IV C 1-S 2252/00075/016/070, Rz. 118) ergibt sich nun bezüglich den Verlusten aus dem wertlosen Verfall von Aktien, dass diese zwar Verluste im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG sind, aus Vereinfachungsgründen aber in den Verlusttopf für sonstige Verluste nach § 20 Abs. 6 Satz 1 bis 3 EStG zu übernehmen sind, sofern sie noch als Verluste nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG a. F. erfasst oder bis zur Systemumstellung des Kreditinstituts noch als Verluste nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG a. F. erfasst worden sind. Dies gilt für den Kapitalertragsteuerabzug und für im Rahmen der Veranlagung festgestellte Verluste.
Wenn also eine Bank die Verluste "aus Vereinfachungsgründen" zunächst weiterhin als Verluste aus Wertverfall ausweist und sie dadurch in den "sonstigen Verlusttopf" wandern, können sie unbegrenzt mit sonstigen Kapitalerträgen verrechnet werden. Die Übergangsregelung müsste dann bis 1.1.2026 gelten, also auch noch das Veranlagungsjahres 2025 mit beinhalten.
Hinweis: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Eventuell wird eine uneingeschränkte Verrechnung von Verlusten aus Aktien aber auch bald möglich sein. Nach Überzeugung des BFH (Beschluss v. 17.11.2020, VIII R 11/18) verstößt die Verlustverrechnungsregel insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, als im Rahmen einer Steuerfestsetzung gemäß § 32d Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 EStG Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden dürfen. Die Frage, ob die beschränkte Verlustverrechnung bei Aktien verfassungskonform ist, wurde dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Az. 2 BvL 3/21).
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