Rechtsfolgen und Besonderheiten

Nachfolgend ist dargestellt, wann die Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung steuerneutral und wann sie steuerwirksam erfolgt. Außerdem wird auf einige Besonderheiten hingewiesen.

Die Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung wird steuerneutral vorgenommen, wenn die Anschaffung oder Herstellung eines Ersatzwirtschaftsgutes in der dafür bestimmten Frist erfolgt oder das beschädigte Wirtschaftsgut repariert worden ist.

Die Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung wird steuerwirksam vorgenommen, wenn das Ersatzwirtschaftsgut nicht in der dafür bestimmten Frist angeschafft oder hergestellt wird oder keine Reparatur im Fall der Beschädigung bis zum Ablauf des zweiten auf die Beschädigung folgenden Wirtschaftsjahrs erfolgt (ggf. Fristverlängerung wie bei Ersatzbeschaffung).

Wenn die erhaltene Entschädigung nicht in voller Höhe zur Beschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts verwendet wird, erfolgt die Auflösung der Rücklage nur anteilig steuerneutral:

Beispiel: Anteilig steuerneutrale Auflösung

Entschädigung oder Gegenleistung für das ausgeschiedene Wirtschaftsgut i. H. v. 50.000 EUR. Hierdurch werden 20.000 EUR stille Reserven aufgedeckt. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsguts betragen 40.000 EUR.

20.000 EUR x 40.000 EUR/50.000 EUR

16.000 EUR

Ansatz Ersatzwirtschaftsgut: (40.000 EUR - 16.000 EUR)

24.000 EUR

Steuerpflichtiger Gewinn i. H. der nicht übertragbaren stillen Reserven (20.000 EUR - 16.000 EUR)

4.000 EUR

 

Übertragung der aufgedeckten stillen Reserven bei einem ausgeschiedenen bebauten Betriebsgrundstück

  • Bei Grund und Boden auf ein ersatzbeschafftes Gebäude nur dann zulässig, soweit diese nicht auf den ersatzbeschafften Grund und Boden übertragen werden können.
  • Beim Gebäude auf ersatzbeschafften Grund und Boden zulässig, soweit diese nicht auf das ersatzbeschaffte Gebäude übertragen werden können.

Formelle Besonderheiten

  • Die Bildung der auf rein steuerrechtlichen Vorschriften beruhenden Rücklage für Ersatzbeschaffung aus unversteuerten Gewinnen stellt die Ausübung eines steuerrechtlichen Wahlrechts dar, das ab 2009 durch BilMoG unabhängig von einem Ansatz in der Handelsbilanz ausgeübt werden kann (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).
  • Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung kann auch beim Wechsel der Gewinnermittlungsart fortgeführt werden, wenn der Unternehmer vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung übergeht.
  • Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung bis zur Höhe der aufgedeckten stillen Reserven ist nicht mehr zulässig, wenn die Bildung unterlassen wurde. Sie darf nicht zu einem späteren Bilanzstichtag nachgeholt werden.
  • In Katastrophenfällen sind diverse steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten vorgesehen. Für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter kann auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatzherstellung bzw. Ersatzbeschaffung die Bildung einer Rücklage zugelassen werden. Solche Ausnahmefälle können vorliegen bei außergewöhnlich hohen Teilherstellungskosten oder Anzahlungen oder wenn die Zulassung von Sonderabschreibungen nicht ausreicht, um die Finanzierung der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden zu sichern. Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald und soweit für die Wirtschaftsgüter, deren Finanzierung die Rücklage erleichtern soll, Sonderabschreibungen vorgenommen werden können.
  • Es ist unschädlich, wenn die Entschädigung für das ausgeschiedene Wirtschaftsgut in einem Sachwert besteht, der Privatvermögen wird.
  • Der Gewinn aus der Auflösung der Rücklage ist nicht zum Veräußerungsgewinn des § 16 EStG zu rechnen, wenn die Auflösung der Rücklage und die Betriebsveräußerung in keinem rechtlichen oder ursächlichen, sondern lediglich in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang miteinander stehen

Buchungstechnische Sonderaspekte

  • Im Fall der Übertragung der aufgedeckten stillen Reserven mindert die übertragene Rücklage die für die weitere steuerliche Bewertung maßgeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsguts.
  • Neben der Bilanzierung gelten die Regelungen auch für die Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) und § 13a EStG sinngemäß.
  • Bei Gewinnschätzung ist eine Rücklage für Ersatzbeschaffung unzulässig (BMF, Schreiben v. 21.9.1999, BStBl 1999 I S. 835).
  • Fließt die Entschädigungsleistung nicht in dem Wirtschaftsjahr zu, in dem der Schaden entstanden ist, wird der noch nicht abgesetzte Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des ausgeschiedenen Wirtschaftsgutes im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung in dem Wirtschaftsjahr berücksichtigt, in dem die Entschädigung geleistet wird.
  • Wird der Schaden nicht in dem Wirtschaftsjahr beseitigt, in dem er eingetreten ist oder in dem die Entschädigung gezahlt wird, wird der noch nicht abgesetzte Betrag der Entschädigungsleistung für das beschädigte Wirtschaftsgut im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung in dem Wirtschaftsjahr berücksichtigt, in dem der Schaden beseitigt wird.
  • Eine Teilwertabschreibung auf das Ersatzwirtschaftsgut ist nur möglich, wenn der nach der Übertragung der stillen Reserven verbleibende Betrag höher ist als der Teilwert.
  • Ein Ausgleich darf nicht für solche nur mittelbaren Schäden gezahlt werden, die lediglich eine Folge des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen sind (z.B. Entschädigung für künftige Nachteile beim Wiederaufbau oder Ertragswertentschädigung für die Beeinträchtigung des verbleibenden Betriebs).
  • Übernehmen Leistungen einer Betriebsunterbrechungsversicherung die Mehrkosten für die beschleunigte Wiederbeschaffung eines durch Brand zerstörten Wirtschaftsguts, sind das Entschädigungen i. S. v. R 6.6 EStR.
  • Wird einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer anlässlich eines Versicherungsfalls der Wiederbeschaffungswert einschließlich Umsatzsteuer brutto ersetzt, ist auch die Umsatzsteuer Teil der Entschädigung.
Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer, Gewinnermittlung, Rücklage