Vermehrt Umsatzsteuer-Voranmeldungen angefordert
Bislang habe die Finanzverwaltung bei solch geringer Steuerlast regelmäßig auf die unterjährige Abgabe verzichtet. Schuld an dem Richtungswechsel sei laut der Presssemitteilung des DStV ist eine Anpassung des UStAE durch das BMF-Schreiben vom 14.12.2018 (HI12617620. Aufgrund etlicher Rückmeldungen aus der Praxis adressierte der DStV seine Bedenken hierzu in seiner Stellungnahme S 02/19.
Hintergrund: Abgabe von quartalsweisen Voranmeldungen
Hat die Steuerzahllast des Unternehmers im Vorjahr nicht mehr als 1.000 EUR betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe quartalsweiser Voranmeldungen befreien. Die Finanzverwaltung hat dazu die im UStAE vertretene Auffassung geändert. Die Genehmigung unterbleibt u.a. jetzt in den Fällen des § 18 Abs. 4a UStG. Dieser regelt die Verpflichtung von Unternehmern auch Voranmeldungen abzugeben, wenn sie Umsatzsteuer nur aus innergemeinschaftlichen Erwerben, nach dem Reverse-Charge-Verfahren oder als letzter Abnehmer eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts schulden. Dies bedeutet, dass insbesondere Unternehmer (z. B. auch Kleinunternehmer), denen eine USt-IdNr. erteilt worden ist, nun zur Abgabe von quartalsweisen Voranmeldungen aufgefordert werden können.
Forderung des DStV
Aus Sicht des DStV wird durch die Anpassung das gesetzlich vorgesehene Ermessen der Finanzbehörden, auf die unterjährige Abgabe von Voranmeldungen zu verzichten unangemessen ausgehebelt. Er regt daher an, die Ergänzung des Abschn. 18.2 Abs. 2 Satz 3 UStAE zurückzunehmen.
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