Keine Aufweichung der Regeln zur Geschäftsführung bei Berufsausübungsgesellschaften
Nach einem aktuellen Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) sollen dort künftig Steuerberater nicht mehr zwingend Teil der Geschäftsführung sein müssen. Sie soll stattdessen auch allein Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern obliegen können.
Derzeit geltende Rechtslage
Nach der derzeit geltenden Rechtslage, die zum 1.8.2022 in Kraft tritt, müssen in der Geschäftsführung einer Berufsausübungsgesellschaft stets Steuerberater in solcher Zahl vertreten sein, dass etwa bei einer satzungsmäßigen Einzel- oder Alleinvertretungsbefugnis mindestens ein Steuerberater der Geschäftsführung angehört. Auch bei einer gemeinschaftlichen Vertretungsbefugnis muss stets sichergestellt sein, dass die Gesellschaft durch einen Steuerberater vertreten werden kann. Davon abweichend soll es nach dem Willen des BMJ künftig allgemein ausreichen, dass die Geschäftsführung einer Person obliegt, die nach § 3 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.
DStV: Mindestens ein Steuerberater Mitglied der Geschäftsführung
Nach Ansicht des DStV ist es für Berufsausübungsgesellschaften nach dem StBerG essenziell, dass stets mindestens ein Steuerberater als Berufsangehöriger zugleich auch Mitglied der Geschäftsführung ist. Die prinzipielle Möglichkeit eines Ausschlusses von Steuerberatern liefe diesem Leitgedanken zuwider. Denn nach dem geltenden Berufsrecht soll die Berufsausübungsgesellschaft ausdrücklich der Ausübung des Steuerberaterberufs dienen. Der DStV wird sich weiter für den Erhalt der geltenden Rechtslage stark machen.
DStV, Stellungnahme R04/2022 v. 21.6.2022
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