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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.07.2018 - 10 K 10247/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderunschädliche „Entschuldung der Wohnung” i. S. v. § 92a Abs. 1 Nr. 2 EStG a. F. durch Verwendung des geförderten Altersvorsorgevermögens zur Auffüllung eines in das Finanzierungskonzept der Wohnung einbezogenen Bausparvertrags

 

Leitsatz (redaktionell)

Das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte Kapital wird i. S. d. § 92a Abs. 1 Nr. 2 EStG (in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung) förderunschädlich zur „Entschuldung einer Wohnung” verwendet, wenn nach einem einheitlichen Finanzierungskonzept das zur Finanzierung der Wohnung aufgenommene Immobiliendarlehen erst nach Ablauf der Festzinsphase durch einen künftig fällig werdenden Bausparvertrag getilgt werden kann und der Steuerpflichtige das geförderten Altersvorsorgevermögen (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) teilweise zur Auffüllung des Bausparvertrags und damit zum früheren Erhalt des Bausparguthabens bzw. Bauspardarlehens verwendet hat (im Streitfall: Aufnahme des Darlehens zur Vorfinanzierung der Bausparsumme, also des Bausparguthabens und des Bauspardarlehens, die bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages vertraglich verpflichtend zur Tilgung des Darlehens zu verwenden ist).

 

Normenkette

EStG 2012 §§ 92b, 92a Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.02.2020; Aktenzeichen X R 28/18)

 

Tenor

Die Bescheide vom 13. April 2015 und vom 29. Juli 2016 über die Feststellung der Unwirksamkeit des Bescheides über die Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages nach § 92 b Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2016 werden aufgehoben.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Si...

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      (1) 1Der Zulageberechtigte hat die Verwendung des Kapitals nach § 92a Absatz 1 Satz 1 spätestens zehn Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge- ...

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