Praxis-Tipp

Lohnsteuer-Ermäßigung 2026: Freibetrag jetzt beantragen


Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren: Freibetrag beantragen

Mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung können sich Arbeitnehmer einen Freibetrag in den ELStAM eintragen lassen. Bei der Antragstellung für 2026 sind einige Änderungen zu beachten.

Für den Veranlagungszeitraum 2026 hat das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren am 1. November 2025 begonnen. Das frühere Startdatum 1. Oktober entfällt ab diesem Jahr, da es aus der Zeit der Papierlohnsteuerkarte stammt und mit der Einführung der ELStAM überholt ist. 

Der Antrag muss bis spätestens 30. November 2026 beim Finanzamt gestellt werden - danach kann eine Steuerermäßigung nur noch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. 

Zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gehören:

  • der Hauptvordruck für die allgemeinen Angaben, die Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren sowie die Übertragung eines Freibetrags/ Hinzurechnungsbetrags
  • und ggf. Anlagen für Kinder, Werbungskosten, Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen sowie haushaltsnahe Aufwendungen oder energetische Maßnahmen.

Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung wurde um die "Anlage Steuerklassenwechsel" und die "Anlage elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale – ELStAM" erweitert und in "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen" umbenannt.

Lohnsteuer-Freibetrag gilt regelmäßig für zwei Jahre

Arbeitnehmende können einen Freibetrag für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen. Wer bereits für 2025 einen Freibetrag beantragt hatte, profitiert davon häufig auch noch 2026 - und spart sich den erneuten Antrag beim Finanzamt.

Ein im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2026 neu eingetragener Freibetrag gilt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 und dann längstens bis Ende 2027. In Zeile 4 des Hauptvordrucks ist dazu das Ankreuzfeld "Ich beantrage eine zweijährige Gültigkeit des Freibetrags" für die antragstellende Person bzw. den Ehepartner vorgesehen

Hinweis: Es ist auch möglich, den Freibetrag nur für ein Jahr zu beantragen oder einen beantragten Freibetrag später wieder zu ändern.

Antragsgrenze: Aufwendungen müssen mindestens 600 Euro betragen

Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und wird auf die der Antragsstellung folgenden Monate verteilt. Eine Besonderheit gilt, wenn der Antrag im Januar 2026 gestellt wird: Der Freibetrag gilt dann ausnahmsweise rückwirkend ab 1. Januar 2026. Sämtliche Änderungen an den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) sowie erstmals zu berücksichtigende Freibeträge werden in der ELStAM-Datenbank erfasst. 

Auf folgende Punkte ist besonders hinzuweisen:

Ein Freibetrag für erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kann nur dann gebildet werden, wenn die Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 Euro überschreiten. Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro oder den Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen von 102 Euro übersteigt. Verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer können den Antrag stellen, wenn die hiernach zu berücksichtigenden Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge beider Ehegatten/Lebenspartner zusammen mehr als 600 Euro betragen.

Die Antragsgrenze gilt nicht für:

  • die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene, 
  • den Erhöhungsbetrag für weitere im Haushalt des Alleinerziehenden lebende Kinder beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, 
  • die Freibeträge für Kinder, 
  • die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen/Handwerkerleistungen, 
  • negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, 
  • die Bildung eines Freibetrags bei Steuerklasse VI (bei gleichzeitiger Bildung eines Hinzurechnungsbetrags in der Steuerklasse I bis V).

Wer einen Freibetrag als ELStAM bilden lässt, ist im Regelfall verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. 

Berücksichtigung von Kindern

Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens kann die Berücksichtigung von Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahres 2026 das 18. Lebensjahr vollendet haben und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, beantragt werden. Für Kinder unter 18 Jahre ist ein Antrag in der Regel nicht erforderlich, da diese Kinder in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) automatisch berücksichtigt werden.

Besonderheiten bei Alleinerziehenden in der Steuerklasse II

Beim Lohnsteuerabzug wird in der Steuerklasse II immer der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind berücksichtigt, auch wenn beim Arbeitnehmenden mehrere berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Alleinerziehende erhalten eine Steuerentlastung von 4.260 Euro, die das Finanzamt über die Steuerklasse II automatisch berücksichtigt. Für weitere im Haushalt lebende Kinder kann ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag (240 Euro für jedes weitere Kind) im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens beantragt werden.

Ein anteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei dauerndem Getrenntleben von Ehegatten/Lebenspartnern kann ab dem Monat der Trennung als Freibetrag gebildet werden. Die Antragsgrenze von 600 Euro ist auch für den anteiligen Entlastungsbetrag zu beachten.

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene

Die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Behinderungen werden grundsätzlich in den ELStAM automatisch berücksichtigt. Die Pauschbeträge müssen nur dann neu beantragt werden, wenn sie in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen für das Vorjahr noch nicht enthalten sind (zum Beispiel, weil der bislang maßgebende Gültigkeitszeitraum zwischenzeitlich abgelaufen ist).

Zum 1. Januar 2026 betragen die Pauschbeträge:

Pauschbeträge

Grad der Behinderung

Pauschbetrag in Euro

20

384

30

620

40

860

50

1.140

60

1.440

70

1.780

80

2.120

90

2.460

100

2.840

Für Menschen mit Behinderung, die hilflos (§ 33b Abs. 6 EStG) sind, und für Blinde beträgt der Pauschbetrag 7.400 Euro. 

Anlage Steuerklassenwechsel und Anlage ELStAM

Mit der Anlage Steuerklassenwechsel können Beschäftigte einen Wechsel ihrer Steuerklasse(n) beantragen. Der Steuerklassenwechsel wird grundsätzlich zu Beginn des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt. Anstelle der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV kann die Berücksichtigung der Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor beantragt werden.

Mit der Anlage elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) können Beschäftigte beantragen, dass ihre ELStAM oder der ELStAM-Abruf der von ihnen bestimmten Arbeitgeber gesperrt oder freigeschaltet werden. Sie haben zudem die Möglichkeit, sich die Abrufe ihrer Arbeitgeber mitteilen zu lassen.

Den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2026 mit allen Anlagen finden Sie online im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung, sowie unter www.elster.de.


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