Gewerbesteuerpflicht bei Teilbetriebsverpachtung
Einzelunternehmer: Teilbetriebsverpachtung prinzipiell nicht gewerbesteuerpflichtig
Die Einkünfte aus einer Teilbetriebsverpachtung sind bei einem Einzelgewerbetreibenden i.d.R. gewerbesteuerfrei, weil insoweit keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und damit keine gewerbliche Tätigkeit mehr besteht.
Ausnahme: Gewerbesteuerpflicht bei Verpachtung im Rahmen des gesamten Betriebs
Bei einem Einzelgewerbetreibenden unterliegen die Erträge aus der Verpachtung eines Teilbetriebs ausnahmsweise dann der Gewerbesteuer, wenn die Verpachtung im Rahmen des gesamten Betriebes vorgenommen wird. Erfolgt die Verpachtung des Teilbetriebs "im Rahmen des gesamten Betriebs", ist die Pacht dem Gewerbeertrag des Verpächters zuzurechnen und unterliegt damit der Gewerbesteuer (BFH, Urteil v. 5.10.1976, VIII R 62/72, Haufe Index 72120).
Ein Teilbetrieb wird im Rahmen des Gesamtbetriebs verpachtet, wenn ein wesentlicher wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem verpachteten Teilbetrieb und dem Restbetrieb bestehen bleibt und der Verpächter einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Pächters ausüben kann. Die Gewerbesteuerpflicht des gesamten Betriebes besteht also nur fort, wenn aufgrund einer rechtlich gesicherten Bindung der Verpächter erhebliche Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung des verpachteten Teilbetriebs hat.
Personengesellschaften: Teilbetriebsverpachtung prinzipiell gewerbesteuerpflichtig
Bei einer Personengesellschaft ist zwar die Verpachtung eines Teilbetriebs gewerbesteuerpflichtig. Personengesellschaften (außerhalb des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) müssen aber in Fällen der Verpachtung des gesamten Betriebs – also bei Verpachtung aller von der Gesellschaft unterhaltenen Teilbetriebe – keine Gewerbesteuer entrichten.
Praxis-Tipp: Infektion setzt erst im Zeitpunkt der Eigenbewirtschaftung ein
Eine GbR hat mehrere Gaststätten (Teilbetriebe). Sie betreibt bis zum 30.6.2019 die Gaststätten zum Teil selbst, ab 1.7.2019 werden sie sämtlich verpachtet. Da die GbR zeitweise in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.2019 keine eigene Gaststätte betreibt, sind (auch zeitanteilig während des Kalenderjahrs) die Pachteinkünfte dieser Zeit nicht gewerbesteuerpflichtig (BFH, Urteil v. 18.6.1998, IV R 56/97, Haufe Index 67341). Die Infektion setzt erst in dem Zeitpunkt wieder ein, in dem Teilbetriebe (z.B. auch hinzuerworbene) erneut in Eigenbewirtschaftung übernommen werden.
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