Einzahlung von Altersvorsorgevermögen in einen Bausparvertrag
Eine wohnungswirtschaftliche (unschädliche) Verwendung liegt u. a. vor, wenn der entnommene Betrag, welcher mindestens 3.000 EUR betragen muss, zur Tilgung eines zum Zweck der Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung aufgenommenen Darlehens eingesetzt wird (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Beispiel: Einzahlung in einen Bausparvertrag
X hat für den Kauf seiner eigengenutzten Wohnung einen Bausparvertrag abgeschlossen, welcher gleichzeitig über ein Wohnungsbaudarlehen (Tilgungsaussetzungsdarlehen) bei einer Bank in gleicher Höhe vorfinanziert wurde. Die Rückzahlung des Darlehens soll laut Darlehensurkunde durch die Verwendung der Bausparsumme bei Zuteilungsreife des Bausparvertrags erfolgen (eine vorherige Tilgung ist nicht möglich). Zur Sicherung des Darlehens hat X alle Rechte aus dem Bausparvertrag an die Bank abgetreten.
X unterhielt auch einen nach dem AltZertG zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Um eine schnellere Zuteilungsreife des Bausparvertrags (und damit auch Beschleunigung der Rückzahlung des Wohnungsbaudarlehens unter Senkung der Zinslast) zu erreichen, hat X das ihm ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) auf das Bausparkonto eingezahlt.
Es stellt sich die Frage, ob die Einzahlung auf den Bausparvertrag in der Ansparphase als Tilgung eines zum Zwecke der Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung aufgenommenen Darlehens angesehen werden kann oder ob eine schädliche Verwendung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt.
FG Berlin-Brandenburg: Wohnungswirtschaftliche Verwendung liegt vor
Das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.7.2018 - 10 K 10247/16) hat sich mit dieser Frage befasst. Demnach liegt hier keine schädliche, sondern eine wohnungswirtschaftliche Verwendung vor. Die Einzahlung auf den Bausparvertrag stellt einen Verbund mit dem Darlehensvertrag dar und ist einer Tilgung des Darlehns gleichzusetzen. Das Bankdarlehen dient nämlich der Vorfinanzierung der Bausparsumme, also des Bausparguthabens und des Bauspardarlehens, die bei Zuteilungsreife des Bausparvertrags zur Tilgung des Bankdarlehens zu verwenden ist. Es handelt sich insoweit um ein einheitliches Vertragsgebilde zur Finanzierung der eigengenutzten Wohnung, so das FG. Es werde somit durch die Einzahlung des Altersvorsorgevermögens auf den Bausparvertrag die Darlehensschuld des X verringert, sodass die Voraussetzung des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG "Tilgung eines zum Zweck der Anschaffung einer Wohnung aufgenommenen Darlehens" erfüllt ist.
Aktualisierung: BFH ist anderer Meinung
Der Auffassung des FG Berlin-Brandenburg hat der BFH sich nicht angeschlossen (BFH Urteil vom 12.02.2020 - X R 28/18). Die "Tilgung" eines Darlehens setzt voraus, dass durch eine Leistung des Schuldners der Rückzahlungsanspruch des Gläubigers ganz oder zumindest teilweise erlischt; das Darlehen muss "abgelöst" werden. Zudem sei eine finale Beziehung zwischen der Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags und der Darlehenstilgung erforderlich. Vorbereitende - selbst in (späterer) Tilgungsabsicht vorgenommene - Verwendungsmaßnahmen sind nicht begünstigt, so der BFH.
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